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Bundesverwaltungsgericht 19.09.2008 C-4059/2007

19 settembre 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,320 parole·~12 min·1

Riassunto

Einreise | Verweigerung der Einreisebewilligung in Bezug auf ...

Testo integrale

Abtei lung II I C-4059/2007 {T 0/2} Urteil v o m 1 9 . September 2008 Richterin Ruth Beutler (Vorsitz), Richter Antonio Imoberdorf, Richter Andreas Trommer, Gerichtsschreiber Daniel Brand. S._______, vertreten durch A._______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Verweigerung der Einreisebewilligung in Bezug auf L._______, M._______ und N._______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

C-4059/2007 Sachverhalt: A. Die aus dem Kosovo stammende L._______ (geb. 1972, nachfolgend: Gesuchstellerin bzw. Eingeladene) beantragte am 14. März 2007 beim (damaligen) Schweizerischen Verbindungsbüro in Pristina für sich und ihre beiden Kinder M._______ (geb. 2001) und N._______ (geb. 2002) die Erteilung eines Einreisevisums für die Dauer von vier Wochen. Als Zweck der beabsichtigten Reise gab sie an, ihre im Kanton Solothurn wohnhafte Familie besuchen zu wollen. Nach formloser Verweigerung übermittelte die Schweizerische Vertretung die Gesuche zur Prüfung und zum Entscheid an die Vorinstanz. B. In ihrer (negativen) Stellungnahme vom 3. Mai 2006 (recte: 2007) wies die Migrationsbehörde des Kantons Solothurn gegenüber der Vorinstanz unter anderem darauf hin, dass sich der Gastgeber seit März 1991, seine Ehefrau und fünf der sieben Kinder seit Dezember 1991 in der Schweiz aufhielten. Die beiden zu diesem Zeitpunkt bereits verheirateten Töchter, eine davon die Gesuchstellerin, seien im Heimatland zurückgeblieben. Die Eingeladene sei mittlerweile geschieden und Mutter von zwei minderjährigen Kindern. Sie sei arbeitslos und laut Angaben des Garanten (ihres Vaters) noch nie in der Schweiz gewesen. Den amtlichen Akten könne jedoch entnommen werden, dass sie sich im März 1992 widerrechtlich bei ihren Angehörigen in der Schweiz aufgehalten habe, weswegen über sie eine einjährige Einreisesperre verhängt worden sei. C. Mit Verfügung vom 4. Juni 2007 wies die Vorinstanz die Einreisegesuche ab. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, die Gesuchstellerin und ihre Kinder stammten aus einer Region, aus welcher der Zuwanderungsdruck als Folge der dort herrschenden wirtschaftlichen und soziokulturellen Verhältnisse bekannterweise nach wie vor stark anhalte. Viele ihrer Landsleute versuchten – einmal in der Schweiz – ihren Aufenthalt durch Ausschöpfung sämtlicher rechtlicher Mittel zu verlängern, um sich so in Umgehung der bundesrätlichen Begrenzungsmassnahmen eine vermeintlich bessere Zukunft aufzubauen. Der Gesuchstellerin oblägen im Heimatland keine zwingenden Verpflichtungen, die gegebenenfalls Gewähr für eine fristgerechte Rückkehr bieten könnten. C-4059/2007 D. Mit Rechtsmitteleingabe vom 12. Juni 2007 beantragt der Vater der Gesuchstellerin, S._______, sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Erteilung der gewünschten Besuchervisa. Zur Begründung lässt er im Wesentlichen vorbringen, es sei sein Wunsch, seine Tochter und die Enkelkinder nach vier Jahren wieder zu sehen. Aus gesundheitlichen Gründen sei es ihm nicht möglich, in den Kosovo zu reisen. Der Eingabe beigelegt waren Kopien eines amtlichen Ausweises der Parteivertreterin sowie diese betreffende Bankauszüge. E. In ihrer Vernehmlassung vom 3. August 2007 spricht sich die Vorinstanz für die Abweisung der Beschwerde aus und hält fest, bei der Gesuchstellerin handle es sich um eine geschiedene Frau ohne berufliche Verpflichtungen, über welche in der Vergangenheit wegen illegalem Grenzübertritt bzw. Aufenthalt eine einjährige Einreisesperre habe verfügt werden müssen. F. Mit verfahrensleitender Anordnung vom 10. August 2007 wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit gewährt, zur Vernehmlassung der Vorinstanz Stellung zu nehmen. Die hierfür gesetzte Frist blieb ungenutzt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Verfügungen des BFM betreffend Verweigerung der Einreisebewilligung unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 31, Art. 32 sowie Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). 