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Bundesverwaltungsgericht 29.06.2022 C-413/2022

29 giugno 2022·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,216 parole·~11 min·1

Riassunto

Zulassung von Spitälern (Kanton) | KV, Spitalliste Akutsomatik BE: Nichterteilung von Leistungsaufträgen; Beschluss des Regierungsrates des Kantons Bern vom 22. Dezember 2021 (RRB Nr. 1500/2021)

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung III C-413/2022

Abschreibungsentscheid v o m 2 9 . Juni 2022 Besetzung Einzelrichter Beat Weber, Gerichtsschreiber Daniel Golta.

Parteien Swiss Medical Network Hospitals SA, Beschwerdeführerin,

gegen

Regierungsrat des Kantons Bern, handelnd durch Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion des Kantons Bern, Vorinstanz.

Gegenstand KV, Spitalliste Akutsomatik Bern: Nichterteilung von Leistungsaufträgen; Beschluss des Regierungsrates des Kantons Bern vom 22. Dezember 2021 (RRB Nr. 1500/2021).

C-413/2022 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Regierungsrat des Kantons Bern (nachfolgend Regierungsrat, Vorinstanz) mit Regierungsratsbeschluss (RRB) Nr. 419/2019 vom 8. Mai 2019 der Swiss Medical Network Hospitals SA (SMNH SA; nachfolgend Beschwerdeführerin) am Standort Gümligen die Leistungsaufträge BEW8 (Wirbelsäulenchirurgie) und BEW8.1 (Spezialisierte Wirbelsäulenchirurgie) befristet bis zum 31. Dezember 2020 erteilt hat, dass der Regierungsrat aufgrund der Coronavirus-Krise gestützt auf die CKGV (Verordnung des Kantons Bern vom 26. März 2021 über Massnahmen zur Bewältigung der Coronavirus-Krise im Gesundheitswesen [BSG 101.3]), und mit RRB 407/2021 vom 31. März 2021 diese befristeten Leistungsaufträge bis zum 31. Dezember 2021 verlängert hat, dass die Beschwerdeführerin mit Gesuch vom 20. September 2021 beantragt hat, ihr am Standort Gümligen die Leistungsaufträge BEW8 und BEW8.1 ab dem 1. Januar 2022 unbefristet, eventualiter befristet erneut zu erteilen, dass der Regierungsrat diese Anträge mit Verfügung bzw. RRB Nr. 1500/2021 vom 22. Dezember 2021 abgewiesen hat (Dispositivziffer 1 in Verbindung mit Begründung Ziffer 2.3 am Ende), dass die Beschwerdeführerin am 26. Januar 2022 gegen die Nichterteilung der Leistungsaufträge BEW8 und BEW8.1 am Standort Gümligen beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde eingereicht hat, dass die Beschwerdeführerin die folgenden Rechtsbegehren gestellt hat: 1. Dispositivziffern 1 und 3 der Verfügung des Regierungsrates vom 22. Dezember 2021 (RRB Nr. 1500/2021) seien aufzuheben, soweit der Swiss Medical Network Hospitals SA darin ab dem 1. Januar 2022 keine Leistungsaufträge BEW8 und BEW8.1 am Standort Gümligen erteilt werden und es seien der Swiss Medical Network Hospitals SA die Leistungsaufträge BEW8 und BEW8.1 am Standort Gümligen ab dem 1. Januar 2022 unbefristet zu erteilen. 2. Eventualiter seien Dispositivziffern 1 und 3 der Verfügung des Regierungsrates vom 22. Dezember 2021 (RRB Nr. 1500/2021) aufzuheben, soweit der Swiss Medical Network Hospitals SA darin ab dem

