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Bundesverwaltungsgericht 28.08.2008 C-4138/2007

28 agosto 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,321 parole·~12 min·1

Riassunto

Einreise | Verweigerung der Einreisebewilligung in Bezug auf ...

Testo integrale

Abtei lung II I C-4138/2007 {T 0/2} Urteil v o m 2 8 . August 2008 Richterin Ruth Beutler (Vorsitz), Richter Andreas Trommer, Richter Blaise Vuille, Gerichtsschreiberin Barbara Haake. Y._______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration BFM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Verweigerung der Einreisebewilligung in Bezug auf X._______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

C-4138/2007 Sachverhalt: A. Am 15. Januar 2007 beantragte die 1985 geborene kubanische Staatsangehörige X._______ bei der Schweizerischen Vertretung in Havanna ein Visum für einen dreimonatigen Besuchsaufenthalt. Sie gab dabei an, sie wolle ihren im Kanton Aargau lebenden Verlobten, Y._______, und dessen Familie zwecks eventueller späterer Heirat näher kennen lernen. Nach formloser Verweigerung übermittelte die Vertretung das Gesuch zum Entscheid an die Vorinstanz. B. Nachdem sich Y._______ – offenbar zunächst in Unkenntnis der Einreisevorschriften – beim Migrationsamt Kanton Aargau um einem sechsmonatigen Aufenthalt für die Gesuchstellerin bemüht hatte, dann aber lediglich an einer dreimonatigen Besuchsdauer festhielt, sprach sich die kantonale Behörde gegenüber der Vorinstanz mit Schreiben vom 25. Mai 2007 angesichts des glaubwürdigen Eindrucks des Gastgebers für einen solchen Besuchsaufenthalt aus. C. Mit Verfügung vom 4. Juni 2007 wies die Vorinstanz das Einreisegesuch von X._______ ab. Sie begründete ihre Ablehnung damit, dass die Erteilung einer Einreisebewilligung unter anderem dann zu verweigern sei, wenn die anstandslose und fristgerechte Wiederausreise der gesuchstellenden Person nicht als gesichert betrachtet werden könne, sei es als Folge der in ihrem Ursprungsland herrschenden politischen oder sozioökonomischen Verhältnisse oder aufgrund ihrer persönlichen Situation. Wie die in zahlreichen Fällen gemachte Erfahrung zeige, würden insbesondere Touristen- oder Besuchervisa immer wieder von Personen, welche sich eigentlich dauerhaft hier niederlassen möchten, missbraucht. Die Gesuchstellerin stamme immerhin aus einer Region, aus welcher der Zuwanderungsdruck nach wie vor stark anhalte. Soweit ersichtlich oblägen ihr in ihrer Heimat auch keine zwingenden beruflichen, familiären oder gesellschaftlichen Verpflichtungen, welche das vorgängig beschriebene Risiko entsprechend gering erscheinen liessen. Erschwerend hinzu komme auch eine restriktive Praxis der kubanischen Behörden, wenn es darum gehe, ihren Staatsangehörigen die Rückkehr in die Heimat zu ermöglichen. C-4138/2007 D. Gegen diese Verfügung erhob der Gastgeber, Y._______, am 16. Juni 2007 Beschwerde mit dem Begehren um Erteilung der beantragten Einreisebewilligung. Er macht geltend, dass er die volle Verantwortung für die Ausreise der Gesuchstellerin übernehme und dass während ihres Besuchsaufenthalts keine Heirat vorgesehen sei. Beide Partner sollten die Möglichkeit haben herauszufinden, ob ihre Beziehung im hiesigen Umfeld überhaupt funktionieren könne. Auf diese Weise werde auch vermieden, dass man in Kuba heirate, ohne sich über die Konsequenzen des Zusammenlebens in der Schweiz im Klaren zu sein. E. In ihrer Vernehmlassung vom 3. August 2007 spricht sich die Vorinstanz unter Erläuterung der bereits genannten Gründe für die Abweisung der Beschwerde aus. F. Mit Verfügung vom 29. August 2007 wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit gewährt, zur Vernehmlassung der Vorinstanz Stellung zu nehmen. Die hierfür gesetzte Frist liess er jedoch ungenutzt verstreichen. G. Der weitere Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen Berücksichtigung finden. