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Bundesverwaltungsgericht 03.09.2019 C-4016/2019

3 settembre 2019·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·842 parole·~4 min·8

Riassunto

Rente | AHV, Altersrente; Einspracheentscheid der SAK vom 12. Februar 2019

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung III C-4016/2019

Abschreibungsentscheid v o m 3 . September 2019 Besetzung Einzelrichter Beat Weber, Gerichtsschreiberin Susanne Flückiger.

Parteien A._______, (Deutschland), Beschwerdeführerin,

gegen

Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Vorinstanz.

Gegenstand AHV, Altersrente; Einspracheentscheid der SAK vom 12. Februar 2019.

C-4016/2019 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Schweizerische Ausgleichskasse SAK (nachfolgend auch: Vorinstanz) mit Einspracheentscheid vom 12. Februar 2019 die Einsprache von A._______ (nachfolgend: Versicherte) vom 20. Dezember 2018 betreffend die Überprüfung der anzurechnenden Beitragszeiten und Beiträge abwies und ihre Verfügung vom 13. Dezember 2018, in welcher sie der Versicherten eine monatliche Altersrente von Fr. 267.– zugesprochen hatte, bestätigte (Beilage zu Beschwerdeakte [B-act.] 1), dass die Versicherte mit Schreiben vom 11. März 2019 an die Vorinstanz ausführte, sie habe den Einspracheentscheid aufgrund dreiwöchigen Urlaubs erst am 9. März 2019 erhalten, dass «ein weiterer Einspruch – wie auch die von Ihnen zugelassene Beschwerde – sinnlos» sei, und die SAK gleichzeitig sinngemäss um Auskunft bat, ob sie die Rente bis nach Eintritt ins ordentliche Rentenalter hätte aufschieben können und wenn ja, ob dies sich auf die Berücksichtigung von Beiträgen im Hinblick auf die Rentenhöhe ausgewirkt hätte (B-act. 1a), dass die Versicherte mit Eingabe vom 6. Mai 2019 bei der SAK um Beantwortung der am 11. März 2019 gestellten Frage ersuchte (B-act. 1), dass die Vorinstanz die genannten Eingaben vom 11. März und vom 6. Mai 2019 am 8. August 2019 an das für Beschwerden zuständige Bundesverwaltungsgericht übermittelte (B-act. 2), dass das Bundesverwaltungsgericht die Versicherte mit Zwischenverfügung vom 22. August 2019 aufforderte, innerhalb von fünf Tagen ab Empfang der Zwischenverfügung mitzuteilen, ob sie mit Eingabe vom 11. März 2019 Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 12. Februar 2019 erheben wollte, und gegebenenfalls Rechtsbegehren zu stellen und diese zu begründen (B-act. 3), dass die Versicherte mit schriftlicher Erklärung vom 28. August 2019 (Poststempel) mitteilte, die Anfrage vom 11. März 2019 sei nicht als Beschwerde gemeint gewesen, sie warte aber weiterhin auf die Beantwortung der an die SAK gestellten einfachen Frage (B-act. 4), dass das eingeleitete Beschwerdeverfahren daher im einzelrichterlichen Verfahren als durch sinngemässen Rückzug gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG),

C-4016/2019 dass die Vorinstanz angewiesen wird, der Versicherten die ihr am 11. März 2019 gestellte und am 6. Mai 2019 wiederholte Frage zu beantworten (siehe auch Eingabe ans Bundesverwaltungsgericht vom 28. August 2019 [B-act. 4]), dass mit dem Abschreibungsentscheid die Eingabe der Versicherten vom 28. August 2019 (in Kopie) sowie die Eingaben vom 11. März 2019 und vom 6. Mai 2019 (je im Original) der Vorinstanz zur Vervollständigung ihrer Akten zuzustellen ist, dass das Beschwerdeverfahren für die Parteien kostenlos ist (Art. 85 Abs. 2 AHVG), weshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind, dass vorliegend keine Parteientschädigung auszurichten ist (Art. 7 Abs. 3 VGKE).

(Dispositiv: siehe nächste Seite)

C-4016/2019 Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Rückzugs als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 2. Die Vorinstanz wird angewiesen, der Beschwerdeführerin die ihr am 11. März 2019 gestellte Frage zu beantworten. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. 5. Dieser Entscheid geht an: – die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein) – die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben; Beilagen: Eingabe vom 28.8.2019 [in Kopie], Eingaben an die SAK vom 11.3.2019 und 6.5.2019 [im Original]) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Beat Weber Susanne Flückiger

C-4016/2019 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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