C-413/2022 1. Januar 2022 keine Leistungsaufträge BEW8 und BEW8.1 am Standort Gümligen erteilt werden und es seien der Swiss Medical Network Hospitals SA am 1. Januar 2022 in Kraft tretende und bis 31. Dezember 2023 befristete Leistungsaufträge BEW8 und BEW8.1 am Standort Gümligen zu erteilen, die ab dem 1. Januar 2024 als unbefristete Leistungsaufträge fortgeführt werden, sofern 10 Berner Fälle pro Jahr und die Abdeckung von mindestens 2 % aller Berner Fälle (bei BEW8 und BEW8.1) sowie eine Mindestfallzahl von 10 (bei BEW8.1) während der Befristung erreicht wurden. 3. Subeventualiter seien Dispositivziffern 1 und 3 der Verfügung des Regierungsrates vom 22. Dezember 2021 (RRB Nr. 1500/2021) aufzuheben, soweit der Swiss Medical Network Hospitals SA darin ab dem 1. Januar 2022 keine Leistungsaufträge BEW8 und BEW8.1 am Standort Gümligen erteilt werden, und die Sache sei zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. 4. Sub-subeventualiter seien Dispositivziffern 1 und 3 der Verfügung des Regierungsrates vom 22. Dezember 2021 (RRB Nr. 1500/2021) so abzuändern, als die Nichterteilung der Leistungsaufträge BEW8 und BEW8.1 der Swiss Medical Network Hospitals SA am Standort Gümligen nach Ablauf einer Übergangsfrist von sechs Monaten ab Eröffnung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts rechtswirksam wird. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge, zuzüglich Mehrwertsteuer, zu Lasten der Vorinstanz und die folgenden Verfahrensanträge: 1. Es seien ohne Anhörung der Vorinstanz (superprovisorisch) der Swiss Medical Network Hospitals SA einstweilen während der Dauer des bundesverwaltungsgerichtlichen Verfahrens die Leistungsaufträge BEW8 und BEW8.1 am Standort Gümligen ab 1. Januar 2022 zu erteilen und die Leistungsaufträge BEW8 und BEW8.1 im Internet zu publizieren. 2. Eventualiter seien der Swiss Medical Network Hospitals SA vorsorglich einstweilen während der Dauer des bundesverwaltungsgerichtlichen Verfahrens die Leistungsaufträge BEW8 und BEW8.1 am Standort Gümligen ab 1. Januar 2022 zu erteilen und die Leistungsaufträge BEW8 und BEW8.1 im Internet zu publizieren. 3. Es sei ein zweiter Schriftenwechsel durchzuführen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge, zuzüglich Mehrwertsteuer, zu Lasten der Vorinstanz.

C-413/2022 dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 31. Januar 2022 (BVGer-act. 2) der Beschwerdeführerin einstweilen superprovisorisch Leistungsaufträge für die Leistungsgruppen BEW8 und BEW8.1 für den Standort Gümligen vom 1. Januar 2022 bis zum Entscheid über das Gesuch vom 26. Januar 2022 betreffend vorsorgliche Massnahmen erteilt hat, dass das Bundesverwaltungsgericht – nach Eingang der Stellungnahme der Vorinstanz vom 21. Februar 2022 zum Gesuch auf vorsorgliche Erteilung von Leistungsaufträgen für die Leistungsgruppen BEW8 und BEW8.1 für den Standort Gümligen für die Dauer des Beschwerdeverfahrens (BVGer-act. 5) – mit Zwischenverfügung vom 11. März 2022 (BVGeract. 6) der Beschwerdeführerin die Leistungsaufträge für die Leistungsgruppen BEW8 und BEW8.1 für den Standort Gümligen einstweilen – bis zum Entscheid in der Sache – erteilt hat, dass die Beschwerdeführerin am 4. April 2022 den ihr auferlegten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 5'000.- fristgerecht geleistet hat (vgl. BVGer-act. 9), dass die Vorinstanz am 11. April 2022 in der Hauptsache Stellung genommen hat (BVGer-act. 10), dass die Beschwerdeführerin am 28. April 2022 das Gericht darum ersucht hat, die Siloah AG als ihre Vertreterin zu löschen (BVGer-act. 12), dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 19. Mai 2022 (BVGer-act. 13) die Beschwerdeführerin dazu aufgefordert hat, innert fünf Tagen eine Beschwerdeverbesserung nachzureichen, in welcher der (nach wie vor bestehende) Wille zur Führung eines Beschwerdeverfahrens vor Bundesverwaltungsgericht gegen die Verfügung vom 22. Dezember 2021 von zwei – in Kollektivunterschrift zu zweien zeichnungsberechtigten – Personen erklärt werde, ansonsten auf die Beschwerde nicht einzutreten sei, dass das Bundesamt für Gesundheit (BAG) – vom Bundesverwaltungsgericht dazu eingeladen (BVGer-act. 11) – am 19. Mai 2022 als Fachbehörde Stellung genommen und sich für eine Abweisung der Beschwerde ausgesprochen hat (BVGer-act. 16),

