Bundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l adm in istratif f édé ra l T r i buna l e ammin istrati vo f ede ra l e T r i buna l adm in istrativ f ede ra l Abteilung III C4017/2009 Urteil v om 2 8 . S ep t embe r 2011 Besetzung Richterin Franziska Schneider (Vorsitz), Richterin Elena AvenatiCarpani, Richter Johannes Frölicher, Gerichtsschreiberin Susanne Genner. Parteien X._______, vertreten durch lic. iur. Dominik Zehntner, Advokat, Beschwerdeführerin, gegen IVStelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz. Gegenstand Einstellung der Invalidenrente.
C4017/2009 Sachverhalt: A. Die am (…) 1972 geborene Beschwerdeführerin französischer Nationalität arbeitete seit 1997 als Grenzgängerin in der Schweiz, wo sie mit der Konfektionierung von Waschmitteln beschäftigt war. Am 25. April 1998 erlitt sie einen Motorradunfall, bei dem sie sich eine offene Unterschenkelfraktur rechts zuzog. In der Folge war die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsunfähig (vgl. Unfallschein vom 28. Mai 1998 zu Handen der Mobiliar Versicherungen [Dokument 1 S. 46]). Es trat eine infizierte Pseudarthrose auf, was zu mehreren Operationen führte (vgl. orthopädisches Gutachten von Dr. med. H._______ vom 4. April 2000 zu Handen der Mobiliar Versicherungen [Dokument 1 S. 3238, hier S. 37]). Am 1. Oktober 1999 nahm die Beschwerdeführerin ihre bisherige Arbeit zu 50 % wieder auf (vgl. Arztzeugnis vom Dr. B._______ vom 30. November 1999 [Dokument 1 S. 30]; orthopädisches Gutachten von Dr. med. H._______ vom 4. April 2000 zu Handen der Mobiliar Versicherungen [Dokument 1 S. 3238, hier S. 36]). Aufgrund starker Schmerzen legte die Beschwerdeführerin die Arbeit im Mai 2000 nieder (vgl. Bericht von Dr. med. H._______ vom 12. Dezember 2000 zu Handen der Mobiliar Versicherungen [Dokument 1 S. 2728]). Die Mobiliar Versicherung als zuständiger Unfallversicherer erbrachte die gesetzlichen Leistungen in Form von Heilungskosten und Taggeldern. Mit Schreiben vom 8. Oktober 2003 (Dokument 10 S. 5) löste die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis per 31. Dezember 2003 auf. B. Im Auftrag der Mobiliar Versicherungen erstattete Dr. med. H._______ am 10. Juli 2003 ein weiteres orthopädisches Gutachten (Dokument 1 S. 1522). Darin führte er aus, es liege ein deutliches Hinken vor, und die Gehstrecke sei auf wenige hundert Meter unter Schmerzen beschränkt. In der bisherigen Tätigkeit (Konfektionierung von Waschmitteln, stehende Tätigkeit) sei die Beschwerdeführerin voll arbeitsunfähig. Des weiteren sei sie in ihrer Tätigkeit als Hausfrau zu 50 % eingeschränkt. Es komme lediglich eine mehrheitlich sitzende Tätigkeit in Frage. Eine solche sei der Beschwerdeführerin ganztags zumutbar. In Anbetracht der Fehlstellung werde mit zunehmenden Überlastungsbeschwerden des rechten oberen Sprunggelenks, des Kniegelenks sowie des Rückens zu rechnen sein. C. Mit Gesuch vom 9. November 2003 (Dokument 1 S. 17) beantragte die
C4017/2009 Beschwerdeführerin bei der schweizerischen Invalidenversicherung die Umschulung auf eine neue Tätigkeit. Im Abschlussbericht der IVStelle BaselLandschaft vom 1. Februar 2005 (Dokument 14) wurde festgehalten, berufliche Massnahmen seien nicht durchführbar. Seit der Erstellung des Gutachtens vom 10. Juli 2003 scheine offensichtlich eine Verschlechterung des Gesundheitszustands eingetreten zu sein. Das Dossier werde zur Prüfung des Rentenanspruchs weitergeleitet. D. Auf Anfrage der IVStelle BaselLandschaft vom 8. Februar 2005 (Dokument 17 S. 1) und vom 13. Mai 2005 hin empfahl Dr. med. W._______ vom RAD beider Basel am 19. Mai 2005 (vgl. Dokument 19) die Einholung eines orthopädischen Gutachtens beim Kantonsspital Y._______, da die medizinische Situation widersprüchlich und unklar sei. E. Nach zweimaliger erfolgloser Aufforderung (vgl. Schreiben der Orthopädischen Klinik des Kantonsspitals Y._______ vom 13. September 2005 [Dokument 23]) fand sich die Beschwerdeführerin am 6. April 2006 zur Untersuchung ein. Dr. med. J._______, stellvertretender Chefarzt in der orthopädischen Klinik des Kantonsspitals Y._______, erstattete am 10. April 2006 das Gutachten zu Handen der IVStelle BaselLandschaft (Dokument 31). Er kam zum Schluss, die Arbeitsunfähigkeit betrage 100 %, wobei er nicht präzisierte, ob sich diese Einschätzung lediglich auf die bisherige Tätigkeit oder auch auf leidensangepasste Verweisungstätigkeiten bezieht. Unter dem Titel "Zumutbare Arbeitsleistung" vermerkte er "Keine". Unter dem Titel "Möglichkeiten zur Verbesserung der Arbeitsfähigkeit durch medizinische Massnahmen" führte Dr. med. J._______ an, eine Innenrotationskorrekturosteotomie würde nicht zu einer Verbesserung der Arbeitsfähigkeit führen. Die Belastbarkeit des rechten Beins sei zusätzlich durch den Nervustibialis Schaden und die Algodystrophie des rechten Knies in Mitleidenschaft gezogen. In Bezug auf die Zunahme der Parästhesien in den Beinen beim Stehen sowie die subjektive Zunahme der Gefühlslosigkeit der Fusssohle rate er dringend zur weiteren neurologischen sowie bildgebenden diagnostischen Abklärung. F. Am 29. Juni 2006 fragte die IVStelle BaselLandschaft den RAD beider Basel an, wie weiter vorzugehen sei. Dr. med. W._______ antwortete am 3. August 2006, weitere medizinische Abklärungen müssten gemäss den
