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Bundesverwaltungsgericht 12.03.2019 C-4006/2017

12 marzo 2019·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,697 parole·~18 min·5

Riassunto

Rente | AHV, Höhe der Altersrente, Einspracheentscheid der SAK vom 15. Juni 2017

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung III C-4006/2017

Urteil v o m 1 2 . März 2019 Besetzung Richter Daniel Stufetti (Vorsitz), Richter Michael Peterli, Richter Christoph Rohrer, Gerichtsschreiberin Patrizia Levante.

Parteien A._______, (Serbien), ohne Zustelldomizil in der Schweiz, Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Vorinstanz.

Gegenstand AHV, Höhe der Altersrente, Einspracheentscheid der SAK vom 15. Juni 2017.

C-4006/2017 Sachverhalt: A. Der am (…) 1946 geborene und in Serbien wohnhafte serbische Staatsangehörige A._______ (nachfolgend: Versicherter) war in den Jahren 1978 bis 1996 in der Schweiz erwerbstätig und entrichtete in dieser Zeit obligatorische Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV; Vorakten 2, 5/2-5/4, 6/2). Per Ende Mai 1997 verliess er die Schweiz endgültig (Vorakten 4). B. B.a Mit Formular vom 9. Juni 2011 beantragte der Versicherte bei der Schweizerischen Ausgleichskasse (SAK; Eingang: 30. September 2011) eine Altersrente für Personen mit Wohnsitz ausserhalb der Schweiz (Vorakten 9). B.b Die SAK sprach dem Versicherten mit Verfügung vom 21. November 2011 eine monatliche Altersrente von Fr. 904.- mit Wirkung ab 1. August 2011 zu (Vorakten 21). B.c Mit Verfügung vom 31. Oktober 2016, welche diejenige vom 21. November 2011 ersetzte, sprach die SAK dem Versicherten mit Wirkung ab 1. November 2016 eine ordentliche Altersrente von Fr. 808.- pro Monat zu (Vorakten 29). Die SAK legte der Berechnung ein massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 56‘400.- sowie eine anrechenbare Beitragsdauer von 226 Monaten (1978: 5 Monate, 1979-1996: jeweils 12 Monate, 1997: 5 Monate) bzw. eine gesamte Versicherungszeit von 18 Jahren und 10 Monaten zugrunde und wendete die Rentenskala 18 an. B.d Gegen diese Verfügung vom 31. Oktober 2016 erhob der Versicherte bei der SAK mit Schreiben vom 29. November 2016 Einsprache (Vorakten 32; Eingang: 5. Dezember 2016). Er beanstandete die von der SAK vorgenommene Berechnung seines massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens. B.e Die SAK hiess die Einsprache des Versicherten mit Einspracheentscheid vom 15. Juni 2017 gut (Vorakten 46) und sprach ihm mit Wirkung ab 1. November 2016 eine monatliche ordentliche Altersrente von Fr. 838.zu. Sie ging neu von einem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 62‘040.- aus (Vorakten 45/3).

C-4006/2017 C. Mit Eingabe vom 14. Juli 2017 (BVGer-act. 1) erhob der Versicherte (nachfolgend: Beschwerdeführer) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde (Eingang: 18. Juli 2017) gegen den erwähnten Einspracheentscheid der SAK (nachfolgend auch: Vorinstanz). Er erneuerte seinen einspracheweise vorgebrachten Einwand und machte geltend, der von der Vorinstanz berechnete Rentenbetrag sei zu tief. D. Der Beschwerdeführer wurde mit Schreiben vom 20. Juli 2017 eingeladen, dem Bundesverwaltungsgericht eine schweizerische Korrespondenzadresse anzugeben (BVGer-act. 2). Mit Eingabe vom 15. August 2017 antwortete der Beschwerdeführer, dass er keine Korrespondenzadresse in der Schweiz benennen könne, und er verwies gleichzeitig auf das beigelegte rechtskräftige serbische Urteil vom 13. Juli 2017 betreffend die Scheidung seiner zweiten Ehe (BVGer-act. 4). In der Folge teilte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer mit (diplomatisch zugestellter) Verfügung vom 24. August 2017 mit, dass im vorliegenden Verfahren künftige Anordnungen und Entscheide durch Publikation im Bundesblatt eröffnet werden, solange kein gültiges Zustelldomizil in der Schweiz bezeichnet wird (BVGeract. 5-6, 8-10). E. Mit – im Bundesblatt publizierter – Verfügung vom 18. Oktober 2017 liess der Instruktionsrichter der Vorinstanz die Beschwerdeschrift sowie die ergänzende Eingabe des Beschwerdeführers vom 15. August 2017 samt Beilagen in Kopie zukommen und ersuchte sie, innert gesetzter Frist eine Vernehmlassung samt Akten einzureichen (BVGer-act. 11-13). F. Die Vorinstanz übermittelte dem Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe vom 24. Oktober 2017 die von ihr gleichentags – infolge der Zivilstandsänderung des Beschwerdeführers – erlassene Verfügung, wonach der Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. August 2017 Anspruch auf eine ordentliche Altersrente von Fr. 884.- pro Monat hat. Das massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen wurde mit Fr. 70‘500.- beziffert (BVGeract. 14). G. Mit Vernehmlassung vom 17. November 2017 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung des angefochtenen

