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Bundesverwaltungsgericht 08.03.2012 C-396/2010

8 marzo 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·5,024 parole·~25 min·1

Riassunto

Invalidenversicherung (IV) | Renteneinstellung, Verfügung vom 21. Juli 2009

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung III C-396/2010

Urteil v o m 8 . März 2012 Besetzung

Richterin Franziska Schneider (Vorsitz), Richterin Elena Avenati-Carpani, Richter Stefan Mesmer, Gerichtsschreiber Roger Stalder.

Parteien

A._______, Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.

Gegenstand

Renteneinstellung, Verfügung vom 21. Juli 2009.

C-396/2010 Sachverhalt: A. Die 1960 geborene Schweizer Staatsbürgerin A._______ (im Folgenden: Versicherte oder Beschwerdeführerin) erlernte im Anschluss an die Matura keinen Beruf. Als Mutter von zwei Kindern (Jahrgänge 1992 und 1995) war sie als Hausfrau tätig; im Nebenerwerb unterrichtete sie an einer Sprachschule. Unter anderem wegen Osteoporose, einer Fibromyalgie und chronischen Nierensteinen meldete sie sich am 31. August 1998 (Eingangsdatum: 1. September 1998) bei der IV-Stelle Luzern (im Folgenden: IV-Stelle LU) erstmals zum Bezug von Leistungen der obligatorischen schweizerischen Invalidenversicherung (IV) in Form einer Rente an (Akten [im Folgenden: act.] der Invalidenversicherungs-Stelle für Versicherte im Ausland [im Folgenden: IVSTA oder Vorinstanz] 1). Nach Vorliegen der für die Beurteilung des Leistungsanspruchs massgeblichen Unterlagen resp. Abklärungsergebnisse (act. 6 bis 17) wurde das Leistungsbegehren nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (act. 18 und 19) bei einem Invaliditätsgrad (im Folgenden auch: IV-Grad) von 27 % mit Verfügung vom 27. September 1999 abgewiesen (act. 20). Diese Verfügung trat unangefochten in Rechtskraft. B. Im Rahmen der neuen Anmeldung vom 9. Mai 2000 (Eingangsdatum: 10. Mai 2000) machte die Versicherte eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes geltend (act. 5). Nach Durchführung weiterer Abklärungen (act. 21 bis 24, 26 bis 30) teilte die IV-Stelle LU der Versicherten mit Beschluss vom 10. Mai 2001 mit, dass sie mit Wirkung ab 1. Juni 2000 Anspruch auf eine abgestufte Rente habe (Viertelsrente ab 1. Juni 2000, halbe Rente ab 1. August 2000 und ganze Rente ab 1. September 2000; act. 33); die entsprechende, unangefochten in Rechtskraft erwachsene Verfügung datiert vom 26. Juni 2001 (act. 34). C. Zufolge Wegzugs der Versicherten nach Portugal übermittelte die IV- Stelle LU der IVSTA im Juli 2002 die Akten und teilte dieser den nächsten Revisionstermin (1. Februar 2004) mit (act. 35, 36 und 38). Nachdem die IVSTA mit Verfügung vom 24. November 2003 diejenige der IV-Stelle LU vom 26. Juni 2001 und am 22. März 2004 die von ihr am 24. November 2003 erlassene Verfügung ersetzt hatte (act. 39 und 40), führte sie ab Februar 2005 eine Rentenrevision von Amtes durch (act. 41 bis 48). In Kenntnis eines Arztberichts aus Portugal vom 15. Juli 2005 (act. 50) und