C4017/2009 Angaben des Gutachters zwar erfolgen, hätten aber keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Deshalb müsse ein Rentenbescheid und nach einem Jahr eine Revision desselben erfolgen (vgl. Dokument 35). G. Mit Beschluss vom 29. Januar 2007 (Dokument 40) setzte die IVStelle BaselLandschaft den Invaliditätsgrad auf 100 % vom 25. April 1999 bis zum 31. Juli 2003, auf 15 % vom 1. August 2003 bis zum 31. Dezember 2004 und auf 100 % ab dem 1. Januar 2005 fest. Aufgrund verspäteter Anmeldung ordnete sie den Beginn der Auszahlung mit Wirkung ab 1. Dezember 2002 an. H. Nach Zustellung des entsprechenden Vorbescheids und ungenutztem Ablauf der Frist zur Einwanderhebung sprach die IVStelle für Versicherte im Ausland (Vorinstanz) der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 29. März 2007 (Dokument 42) eine ganze Rente vom 1. Dezember 2002 bis zum 31. Oktober 2003 sowie ab dem 1. Januar 2005 zu. I. Nach Einleitung einer Revision von Amtes wegen (vgl. Fragebogen "Revision der Invalidenrente / Hilflosenentschädigung" vom 25. Juli 2007, unterzeichnet am 29. Juli 2007 [Dokument 45]) gelangte die IVStelle BaselLandschaft mit der Frage an den RAD beider Basel, ob ein ergänzendes Gutachten im Kantonsspital Y._______ oder eine Untersuchung beim RAD durchzuführen sei. Dr. med. S._______, Facharzt Chirurgie beim RAD beider Basel, antwortete am 14. August 2007, die Beurteilung in Y._______ sei sehr oberflächlich gewesen; es gebe sicher Verweisungstätigkeiten. Es sei daher eine Untersuchung beim RAD zu planen (vgl. Dokument 46). J. Dr. med. S._______ untersuchte die Beschwerdeführerin am 2. Oktober 2007. Im Untersuchungsbericht des RAD beider Basel vom 2. Oktober 2007 (Dokument 49) führte er aus, es sei nicht nachvollziehbar, dass die objektivierbaren Folgen der Fraktur zu einer vollen Arbeitsunfähigkeit geführt hätten und keine Verweisungstätigkeit bestehen solle. Eine vorwiegend im Sitzen ausgeführte Tätigkeit, unterbrochen durch kurze unbelastete Geh oder Stehphasen, auf ebenem Gelände ohne Treppen oder Leitern, unter Vermeidung von Zwangshaltungen, sei der Beschwerdeführerin ganztags zumutbar. Diese Beurteilung decke sich
C4017/2009 mit derjenigen von Dr. med. H._______ vom 10. Juli 2003; in der Zwischenzeit hätten keine erheblichen neuen Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nachgewiesen werden können. K. Am 5. Oktober 2007 legte die IVStelle BaselLandschaft dem RAD beider Basel die Frage vor, inwieweit Dr. J._______s Gutachten vom 10. April 2006 für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit brauchbar gewesen sei und ob anzunehmen sei, dass die Arbeitsfähigkeit im Jahr 2006 falsch eingeschätzt worden sei. Dr. med. S._______ antwortete am 5. Oktober 2007, die dem Gutachten von Dr. med. J._______ vom 10. April 2006 zugrunde liegende Untersuchung sei unvollständig: Es fehlten z. B. Umfangmessungen der Beine, eine Beschreibung der Trophik sowie eine Diskussion, ob Muskelatrophien vorlägen oder nicht. Die subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin seien aufgelistet; es fehlten aber objektivierbare klinische Konsequenzen der geltend gemachten Funktionsstörungen. Das Gutachten sei nicht geeignet, die daraus abgeleitete volle Arbeitsunfähigkeit und das Fehlen von Verweisungstätigkeiten zu begründen. Daraus lasse sich ableiten, dass die Arbeitsunfähigkeit im Jahr 2006 falsch eingeschätzt worden sei (vgl. Dokument 51). L. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren, in dem sich die Beschwerdeführerin durch Advokat Dominik Zehntner vertreten liess, wurde der Beschwerdeführerin am 18. Januar 2008 eine undatierte, nicht unterschriebene Verfügung (Dokument 61) zugestellt. Darin wurde angeordnet, die Rente werde auf Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats aufgehoben. M. Auf Beschwerde vom 15. Februar 2008 (Dokument 67 S. 513) hin stellte das BVGer mit Urteil C974/2008 vom 25. Februar 2009 (Dokument 92) die Nichtigkeit der angefochtenen Verfügung fest und trat auf die Beschwerde nicht ein. N. Mit Vorbescheid vom 12. März 2009 (Dokument 95) teilte die IVStelle BaselLandschaft der Beschwerdeführerin mit, die Rente werde per Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats aufgehoben.