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen des BFM betreffend Verweigerung der Einreisebewilligung, welche vom Bundesverwaltungsgericht endgültig beurteilt werden (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). C-4138/2007 1.2 Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG (Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 VwVG zur Beschwerde berechtigt. Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 – 52 VwVG). 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Urteils 2A.451/2002 vom 28. März 2003). 3. Am 1. Januar 2008 traten das neue Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) sowie die dazu gehörigen Ausführungsverordnungen in Kraft (u.a. die Verordnung vom 24. Oktober 2007 über das Einreise- und Visumverfahren [VEV, SR 142.204]). Gemäss Art. 126 Abs. 1 AuG bleibt auf Gesuche, die vor dem Inkrafttreten des AuG eingereicht worden sind, das bisherige Recht anwendbar. Die Beurteilung erfolgt somit noch nach dem alten Recht. Massgebend sind daher das Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, BS 1 121, zum vollständigen Quellennachweis vgl. Ziff. I des Anhangs zum AuG) und die Verordnung vom 14. Januar 1998 über die Einreise und Anmeldung von Ausländerinnen und Ausländern (VEA, AS 1998 194, zum vollständigen Quellennachweis vgl. Art. 39 VEV). 4. Ausländerinnen und Ausländer sind zur Anwesenheit in der Schweiz berechtigt, wenn sie eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzen oder keiner solchen bedürfen (Art. 1a ANAG). Gewisse Grup- C-4138/2007 pen von ihnen benötigen für die Einreise in die Schweiz ein Visum (vgl. Art. 3 ff. VEA). 4.1 Für die Erteilung von Einreisevisa ist das BFM zuständig (Art. 18 VEA), welches im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der Verträge mit dem Ausland nach freiem Ermessen entscheidet (Art. 4 und Art. 16 Abs. 1 ANAG, Art. 9 VEA). Das schweizerische Recht räumt somit weder einen Anspruch auf Einreise noch auf Erteilung eines Visums ein (vgl. PETER UEBERSAX, Einreise und Anwesenheit in: Peter Uebersax / Peter Münch / Thomas Geiser / Martin Arnold (Hrsg.), Ausländerrecht, Ausländerinnen und Ausländer im öffentlichen Recht, Privatrecht, Steuerrecht und Sozialrecht der Schweiz, Basel/Genf/ München 2002, S. 143). Dem behördlichen Ermessen steht deshalb im Falle der Erteilung einer Einreisebewilligung ein weiterer Spielraum offen als beispielsweise bei der Verlängerung einer allmählich den Vertrauensschutz verfestigenden Anwesenheitserlaubnis. Dies gilt namentlich für die Beurteilung von Einreisegesuchen für touristische bzw. besuchsweise Aufenthalte von bis zu drei Monaten, die bewilligungsfrei sind, aber der Visumspflicht unterliegen (vgl. Art. 2 Abs. 1 ANAG i.V.m. den nachstehenden Visumsbestimmungen). 4.2 Ein Einreisevisum wird verweigert, wenn die in Art. 1 VEA aufgeführten Voraussetzungen nicht erfüllt sind (vgl. Art. 14 Abs. 1 VEA). Insbesondere müssen Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller, die in die Schweiz reisen möchten, Gewähr bieten, dass sie fristgerecht wieder ausreisen werden (Art. 1 Abs. 2 Bst. c VEA). 