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Bundesverwaltungsgericht 21.07.2010 C-4143/2009

21 luglio 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,280 parole·~11 min·2

Riassunto

Einreise | Visum zu Besuchszwecken

Testo integrale

Abtei lung II I C-4143/2009 {T 0/2} Urteil v o m 2 1 . Juli 2010 Richter Andreas Trommer (Vorsitz), Richterin Marianne Teuscher, Richter Bernard Vaudan, Gerichtsschreiberin Denise Kaufmann. A._______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Visum zu Besuchszwecken. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

C-4143/2009 Sachverhalt: A. Die 1949 geborene tunesische Staatsangehörige B._______ (im Folgenden: Gesuchstellerin) beantragte am 20. April 2009 bei der Schweizerischen Botschaft in Tunis ein Visum für einen zweimonatigen Besuchsaufenthalt bei ihrem Sohn A._______ (im Folgenden: Gastgeber bzw. Beschwerdeführer) in Basel. Die Schweizer Vertretung weigerte sich, ein Visum in eigener Kompetenz zu erteilen und leitete das Gesuch zur Prüfung und zum Entscheid an die Vorinstanz weiter. B. Zum Antrag begrüsst, holte das Migrationsamt des Kantons Basel- Stadt beim Gastgeber ergänzende Auskünfte ein und leitete sie an die Vorinstanz weiter. Letztere lehnte es in einer Verfügung vom 11. Juni 2009 ab, das beantragte Besuchsvisum zu erteilen. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, die anstandslose und fristgerechte Wiederausreise der Gesuchstellerin nach einem Besuchsaufenthalt könne nicht als gesichert betrachtet werden. Sie selbst lebe in einer Region, aus der als Folge der dort herrschenden wirtschaftlichen Verhältnisse ein anhaltend starker Zuwanderungsdruck festzustellen sei. In den persönlichen Verhältnissen der Gesuchstellerin seien keine Umstände zu erkennen, die auf das Vorhandensein besonderer Verpflichtungen schliessen liessen. Ihr Ehemann lebe in Frankreich und die dortigen Behörden hätten ihm den Familiennachzug verweigert. Es könne deshalb nicht ausgeschlossen werden, dass die Gesuchstellerin mit ihrem Begehren einen dauerhaften Aufenthalt – sei es in Frankreich beim Ehemann oder in der Schweiz beim Sohn – anstrebe. C. Mit Beschwerde vom 27. Juni 2009 beantragt der Gastgeber beim Bundesverwaltungsgericht implizit, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und das Visum für einen Besuchsaufenthalt sei zu erteilen. Zur Begründung bringt er im Wesentlichen vor, die Vorinstanz gehe von unzutreffenden Annahmen aus und schliesse zu Unrecht darauf, die Wiederausreise seiner Mutter (der Gesuchstellerin) nach einem Besuchsaufenthalt wäre nicht gesichert. Sein Vater lebe nicht in Frankreich, sondern ebenfalls in Tunesien und die Mutter wolle nach einem Besuchsaufenthalt zu ihm zurückkehren. Sie verfüge dort über ein enges soziales Netz. Ein Visumsgesuch, das sie in Frankreich gestellt habe, habe nur den Besuch einer Schwester zum Ziel gehabt. C-4143/2009 Abschliessend erklärt sich der Beschwerdeführer bereit, dafür zu bürgen, dass seine Mutter nach dem Besuchsaufenthalt bei ihm wieder in ihr Heimatland zurückkehre. D. Die Vorinstanz hält in ihrer Vernehmlassung vom 17. August 2009 an der angefochtenen Verfügung fest und schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Der Behauptung des Beschwerdeführers, sein Vater lebe in Tunesien, stehe die Auskunft der französischen Vertretung in Tunis gegenüber, wonach dieser ein Gesuch für eine Familienzusammenführung in Frankreich gestellt habe. Denkbar sei, dass er zwar offiziell mit einem Aufenthaltstitel in Frankreich lebe, sich aber faktisch oft bei seiner Ehefrau in Tunesien aufhalte. E. Der Beschwerdeführer machte von dem ihm eingeräumten Recht auf Replik keinen Gebrauch. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen des BFM, mit denen die Erteilung eines Schengenvisums zu Besuchszwecken verweigert wird. In dieser Materie entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG (Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde berechtigt. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG). C-4143/2009 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den gel tend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Rechts- und Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Urteils 2A.451/2002 vom 28. März 2003). 3. Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten auch – grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 135 II 1 E. 1.1 mit Hinweisen). 4. 4.1 Zur Einreise in den Schengen-Raum für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten benötigen sogenannte Drittstaatsangehörige, d.h. Bürger eines nicht zu diesem Raum gehörigen Staates (vgl. zu den Schengen-Assoziierungsabkommen Anhang 1 Ziffer 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.2]), gültige Reisedokumente, die zum Grenzübertritt berechtigen, und ein Visum, sofern dieses erforderlich ist (vgl. Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Bst. a und b der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex bzw. SGK, ABl. L 105 vom 13.04.2006, S. 1-32]; vgl. auch Art. 5 Abs. 1 Bst. a AuG). Im Weiteren müssen sie den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Auf- C-4143/2009 enthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK; vgl. auch Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG). Sie dürfen zudem nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (Art. 5 Abs. 1 Bst. d und e SGK; vgl. auch Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG). 4.2 Ist nur ein vorübergehender Aufenthalt vorgesehen, verlangt Art. 5 Abs. 2 AuG, dass die Wiederausreise gesichert ist. Damit wird keine zusätzliche, lediglich im nationalen Recht verankerte Einreisevoraussetzung aufgestellt. Vielmehr handelt es sich dabei um dieselbe Fragestellung wie bei der nach Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK erforderlichen Überprüfung des Aufenthaltszwecks. Die Angabe des vorübergehenden Aufenthaltszwecks stellt nämlich zugleich eine Absichtserklärung dar, nach Erfüllung dieses Zwecks wieder auszureisen. So verlangt insbesondere die Gemeinsame Konsularische Instruktion an die diplomatischen Missionen und die konsularischen Vertretungen, die von Berufskonsularbeamten geleitet werden (GKI, ABl. C 326 vom 22.12.2005, S. 1–149), im Zusammenhang mit dem Entscheid über den Visumantrag eine Einschätzung des Migrationsrisikos (vgl. ABl. C 326, S. 10). Im Zusammenhang mit der Überprüfung des Aufenthaltszwecks kann daher an die bisherige Praxis und Rechtsprechung bezüglich des Merkmals der gesicherten Wiederausreise angeknüpft werden (vgl. BVGE 2009/27 E. 5.2 und E. 5.3). 5. Das Schengen-Recht nimmt eine Differenzierung in Bezug auf die Visumspflicht von Drittstaatsangehörigen vor. Die Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 (ABl. L 81 vom 21.03.2001, S. 1–7) verweist in Art. 1 Abs. 1 und 2 auf die Anhänge I und II, welche jeweils eine Liste von Drittländern enthalten. In Anhang I sind diejenigen Drittstaaten aufgelistet, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen der Schengen-Mitgliedstaaten im Besitz eines Visums sein müssen. Tunesien ist in diesem Anhang aufgeführt, weshalb die Gesuchstellerin der Visumspflicht unterliegt. 6. 6.1 Zur Prüfung des Kriteriums der gesicherten Wiederausreise muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Dazu lassen sich in der Regel keine gesicherten Feststellungen, sondern lediglich Prognosen C-4143/2009 treffen. Dabei sind sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu würdigen. 6.2 Anhaltspunkte zur Beurteilung der Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise können sich aus der allgemeinen Situation im Herkunftsland der Besucherin oder des Besuchers ergeben. Einreisegesuche von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten bzw. Regionen mit politisch oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen können darauf hindeuten, dass die persönliche Interessenlage in solchen Fällen nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht. 6.3 In Tunesien konnten zwar wirtschaftlich seit 2002 deutliche Wachstumsraten verzeichnet werden und das Land ist von der internationalen Finanzkrise dank eines abgeschotteten Kapitalmarktes weitgehend verschont geblieben. Die stabile wirtschaftliche und politische Situation ändert aber nichts an der Tatsache, dass die Arbeitslosenquote weiterhin relativ hoch ist (nach offiziellen Angaben liegt sie bei 14%). Die Regierung unter Premierminister Ghannouchi sieht denn auch die Senkung der wachsenden Jugend- und Jungakademikerarbeitslosigkeit als prioritäre Aufgabe (Quelle: Deutsches Auswärtiges Amt, www.auswaertiges-amt.de > Länder, Reisen und Sicherheit > Tunesien > Rubriken Wirtschaft und Innenpolitik, Stand: November 2009; beide Seiten besucht am 21. Juni 2010). Gemäss dem Human Development Report 2009 weist Tunesien eine Migrationsrate von 5,9% auf, wobei 78,3% der Ausgewanderten in Europa leben. Entsprechend beachtlich sind die Rücküberweisungen von im Ausland lebenden tunesischen Staatsangehörigen; im Jahre 2007 USD 1,716 Millionen bzw. USD 166 pro Einwohner (Quelle: Human Development Report 2009 – Country Fact Sheets – Tunisia). Der Trend zur Auswanderung zeigt sich besonders stark bei ungebundenen Personen, die bereits über ein gewisses soziales Beziehungsnetz im Ausland verfügen (Verwandte, Freunde). Im Falle der Schweiz führt dies angesichts der restriktiven ausländerrechtlichen Zulassungsregelung nicht selten zur Umgehung einschlägiger Bestimmungen. 6.4 Bei der Risikoanalyse sind allerdings nicht nur solch allgemeine Umstände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einer gesuchstellenden Person im Heimatland beispielsweise eine besondere be- http://www.auswaertiges-amt.de/