C4017/2009 O. Mit Verfügung vom 15. Mai 2009 (Dokument 100 S. 1518) ordnete die Vorinstanz die Einstellung der Rente per Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats an. P. Am 22. Juni 2009 liess die Beschwerdeführerin, weiterhin vertreten durch Advokat Dominik Zehntner, Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben mit den Anträgen, die Verfügung vom 15. Mai 2009 sei aufzuheben und der Beschwerdeführerin sei die unentgeltliche Prozessführung unter Beiordnung von Advokat Dominik Zehntner zu gewähren. Mit der Beschwerde wurden folgende medizinische Unterlagen eingereicht: – Berichte des Centre de Traumatologie et de l'Orthopédie P._______ vom 29. Dezember 1998, 28. Januar 1999, 12. März 1999 und 30. November 1999, alle unterzeichnet von Dr. B._______, Chirurg; – Bericht des Centre Hospitalier de Q._______, vom 3. Januar 2009, unterzeichnet von Dr. G._______; – Bericht des Cabinet d'Imagerie Médicale vom 6. Januar 2009, unterzeichnet von Dr. C._______; – Bericht des Centre de Chirurgie Orthopédique et de la Main vom 18. März 2009, unterzeichnet von Dr. B._______. Q. Die Vorinstanz legte Dr. med. S._______ die eingereichten Arztberichte vor, worauf dieser mit Stellungnahme vom 18. August 2009 an seiner bisherigen Einschätzung festhielt. Mit Vernehmlassung vom 24. August 2009 schloss die Vorinstanz auf Abweisung der Beschwerde. R. Mit Replik vom 28. Oktober 2009 hielt die Beschwerdeführerin an ihrem Rechtsbegehren fest, zog jedoch den Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zurück. Zudem beantragte sie, das Verfahren sei zu sistieren, bis die Beurteilung von Prof. Dr. med. I._______ vorliege.
C4017/2009 S. Der mit Zwischenverfügung vom 3. November 2009 eingeforderte Kostenvorschuss von Fr. 400. wurde am 6. November 2009 bezahlt. T. Die Vorinstanz hielt mit Duplik vom 7. Dezember 2009 an ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest. Zum Antrag auf Sistierung des Verfahrens führte sie an, weitere medizinische Abklärungen seien nicht angezeigt. U. Der Schriftenwechsel wurde mit Verfügung vom 16. Dezember 2009 geschlossen. V. Auf die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 3. März 2011 hin, mit der diese ein Gutachten von Dr. R._______, Rheumatologe, vom 21. Februar 2011 einreichte, wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 15. März 2011 wieder geöffnet. W. Die Vorinstanz hielt mit Quadruplik vom 6. April 2011 an ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest. X. Der Schriftenwechsel wurde mit Verfügung vom 13. April 2011 geschlossen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen, ob die Prozessvoraussetzungen vorliegen und auf eine Beschwerde einzutreten ist (BVGE 2007/6 E. 1 mit Hinweisen). 1.1. Anfechtungsgegenstand bildet die Verfügung der Vorinstanz vom 15. Mai 2009 (Dokument 100 S. 1518). Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht – unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen – Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968
C4017/2009 (VwVG, SR 172.021), welche von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG erlassen wurden. 1.2. Der angefochtene Entscheid ist als Verfügung im Sinn von Art. 5 Abs. 1 Bst. a VwVG zu qualifizieren, und eine Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Die IVStelle für Versicherte im Ausland ist eine Vorinstanz im Sinn von Art. 33 Bst. d VGG. Gemäss Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) sind die Verfügungen der IV Stelle für Versicherte im Ausland direkt beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar. Dieses ist somit für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 1.3. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen. Sie ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat an deren Aufhebung oder Änderung ein schutzwürdiges Interesse im Sinn von Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1). Sie ist daher zur Beschwerdeführung legitimiert. 1.4. Die angefochtene Verfügung wurde dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin am 25. Mai 2009 zugestellt. Die am 22. Juni 2009 der Schweizerischen Post übergebene Beschwerde wurde somit fristgemäss eingereicht im Sinn von Art. 60 Abs. 1 ATSG. Der Kostenvorschuss wurde innert der gesetzten Frist bezahlt, und auch die Formerfordernisse gemäss Art. 52 Abs. 1 VwVG sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten. 2. Streitig und zu prüfen ist im Folgenden, ob die Vorinstanz die ganze Rente der Beschwerdeführerin zu Recht mit Wirkung ab 1. Juli 2007 eingestellt hat. 2.1. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann gerügt werden, die angefochtene Verfügung verletze Bundesrecht (einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens), beruhe auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder sei unangemessen (Art. 49 VwVG). 2.2. Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der