1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts ist endgültig (Art. 1 Abs. 2 VGG i.V.m. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). C-4059/2007 1.3 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 VwVG zur Beschwerde legitimiert; auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 ff. VwVG). 2. Am 1. Januar 2008 traten das neue Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) sowie die dazugehörigen Ausführungsverordnungen in Kraft (u.a. die Verordnung vom 24. Oktober 2007 über das Einreise- und Visumverfahren [VEV, SR 142.204]). Gemäss Art. 126 Abs. 1 AuG bleibt auf Gesuche, die vor dem Inkrafttreten des AuG eingereicht worden sind, das bisherige Recht anwendbar. Die (materielle) Beurteilung erfolgt somit noch nach dem alten Recht. Einschlägig sind das Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, BS 1 121, zum vollständigen Quellennachweis vgl. Ziff. I des Anhangs zum AuG) und die Verordnung vom 14. Januar 1998 über die Einreise und Anmeldung von Ausländerinnen und Ausländern (VEA, AS 1998 194, zum vollständigen Quellennachweis vgl. Art. 39 VEV). Das Verfahren hingegen richtet sich nach dem neuen Recht (vgl. Art. 126 Abs. 2 AuG). 3. 3.1 Die Schweizerische Rechtsordnung gewährt grundsätzlich keinen Anspruch auf Bewilligung der Einreise. Der Entscheid darüber ist – vorbehältlich nachfolgend zu erörternder Hinderungsgründe – von der Bewilligungsbehörde in pflichtgemässer Ausübung ihres Ermessens zu fällen (Art. 4 und Art. 16 Abs. 1 ANAG, Art. 9 Abs. 1 VEA, PETER UEBERSAX, Einreise und Anwesenheit, in: PETER UEBERSAX / PETER MÜNCH / THOMAS GEISER / MARTIN ARNOLD (Hrsg.), Ausländerrecht, Ausländerinnen und Ausländer im öffentlichen Recht, Privatrecht, Steuerrecht und Sozialrecht der Schweiz, Basel/Genf/München 2002, S. 143; URS BOLZ, Rechtsschutz im Ausländer- und Asylrecht, Basel und Frankfurt a.M. 1990, S. 29 mit weiteren Hinweisen; PHILIP GRANT, La protection de la vie familiale et de la vie privée en droit des étrangers, Basel usw. 2000, S. 24). 3.2 Ausländerinnen und Ausländer benötigen zur Einreise in die Schweiz einen Pass und ein Visum, sofern sie nicht aufgrund besonderer Regelung von diesem Erfordernis ausgenommen sind (Art. 1 bis 5 VEA). Um ein Visum zu erhalten, müssen Ausländerinnen und Ausländer die in Artikel 1 Absatz 2 VEA aufgeführten Voraussetzungen er- C-4059/2007 füllen. Sie haben unter anderem Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise zu bieten (Art. 1 Abs. 2 Bst. c VEA). 4. 4.1 Die Gesuchstellerin und ihre Kinder bedürfen aufgrund ihrer Nationalität zur Einreise in die Schweiz nebst dem Pass eines Visums. Die Vorinstanz verweigerte die Erteilung eines solchen Visums mit der Begründung, die anstandslose und fristgerechte Wiederausreise erscheine nicht als hinreichend gesichert. 4.2 Zur Prüfung des Kriteriums der gesicherten Wiederausreise muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Dazu lassen sich in der Regel keine gesicherten Feststellungen, sondern lediglich Voraussagen machen. Dabei sind sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu würdigen. 4.3 Anhaltspunkte zur Beurteilung der fristgerechten Wiederausreise können sich aus der allgemeinen Lage im Herkunftsland der Besucherin oder des Besuchers ergeben. Einreisegesuche von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten bzw. Regionen mit politisch oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen können darauf hindeuten, dass die persönliche Interessenlage in solchen Fällen nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht. 4.4 Die Gesuchstellerin lebt mit ihren Kindern im inzwischen unabhängigen und von der Schweiz als Staat anerkannten Kosovo. Die Sicherheitslage in dieser Region konnte zwar im Verlaufe der letzten Jahre weitgehend stabilisiert werden und der Wiederaufbau von Administration und