C-396/2010 einer Stellungnahme von Dr. med. B._______ vom Regionalen Ärztlichen Dienst Rhone (im Folgenden: RAD) vom 25. Oktober 2005 (act. 52) beauftragte die IVSTA am 10. August 2007 die C._______ (im Folgenden: C._______) mit einer pluridisziplinären Begutachtung (act. 53 bis 58). Nach Vorliegen des psychiatrischen Teilgutachtens von Dr. med. D._______, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 3. Dezember 2007 (act. 60) und des rheumatologischen Teilgutachtens von Dr. med. E._______, Facharzt für Rheumatologie, vom 18. Dezember 2007 (act. 61) wurde mit Datum vom 7. Februar 2008 das Hauptgutachten erstellt (act. 62). Nachdem Dr. med. B._______ am 14. resp. 15. April 2008 erneut Stellung bezogen hatte (act. 64 und 65) und am 4. Juni 2008 ein Einkommensvergleich durchgeführt worden war (act. 66), erliess die IVSTA am 12. Juni 2008 einen Vorbescheid, mit welchem der Versicherten die Aufhebung der IV-Rente in Aussicht gestellt wurde (act. 67). Hiergegen brachte die Versicherte – unter Beilage zahlreicher medizinischer Akten aus Portugal – am 27. Juni 2008 ihre Einwendungen vor (act. 68 bis 78), wozu Dr. med. B._______ am 28. August 2008 erneut Stellung nahm (act. 80). D. In der Folge erliess die IVSTA am 12. Februar 2009 einen weiteren Vorbescheid, mit welchem derjenige vom 12. Juni 2008 annulliert und ersetzt wurde (act. 83). Hiergegen brachte die Versicherte unter Beilage medizinischer Dokumente aus Portugal am 5. März 2009 selber und am 18. März 2009 ihre Rechtsvertreterin Einwendungen vor (act. 84 bis 91). Nachdem sich Dr. med. B._______ mit Datum vom 2. Juni 2009 ein weiteres Mal geäussert hatte (act. 93), erliess die IVSTA am 21. Juli 2009 eine dem Vorbescheid vom 12. Februar 2009 im Ergebnis entsprechende Verfügung; die IV-Rente wurde per 1. September 2009 eingestellt (act. 97). E. Hiergegen erhob die Versicherte unter Beilage weiterer portugiesischer Arztberichte beim Bundesgericht (im Folgenden auch: BGer) am 14. Januar 2010 Beschwerde und beantragte die Aufhebung der Verfügung vom 21. Juli 2009 (Akten im Beschwerdeverfahren [im Folgenden: B-act.] 1); diese Eingabe wurde dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden auch: BVGer) am 21. Januar 2010 übermittelt (B-act. 2). Zur Begründung führte sie zusammengefasst aus, diverse Ärzte hätten eine Invalidität von 72 % anerkannt. Ihr Gesundheitszustand habe sich im

C-396/2010 Verlauf der Zeit verschlechtert. Darüber hinaus sei ein "Gehirn- Aneurysma" diagnostiziert worden, aufgrund dessen im Jahre 2008 ein chirurgischer Eingriff vorgenommen worden sei. Auch sei den Schweizer Ärzten bekannt, dass sie neben anderen damit verbundenen Krankheiten an Osteoporose und Fibromyalgie leide. Letztere mache es ihr unmöglich, ein normales Leben zu führen, da sie im Alltag ständig Schmerzen habe. Dadurch sei sie bei den Hausarbeiten auf Hilfe angewiesen, und während den akuten Krisen benötige sie unter anderem beim Baden und Anziehen Hilfe; als Nachweis lägen die Berichte der Dres. med. F._______ und G._______ bei. Aufgrund ihres Gesundheitszustandes könne sie nicht arbeiten und habe kein anderes Einkommen. Daher sei sie zusammen mit ihren Kindern in wirtschaftlichen Schwierigkeiten. F. In ihrer Vernehmlassung vom 17. Februar 2010 beantragte die Vorinstanz, es sei auf die Beschwerde nicht einzutreten (B-act. 4). Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, die Beschwerde gegen die Verfügung vom 21. Juli 2009, welche der Beschwerdeführerin am 30. Juli 2009 eröffnet worden sei, sei zunächst am 21. Januar 2010 fälschlicherweise dem Bundesgericht bzw. einen Tag später dem Bundesverwaltungsgericht zugestellt worden. Die am 14. Januar 2010 datierte Eingabe habe somit die anberaumte Frist von 30 Tagen massiv überschritten, weshalb die Beschwerde als zweifelsfrei verspätet zu betrachten sei. G. Mit prozessleitender Verfügung vom 3. März 2010 wurde der Beschwerdeführerin Gelegenheit gegeben, sich innerhalb von 30 Tagen ab Erhalt dieser Verfügung zum vorgesehenen Nichteintretensentscheid zu äussern (B-act. 5). Daraufhin teilte die Versicherte mit Replik vom 11. März 2010 unter anderem mit, von einer Rechtsmittelbelehrung habe sie "bis heute" nichts gesehen (B-act. 7). H. In ihrer Duplik vom 28. April 2010 beantragte die Vorinstanz – sofern darauf einzutreten sei – die Abweisung der Beschwerde (B-act. 9). Zur Begründung führte sie – sollte das Bundesverwaltungsgericht mangels Nachweises einer Rechtsmittelbelehrung materiell auf die Beschwerde eintreten – zusammengefasst aus, die beschwerdeweise neu