C4017/2009 Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 212). 3. Vorab ist zu prüfen, welche Rechtsnormen im vorliegenden Verfahren zur Anwendung gelangen. 3.1. Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln sind in verfahrensrechtlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2), unter Vorbehalt der spezialgesetzlichen Übergangsbestimmungen. Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesver waltungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt. Das VwVG findet aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG jedoch keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das ATSG anwendbar ist. Nach Art. 2 ATSG sind die Bestimmungen des ATSG auf die bundesgesetzlich geregelten Sozialversicherungen anwendbar, wenn und soweit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze es vorsehen. Gemäss Art. 1 Abs. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die Invalidenversicherung (Art. 1a26bis und 2870) anwendbar, soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. 3.2. In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts Geltung haben (BGE 130 V 329 E. 2.3). 3.2.1. Der Anspruch auf eine Invalidenrente richtet sich nach den Bestimmungen des IVG und der zugehörigen Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 (IVV, SR 831.201) sowie denjenigen des ATSG und der zugehörigen Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV, SR 830.11). Am 1. Januar 2008 sind die Änderungen des IVG und des ATSG vom 6. Oktober 2006 sowie der IVV vom 28. September 2007 (5. IVRevision, AS 2007 5129 bzw. AS 2007 5155) in Kraft getreten. Ein allfälliger Leistungsanspruch ist für die Zeit vor einem Rechtswechsel aufgrund der bisherigen und ab diesem
C4017/2009 Zeitpunkt nach den neuen Bestimmungen zu prüfen (BGE 130 V 445). Da die angefochtene Verfügung vom 15. Mai 2009 nach diesem Datum ergangen ist, sind für deren Überprüfung die Bestimmungen der erwähnten Erlasse in der aktuellen Fassung anwendbar. Für die Zeit vom 1. Januar 2004 bis zum 31. Dezember 2007 sind das IVG und das ATSG in der Fassung vom 21. März 2003 und die IVV in der Fassung vom 21. Mai 2003 (4. IVRevision, AS 2003 3837 bzw. AS 2003 3859) anwendbar. 4. Nach der Rechtsprechung des Schweizerischen Bundesgerichts (BGer) ist der rechtserhebliche Sachverhalt im Beschwerdeverfahren vor dem Sozialversicherungsgericht nach den tatsächlichen Verhältnissen zur Zeit des Erlasses der angefochtenen Verfügung zu beurteilen (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweisen, vgl. auch THOMAS LOCHER, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 3. Aufl., Bern 2003, S. 489, Rz. 20). Vorliegend bildet somit das Datum der Verfügung vom 15. Mai 2009 die zeitliche Grenze der gerichtlichen Überprüfung. 5. Nach dem ATSG in Verbindung mit dem IVG ist der Begriff "Invalidität" nicht nach medizinischen Kriterien definiert, sondern nach der Unfähigkeit, Erwerbseinkommen zu erzielen (BGE 110 V 273 E. 4a, BGE 102 V 165) oder sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. 5.1. Nach Art. 8 Abs. 1 ATSG ist die Invalidität die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Art. 4 IVG führt dazu aus, dass die Invalidität Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein kann; nach Art. 4 Abs. 2 IVG gilt die Invalidität als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat. Gemäss Art. 7 ATSG (in der bis am 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung) ist Erwerbsunfähigkeit der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt. Nach dem seit dem 1. Januar 2008 in Kraft stehenden Art. 7 Abs. 2 ATSG sind für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen; eine
C4017/2009 Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist. Art. 6 ATSG definiert Arbeitsunfähigkeit als durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (sog. Verweisungstätigkeit). 5.2. Anspruch auf eine ganze Rente besteht bei einem Grad der Invalidität von mindestens 70%, auf eine Dreiviertelsrente bei einem solchen von mindestens 60%, auf eine halbe Rente bei einem solchen von mindestens 50% und auf eine Viertelsrente bei einem solchen von mindestens 40% (bis zum 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG; ab 1. Januar 2008: Art. 28 Abs. 2 IVG). 5.3. Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen, Art. 16 ATSG). Der Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarkts dient dazu, den Leistungsbereich der Invalidenversicherung von jenem der Arbeitslosenversicherung abzugrenzen. Der Begriff umschliesst einerseits ein bestimmtes Gleichgewicht zwischen dem Angebot von und der Nachfrage nach Stellen; anderseits bezeichnet er einen Arbeitsmarkt, der von seiner Struktur her einen Fächer verschiedenartiger Stellen offen hält. Nach diesen Gesichtspunkten bestimmt sich im Einzelfall, ob die invalide Person die Möglichkeit hat, ihre restliche Erwerbsfähigkeit zu verwerten und ob sie ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen vermag oder nicht (BGE 110 V 273 E. 4b; ZAK 1991 S. 320 E. 3b). Daraus folgt, dass für die Invaliditätsbemessung nicht darauf abzustellen ist, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig darauf, ob sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften
C4017/2009 entsprechen würden (AHI 1998 S. 291 E. 3b). Von einer Arbeitsgelegenheit im Sinne von Art. 16 ATSG kann aber dort nicht mehr gesprochen werden, wo die zumutbare Tätigkeit nur in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der allgemeine Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder dass sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre (SVR 2009/1 IV Nr. 8 S. 17 E. 3c, SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 E. 3c, ZAK 1989 S. 322 E. 4). 5.4. Zu bemerken bleibt, dass aufgrund des im gesamten Sozialversicherungsrecht geltenden Grundsatzes der Schadenminderungspflicht eine in ihrem bisherigen Tätigkeitsbereich dauernd arbeitsunfähige versicherte Person gehalten ist, innert nützlicher Frist Arbeit in einem anderen Berufs oder Erwerbszweig zu suchen und anzunehmen, soweit sie möglich und zumutbar erscheint (BGE 113 V 22 E. 4a, 111 V 235 E. 2a). Deshalb ist es am behandelnden Arzt bzw. am Vertrauensarzt einer IVStelle zu entscheiden, in welchem Ausmass eine versicherte Person ihre verbliebene Arbeitsfähigkeit bei zumutbarer Tätigkeit und zumutbarem Einsatz auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt verwerten kann. Diese sogenannte Verweisungstätigkeit hat sich die versicherte Person anrechnen zu lassen (leidensangepasste Verweisungstätigkeit; ZAK 1986 S. 204 f.), wobei es unerheblich ist, ob sie ihre Restarbeitsfähigkeit tatsächlich verwertet oder nicht. 6. Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung vom 15. Mai 2009 unter dem Titel "Gesetzliche Grundlagen" neben den allgemeinen Grundsätzen zur Bemessung der Invalidität Art. 88a Abs. 1 IVV an. Demgemäss werde bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit die Leistung von dem Zeitpunkt an herabgesetzt oder aufgehoben, in dem angenommen werden könne, dass die Verbesserung voraussichtlich länger andauern werde. Sie müsse auf jeden Fall berücksichtigt werden, wenn sie ohne wesentlichen Unterbruch drei Monate gedauert habe und voraussichtlich weiterhin andauern werde. In der Folge begründet die Vorinstanz die Einstellung der Rente damit, der ursprüngliche Rentenentscheid sei offensichtlich unrichtig und eine Wiedererwägung dementsprechend korrekt. Diese Argumentation stützt sich sinngemäss auf Art. 53 Abs. 2 ATSG.
C4017/2009 6.1. Art. 88a IVV stellt eine auf die Invalidenversicherung bezogene Konkretisierung von Art. 17 ATSG dar. Nach dieser Bestimmung wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich ändert. Voraussetzung für die Revidierbarkeit einer formell rechtskräftig zugesprochenen Rente ist, dass sich der ihr zugrundeliegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat (Art. 17 Abs. 2 ATSG). Nach der Lehre und Rechtsprechung gehört eine bloss unterschiedliche Beurteilung des Gesundheitsschadens nicht zu den relevanten Änderungen der gesundheitlichen Verhältnisse, welche die Anpassung oder Aufhebung einer Rente rechtfertigen (vgl. UELI KIESER, ATSGKommentar, 2. Aufl., Zürich Basel Genf 2009, Art. 17, Rz. 17 mit weiteren Hinweisen). Einzig der auf veränderten Tatsachen beruhende Invaliditätsgrad kann eine Revision im Sinn von Art. 17 ATSG begründen (vgl. BGE 135 V 368 E. 2). Im vorliegenden Fall ergeben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte für eine wesentliche Verbesserung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführererin im Zeitraum zwischen der Rentenzusprechung vom 29. März 2007 und der angefochtenen Verfügung vom 15. Mai 2009. Eine Verbesserung des Zustands wird auch von der Vorinstanz nicht geltend gemacht, so dass ein Revisionsgrund im Sinn von Art. 17 ATSG ausgeschlossen werden muss. Die Einstellung der Rente kann sich somit nur auf Art. 53 Abs. 2 ATSG stützen. 7. Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Vorinstanz in sinngemässer Anwendung von Art. 53 Abs. 2 ATSG die mit Verfügung vom 29. März 2007 erfolgte Rentenzusprache zu Recht in Wiedererwägung gezogen hat. Demgemäss stellt sich die Frage, ob die Verfügung vom 29. März 2007 zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. 7.1. Da es sich vorliegend um die Korrektur einer Dauerleistung handelt, ist das Erfordernis der erheblichen Bedeutung dieser Korrektur ohne weiteres erfüllt (vgl. Urteil des BGer I 482/05 vom 16. Dezember 2005 E. 2.2). 7.2. Rechtsprechung und Lehre stellen hohe Anforderungen an die zweifellose Unrichtigkeit einer Verfügung. Das Erfordernis der zweifellosen Unrichtigkeit ist in der Regel erfüllt, wenn die