C-4006/2017 Einspracheentscheids vom 15. Juni 2017 (BVGer-act. 15). Der Beschwerdeführer konnte diese Vernehmlassung – laut der im Bundesblatt publizierten Verfügung vom 24. November 2017 – am Sitz des Bundesverwaltungsgerichts einsehen und gleichzeitig wurde ihm das Replikrecht eingeräumt (BVGer-act. 16-18). H. Die Vorinstanz orientierte mit Eingabe vom 21. Dezember 2017 über die von ihr am 19. Dezember 2017 infolge eines Kanzleifehlers neu erlassene Verfügung, welche diejenige vom 24. Oktober 2017 ersetzt und deren Begründung „die richtige Einkommensliste“ enthält. Dem Beschwerdeführer wird gemäss dieser Verfügung mit Wirkung ab 1. August 2017 nach wie vor ein Anspruch auf eine ordentliche Altersrente von 884.- monatlich zugesprochen (BVGer-act. 19). I. Mit Verfügung vom 23. Januar 2018 (publiziert im Bundesblatt) wurde der Schriftenwechsel mangels Eingang einer Replik abgeschlossen, wobei weitere Instruktionsmassnahmen vorbehalten blieben (BVGer-act. 20, 21, 23). J. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten ist – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 85bis Abs. 1 AHVG (SR 831.10) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der SAK. Da keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt, ist das Bundesverwaltungsgericht somit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 1.2 Aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG findet das VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungsrechtssachen, soweit das ATSG anwendbar ist. Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im

C-4006/2017 ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. 1.3 Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Einspracheentscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, so dass er im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegitimiert ist. 1.4 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht wurde (vgl. Art. 60 Abs. 1 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), ist darauf einzutreten. 2. 2.1 Der Beschwerdeführer ist serbischer Staatsangehöriger und wohnt in seinem Heimatstaat. Das zwischen der Schweiz und der Republik Serbien über soziale Sicherheit am 11. Oktober 2010 abgeschlossene Abkommen (SR 0.831.109.682.1) ist am 1. Januar 2019 in Kraft getreten (AS 2019 135). Laut den massgeblichen Übergangsbestimmungen gilt das Abkommen auch für Versicherungsfälle, die – wie im vorliegenden Fall – vor seinem Inkrafttreten eingetreten sind (Art. 37 Abs. 1), und vor dem Inkrafttreten des Abkommens getroffene Entscheide stehen seiner Anwendung nicht entgegen (Art. 37 Abs. 2). Mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens tritt zudem das bisherige Abkommen vom 8. Juni 1962 (AS 1964 161) ausser Kraft (Art. 38). Nach Art. 2 Abs. 1 Ziff. 1 des Abkommens erstreckt sich der sachliche Geltungsbereich unter anderem auch auf die Bundesgesetzgebung über die AHV. In persönlicher Hinsicht gilt es zudem insbesondere für die Staatsangehörigen der Vertragsstaaten und ihre Familienangehörigen und Hinterlassenen (Art. 3 Ziffer 1 des Abkommens). Die Staatsangehörigen des einen Vertragsstaates sowie deren Familienangehörige und Hinterlassene sind in ihren Rechten und Pflichten aus den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates den Staatsangehörigen dieses Vertragsstaates beziehungsweise deren Familienangehörigen und Hinterlassenen gleichgestellt (Art. 4 des Abkommens; Gleichbehandlungsgrundsatz). Staatsangehörige von Serbien und ihre Hinterlassenen haben grundsätzlich (vorbehältlich der Absätze 2-5 von Art. 15) unter den gleichen Voraussetzungen wie schweizerische Staatsangehörige und deren Hinterlassene Anspruch auf die ordentlichen Renten und die Hilflosenentschädigungen der schweizerischen AHV (Art. 15 Abs. 1 des Abkommens). Die Prüfung der streitigen AHV-Leistungsansprüche sowie die Ausgestaltung des Verfahrens bestimmen sich deshalb grundsätzlich nach den schweizerischen

