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Bundesverwaltungsgericht 05.11.2015 C-4018/2015

5 novembre 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,310 parole·~7 min·1

Riassunto

Rentenanspruch | IV, Invalidenrente; Verfügung der IVSTA vom 3. Juni 2015

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung III C-4018/2015

Urteil v o m 5 . November 2015 Besetzung Richter Beat Weber (Vorsitz), Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz, Richterin Michela Bürki Moreni, Gerichtsschreiberin Sonja Andrea Fünfkirchen.

Parteien A._______, (wohnhaft in Bosnien-Herzegowina) vertreten durch lic. iur. Gojko Reljic, Rechtsberatung für Ausländer Go-Re-Ma, Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz.

Gegenstand IV, Invalidenrente; Verfügung der IVSTA vom 3. Juni 2015.

C-4018/2015 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA) das Gesuch von A._______ um Ausrichtung einer Invalidenrente vom 6. Mai 2014 am 3. Juni 2015 abgewiesen hat, dass A._______ (nachfolgend Beschwerdeführer) am 26. Juni 2015 (Datum Postaufgabe) gegen diesen Entscheid Beschwerde vor Bundesverwaltungsgericht erhob und beantragte, die Verfügung vom 3. Juni 2015 sei aufzuheben und dem Versicherten ab 1. Januar 2012 eine ganze IV- Rente zuzusprechen oder (eventualiter) die Sache erneut abzuklären, unter Kosten- und Entschädigungsfolge, dass die IVSTA mit Vernehmlassung vom 29. Oktober 2015 unter Bezugnahme auf den Bericht des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) Y._______ vom 21. Oktober 2015 (Vorakte 44) beantragte, die Beschwerde sei gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache im Sinne der erwähnten Stellungnahme an die Verwaltung zurückzuweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG, SR 831.20) zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen der IVSTA zuständig ist, und vorliegend keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt, dass der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) beschwerdelegitimiert ist, dass die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht wurde (Art. 60 Abs. 1 ATSG, Art. 52 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]), dass der Arzt des RAD Y._______, Dr. B._______, in seiner Stellungnahme vom 21. Oktober 2015 als Hauptdiagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit einen Status nach NSTEMI-Infarkt der Myokard-Hinterwand am 9.6.2012, mit PTCA und Stents in die RCA und den Ramus marginalis am 22.6.2012 (ICD-10: I21.4) sowie eine hypertensive und ischämische Kardiomyopathie (ICD-10: I25.2) aufführte, als Nebendiagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit einen Diabetes mellitus Typ 2 (Erst-

C-4018/2015 diagnose 2006; ICD-10: E11.9), anamnestisch einen Status nach cerebrovaskulärem Insult mit Lähmung der Arme beidseits? (2008; ICD-10: I63.9), eine Adipositas (ICD-10: E66.9), eine Hypertonie (ICD-10: I10.0) eine Hyperlipidämie (ICD-10: E78.9) sowie andere Angstzustände (Erstdiagnose: 30.12.2014; ICD-10: F41) nannte, den Beschwerdeführer zu 100% arbeitsunfähig in seiner bisherigen Arbeitstätigkeit ab 9.6.2012 bzw. zu 0% ab 19.2.2013 ("Echokardiographie") sowie zu 100% arbeitsunfähig in einer angepassten Verweistätigkeit ab 9.6.2012 bzw. zu 0% ab 19. Februar 2013 ("Echokardiographie") erachtete, dass er in seiner Würdigung ausführte, die linksventrikuläre Ejektionsfraktion (LVEF) sei von 50% nur auf 47% gesunken und entspreche einer leichten Beeinträchtigung der systolischen Funktion des linken Ventrikels bei gestörter diastolischer Funktion, der Ergometrietest sei – nach anfänglich verminderter Leistungsfähigkeit von 50 Watt bei einem Puls von 129/min – am 19.2.2013 wieder ordentlich (100 Watt bei einem Puls von 139/min) ausgefallen, Klappeninsuffizienzen bestünden keine, die Beurteilung einer Erwerbsunfähigkeit von 80% durch die Gesundheitsorganisation in Z._______ und den Fonds für Renten- und IV-Versicherung Serbiens sei medizinisch überhaupt nicht nachvollziehbar (unter obgenannten Limitationen sei dem Versicherten der bisherige Beruf ["49jähriger Metallschleifer, in der CH Bergarbeiter und schlussendlich in Serbien Organisator von Warentransporten und Fahrern"] wie eine Verweistätigkeit in Vollschicht zumutbar), die Psychiaterin habe am 22. Juni 2015 – unter Anführung des Status – mittels eines einziges Satzes eine Demenz festgestellt, habe den Status am 1. Juli 2015 erweitert, diagnostiziere (nun) eine vaskuläre Demenz und verweise auf bereits bestehende Probleme im Alltag mit Bedarf an Hilfe ohne Besserungsmöglichkeit; die Arbeitsunfähigkeit werde nicht explizit dargelegt, die Allgemeinmedizinerin bestätige nur die bisherigen Diagnosen, womit insgesamt die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit bei diesem noch relativ jungen Versicherten auf Grund der neu zugestellten Unterlagen ungenügend geklärt sei, dass sich die IVSTA in ihrer Stellungnahme vom 29. Oktober 2015 der Beurteilung des RAD anschloss und damit sinngemäss feststellte, dass die Verfügung vom 3. Juni 2015 auf einem mangelhaft eruierten medizinischen Sachverhalt beruhte und sich die Durchführung von Abklärungen zum Status und von medizinischen Abklärungen als notwendig erweist,

C-4018/2015 dass der Beschwerdeführer in der Beschwerde sinngemäss rügte, dass der medizinische Sachverhalt ungenügend abgeklärt worden sei und deshalb einen Eventualantrag auf Rückweisung zur Vornahme weiterer Abklärungen stellte, dass nach Einsicht in die Akten für das Bundesverwaltungsgericht keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, weshalb dem Antrag der IVSTA nicht entsprochen werden sollte, dass Art. 49 Bst. b VwVG die unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts ausdrücklich als Beschwerdegrund nennt, dass eine Sache gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurückgewiesen werden kann, dass die Beschwerde deshalb gutzuheissen, die angefochtene Verfügung vom 3. Juni 2015 aufzuheben und die Sache zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, dass eine Rückweisung praxisgemäss als Obsiegen der Beschwerde führenden Partei gilt (BGE 132 V 215 E. 6), dass Status und Demenz erstmals eingehend und die Auswirkungen weiterer Gesundheitsprobleme abgeklärt werden müssen, weshalb keine gerichtliche Begutachtung durchzuführen ist (BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4), dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Absätze 1 und 2 VwVG) und der am 15. Juli 2015 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 400.– zurückzuerstatten ist, dass die Beschwerdeinstanz gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen kann, dass dem nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer für ihm erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG) eine Parteientschädigung von Fr. 800.– auszurichten ist (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE).

C-4018/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als die Verfügung vom 3. Juni 2015 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen über den Leistungsanspruch neu verfüge. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der am 15. Juli 2015 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 400.– wird nach Eintreten der Rechtskraft des vorliegenden Urteils auf ein vom Beschwerdeführer zu bezeichnendes Konto zurückerstattet. 3. Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 800.– zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular Zahladresse) – die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Beat Weber Sonja Andrea Fünfkirchen

C-4018/2015 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:

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