C-413/2022 dass die Beschwerdeführerin am 24. Mai 2022 mittels von zwei zur Kollektivunterschrift Berechtigten unterschriebener Eingabe (BVGer-act. 15) bestätigt hat, dass sie weiterhin den Willen zur Führung eines Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht gegen die Verfügung des Regierungsrats vom 22. Dezember 2021 habe, dass die Vorinstanz mit RRB Nr. 535/2022 vom 25. Mai 2022 (Beilage zu BVGer-act. 17) den angefochtenen RRB Nr. 1500/2021 vom 22. Dezember 2021 bezüglich des nicht erteilten Leistungsauftrags BEW8 aufgehoben und der Beschwerdeführerin rückwirkend auf den 1. Januar 2022 den im Anhang zum RRB enthaltenen Leistungsauftrag BEW8 (Standort Gümligen) befristet bis am 30. Juni 2024 erteilt hat (Beilage zu BVGer-act. 17), dass die Vorinstanz in diesem RRB die Erteilung des Leistungsauftrags davon abhängig macht, dass die Beschwerdeführerin dem Gesundheitsamt des Kantons Bern bis am 1. Juni 2022 nachweise, dass sie die Beschwerde gegen den RRB 1500/2021 vom 22. Dezember 2021 vollständig (und somit auch bezüglich des nicht erteilten Leistungsauftrags BEW8.1) zurückgezogen habe, dass die Vorinstanz am 30. Mai 2022 den RRB Nr. 535/2022 der Beschwerdeführerin hat zukommen lassen (vgl. Beilage zu BVGer-act. 17), dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 31. Mai 2022 (Poststempel: 1. Juni 2022) dem Bundesverwaltungsgericht je eine Kopie des RRB Nr. 535/2022 und des Zustellungsschreibens der Vorinstanz vom 25. Mai 2022 hat zukommen lassen (BVGer-act. 17 mit Beilagen), dass die Beschwerdeführerin beantragt, es sei das Verfahren infolge Rückzugs der Beschwerde vom 26. Januar 2022 als gegenstandslos abzuschreiben – unter Kosten- und Entschädigungsfolge, zuzüglich Mehrwertsteuer (BVGer-act. 17), dass die Beschwerdeführerin in ihrem Schreiben vom 31. Mai 2022 mitteilt, dass die Vorinstanz nach Gesprächen zwischen den Parteien am 25. Mai 2022 eine neue Verfügung erlassen habe, in der sie die angefochtene Verfügung teilweise – nämlich in Bezug auf den nicht erteilten Leistungsauftrag BEW8 – in Wiedererwägung gezogen und diesen Leistungsauftrag befristet erteilt habe, und die Beschwerdeführerin sich vor diesem Hintergrund zum vollständigen Rückzug der Beschwerde (somit auch bezüglich des nicht erteilten Leistungsauftrags BEW8.1) entschieden habe,

C-413/2022 dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 Bst. i VGG und Art. 53 Abs. 1 KVG (SR 832.10) i.V.m. Art. 90a Abs. 2 KVG und Art. 39 KVG Beschwerden gegen Verfügungen des Regierungsrates beurteilt, dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 31. Mai 2022 die Beschwerde vollumfänglich zurückgezogen hat (BVGer-act. 17), dass damit das vorliegende Beschwerdeverfahren gegenstandslos geworden und im einzelrichterlichen Verfahren abzuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG), dass mit dem Erlass des Endentscheides in der Hauptsache die für die Dauer des Verfahrens angeordneten vorsorglichen Massnahmen ohne Weiteres dahinfallen, dass der Regierungsrat aus Gründen der Rechtssicherheit dazu aufzufordern ist, diesen Entscheid im Internet zu publizieren, dass die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt werden, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (vgl. Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass im Falle eines Beschwerderückzugs grundsätzlich dieser die Gegenstandslosigkeit bewirkt und die Kosten der die Beschwerde zurückziehenden Partei aufzuerlegen sind, wovon auch die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 31. Mai 2022 ausgeht, dass die Beschwerdeführerin aber geltend macht, dass sie die Beschwerde vor dem Hintergrund zurückgezogen habe, dass die Vorinstanz die angefochtene Verfügung teilweise in Wiedererwägung gezogen habe, weshalb die Gegenstandslosigkeit durch die Vorinstanz bewirkt worden sei, dass die Frage, wer die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat, in einem materiellen Sinne zu verstehen ist (vgl. MICHAEL BEUSCH in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Rz. 16 zu Art. 63), dass vorliegend die Gegenstandslosigkeit im materiellen Sinne einerseits durch die (mit aufschiebender Wirkung) wiedererwägungsweise erfolgte

C-413/2022 Erteilung des Leistungsauftrags BEW8 und im Übrigen durch den Beschwerderückzug – namentlich betreffend die beantragte Erteilung eines Leistungsauftrags BEW8.1 bewirkt worden ist, dass daher die Gegenstandslosigkeit materiell je zur Hälfte durch die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz bewirkt worden ist, dass der Vorinstanz unabhängig vom Verfahrensausgang keine Kosten aufzuerlegen sind (vgl. Art. 63 Abs. 2 VGKE), dass das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Verfahren einen Schriftenwechsel durchgeführt und einen amtlichen Fachbericht eingeholt hat (vgl. BVGer-act. 9-11, 16) dass das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag der Beschwerdeführerin ausserdem je eine Zwischenverfügung betreffend Anordnung superprovisorischer Massnahmen und betreffend Anordnung vorsorglicher Massnahmen erlassen und entsprechend instruiert hat (vgl. BVGer-act. 2-8), dass es zudem eine Beschwerdeverbesserung eingefordert und beurteilt hat (vgl. BVGer-act. 12-15), dass daher – entgegen der Sichtweise der Beschwerdeführerin – trotz Erledigung infolge Beschwerderückzugs für das Gericht erheblicher Aufwand angefallen ist und die Anwendung von Art. 6 Bst. a VGKE vorliegend ausser Betracht fällt, dass die Gerichtsgebühr sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien bemisst (vgl. Art. 2 Abs. 1 VGKE), dass der Beschwerdeführerin unter den gegebenen Umständen reduzierte Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'000.- aufzuerlegen sind, dass dieser Betrag dem geleisteten Kostenvorschuss zu entnehmen und der Restbetrag von Fr. 4'000.- der Beschwerdeführerin auf ein von ihr zu bezeichnendes Konto zurückzuerstatten ist, dass – wird ein Verfahren gegenstandslos – das Gericht prüft, ob eine Parteientschädigung zuzusprechen ist; für die Festsetzung der Parteientschädigung gilt Art. 5 VGKE sinngemäss (vgl. Art. 15 Abs. 1 VGKE),

C-413/2022 dass die Parteientschädigung die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei umfasst, wobei unnötiger Aufwand nicht entschädigt wird (vgl. Art. 8 VGKE), dass von einer Parteientschädigung abgesehen werden kann, wenn die Kosten verhältnismässig gering sind (vgl. Art. 7 Abs. 4 VGKE), das keine Entschädigung von Vertretungskosten geschuldet ist, wenn der Vertreter oder die Vertreterin in einem Arbeitsverhältnis zur Partei steht (vgl. Art. 9 Abs. 2 VGKE) dass die Beschwerdeführerin vorliegend nicht durch eine Drittperson vertreten wird, sondern die Eingaben von für sie zeichnungsberechtigten Personen unterzeichnet worden sind, dass nicht ersichtlich ist und von der Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht wird, dass ihr erhebliche notwendige Kosten entstanden sind, dass die Beschwerdeführerin unter diesen Umständen keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, dass die Vorinstanz als Behörde keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat (vgl. Art. 7 Abs. 3 VGKE), dass Beschwerden in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht gegen Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Art. 53 Abs. 1 KVG getroffen hat, nach Art. 83 Bst. r BGG (SR 173.110) unzulässig sind und der vorliegende Abschreibungsentscheid somit letztinstanzlich ist und mit seiner Eröffnung in Rechtskraft erwächst.

C-413/2022 Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 2. Die Vorinstanz wird aufgefordert, die vorausgehende Dispositivziffer 1 im Internet zu publizieren. 3. Der Beschwerdeführerin werden Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- auferlegt. Dieser Betrag wird dem geleisteten Kostenvorschuss entnommen. Der Restbetrag von Fr. 4'000.– wird der Beschwerdeführerin auf ein von ihr zu bezeichnendes Konto zurückerstattet. 4. Es wird keine Parteienschädigung zugesprochen. 5. Dieser Entscheid geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und das BAG.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Beat Weber Daniel Golta

C-413/2022 — Bundesverwaltungsgericht 29.06.2022 C-413/2022 — Swissrulings