C-396/2010 vorgelegten ärztlichen Berichte seien wiederholt dem RAD zur Stellungnahme unterbreitet worden. Diesbezüglich werde auf den Bericht vom 13. April 2010 verwiesen. Es lägen keine neuen Sachverhaltselemente vor, welche die bisherigen, im Rahmen der C._______ gewonnenen und für die RAD-Ärztin schlüssigen und nachvollziehbaren Erkenntnisse zu widerlegen vermöchten. In arbeitsmedizinischer Hinsicht bedeute dies, dass trotz der vorliegenden psychischen Leiden die Beschwerdeführerin als Sprachlehrerin ab dem 28. November 2007 (Zeitpunkt der C._______- Untersuchung) wieder zu 70 % arbeitsfähig bzw. als Hausfrau zu 20 % eingeschränkt sei. Aufgrund einer wesentlichen Verbesserung der Erwerbsfähigkeit sei die bisher gewährte Rente zu Recht per 1. September 2009 aufgehoben worden. I. Im Rahmen der Triplik vom 27. Mai 2010 hielt die Beschwerdeführerin an ihrem Rechtsbegehren fest, reichte zusätzliche medizinische Dokumente aus Portugal ein und machte weitere Ausführungen zu ihrem Gesundheitszustand (act. 12 und 13). J. In ihrer Quadruplik vom 20. August 2010 beantragte die Vorinstanz weiterhin die Abweisung der Beschwerde (B-act. 17). Zur Begründung verwies sie auf die Stellungnahme des RAD vom 17. August 2010 (act. 102), welcher sie nichts beizufügen hatte. K. Mit prozessleitender Verfügung vom 1. September 2010 schloss die Instruktionsrichterin den Schriftenwechsel (B-act. 18). L. Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften der Parteien ist – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember

C-396/2010 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Zu den anfechtbaren Verfügungen gehören jene der IVSTA, welche eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts darstellt (Art. 33 Bst. d VGG; vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]). Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist in casu nicht gegeben (Art. 32 VGG). 1.2. 1.2.1. Die Beschwerde wurde formgerecht eingereicht (Art. 52 Abs. 1 VwVG). Als Adressatin der angefochtenen Verfügung vom 21. Juli 2009 (act. 97) ist die Beschwerdeführerin berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (vgl. Art. 59 ATSG). Hinsichtlich der Beschwerdefrist (vgl. Art. 22a in Verbindung mit Art. 60 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]) ergibt sich Folgendes: 1.2.2. Die Beschwerde der Versicherten vom 14. Januar 2010 (Postübergabedatum: 18. Januar 2010) gegen die Verfügung vom 21. Juli 2009 – welche ihr am 30. Juli 2009 eröffnet worden war (act. 98) – ging am 21. Januar 2010 beim Bundesgericht ein (B-act. 1). Diese Eingabe samt Beilagen wurde gleichentags zuständigkeitshalber dem Bundesverwaltungsgericht übermittelt (act. 2). Im Anschluss an die prozessleitende Verfügung vom 3. März 2010, im Rahmen welcher der Beschwerdeführerin unter Hinweis auf die Säumnisfolgen (Nichteintretensentscheid) Gelegenheit zur Stellungnahme zur verspätet eingereichten Beschwerde gegeben worden war (B-act. 5), führte diese in ihrer am 22. März 2010 beim Bundesverwaltungsgericht eingegangenen Eingabe vom 11. März aus, sie habe "bis heute" keine Kenntnis einer Rechtsmittelbelehrung (Bact. 7). Auf die prozessleitende Verfügung vom 24. März 2010 hin (Bact. 8) berichtete die Vorinstanz duplicando am 28. April 2010, zum Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach der angefochtenen Aufhebungsverfügung vom 21. Juli 2009 keine Rechtsmittelbelehrung beigefügt gewesen sei, liessen sich im Nachhinein aus den Unterlagen keine Rückschlüsse mehr ziehen, ausser, dass als Beilage die Rechtsmittelbelehrung erwähnt werde bzw. die Verfügung am 30. Juli 2009 zugestellt worden sei (B-act. 9). 1.2.3. Der angefochtene Verwaltungsakt vom 21. Juli 2009 wurde als Verfügung bezeichnet (act. 97). Zwar war darin die Rechtsmittelbelehrung als Beilage erwähnt, doch die Vorinstanz war ausserstande, den Nachweis

C-396/2010 zu erbringen, dass die Rechtsmittelbelehrung tatsächlich ebenfalls versandt resp. eröffnet worden war. Dies stellt einen Mangel dar, und die daraus entstehenden Konsequenzen bestimmen sich nach Art. 49 Abs. 3 Satz 3 ATSG, wonach der versicherten Person aus einer mangelhaften Eröffnung kein Nachteil entstehen darf. Zwar führt der Anfechtungsgrund der fehlenden Rechtsmittelbelehrung nicht zur Nichtigkeit (vgl. ZAK 1991 S. 377 E. 2c). Mit Blick auf die Ausführungen der Vorinstanz und der Beschwerdeführerin ist jedoch davon auszugehen, dass diese durch den Eröffnungsmangel benachteiligt worden war (vgl. hierzu BGE 122 V 189 E. 2, 111 V 149 E. 4c mit Hinweisen, 114 Ib 112 E. 2a; ZAK 1989 S. 176 E. 2a), und es kann deshalb nicht davon ausgegangen werden, dass die fehlerhaft eröffnete Verfügung vom 21. Juli 2009 rechtsbeständig geworden war. Vielmehr ist festzuhalten, dass dieser Verwaltungsakt aufgrund der Ausführungen der Beschwerdeführerin in ihrer Replik vom 11. März 2010 innert vernünftiger Frist in Frage gestellt wurde. Denn offenbar bereits nach der Eröffnung der Verfügung Ende Juli 2009 gelangte die Beschwerdeführerin an die Vorinstanz und erhielt von einer Sachbearbeiterin zur Auskunft, dass jene nichts machen könne und keinen Anspruch auf eine Rente habe – der Hinweis auf die Anfechtbarkeit dieser Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht wurde unterlassen (vgl. zum Ganzen auch Entscheid C 168/00 des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; seit 1. Januar 2007: BGer] vom 13. Februar 2001, E. 3b). 1.2.4. Zusammenfassend ergibt sich, dass sämtliche Prozessvoraussetzungen erfüllt sind. Auf die Beschwerde ist deshalb einzutreten. 1.3. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG). Gemäss Art. 3 Bst. d bis VwVG bleiben in sozialversicherungsrechtlichen Verfahren die besonderen Bestimmungen des ATSG vorbehalten. Gemäss Art. 2 ATSG sind die Bestimmungen dieses Gesetzes auf die bundesgesetzlich geregelten Sozialversicherungen anwendbar, wenn und soweit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze es vorsehen. Nach Art. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die IV anwendbar (Art. 1a bis 70 IVG), soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Dabei finden nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln in formellrechtlicher Hinsicht mangels anderslautender Übergangsbestimmungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2).