C-4143/2009 rufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dieser Umstand durchaus die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Umgekehrt muss bei Personen, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen haben, das Risiko für ein ausländerrechtlich nicht regelkonformes Verhalten (nach bewilligter Einreise zu einem Besuchsaufenthalt) hoch eingeschätzt werden. 7. 7.1 Bei der Gesuchstellerin handelt es sich um eine 61-jährige, verheiratete Frau. Über die Verhältnisse, in denen sie in ihrem Heimatland lebt, ist weiter nichts bekannt. Der Beschwerdeführer gab zwar in seinen schriftlichen Auskünften gegenüber dem Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt an, vor Ort lebten noch Familienangehörige. In der Beschwerde erwähnte er darüber hinaus, die Gesuchstellerin könne sich vor Ort auf ein enges soziales Netz abstützen. Sowohl im Gesuchsverfahren als auch auf Beschwerdeebene unterliess er es aber, die persönlichen und familiären Verhältnisse der Gesuchstellerin im Detail offen zu legen. Die Vorinstanz geht gestützt auf entsprechende Informationen der lokalen Vertretung Frankreichs davon aus, dass sich der Ehemann in Frankreich aufhält. Der Beschwerdeführer bestreitet dies und behauptet, sein Vater lebe mit der Mutter zusammen in Tunesien. Er unterlässt es allerdings, dafür irgendwelche Beweise zu erbringen bzw. sich auch nur zur Tatsache zu äussern, dass vor offenbar nicht langer Zeit versucht worden sein soll, der Gesuchstellerin im Rahmen des Familiennachzugs zu einer Aufenthaltsbewilligung in Frankreich zu verhelfen. Eine Schwester (ob der Gesuchstellerin oder ihres Sohnes in der Schweiz ist aus der Formulierung des Beschwerdeführers nicht zu erkennen) soll sich in Frankreich aufhalten. Insgesamt sind solchermassen bei der Gesuchstellerin keine persönlichen bzw. familiären Bindungen oder gar Verpflichtungen festzustellen, welche die Prognose einer fristgerechten und anstandslosen Wiederausreise begünstigen könnten. Demgegenüber besteht – durch die Anwesenheit naher Angehöriger – ein enger Bezug zur Schweiz und offenbar auch ein solcher zu Frankreich. 7.2 Die Gesuchstellerin geht keiner Erwerbstätigkeit nach. Es kann davon ausgegangen werden, dass sie ihren Lebensunterhalt mit Hilfe ihrer im Ausland lebenden Angehörigen bestreitet. In welchen wirtschaftlichen Verhältnissen sie vor Ort lebt, ist allerdings nicht bekannt. Somit sind bei der Gesuchstellerin auch in wirtschaftlicher C-4143/2009 Hinsicht keine Verhältnisse erkennbar, die verlässlich von einer Emigration abhalten könnten. 7.3 Vor dem aufgezeigten persönlichen und allgemeinen Hintergrund durfte die Vorinstanz demnach davon ausgehen, dass keine hinreichende Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise der Gesuchstellerin nach einem Besuchsaufenthalt besteht. An dieser Beurteilung vermag die vom Beschwerdeführer am 26. Mai 2009 schriftlich abgegebene Garantie für eine anstandslose und fristgerechte Wiederausreise seiner Mutter nichts zu ändern. Eine "Garantie" in diesem Zusammenhang ist nämlich rechtlich nicht verbindlich und faktisch auch nicht durchsetzbar. Als Gastgeber kann der Beschwerdeführer zwar für gewisse finanzielle Risiken im Zusammenhang mit dem Besuchsaufenthalt, aus nahe liegenden Gründen aber nicht für ein bestimmtes Verhalten seines Gastes garantieren (BVGE 2009/27 E. 9). Ebenfalls nichts zu ändern an der Risikoeinschätzung vermag die Bereitschaft des Beschwerdeführers, eine Bürgschaft – wohl in Form einer Kaution – zu leisten. Eine solche Sicherheitsleistung (über die Garantie für ungedeckte Kosten hinaus) war im erstinstanzlichen Verfahren kein Thema. Kommt hinzu, dass auch diese Sicherheit einseitig den Gastgeber verpflichten würde und sie sich nach dem Gesagten kaum als taugliches Mittel erweisen würde, wenn es darum geht, das Verhalten des Gastes selbst zu beeinflussen. 8. Aus vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 9. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1, 2 und 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]). Dispositiv S. 9 C-4143/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben) - die Vorinstanz (Beilage: Akten Ref-Nr. [...]) - das Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Andreas Trommer Denise Kaufmann Versand: Seite 9

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