C4017/2009 gesetzeswidrige Leistungszusprechung aufgrund falscher oder unzutreffender Rechtsregeln zugesprochen wurde oder wenn massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig angewandt wurden (vgl. Urteil der BGer 9C_575/2007 vom 18. Oktober 2007 E. 2.1 mit weiteren Hinweisen). Es darf kein vernünftiger Zweifel daran möglich sein, dass eine Unrichtigkeit vorliegt; es ist nur ein einziger Schluss – derjenige auf die Unrichtigkeit – möglich (vgl. KIESER, a. a. O., Art. 53, Rz. 31). Bejaht wurde die zweifellose Unrichtigkeit, weil der einzige für die Festsetzung der Arbeitsunfähigkeit herangezogene Arztbericht nicht beweiskräftig war (vgl. Urteil des BGer I 482/05 vom 16. Dezember 2005 E. 2.3). Auch die Nichtanwendung von Rechtsregeln wie die Unterlassung, einen Einkommensvergleich durchzuführen, führt zur zweifellosen Unrichtigkeit der betreffenden Verfügung (vgl. Urteil des BGer I 64/04 vom 21. August 2006 E. 4.4.2). Weitere Beispiele stellen die Ausrichtung einer Rente im Strafvollzug oder die Nichtberücksichtigung ausländischer Beitragszeiten bei der Berechnung der IVRente dar (vgl. KIESER, a. a. O., Art. 53, Rz. 32). Hingegen ist die zweifellose Unrichtigkeit zu verneinen, wenn eine Entscheidung notwendigerweise Ermessenszüge aufweist und die bisherige Entscheidung als vertretbar erscheint (KIESER, a.a.O., Art. 53, RZ. 32). Dies ist etwa bei der Bezifferung des Validen und des Invalideneinkommens der Fall, weshalb nachträglich festgestellte geringfügige Abweichungen von der gebotenen Bezifferung die entsprechende Verfügung nicht als zweifellos unrichtig erscheinen lassen (Urteil des BGer 8C_1012/2008 vom 17. August 2009 E. 4.1). Die zweifellose Unrichtigkeit wird zudem mit der Begründung verneint, es entspreche nicht dem Sinn der Wiedererwägung, laufende Ansprüche zufolge nachträglich gewonnener "besserer Einsicht" jederzeit einer Neubeurteilung zuführen zu können (vgl. Urteil des BGer 8C_1012/2008 vom 17. August 2009 E. 4.1 mit Hinweis). 7.2.1. Die fragliche Verfügung vom 29. März 2007 bzw. der ihr zugrunde liegende Beschluss der IVStelle BaselLandschaft vom 29. Januar 2007 (Dokument 40), mit dem der Invaliditätsgrad festgesetzt worden war, stützte sich im Wesentlichen auf Dr. med. J._______s orthopädisches Gutachten vom 10. April 2006 (Dokument 31). Dieses Gutachten wurde eingeholt, nachdem die Berufsberaterin der IVStelle BaselLandschaft die Auffassung geäussert hatte, seit der Erstellung von Dr. H._______s Gutachten vom 10. Juli 2003 (Dokument 1 S. 1522) scheine eine Verschlechterung eingetreten zu sein, und Dr. med. W._______ vom RAD beider Basel die Einholung eines orthopädischen Gutachtens empfohlen hatte. Dr. med. H._______ hatte die Beschwerdeführerin in
C4017/2009 seinem Gutachten vom 10. Juli 2003 (Dokument 1 S. 1522) in ihrer bisherigen Tätigkeit in der Waschmittelkonfektion als voll arbeitsunfähig bezeichnet, eine mehrheitlich sitzende Tätigkeit jedoch als ganztags zumutbar bezeichnet. Demgegenüber äusserte sich Dr. med. J._______ in seinem Gutachten vom 10. April 2006 (Dokument 31) dahingehend, die Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin betrage 100 %. Er präzisierte dabei nicht, ob sich diese Einschätzung nur auf die bisherige oder auf jegliche Tätigkeit bezog. 7.2.2. Gemäss Art. 43 Abs. 1 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein; mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten. Bei der Prüfung eines Rentenbegehrens stellt die Festsetzung der Arbeitsunfähigkeit im Sinn von Art. 6 ATSG ein zentrales Element dar. Obwohl sich aus Dr. med. J._______s Gutachten vom 10. April 2006 mit Blick auf das Beschwerdebild überhaupt keine Rückschlüsse auf die Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin ergeben, liess es die IVStelle BaselLandschaft dabei bewenden. Anstatt dem begutachtenden Arzt die notwendigen Rückfragen zu stellen, wandte sie sich an Dr. med. W._______ vom RAD beider Basel, welcher den Erlass eines Rentenbescheids empfahl. Mit Beschluss vom 29. Januar 2007 (Dokument 40) setzte die IVStelle BaselLandschaft den Invaliditätsgrad zunächst auf 100 %, vorübergehend auf 15 % und letztlich wiederum auf 100 % fest, worauf die Vorinstanz der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 29. März 2007 die entsprechende Rente zusprach. Indem die IVStelle BaselLandschaft es unterliess, die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in zumutbaren Verweisungstätigkeiten festzustellen, hat sie den in Art. 43 Abs. 1 ATSG für das Sozialversicherungsverfahren konkretisierten Untersuchungsgrundsatz verletzt. Die Nichtbeachtung dieser Abklärungspflicht stellt nicht ein marginales Versehen dar, welches zu graduellen Abweichungen bei der Invaliditätsbemessung führen kann. Die in Art. 6 ATSG statuierte Regel, wonach bei langer Dauer der Arbeitsunfähigkeit auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf zu berücksichtigen ist, ist angesichts der Bedeutung der Arbeitsunfähigkeit für den Rentenanspruch so wichtig, dass deren Missachtung die Nichtverwendbarkeit des so gewonnenen Abklärungsresultats zur Folge hat. Nach der Rechtsprechung muss, um eine zugesprochene Rente wiedererwägungsweise aufheben zu können, bei derartigen Fehlern in der Invaliditätsbemessung erstellt sein, dass