C-4006/2017 Rechtsvorschriften, insbesondere nach dem AHVG und der AHVV (SR 831.101) sowie dem ATSG (vgl. E. 1.2). 2.2 Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln sind in verfahrensrechtlicher Hinsicht in der Regel diejenigen Rechtssätze massgebend, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2), unter Vorbehalt der spezialgesetzlichen Übergangsbestimmungen. In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze anwendbar, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (BGE 130 V 445 E. 1.2.1; 127 V 466 E. 1; 126 V 134 E. 4b). Ein allfälliger Leistungsanspruch ist für die Zeit vor einem Rechtswechsel aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (BGE 130 V 445 E. 1). Der Beschwerdeführer hat das 65. Altersjahr am (…) 2011 vollendet. Sein Anspruch auf eine ordentliche Altersrente ist demnach am 1. August 2011 entstanden (vgl. Art. 21 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Abs. 2 AHVG). Vorliegend sind allerdings einzig Leistungen für den Zeitraum vom 1. November 2016 bis 31. Juli 2017 streitig (vgl. E. 3). Im Folgenden werden daher die für diese Zeitspanne gültigen Rechtsgrundlagen dargelegt. 2.3 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Entscheides (hier: 15. Juni 2017) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweisen). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b). 2.4 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerdeverfahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie Unangemessenheit des Entscheides rügen (Art. 49 VwVG). 3. Anfechtungsobjekt ist vorliegend der Einspracheentscheid vom 15. Juni 2017, mit welchem die Vorinstanz dem Beschwerdeführer ab 1. November 2016 eine monatliche ordentliche Altersrente von Fr. 838.- zusprach (BVGer-act. 1/1). Da die zweite Ehe des Beschwerdeführers mit serbischem Scheidungsurteil vom 13. Juli 2017, welches gleichentags in Rechtskraft erwuchs, aufgelöst wurde (Vorakten 52/23-26), erliess die Vorinstanz am 24. Oktober 2017 infolge der geänderten Verhältnisse eine

C-4006/2017 neue Verfügung, mit welcher die monatliche Altersrente ab 1. August 2017 auf Fr. 884.- pro Monat erhöht wurde (BVGer-act. 14/2). Diese Verfügung wurde in der Folge zwar durch die – unangefochten gebliebene – Verfügung vom 19. Dezember 2017 ersetzt, um einen Fehler in der Begründung zu korrigieren (BVGer-act. 19/2). Am zugesprochenen Rentenbetrag und – beginn änderte sich dadurch aber nichts. Anfechtungs- und Streitgegenstand bildet hier also die verfügte monatliche Altersrente von Fr. 838.- für die Zeit vom 1. November 2016 bis 31. Juli 2017. 4. Zunächst sind die hier massgebenden gesetzlichen Grundlagen und die dazu von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze darzulegen. 4.1 Männer haben Anspruch auf eine ordentliche Altersrente, sofern sie das 65. Altersjahr vollendet haben und ihnen für mindestens ein volles Jahr Einkommen, Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können (Art. 21 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 29 Abs. 1 AHVG). Der Anspruch auf die Altersrente entsteht am ersten Tag des Monats, welcher der Vollendung des massgebenden Altersjahres folgt, und erlischt mit dem Tod (Art. 21 Abs. 2 AHVG). 4.2 Die ordentlichen Renten werden gemäss Art. 29bis Abs. 1 AHVG nach Massgabe der Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie der Erziehungsoder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person berechnet. Sie gelangen nach Art. 29 Abs. 2 AHVG in Form von Vollrenten für Versicherte mit vollständiger Beitragsdauer (Bst. a) oder in Form von Teilrenten für Versicherte mit unvollständiger Beitragsdauer (Bst. b) zur Ausrichtung. Die Teilrente entspricht dabei einem Bruchteil der Vollrente (Art. 38 Abs. 1 AHVG), für dessen Berechnung das Verhältnis zwischen den vollen Beitragsjahren der Versicherten zu denjenigen ihres Jahrgangs sowie die eingetretenen Veränderungen der Beitragsansätze berücksichtigt werden (Art. 38 Abs. 2 AHVG). Als vollständig gilt die Beitragsdauer, wenn die rentenberechtigte Person zwischen dem 1. Januar nach der Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Rentenalters gleich viele Beitragsjahre aufweist wie ihr Jahrgang (Art. 29bis Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 29ter Abs. 1 AHVG). 4.3 Innerhalb der anwendbaren Rentenskala bestimmt sich der Rentenbetrag nach dem durchschnittlichen Jahreseinkommen. Dieses setzt sich grundsätzlich zusammen aus den Erwerbseinkommen, den Erziehungsgutschriften und den Betreuungsgutschriften (Art. 29quater AHVG). Zur Er-