Infrastruktur ist unter Beteiligung internationaler Organisationen und Staatengemeinschaften in Gang gekommen. Aus wirtschaftlicher Sicht ist es aber trotz grosser internationaler Unterstützung bisher nicht gelungen, eine Wachstumsdynamik im Kosovo einzuleiten; es herrscht wirtschaftliche Stagnation und die Arbeitslosigkeit bleibt hartnäckig hoch. So sind mehr als die Hälfte der Erwerbsfähigen ohne oder zumindest ohne regelmässiges Einkommen. Gemäss World Bank Brief lag der Armutsanteil der Bevölkerung im Kosovo im Jahr 2005 bereits bei 37 % (Tendenz steigend). Der Zuwanderungsdruck aus dieser Region ist dementsprechend hoch, was sich auch in der schweizerischen Asylstatistik widerspiegelt. So stammten im Jahre 2007 9.2 % der Asylsuchenden aus Serbien (inklusive Kosovo) und diese Region C-4059/2007 steht damit in der Statistik der Asylgesuche nach Nationen an zweiter Stelle. 4.5 In Anbetracht der seit längerem schwierigen Lage und unter Berücksichtigung, dass die Bereitschaft, das Heimatland zu verlassen, erfahrungsgemäss dort begünstigt wird, wo bereits Verwandte oder Bekannte im Ausland leben, ist die Beurteilung der Vorinstanz, die das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise als relativ hoch einschätzte, nicht zu beanstanden. Es wäre jedoch zu schematisch und nicht haltbar, generell und ohne spezifische Anhaltspunkte ausschliesslich aufgrund der allgemeinen Lage in der Herkunftsregion auf eine nicht hinreichend gesicherte Wiederausreise zu schliessen. Die eben genannten Umstände entbinden die Vorinstanz daher nicht von einer einzelfallbezogenen Beurteilung. Namentlich können berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verpflichtungen die Prognose einer anstandslosen Wiederausreise begünstigen. 5. 5.1 Bei der Gesuchstellerin handelt es sich um eine 36-jährige und gemäss den Angaben des Beschwerdeführers geschiedene Frau (vgl. Garantieerklärung vom 10. April 2007), welche – als Hausfrau – keiner geregelten Erwerbstätigkeit nachgeht und somit beruflich nicht in der Arbeitswelt integriert ist. Für die Annahme, die Eingeladene hätte in der Zwischenzeit in ihrem Heimatland eine Arbeitsstelle angetreten, ergeben sich aus den Akten jedenfalls keine Anhaltspunkte. Der Beschwerdeführer, der die Vermögensverhältnisse der Gesuchstellerin weder im vorinstanzlichen Verfahren noch auf Beschwerdeebene offen legte, macht denn auch nicht geltend, seine Tochter lebe in wirtschaftlich günstigen Verhältnissen, die sie verlässlich von einer Emigration abzuhalten vermöchten. 5.2 Zu berücksichtigen gilt es im Weitern, dass die Gesuchstellerin beabsichtigt, gemeinsam mit ihren beiden Kindern in die Schweiz zu reisen. Damit hätte sie in der Heimat keine erkennbaren familiären Verpflichtungen mehr, welche gegebenenfalls die Prognose einer fristgerechten und anstandslosen Wiederausreise begünstigen könnten. Demgegenüber verfügt sie mit ihren Eltern und Geschwistern bereits über enge Bezugspersonen in der Schweiz. Vor diesem Hintergrund müssen die Vorbringen auf Beschwerdeebene, wonach genügend Garantien für eine fristgerechte Wiederausreise vorhanden seien, als nicht ausschlaggebend bezeichnet werden. Im Übrigen hegte auch die C-4059/2007 Schweizerische Vertretung in Pristina, welche mit den sozialen, wirtschaftlichen und politischen Verhältnissen im Herkunftsstaat der Gesuchstellerin gut vertraut ist und sich somit durchaus ein Bild der Einreisewilligen machen kann, grosse Bedenken bezüglich der anstandslosen Wiederausreise. 5.3 Nach dem Gesagten durfte die Vorinstanz daher zu Recht davon ausgehen, die Wiederausreise der Eingeladenen sei im Sinne der massgeblichen Bestimmungen nicht gesichert. An der Richtigkeit dieser Einschätzung ändert auch die Tatsache nichts, dass der Beschwerdeführer – sowie auch die Parteivertreterin – die rechtzeitige Rückkehr der Eingeladenen zugesichert haben, denn eine solche Garantie ist trotz bester und ehrlicher Absichten nicht möglich bzw. rechtlich nicht durchsetzbar. Gastgeber können zwar für gewisse finanzielle Risiken im Zusammenhang mit dem Besuchsaufenthalt, nicht aber für ein bestimmes Verhalten ihrer Gäste garantieren (vgl. anstelle vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-2341/2006 vom 7. August 2007 E. 6). 