C4017/2009 eine korrekte Invaliditätsbemessung hinsichtlich des Leistungsanspruchs zu einem anderen Ergebnis geführt hätte (vgl. Urteil des BGer 9C_575/2007 vom 18. Oktober 2007 E. 3.3). Diese Anforderung ist vorliegend durch Dr. med. S._______s Untersuchungsbericht vom 2. Oktober 2007 (Dokument 49) und seine Stellungnahme vom 5. Oktober 2007 (Dokument 51) erfüllt: Dr. med. S._______ kommt zum eindeutigen Ergebnis, dass aufgrund des Fehlens von Verweisungstätigkeiten die Arbeitsfähigkeit falsch eingeschätzt worden war. Weil die Rentenzusprache unter Verletzung einer grundlegenden Vorschrift betreffend die Sachverhaltsabklärung und Beurteilung der Anspruchsvoraussetzungen zustande gekommen ist, ist die Verfügung vom 29. März 2007 als zweifellos unrichtig im Sinn von Art. 53 Abs. 2 ATSG zu qualifizieren. Demgemäss durfte die Vorinstanz diese Verfügung gestützt auf Art. 53 Abs. 2 ATSG in Wiedererwägung ziehen. 8. Zu prüfen bleibt, ob der mit Verfügung vom 15. Mai 2009 festgesetzte Invaliditätsgrad von 20 %, basierend auf einer Arbeitsfähigkeit von 100 %, korrekt ist. Wird die Einstellung der Rente im vorliegenden Verfahren bestätigt, muss sich die Beschwerdeführerin in einem allfälligen späteren Rentenzusprechungsverfahren den mit Verfügung vom 15. Mai 2009 festgesetzten Invaliditätsgrad entgegenhalten lassen (vgl. BGE 130 V 71 E. 3.2.3). 8.1. Die Beschwerdeführerin macht zur Frage der Arbeitsfähigkeit insbesondere geltend, die angefochtene Verfügung basiere auf einer nicht aktuellen Situation, da seit den Abklärungen der Vorinstanz und dem Erlass der Verfügung eineinhalb Jahre verstrichen seien. Seit einem operativen Eingriff im Dezember 2008 habe sich die medizinische Situation wesentlich verändert; die Beschwerdeführerin könne sich seither auch in ihrem Haushalt nicht ohne Stöcke fortbewegen. Bereits aus diesem Grund sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache allenfalls zur Vornahme weiterer Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. 8.2. In Dr. R._______s Privatgutachten vom 21. Februar 2011 werden der Beschwerdeführerin folgende Einschränkungen bescheinigt: "Le Taux d'Incapacité Permanente Partielle Fonctionnelle est de 20 %" und "Le Taux d'Incapacité Permanente Partielle Professionnelle est de 70 %". Was darunter in Bezug auf die Arbeitsunfähigkeit im Sinn von Art. 6 ATSG zu verstehen ist, geht weder aus dem Gutachten selbst noch aus
C4017/2009 der Beschwerdeschrift hervor. Die Vorinstanz weist in ihrer Quadruplik vom 31. März 2011 darauf hin, Dr. R._______s Gutachten vom 21. Februar 2011 entspreche nicht den IVrelevanten Fragestellungen in der Schweiz. Dies mag zutreffen. Die Vorinstanz übersieht jedoch, dass die Erhebung des Sachverhalts nicht der Beschwerdeführerin, sondern ihr als verfügender Behörde obliegt. Der rechtserhebliche Sachverhalt dauerte bis zum Datum der angefochtenen Verfügung vom 15. Mai 2009. Die Vorinstanz stellte jedoch bei ihrem Entscheid, die Rente einzustellen, vollumfänglich auf Dr. med. S._______s Untersuchungsbericht vom 2. Oktober 2007 (Dokument 49) ab. Im Zeitpunkt des Verfügungserlasses waren seit der Erstellung dieses Berichts 1 Jahr und 7 Monate verstrichen, ohne dass die Vorinstanz die medizinischen Unterlagen auf ihre Aktualität hin überprüft hätte. Ihrer Verfügung vom 15. Mai 2009 legte sie den gleichen Sachverhalt zugrunde wie der nunmehr als nichtig erklärten Verfügung vom 18. Januar 2008. 8.3. Mit Beschwerde vom 22. Juni 2009 reichte die Beschwerdeführerin Unterlagen ein, in denen eine Verschlechterung des Gesundheitszustands seit der im Dezember 2008 erfolgten Metallentfernung am rechten Unterschenkel attestiert wird. So diagnostiziert Dr. G._______ in seinem Bericht vom 3. Januar 2009 eine Knochenmarkentzündung, und Dr. B._______ stellt in seinem Bericht vom 18. März 2009 fest, die Schmerzen hätten seit dem operativen Eingriff von Dezember 2008 nicht nachgelassen. Die Berichte der behandelnden Ärzte belegen zweifellos, dass zwischen Dezember 2008 und Mai 2009 eine Verschlechterung des Gesundheitszustands eingetreten ist. Weil die Entfernung der Metallschrauben im Zusammenhang mit dem Unfall vom 25. April 1998 steht, wird dadurch kein neuer Versicherungsfall begründet. Vielmehr sind die anlässlich des Eingriffs aufgetretenen Beschwerden als Teil des Krankheitsverlaufs zu würdigen. Zwar stufte der mit Blick auf die Einreichung einer Duplik von der Vorinstanz angefragte Dr. med. S._______ die Infektion am Tibiakopf in seiner Stellungnahme vom 18. August 2009 als vorübergehend ein mit der Begründung, es scheine keine weitere invasive Therapie gegeben zu haben. Gleichzeitig räumte Dr. med. S._______ ein, aus den Einträgen im Verlaufsblatt vom 10. Juni 2009 lasse sich über den Verlauf der im Januar 2009 festgestellten Infektion am Tibiakopf nichts Genaues aussagen. Auch diese Bemerkung weist darauf hin, dass Dr. med. S._______s Untersuchungsbericht vom 2. Oktober 2007 im Verfügungszeitpunkt am 15. Mai 2009 nicht mehr
