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Bundesverwaltungsgericht 05.11.2018 C-4092/2018

5 novembre 2018·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·841 parole·~4 min·6

Riassunto

Rentenrevision | Invalidenversicherung, Rentenrevision (keine anspruchsbeeinflussende Änderung), Verfügung vom 28. Juni 2018

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung III C-4092/2018

Abschreibungsentscheid v o m 5 . November 2018 Besetzung Einzelrichterin Franziska Schneider, Gerichtsschreiber Roger Stalder.

Parteien X._______, Österreich, Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.

Gegenstand Invalidenversicherung, Rentenrevision (keine anspruchsbeeinflussende Änderung), Verfügung vom 28. Juni 2018.

C-4092/2018 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (im Folgenden: IVSTA oder Vorinstanz) am 28. Juni 2018 eine Verfügung erlassen hat, mit welcher die bisherige halbe Invalidenrente (Invaliditätsgrad: 53 %) von X._______ (im Folgenden: Versicherter oder Beschwerdeführer) bestätigt worden ist, dass der Versicherte hiergegen beim Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe vom 13. Juli 2018 Beschwerde erhoben und (sinngemäss) beantragt hat, es seien die Verfügung vom 28. Juni 2018 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass der Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 18. Juli 2018 unter Hinweis auf die Säumnisfolgen (Nichteintreten auf die Beschwerde) aufgefordert worden ist, innert Frist einen Kostenvorschuss von Fr. 800.- in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten zu leisten, dass der Beschwerdeführer dieser Aufforderung fristgerecht nachgekommen ist, dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 10. September 2018 auf die Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes Rhone (RAD) vom 21. August 2018 verwiesen und beantragt hat, die Beschwerde sei gutzuheissen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei im Sinne der erwähnten Stellungnahme zurückzuweisen, dass dem Beschwerdeführer mit prozessleitender Verfügung vom 14. September 2018 die Möglichkeit gegeben worden ist, bis zum 4. Oktober 2018 zur beabsichtigten Rückweisung an die Vorinstanz zur Durchführung ergänzender Abklärungen Stellung zu nehmen bzw. seine Beschwerde allenfalls zurückzuziehen, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Eingabe vom 27. September 2018 – unter Beilage des neurologischen Befundberichts von Dr. A._______ vom 20. September 2018 – um Zustellung der medizinischen Akten an diesen Facharzt für Innere Medizin sowie um Erstreckung der mit prozessleitender Verfügung vom 14. September 2018 gesetzten Frist (4. Oktober 2018) ersucht hat, dass das Bundesverwaltungsgericht die vorinstanzlichen Akten in Kopie mit Schreiben vom 2. Oktober 2018 an Dr. A._______ zur Einsicht und Retournierung übermittelt hat,

C-4092/2018 dass das Bundesverwaltungsgericht mit prozessleitender Verfügung vom 3. Oktober 2018 das Fristerstreckungsgesuch des Beschwerdeführers vom 27. September 2018 gutgeheissen und die Frist gemäss prozessleitender Verfügung vom 14. September 2018 bis zum 5. November 2018 erstreckt hat, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 31. Oktober 2018 schriftlich und vorbehaltlos den Rückzug seiner Beschwerde erklärt hat, dass gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) beurteilt, dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, dass Verfügungen der Vorinstanz betreffend Invalidenversicherungsleistungen beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind, dass demnach das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der Beschwerde zuständig ist und vorliegend – was das Sachgebiet angeht – keine Ausnahme von der Zuständigkeit auszumachen ist (Art. 32 VGG), dass auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, weshalb auf die Beschwerde vom 13. Juli 2018 einzutreten ist, dass zufolge des am 31. Oktober 2018 schriftlich und vorbehaltlos erklärten Rückzugs das Beschwerdeverfahren im einzelrichterlichen Verfahren als durch Rückzug gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG), dass gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht kostenpflichtig ist, dass die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei aufzuerlegen sind, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass sich die Gerichtsgebühr nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien bemisst (Art. 63 Abs. 4bis VwVG, Art. 2 Abs. 1 VGKE),

C-4092/2018 dass bei einer Erledigung in frühem Verfahrensstadium mangels erheblichen Aufwands des Bundesverwaltungsgerichts jedoch von der Erhebung von Verfahrenskosten abgesehen werden kann (Art. 6 Bst. a VGKE), dass daher dem Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind und ihm der geleistete Verfahrenskostenvorschuss von Fr. 800.- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Parteientschädigungen zuzusprechen sind (Art. 7 Abs. 3 und 4 VGKE).

Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Rückzugs der Beschwerde als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der vom Beschwerdeführer geleistete Verfahrenskostenvorschuss von Fr. 800.- wird diesem nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Dieser Entscheid geht an: – den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein) – die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben; Beilage: Doppel der Eingabe des Beschwerdeführers vom 31. Oktober 2018) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

C-4092/2018 Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Franziska Schneider Roger Stalder

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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