5. Die Gesuchstellerin kann sich auf keine Ausnahmeregelung berufen und unterliegt aufgrund ihrer Nationalität den allgemeinen Einreisevoraussetzungen (vgl. Art. 1-5 VEA). Zur Prüfung des Kriteriums der gesicherten Wiederausreise muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Dazu lassen sich in der Regel keine gesicherten Feststellungen, sondern lediglich Voraussagen machen. Dabei sind sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu würdigen. Insbesondere ist zu überprüfen, ob die Vorinstanz unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Herkunftsland der gesuchstellenden Person und unter Berücksichtigung ihrer persönlichen Lebensumstände einen ermessensfehlerfreien Entscheid getroffen hat. 6. Neben den noch immer bestehenden Einschränkungen politischer C-4138/2007 Freiheitsrechte durch das kommunistische Regime ist die aktuelle Lage in Kuba durch eine seit dem Ende des kalten Krieges anhaltende schwierige wirtschaftliche Situation gekennzeichnet. Diese Situation hat sich auch nicht geändert, nachdem Raùl Castro vor mehr als zwei Jahren von seinem Bruder Fidel die Macht und Staatsführung übernahm. In der Zwischenzeit sind zwar manche Veränderungen – die vor allem in der Ankurbelung der Landwirtschaft liegen müssten – angekündigt und eingeleitet worden; praktische Auswirkungen auf den Alltag der Bevölkerung ergeben sich jedoch (bisher) nicht daraus (vgl. Neue Zürcher Zeitung vom 9./10. August 2008: "Kuba wartet auf seine Zukunft"). Das durchschnittliche monatliche Salär in Kuba beträgt umgerechnet bloss etwa 14 Euro. Die monatlichen Rationen zu stark subventionierten Preisen decken lediglich die Grundbedürfnisse für zehn Tage. Rund 40 % der Bevölkerung muss damit auskommen, 60 % hat zusätzlich in der einen oder anderen Form Zugang zu Devisen (Quelle: http://www.aus waer tiges-amt.de , Länder- und Reiseinformationen > Kuba > Wirtschaft [Stand März 2008]). Mangels ausreichender Zukunftsperspektiven ist die Zahl der Emigranten in den letzten Jahren auf ein Rekordniveau gestiegen. Zwischen 1999 und 2006 haben mehr als 250 000 Kubaner – somit im Schnitt mehr als 30 000 jährlich – der Insel den Rücken gekehrt. Angaben der von der Emigration besonders betroffenen US-Behörden zufolge dürfte diese Zahl im Jahr 2007 noch deutlich höher gelegen haben. Sie umfasst vor allem junge und gut ausgebildete kubanische Staatsangehörige (vgl. Neue Zürcher Zeitung vom 3. März 2008: "Kultureller Aderlass mit Folgen"). Die Bereitschaft, das Land auf der Suche nach besseren Lebensbedingungen zu verlassen, wird erfahrungsgemäss dort noch begünstigt, wo bereits Verwandte oder Bekannte im Ausland leben und entsprechend ein minimales Beziehungsnetz besteht. Im Falle der Schweiz führt dies angesichts der strengen fremdenpolizeilichen Zulassungspraxis nicht selten zur Umgehung ausländerrechtlicher Bestimmungen. Dabei geht es nicht etwa allein um die Einreichung von Asylgesuchen nach erfolgter Einreise, sondern es wird oftmals versucht, den Aufenthalt zu verlängern oder beispielsweise durch Ausbildung oder Heirat - auf eine andere migrationsrechtliche Grundlage zu stellen. Eine Rolle bei der Einschätzung des Emigrationsrisikos spielt aber auch der bereits von der Vorinstanz erwähnte Aspekt, dass kubanische Staatsangehörige, die sich länger als elf Monate im Ausland http://www.auswaertiges-amt.de/