C4017/2009 aktuell war. Angesichts der langen Dauer zwischen der letzten Untersuchung durch einen RADArzt am 2. Oktober 2007 und dem Erlass der Verfügung am 15. Mai 2009 hätten sich zusätzliche Abklärungen aufgedrängt, was durch die im Beschwerdeverfahren eingereichten Arztberichte bestätigt wird. Dr. med. S._______s im Rahmen des Schriftenwechsels verfasste Stellungnahme vom 18. August 2009 vermag nicht darüber hinwegzutäuschen, dass die Vorinstanz ihrer Abklärungspflicht nicht hinreichend nachgekommen ist. 9. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Vorinstanz die Verfügung vom 29. März 2007 zu Recht in Wiedererwägung gezogen hat, jedoch bei der Neubeurteilung der Arbeitsfähigkeit den rechtserheblichen Sachverhalt ungenügend abgeklärt hat. Die Beschwerde erweist sich somit als teilweise begründet. Die angefochtene Verfügung ist daher aufzuheben und die Sache gestützt auf Art. 61 Abs. 1 VwVG zur weiteren Abklärung der medizinischen Situation an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Rückweisung zur weiteren Abklärung rechtfertigt sich auch im Licht der neuen bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach in bestimmten Fällen das Sozialversicherungsgericht selbst eine medizinische Abklärung anzuordnen hat (vgl. Urteil des BGer 9C_243/2010 vom 28. Juni 2011 E. 4.4.1.14.4.1.3). Denn nach dieser Rechtsprechung bleibt eine Rückweisung an die IVStelle möglich, wenn sie allein in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage begründet ist (vgl. Urteil des BGer 9C_243/2010 vom 28. Juni 2011 E. 4.4.1.4). Weil im Hinblick auf die Frage, ob ab Dezember 2008 eine voraussichtlich bleibende Verschlechterung des Gesundheitszustands eingetreten ist, von der Vorinstanz keinerlei Abklärungen getätigt worden sind, ist die Rückweisung im vorliegenden Fall zulässig. Nach Festsetzung der Arbeitsunfähigkeit wird die Vorinstanz den Invaliditätsgrad zu ermitteln und gestützt darauf über den Rentenanspruch neu zu befinden haben. 10. 10.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind der obsiegenden Beschwerdeführerin keine Verfahrenskosten zu auferlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der einbezahlte Kostenvorschuss von Fr. 400. ist der Beschwerdeführerin zurückzuerstatten.
C4017/2009 Die unterliegende Vorinstanz hat keine Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 2 VwVG). 10.2. Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihr erwachsenen notwenigen Kosten (Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Parteientschädigung für Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere notwendige Auslagen der Partei (Art. 8 VGKE). Da der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin keine Kostennote eingereicht hat, ist die Parteientschädigung aufgrund der Akten festzusetzen (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Das Honorar wird nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen, wobei der Stundenansatz für Anwälte und Anwältinnen mindestens 200 und höchstens 400 Franken (exkl. Mehrwertsteuer) beträgt (Art. 10 Abs. 1 und 2 VGKE). In Berücksichtigung des notwendigen Zeitaufwands für die Ausarbeitung der Beschwerdeschrift und der Replik ist die Parteientschädigung auf pauschal Fr. 2'500. festzusetzen. Sie ist von der Vorinstanz zu bezahlen. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird im Sinn der Erwägungen gutgeheissen, und die Verfügung vom 15. Mai 2009 wird aufgehoben. 2. Die Sache wird zur Vornahme weiterer medizinischer Abklärungen und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der einbezahlte Kostenvorschuss von Fr. 400. wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet. 4. Die Vorinstanz hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 2'500. zu bezahlen. 5. Dieses Urteil geht an:
C4017/2009 – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (RefNr. […]; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Franziska Schneider Susanne Genner
C4017/2009 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen der Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) erfüllt sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: