Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral
Abteilung III C-4068/2023
Abschreibungsentscheid v o m 9 . November 2023 Besetzung Einzelrichter Michael Peterli, Gerichtsschreiberin Sandra Tibis.
Parteien A._______, (Österreich), Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz.
Gegenstand Invalidenversicherung, Nichteintreten auf das Leistungsbegehren, Verfügung vom 12. Juli 2023.
C-4068/2023 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IVSTA oder Vorinstanz) mit Verfügung vom 12. Juli 2023 (IVSTA-act. 32) auf das Leistungsbegehren von A._______ mangels Mitwirkung nicht eingetreten ist, dass A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) diese Verfügung mit Beschwerde vom 19. Juli 2023 (BVGer-act. 1) beim Bundesverwaltungsgericht angefochten und deren Aufhebung beantragt hat, dass der Beschwerdeführer zur Begründung ausführte, er habe seine Mitwirkungspflichten aus gesundheitlichen Gründen erst verspätet wahrnehmen können, dass die Vorinstanz unter Berücksichtigung der Umstände sowie der nachträglich eingereichten (wirtschaftlichen) Unterlagen (vgl. IVSTA-act. mit Verfügung vom 8. August 2023 (IVSTA-act. 35) auf ihren Entscheid vom 12. Juli 2023 zurückgekommen ist, die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Abklärungen wieder aufgenommen hat, dass gemäss Art. 31 VGG das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, dass Verfügungen der Vorinstanz im Bereich der Invalidenversicherung vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind, dass die Vorinstanz in Anwendung von Art. 58 VwVG ihren ursprünglichen Entscheid in Wiedererwägung ziehen kann, dass die Beschwerdeinstanz die Behandlung der Beschwerde fortzusetzen hat, soweit diese durch die neue Verfügung der Vorinstanz nicht gegenstandslos geworden ist (Art. 58 Abs. 3 VwVG), dass mit der Wiederaufnahme der Abklärungen durch die IVSTA die vorliegende Beschwerde gegen den Nichteintretensentscheid der IVSTA gegenstandslos geworden ist,
C-4068/2023 dass das Beschwerdeverfahren daher im einzelrichterlichen Verfahren als durch Wiedererwägung gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG), dass die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt werden, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat und er demzufolge grundsätzlich sämtliche Kosten zu tragen hat, dass der Beschwerdeführer jedoch entschuldbare Gründe für das verspätete Einreichen der Unterlagen genannt hat, dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn ein Rechtsmittel ohne erheblichen Aufwand für das Gericht durch Rückzug oder Vergleich erledigt wird oder andere Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, sie ihr aufzuerlegen (Art. 6 Bst. a und b VGKE), dass unter Berücksichtigung der Umstände vorliegend auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten und der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids dem Beschwerdeführer auf ein von ihm bekannt zu gebendes Konto zurückzuerstatten ist, dass das Gericht bei Gegenstandslosigkeit eines Verfahrens prüft, ob eine Parteientschädigung zuzusprechen ist, wobei für die Festsetzung der Parteientschädigung Art. 5 sinngemäss gilt (Art. 15 VGKE), dass dem Beschwerdeführer bei diesem Verfahrensausgang keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, dass Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten, keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben (Art. 7 Abs. 3 VGKE), dass somit auch der Vorinstanz keine Entschädigung zuzusprechen ist.
C-4068/2023 Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.- wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids zurückerstattet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieser Entscheid geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das Bundesamt für Sozialversicherungen.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Peterli Sandra Tibis
C-4068/2023 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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