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Bundesverwaltungsgericht 22.01.2010 C-4163/2009

22 gennaio 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,298 parole·~6 min·1

Riassunto

Invalidenversicherung (Übriges) | Invalidenrente

Testo integrale

Abtei lung II I C-4163/2009 {T 0/2} Urteil v o m 2 2 . Januar 2010 Richter Michael Peterli (Vorsitz), Richterin Franziska Schneider, Richter Beat Weber, Gerichtsschreiberin Lucie Schafroth. A._______, Thailand, Zustellungsdomizil: B._______, Beschwerdeführer, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz. Invalidenrente. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

C-4163/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA (nachfolgend: IVSTA) mit Verfügung vom 8. April 2009 das Leistungsbegehren von A._______ abgewiesen hat, dass A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) gegen diese Verfügung mit E-Mail vom 29. Juni 2009 und Nachbesserung vom 20. Juli 2009 (Datum Poststempel) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben und sinngemäss die Aufhebung der Verfügung und die Gewährung einer ganzen Invalidenrente beantragt sowie ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gestellt hat, dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 69 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG zuständig ist, dass die IVSTA eine Vorinstanz gemäss Art. 33 lit. d VGG ist und vorliegend keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt, dass der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) beschwerdelegitimiert ist, dass die IVSTA mit Verfügung vom 2. Juli 2009 aufgefordert wurde, bis zum 17. August 2009 das Datum der Zustellung der angefochtenen Verfügung nachzuweisen, da die Beschwerde vom 29. Juni 2009 möglicherweise verspätet erfolgt sein könnte, dass die IVSTA in ihrer Stellungnahme vom 31. Juli 2009 unter Beilage der entsprechenden Beweismittel im Wesentlichen mitteilte, dass die angefochtene Verfügung am 9. April 2009 an der vom Beschwerdeführer angegebenen schweizerischen Korrespondenzadresse eröffnet und eine Kopie der Verfügung am 29. Mai 2009 per E-Mail an den Beschwerdeführer übermittelt worden sei, C-4163/2009 dass der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 7. August 2009 aufgefordert wurde, bis zum 7. September 2009 zur Frage der Rechtzeitigkeit der Beschwerdeerhebung Stellung zu nehmen, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. September 2009 im Wesentlichen mitteilte, dass die IVSTA trotz mehrfacher Aufforderung seinerseits nicht bereit gewesen sei, mit ihm per E-Mail zu kommunizieren, weshalb das Verschulden im Falle einer verpassten Beschwerdefrist ausschliesslich bei der IVSTA liege, dass die vom Beschwerdeführer im Vorverfahren angegebene schweizerische Korrespondenzadresse (C._______) als Zustellungsdomizil im Sinne von Art. 11b Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu qualifizieren ist, an welches sämtliche für den Beschwerdeführer bestimmten Zustellungen zu richten sind (vgl. VERA MARANTELLI- SONANINI/SAID HUBER, in: Praxiskommentar VwVG, Waldmann/Weissenberger (Hrsg.), Zürich 2009, Art. 11b N 13), dass die angefochtene Verfügung dem Beschwerdeführer am 9. April 2009 via vorgenanntem Zustellungsdomizil somit rechtsgültig eröffnet wurde (vgl. Schreiben der Schweizerischen Post vom 9. Juli 2009 [act. 104]), dass demnach die 30-tägige Beschwerdefrist unter Berücksichtigung des Fristenstillstandes während der Gerichtsferien (Art. 38 Abs. 4 ATSG und Art. 22a Abs. 1 VwVG) am 19. Mai 2009 abgelaufen ist (Art. 38 ATSG), dass der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 19. Mai 2009 der IVSTA mitteilte, dass er sich nicht mit dem Vorbescheid einverstanden erklären könne und "hiermit" Einwand erhebe (act. 103, Seite 6), dass die Behandlung der Sache, die Gegenstand der mit Beschwerde angefochtenen Verfügung bildet, mit Einreichung der Beschwerde auf die Beschwerdeinstanz übergeht (Art. 54 VwVG; sog. Devolutiveffekt), weshalb die Vorinstanz die Befugnis verliert, sich mit der Sache zu befassen (vgl. HANSJÖRG SEILER, in: Praxiskommentar VwVG, Waldmann/Weissenberger (Hrsg.), Zürich 2009, Art. 54 N 3), C-4163/2009 dass die IVSTA die E-Mail des Beschwerdeführers vom 19. Mai 2009 daher an das Bundesverwaltungsgericht als zuständige Beschwerdeinstanz hätte weiterleiten müssen, dass der zuständige Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer gemäss Art. 52 Abs. 2 VwVG eine kurze Nachfrist zur Verbesserung der Beschwerde hätte gewähren müssen, da unklar ist, ob die E-Mail vom 19. Mai 2009 als Beschwerde gegen die Verfügung vom 8. April 2009 zu verstehen ist, dass die Nachfrist mit der Androhung hätte verbunden werden müssen, nach unbenutztem Fristablauf auf die Beschwerde nicht einzutreten (Art. 52 Abs. 3 VwVG), dass aufgrund der fehlenden Weiterleitung der E-Mail vom 19. Mai 2009 diesbezüglich weder eine Nachfrist gewährt, noch ein Nichteintreten angedroht wurde, dass der Beschwerdeführer am 29. Juni 2009 bzw. 20. Juli 2009 eine Art. 52 VwVG entsprechende Beschwerde eingereicht hat, dass die Beschwerde somit als im Sinne von Art. 60 Abs. 1 ATSG fristgerecht eingereicht zu betrachten ist, dass aus diesen Gründen auf die Beschwerde einzutreten ist, dass Dr. med. D._______ des IV-ärztlichen Dienstes in seinem Bericht vom 5. November 2009 zu Handen der IVSTA die Durchführung einer medizinischen Begutachtung durch einen Vertrauensarzt (Rheumatologe, Orthopäde) empfohlen hat, da die der angefochtenen Verfügung zu Grunde liegenden medizinischen Unterlagen aus Thailand für eine zuverlässige Beurteilung ungenügend seien (act. 106), dass die IVSTA mit Vernehmlassung vom 11. Januar 2010 beantragt hat, die Beschwerde gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache im Sinne des IV-ärztlichen Berichts an die Verwaltung zurückzuweisen, dass sich in Übereinstimmung mit dem Bericht von Dr. med. D._______, sowie der Vernehmlassung der IVSTA, die Durchführung einer medizinischen Begutachtung zur Überprüfung des aktuellen Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers als notwendig erweist, C-4163/2009 dass damit feststeht, dass die angefochtene Verfügung vom 8. April 2009 auf einem mangelhaft ermittelten Sachverhalt beruht, dass Art. 49 Bst. b VwVG die unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts ausdrücklich als Beschwerdegrund nennt, dass die Beschwerde demnach gutzuheissen und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (Art. 61 Abs. 1 VwVG), verbunden mit der Anweisung, die erforderliche medizinische Begutachtung durchführen zu lassen und anschliessend in der Sache neu zu verfügen, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten zu erheben sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), dass demnach das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege als gegenstandslos abzuschreiben ist, dass dem obsiegenden Beschwerdeführer, welcher sich nicht anwaltlich vertreten liess und dem auch sonst keine notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten entstanden sind, für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht somit keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 und 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). C-4163/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtene Verfügung vom 8. April 2009 wird aufgehoben. 2. Die Sache wird mit der Weisung an die Vorinstanz zurückgewiesen, die erforderliche medizinische Begutachtung im Sinne der Erwägungen durchführen zu lassen und anschliessend in der Sache neu zu verfügen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Doppel der Vernehmlassung vom 11. Januar 2010 inklusive Bericht von Dr. med. D._______ vom 5. November 2009 in Kopie [act. 106]) - die Vorinstanz - das Bundesamt für Sozialversicherungen Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Michael Peterli Lucie Schafroth C-4163/2009 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: Seite 7

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