C-4138/2007 aufgehalten haben, in der Regel nicht mehr in ihr Heimatland zurückgeführt werden können (vgl. MICHAEL KIRSCHNER, Kuba: Legale und illegale Aus- und Einreise, Schweizerische Flüchtlingshilfe, Bern 2006). Diese Regelung lädt Migrationswillige geradezu ein, die Verpflichtung zur Wiederausreise zu missachten oder so lange hinauszuzögern, bis eine zwangsweise Wegweisung durch den Aufenthaltsstaat nicht mehr durchgesetzt werden kann. 7. Bei der Risikoanalyse sind allerdings nicht nur solch allgemeine Umstände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einer gesuchstellenden Person im Heimatland beispielsweise eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dieser Umstand durchaus die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Umgekehrt muss bei Antragstellerinnen und Antragstellern, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen haben, das Risiko für ein fremdenpolizeilich nicht regelkonformes Verhalten (nach bewilligter Einreise zu einem Besuchsaufenthalt) hoch eingeschätzt werden. 7.1 Bei der Gesuchstellerin handelt es sich um eine fast 23-jährige, ledige Frau. Den vorinstanzlichen Akten bzw. den Bemerkungen der Schweizerischen Botschaft ist weiterhin zu entnehmen, dass sie arbeitslos ist, dass sie von ihren Eltern sowie vom Gastgeber unterstützt wird und dass sie keine sozialen Verpflichtungen in ihrem Heimatland hat. 7.1.1 Somit kann die Schlussfolgerung gezogen werden, dass die Gesuchstellerin in ihrer Heimat einen gewissen familiären Hintergrund hat, ansonsten aber in keinerlei Hinsicht besondere Verantwortlichkeiten trägt, die Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise bieten könnten. Auch der Beschwerdeführer hat zu diesem Punkt nicht Stellung genommen, sondern lediglich erklärt, dass von ihm die „volle Verantwortung“ für die Ausreise von X._______ übernommen werde. Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass bei der Abwägung des Risikos einer nicht fristgerechten Wiederausreise nicht so sehr die Absichten des Gastgebers, sondern in erster Linie das mögliche Verhalten des Gastes selbst von Bedeutung sind. Nur Letzterer ist in der Lage, hinreichend Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise zu bieten. Der Gastgeber kann zwar für gewisse finanzielle Risiken garantieren, mangels rechtlicher und faktischer Durchsetzbarkeit nicht C-4138/2007 aber für ein bestimmtes Verhalten des Gastes (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-3243/2007 vom 10. Juni 2008 E. 5.5). Die Frage der Integrität des Gastgebers ist somit nicht ausschlaggebend. Dies gilt auch im vorliegenden Fall, wo selbst das Migrationsamt Kanton Aargau die offenbar integren Absichten von Y._______ unterstrichen hat. 7.1.2 Abgesehen von der fehlenden beruflichen Integration und der damit einhergehenden finanziellen Abhängigkeit vom Elternhaus sprechen aber auch noch weitere Indizien dafür, dass die Gesuchstellerin das beantragte Besuchervisum für einen dauerhaften Verbleib in der Schweiz missbrauchen könnte. Insbesondere fällt auf, dass zwischen ihr und ihrem Gastgeber ein Altersunterschied von rund 27 Jahren besteht, so dass durchaus wirtschaftliche und aufenthaltsrechtliche Überlegungen der Gesuchstellerin ausschlaggebend für die Aufnahme einer Beziehung gewesen sein könnten. Nicht ohne Grund hat die mit den kubanischen Verhältnissen bestens vertraute Schweizer Botschaft darauf hingewiesen, dass sich Gast und Gastgeber im Hotel Nacional kennengelernt hätten, einem Ort, der bei Kubanern gerade wegen der Kontaktmöglichkeiten zu Ausländern beliebt sei. 7.2 Vor dem geschilderten Hintergrund ist das Risiko, dass die Gesuchstellerin die Schweiz nach erfolgter Einreise nicht wieder rechtzeitig verlassen könnte, hoch einzuschätzen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Gesuchstellerin Familienangehörige in der Heimat zurücklassen würde, wird doch die Absicht auszuwandern in vielen Fällen von der Hoffnung getragen, die in Kuba lebenden Angehörigen aus dem Ausland wirtschaftlich besser unterstützen zu können. 8. Die Vorinstanz durfte unter den gegebenen Umständen zu Recht davon ausgehen, die fristgerechte Wiederausreise der Gesuchstellerin sei nicht gewährleistet (vgl. Art. 14 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 2 Bst. c VEA). Zwar lässt sich diese Einschätzung nicht zu einer gesicherten Feststellung verdichten; sie reicht aber aus, um die Erteilung einer Einreisebewilligung – auf welche wie bereits erwähnt ohnehin kein Rechtsanspruch besteht – abzulehnen. 9. Aus diesen Darlegungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im Er- C-4138/2007 gebnis rechtmässig ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 und Art. 3 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben) - die Vorinstanz - Migrationsamt Kanton Aargau Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Ruth Beutler Barbara Haake Versand: Seite 9

C-4138/2007 — Bundesverwaltungsgericht 28.08.2008 C-4138/2007 — Swissrulings