C-4006/2017 mittlung des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens wird die Summe der Erwerbseinkommen entsprechend dem Rentenindex gemäss Artikel 33ter AHVG aufgewertet. Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) legt die Aufwertungsfaktoren jährlich fest. Die Summe der aufgewerteten Erwerbseinkommen sowie die Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften werden durch die Anzahl der Beitragsjahre geteilt (Art. 30 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 AHVG, Art. 51bis Abs. 1 AHVV). Gemäss Art. 51bis Abs. 2 AHVV werden die Aufwertungsfaktoren ermittelt, indem der Rentenindex nach Artikel 33ter Abs. 2 AHVG durch den mit 1,1 gewichteten Durchschnitt der Lohnindizes aller Kalenderjahre von der ersten Eintragung in das individuelle Konto des Versicherten bis zum Vorjahr des Eintritts des Versicherungsfalles geteilt wird. Bei unvollständiger Beitragsdauer ist das Kalenderjahr für den Aufwertungsfaktor massgebend, in welchem erstmals ein Eintrag im individuellen Konto (IK) vorgenommen wurde, wobei dieses Jahr zwischen dem der Zurücklegung des 20. Altersjahres folgenden Jahr und dem Eintritt des Versicherungsfalles liegen muss (vgl. dazu Art. 29bis Abs. 2 AHVG i.V.m. Art. 51bis Abs. 2 AHVV; Urteil des EVG H 49/05 vom 1. Dezember 2005 E. 2.4; vgl. dazu auch RWL, Rz. 5305). 4.4 Einkommen, welche die Ehegatten während der Kalenderjahre der gemeinsamen Ehe erzielt haben, werden geteilt und je zur Hälfte den beiden Ehegatten angerechnet. Die Einkommensteilung wird vorgenommen, wenn beide Ehegatten rentenberechtigt sind, wenn eine verwitwete Person Anspruch auf eine Altersrente hat oder bei Auflösung der Ehe durch Scheidung (Art. 29quinquies Abs. 3 Bst. a bis c AHVG). Der Teilung und gegenseitigen Anrechnung unterliegen jedoch nur Einkommen aus der Zeit zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles beim Ehegatten, welcher zuerst rentenberechtigt wird, und aus Zeiten, in denen beide Ehegatten in der schweizerischen AHV versichert gewesen sind (Art. 29quinquies Abs. 4 AHVG). Nach Art. 50b AHVV werden die Einkommen von Ehepaaren in jedem Jahr, in dem beide Ehegatten in der AHV versichert gewesen sind, hälftig geteilt (Abs. 1, erster Satz). Auch wenn die beiden Ehegatten in einem Kalenderjahr nicht während der gleichen Monate versichert sind, werden die Einkommen während des ganzen Kalenderjahres aufgeteilt. Die Beitragszeiten werden jedoch nicht übertragen (Abs. 2). Die Einkommen im Jahr der Eheschliessung und im Jahr der Auflösung der Ehe werden nicht geteilt (Abs. 3). 4.5 Versicherten wird für diejenigen Jahre, in welchen ihnen die elterliche Sorge über eines oder mehrere Kinder zusteht, die das 16. Altersjahr noch

