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Bundesverwaltungsgericht 24.11.2008 C-3980/2008

24 novembre 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·623 parole·~3 min·1

Riassunto

Beitragsverfügung der Auffangeinrichtung | Beitragsverfügung der Auffangeinrichtung vom 22.05...

Testo integrale

Abtei lung II I C-3980/2008/frj/fas {T 0/2} Urteil v o m v o m 2 4 . November 2008 Richter Johannes Frölicher (Vorsitz), Richter Francesco Parrino, Richterin Madeleine Hirsig, Gerichtsschreiberin Susanne Fankhauser. A._______, Beschwerdeführer, gegen Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Zweigstelle Deutschschweiz, Binzstrasse 15, Postfach 2855, 8022 Zürich, Vorinstanz. Beitragsverfügung der Auffangeinrichtung BVG vom 22. Mai 2008. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

C-3980/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Stiftung Auffangeinrichtung BVG am 22. Mai 2008 unter Hinweis auf Art. 60 Abs. 2bis des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG, SR 831.40) eine Verfügung erlassen hat, mit der sie A._______ zur Bezahlung ausstehender Beiträge zuzüglich der infolge Nichtbezahlung entstandenen Kosten verpflichtete, dass A._______ diese Verfügung mit Beschwerde vom 16. Juni 2008 beim Bundesverwaltungsgericht angefochten und sinngemäss beantragt hat, die fehlerhafte Verfügung sei aufzuheben, dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. h VGG und Art. 60 Abs. 2bis BVG für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig ist, dass der Beschwerdeführer auf Aufforderung des Gerichts (vgl. Art. 52 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) seine Beschwerde verbessert und begründet hat, weshalb die Verfügung der Vorinstanz unrichtig sei und entsprechende Beweismittel einreichte, dass innerhalb der bis zum 18. August 2008 angesetzten Frist der Kostenvorschuss von Fr. 1'100.- bei der Gerichtskasse eingegangen ist und daher auf die Beschwerde einzutreten ist, dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 27. Oktober 2008 beantragte, die Beschwerde sei gutzuheissen, und einräumte, dem Beschwerdeführer sei eine zu hohe Prämienrechnung gestellt worden, dass aufgrund der Akten für das Gericht kein Anlass besteht, den nun übereinstimmenden Anträgen der Parteien nicht zu folgen, dass die Beschwerde daher gutzuheissen und die angefochtene Verfügung der Vorinstanz vom 22. Mai 2008 aufzuheben ist, dass im vorliegenden Fall keine Verfahrenskosten zu erheben sind (Art. 64 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 VwVG) und dem Beschwerdeführer der bereits geleistete Kostenvorschuss zurück zu erstatten ist, C-3980/2008 dass dem nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer keine unverhältnismässig hohen Kosten entstanden sind, weshalb ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario, Art. 7 Abs. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung der Stiftung Auffangeinrichtung vom 22. Mai 2008 wird aufgehoben. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Dem Beschwerdeführer wird der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1100.- zurückerstattet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr._______; Gerichtsurkunde) - das Bundesamt für Sozialversicherungen Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Johannes Frölicher Susanne Fankhauser C-3980/2008 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: Seite 4

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