5.4 Darüber hinaus bestehen auch keine Hinweise dafür, dass die Einreiseverweigerung in den Schutzbereich des Privat- und Familienlebens eingreifen würde (Art. 13 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101] und Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 [EMRK, SR 0.101]), verleiht doch keine dieser Bestimmungen einen Anspruch auf Einreise oder auf Verwirklichung des Familienlebens an einem bestimmten Ort (vgl. BGE 130 II 281 E. 3.1 [mit Hinweisen]; ferner STEPHAN BREITENMOSER, in: Bernhard Ehrenzeller/Philippe Mastronardi/Rainer J. Schweizer/Klaus A. Vallender, Die schweizerische Bundesverfassung, Zürich 2002, N. 25 zu Art. 13; ARTHUR HAEFLIGER/FRANK SCHÜRMANN, Die Europäische Menschenrechtskonvention und die Schweiz, Die Bedeutung der Konvention für die schweizerische Rechtspraxis, 2. Aufl., Bern 1999, S. 261). Von einem rechtfertigungsbedürftigen Grundrechtseingriff könnte – wenn überhaupt – allenfalls dann ausgegangen werden, wenn die Wahrnehmung familiärer Kontakte in zumutbarer Weise nur durch Besuche der Eingeladenen in der Schweiz zu verwirklichen wäre, was in casu nicht zutrifft. Den in der Schweiz lebenden Familienangehörigen steht nämlich weiterhin die Möglichkeit offen, ihre Tochter bzw. Schwester – gegebenen- C-4059/2007 falls zeitlich gestaffelt – im Kosovo zu besuchen. Aus den Akten ergeben sich jedenfalls keine Hinweise, wonach ihnen dies in Zukunft aus rechtserheblichen Gründen verwehrt sein sollte. Der Beschwerdeführer behauptet zwar in seiner Rechtsmitteleingabe vom 12. Juni 2007, er selber könne aus (nicht näher bezeichneten) gesundheitlichen Gründen nicht in sein Heimatland reisen, was denn auch in einem Arztzeugnis vom 18. Dezember 2006 bestätigt wird. Aus der äusserst knapp ausgefallenen ärztlichen Bestätigung, welche keine (medizinische) Diagnose enthält und keinen Aufschluss gibt über den aktuellen Gesundheitszustand des Patienten und dessen gegenwärtiges und zukünftiges Behandlungsbedürfnis, kann nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts allerdings nicht auf eine dauernde Reiseunfähigkeit des Beschwerdeführers geschlossen werden. 5.5 Bei dieser Sachlage kann letztlich die Frage offen gelassen werden, ob der Beschwerdeführer durch das Verschweigen wesentlicher Tatsachen im Gesuchsverfahren die Behörden bewusst täuschen wollte, um ein Visum zugunsten seiner Tochter zu erschleichen (womit ein weiterer Grund für die Verweigerung des beantragten Einreisevisums vorliegen würde; vgl. Art 14 Abs. 2 Bst. b VEA). Auf entsprechende Frage gab der Beschwerdeführer nämlich in seiner Garantieerklärung vom 10. April 2007 an, seine Tochter sei noch nie in der Schweiz gewesen, obwohl aktenkundig feststeht, dass diese sich im März 1992 illegal bei ihrem Vater in der Schweiz aufgehalten hatte und deswegen mit einer Einreisesperre belegt worden war. 6. Aus diesen Gründen ist somit nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das öffentliche Interesse sowie die Beachtung der geltenden Bestimmungen entsprechend gewichtete und der Gesuchstellerin und ihren Kindern die Einreise verweigerte. Die angefochtene Verfügung verletzt kein Bundesrecht. Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde richtig und vollständig festgestellt, und die Vorinstanz hat das ihr zustehende Ermessen pflichtgemäss und zutreffend gehandhabt (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen. 7. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent- C-4059/2007 schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem am 5. Juli 2007 geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben) - die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] retour) - das Amt für Ausländerfragen des Kantons Solothurn Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Ruth Beutler Daniel Brand Versand: Seite 9

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