C-4006/2017 nicht erreicht haben, eine Erziehungsgutschrift angerechnet, wobei Eltern, die gemeinsam Inhaber der elterlichen Sorge sind, nicht zwei Gutschriften kumulativ gewährt werden (Art. 29sexies Abs. 1 AHVG). Die Erziehungsgutschrift entspricht dem Betrag der dreifachen minimalen jährlichen Altersrente gemäss Art. 34 AHVG im Zeitpunkt der Entstehung des Rentenanspruchs (Art. 29sexies Abs. 2 AHVG). Bei verheirateten Personen wird die Erziehungsgutschrift während der Kalenderjahre der Ehe hälftig geteilt (Art. 29sexies Abs. 3 Satz 1 AHVG). Erziehungsgutschriften werden immer für ganze Kalenderjahre angerechnet. Während des Jahres, in dem der Anspruch entsteht, werden keine Gutschriften angerechnet (Art. 52f Abs. 1 AHVV). Für Jahre, in denen sein Ehegatte nicht in der AHV versichert war, wird dem versicherten Elternteil die ganze Erziehungsgutschrift angerechnet (Art. 52f Abs. 4 AHVV). 4.6 Hinsichtlich der Dauer der Beitragsleistung und der Höhe der Beiträge wird grundsätzlich auf die individuellen Konten abgestellt, welche für jeden beitragspflichtigen Versicherten geführt werden und in welche die entsprechenden Daten eingetragen werden (vgl. Art. 30ter AHVG; Art. 137 ff. AHVV). Der Versicherte hat das Recht, bei jeder Ausgleichskasse, die für ihn ein individuelles Konto führt, einen Auszug über die darin gemachten Eintragungen unter Angabe allfälliger Arbeitgeber zu verlangen (Art. 141 Abs. 1 AHVV). Versicherte können innert 30 Tagen seit Zustellung des Kontenauszuges bei der Ausgleichskasse eine Berichtigung verlangen (Art. 141 Abs. 2 AHVV). Wird kein Kontenauszug oder keine Berichtigung verlangt, oder wird das Berichtigungsbegehren abgelehnt, so kann bei Eintritt des Versicherungsfalles die Berichtigung von Eintragungen im individuellen Konto nur verlangt werden, soweit deren Unrichtigkeit offenkundig ist oder dafür der volle Beweis erbracht wird (Art. 141 Abs. 3 AHVV). 5. Streitig und zu prüfen ist im Folgenden die Höhe des Rentenanspruchs des Beschwerdeführers gegenüber der AHV in der Zeit vom 1. November 2016 bis 31. Juli 2017. 5.1 Der Beschwerdeführer macht beschwerdeweise geltend, sein Einkommen werde zu Unrecht mit seiner Ehefrau (B._______) geteilt, so dass seine Rente geringer ausfalle. Seine Ehefrau habe mit der gemeinsamen Tochter jedoch die ganze Zeit in Serbien gelebt und könne in der Schweiz keine Aufenthaltsdauer von einem Jahr vorweisen (BVGer-act. 1).

C-4006/2017 5.2 Die Vorinstanz ging bei der Berechnung der Altersrente des Beschwerdeführers für den streitigen Zeitraum, in welchem die Ehe mit B._______ (noch) bestand (vgl. BVGer-act. 4), von einer Beitragszeit von insgesamt 18 Jahren und 10 Monaten (bestehend aus Beiträgen von 18 Jahren und 5 Monaten [1978 bis 1996] sowie einer Erziehungszeit von 5 Monaten [1997]) und von einem Gesamteinkommen von Fr. 837‘912.- aus. Diese Zahlen sind der aktenkundigen Aufstellung der Vorinstanz der für die Rentenberechnung berücksichtigten Versicherungszeiten (1978 bis 1997) und Einkommen zu entnehmen (Vorakten 45/5). Sie ergeben sich auch aus dem massgeblichen und unbeanstandet gebliebenen IK-Auszug des Beschwerdeführers für die Jahre 1978 bis 1996 (BVGer-act. 15/1) sowie dem für die Jahre 1988 bis 1990 sowie 1992 bis 1996 aufgrund der Rentenberechtigung seiner Ehefrau B._______ (geb. […] 1952) durchgeführten Splittings (Vorakten 41/8). B._______ vollendete ihr 64. Altersjahr am (…) 2016, weshalb ihr mit Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 15. Juni 2017, welcher die Verfügung vom 31. Oktober 2016 ersetzte, ab dem 1. November 2016 eine einmalige Abfindung in der Höhe von Fr. 42‘823.zugesprochen wurde (vgl. Art. 21 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 AHVG; Vorakten [Dossier Ehefrau] 19). Aus dem aktenkundigen und unangefochten gebliebenen IK-Auszug für B._______ ergibt sich, dass für die Jahre 1989 bis 1990 sowie 1992 bis 1996 Beitragszeiten eingetragen sind aufgrund ihrer Erwerbstätigkeit in der Schweiz (BVGer-act. 15/2). Für diesen Zeitraum ist daher eine Unterstellung von B._______ unter die schweizerische AHV anzunehmen (Art. 1a Abs. 1 Bst. b AHVG). Ein Wohnsitz der Ehefrau in der Schweiz war in dieser Zeit – anders als der Beschwerdeführer zu meinen scheint – nicht erforderlich. Die Vorinstanz nimmt im angefochtenen Einspracheentscheid an, dass B._______ einzig zwischen September 1988 und August 1990 in der Schweiz Wohnsitz hatte. Sie stützt sich dabei zu Recht auf die seitens des Beschwerdeführers im Einspracheverfahren gemachten Angaben (Vorakten 38/1) und eingereichten Belege (Vorakten 35/2,4 und 38/2, 5, 8, 9). Von B._______ wird die entsprechende Wohnsitznahme bzw. -dauer in der Schweiz nicht bestritten (vgl. Vorakten [Dossier Ehefrau]). Es ist daher davon auszugehen, dass B._______ in den Jahren 1988 bis 1990 (auch) aufgrund ihres schweizerisches Wohnsitzes in der AHV versichert war (Art. 1a Abs. 1 Bst. a AHVG). Die vom Beschwerdeführer und B._______ während den Ehejahren 1988 bis 1990 und 1992 bis 1996 erzielten Einkommen werden daher richtigerweise geteilt und ihnen je zur Hälfte angerechnet (Vorakten 41/8; vgl. auch E. 4.4). Die in der erwähnten vorinstanzlichen Aufstellung enthaltenen Zahlen sind folglich nicht zu beanstanden. Bei einem pauschalen Aufwertungsfaktor von 1.120 (vgl. Vorakten 41/9 sowie Rententabellen 2011 S.15 [erster IK-Eintrag:

C-4006/2017 1978]) errechnete die Vorinstanz bei einer Beitragszeit von 18 Jahren und 10 Monaten ein aufgewertetes durchschnittliches (Jahres-)Einkommen von Fr. 49‘830.- (Vorakten 41/9), was korrekt ist. Da aus der Ehe des Beschwerdeführers mit B._______ ein Kind stammt (geb. 1987), wurden richtigerweise von 1988 bis 1996 eine ganze Erziehungsgutschrift (1991) und 8 halbe Erziehungsgutschriften (1988 bis 1990, 1992 bis 1996) von insgesamt durchschnittlich Fr. 11‘087.- ([Fr. 41‘760.- + Fr. 167‘040.-] / [18 Jahre und 10 Monate]) hinzugezählt (vgl. Vorakten 41/9; vgl. E. 4.5). Die Beitragsdauer des Jahrgangs 1946 bei Beginn des Rentenanspruchs im Jahre 2011 betrug 44 Jahre (Rententabellen 2011 S. 8). Bei einer vollständigen Beitragsdauer wäre daher die Rentenskala 44 für monatliche Vollrenten anzuwenden gewesen (Rententabellen 2011 S. 10). Da die Vorinstanz beim Beschwerdeführer aber von lediglich 18 vollen Beitragsjahren ausging, wendete sie zu Recht die Rentenskala 18 für monatliche Teilrenten an (Rententabellen 2011 S. 10). Das (auf den nächsthöheren Tabellenwert aufgerundete) massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen für die Invaliditätsbemessung von Fr. 60‘917.- betrug gemäss Rentenskala 18 im Jahre 2011 somit Fr. 61‘248.- (vgl. Rententabellen 2011 S. 71; Vorakten 41/9) und im Jahre 2016 – nach Berücksichtigung der Lohn- und Preisentwicklung (vgl. Art. 33ter AHVG und Art. 51ter f. AHVV) – Fr. 62‘040.- (vgl. Rententabellen 2015 S.70; Vorakten 41/9). Für den Beginn des Anspruchs auf eine Altersrente ab November 2016 errechnete die Vorinstanz folglich bei Anwendung der Rentenskala 18 (Rententabellen 2015 S. 70) und einem durchschnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 62‘040.- korrekterweise eine monatliche Teilrente von Fr. 838.- (Vorakten 41/9). 5.3 Der angefochtene Einspracheentscheid vom 15. Juni 2017 erweist sich demnach als rechtens, weshalb die vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet abzuweisen ist. 6. Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung. 6.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind. 6.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundesbehörde hat die SAK jedoch keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7

C-4006/2017 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR173.320.2]). Der unterliegende Beschwerdeführer hat ebenfalls keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Publikation im Bundesblatt) – die Vorinstanz (Ref-Nr. […]) – das Bundesamt für Sozialversicherungen

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Daniel Stufetti Patrizia Levante

C-4006/2017 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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C-4006/2017 — Bundesverwaltungsgericht 12.03.2019 C-4006/2017 — Swissrulings