C-396/2010 1.4. Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung der Vorinstanz vom 21. Juli 2009 (act. 97) mit welcher die IV-Rente der Beschwerdeführerin mit Wirkung ab 1. September 2009 eingestellt worden war. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf eine IV-Rente hat und in diesem Zusammenhang, ob die Vorinstanz den Sachverhalt rechtsgenüglich abgeklärt und gewürdigt hat. 1.5. Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG). 2. 2.1. Am 1. Januar 2003 sind das ATSG und die dazugehörige Verordnung vom 11. September 2002 (ATSV, SR 830.11) in Kraft getreten. Weil die gesetzgebenden Behörden danach trachteten, die bisherigen Regelungen zur Revision von Invalidenrenten nach IVG (Art. 41 IVG, aufgehoben auf den 31. Dezember 2002) ohne substanzielle Änderungen weiterzuführen, gilt die altrechtliche Judikatur (BGE 130 V 66 ff. E. 2 und 5, 117 V 200 E. 4b, 109 V 264 E. 3 sowie 114 E. 2b, je mit Hinweisen) über den 31. Dezember 2002 hinaus grundsätzlich weiterhin (BGE 130 V 349 ff. E. 3.5 mit Hinweisen). Anlässlich der 4. IV-Revision (in Kraft getreten auf den 1. Januar 2004; Fassung vom 21. März 2003 [AS 2003 3837]) und 5. IV-Revision (in Kraft getreten auf den 1. Januar 2008; Fassung vom 6. Oktober 2006 [AS 2007 5129]) sind die revisions- und neuanmeldungsrechtlichen Vorschriften im Wesentlichen unverändert geblieben, sodass die zur altrechtlichen Regelung ergangene Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (Art. 17 ATSG sowie Art. 87 Abs. 3 und 4 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201]; vgl. SVR 2006 IV Nr. 10 [I 457/04] S. 38 E. 2.1; vgl. auch Urteil des BGer 8C_373/2008 vom 28. August 2008 E. 2.1 und BGE 136 V 216). Weil in zeitlicher Hinsicht – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen materiellrechtlichen Rechtssätze massgeblich sind, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 220 E. 3.1.1, 131 V 11 E. 1), ist der vorliegend streitige Rentenanspruch nach den neuen Normen zu prüfen (vgl. BGE 130 V 445). Im vorliegenden Verfahren finden grundsätzlich jene Vorschriften Anwendung, die spätestens

C-396/2010 bei Erlass der Verfügung vom 25. November 2009 in Kraft standen (das IVG ab dem 1. Januar 2008 in der Fassung vom 6. Oktober 2006 und die IVV in der entsprechenden Fassung [AS 2007 5155]); weiter aber auch solche Vorschriften, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung eines allenfalls früher entstandenen Rentenanspruchs von Belang sind (das IVG ab dem 1. Januar 2004 und die IVV in der entsprechenden Fassung der 4. IV-Revision [AS 2003 3859]). Noch keine Anwendung findet vorliegend das am 1. Januar 2012 in Kraft getretene erste Massnahmenpaket der 6. IV-Revision (IVG in der Fassung vom 18. März 2011 [AS 2011 5659]). 2.2. Gemäss aArt. 41 IVG und Art. 17 Abs. 1 ATSG sind laufende Renten für die Zukunft zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben, wenn sich der Invaliditätsgrad in einer für den Anspruch erheblichen Weise ändert. Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Rechtsprechung anerkennt als Revisionsgrund namentlich die erhebliche Verbesserung oder Verschlechterung des Gesundheitszustandes; eine Rente kann ferner auch revidiert werden, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen eines an sich gleich gebliebenen Gesundheitsschadens erheblich verändert haben (vgl. BGE 109 V 108 E. 3b mit Hinweisen). Fehlen die in aArt. 41 IVG und Art. 17 Abs. 1 ATSG genannten Voraussetzungen, so kann die Rentenverfügung lediglich nach den für die Wiedererwägung rechtskräftiger Verwaltungsverfügungen geltenden Regeln abgeändert werden (vgl. Art. 53 Abs. 2 ATSG). Danach ist die Verwaltung befugt, auf eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, zurückzukommen, wenn sie von Anfang an zweifellos unrichtig war und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (vgl. UELI KIESER, Die Abänderung der formell rechtskräftigen Verfügung nach der Rechtsprechung des EVG - Bemerkungen zu Revision, Wiedererwägung und Anpassung, in: SZS 1991 S. 134; BGE 115 V 308, 112 V 371 E. 2c mit weiteren Hinweisen). Gegebenenfalls kann das Gericht eine zu Unrecht auf aArt. 41 IVG bzw. auf Art. 17 Abs. 1 ATSG gestützte Revisionsverfügung mit der substituierten Begründung schützen, dass die ursprüngliche Rentenverfügung zweifellos unrichtig war und die Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (vgl. BGE 110 V 291, 106 V 86).

C-396/2010 Über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, hat der Versicherungsträger gemäss Art. 49 Abs. 1 ATSG schriftlich Verfügungen zu erlassen. Die Verfügungen sind nach Art. 49 Abs. 3 ATSG mit einer Rechtsmittelfrist zu versehen und zu begründen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen. Aus einer mangelhaften Eröffnung einer Verfügung darf der betroffenen Person kein Nachteil erwachsen (vgl. Urteil des EVG vom 17. Juni 2005, I 3/05, E. 3). 2.3. Die Verfügungen sind zu begründen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen (Art. 49 Abs. 3 ATSG). Die Begründungspflicht ist wesentlicher Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101). Sie soll verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und den Betroffenen ermöglichen, die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Dies ist nur möglich, wenn sowohl die betroffene Person als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihre Verfügung stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 134 I 83 E. 4.1, 124 V 180 E. 1a; SVR 2009 UV Nr. 32 S. 112 E. 3.1 mit Hinweis, 1996 UV Nr. 62 E. 4; RKUV 1994 K 928 S. 12 E. 2b). Ist die versicherte Person von dem in Aussicht stehenden Entscheid in starkem Masse betroffen, was regelmässig zu bejahen ist, wenn Dauerleistungen strittig sind, spricht dies grundsätzlich für eine erhöhte Begründungspflicht (Urteil des EVG vom 17. Juni 2005, I 3/05, E. 3.2.3). 3. Vorliegend wurde mittels angefochtener Verfügung vom 21. Juli 2009 (act. 96) die ganze IV-Rente der Beschwerdeführerin, die sie seit dem 1. September 2000 bezogen hatte (act. 33 und 34), aufgehoben. Da es im vorliegenden Beschwerdeverfahren um die Überprüfung einer Dauerleistung geht, deren Einstellung sich in erheblicher Weise auf die Beschwerdeführerin auswirkt, ist nachfolgend zu prüfen, ob die Verfügung vom 21. Juli 2009 der Begründungspflicht gemäss Art. 49 Abs. 3 ATSG genügt.

C-396/2010 3.1. Am 12. Juni 2008 erliess die Vorinstanz einen Vorbescheid, in welchem sie der Beschwerdeführerin – offensichtlich insbesondere gestützt auf die Erhebungen von Dr. med. B._______ vom 15. April 2008 (act. 65) – mitteilte, aufgrund der neu erhaltenen Unterlagen sei festgestellt worden, dass seit dem 28. November 2007 die Ausübung einer dem Gesundheitszustand angepassten Teilzeittätigkeit sowie eine Betätigung im bisherigen Aufgabenbereich wieder zu mehr als 60 % zumutbar wären. Weiter gab die Vorinstanz unter anderem den Inhalt von Art. 17 ATSG (Revision der Invalidenrente und andere Dauerleistungen) sowie Art. 88a Abs. 1 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201; Änderung des Anspruchs) wieder. Die Vorinstanz ging demnach zweifelsfrei davon aus, dass sich der Gesundheitszustand der Versicherten verbessert hatte und die laufende Rente aufgrund dieses Umstands zu revidieren ist. Im Verlaufe des weiteren Verwaltungsverfahrens änderte die Vorinstanz dann jedoch ihre Auffassung, wie nachfolgend zu zeigen ist. 3.2. Nach Kenntnis weiterer ärztlicher Dokumente aus dem Ausland im Rahmen des Vorbescheidverfahrens (act. 68 bis 78) nahm Dr. med. B._______ am 28. August 2008 erneut Stellung (act. 80). Ohne dass – soweit aus den vorliegenden vorinstanzlichen Akten ersichtlich – die von der RAD-Ärztin angeregte Rückmeldung zur Klärung weiterer Fragen bzw. Unklarheiten der (internen) Sachbearbeitung erfolgt war, wurde am 12. Februar 2009 ein weiterer Vorbescheid erlassen (act. 83), der denjenigen vom 12. Juni 2008 annullierte und ersetzte. Darin wurde der Beschwerdeführerin – ohne Hinweis auf Art. 17 ATSG sowie Art. 88a Abs. 1 IVV – mitgeteilt, dass im Rahmen des Revisionsverfahrens festgestellt worden sei, dass der Beschluss der IV-Stelle LU vom 10. Mai 2001 zweifellos unrichtig gewesen sei. Die im Rentengesuch im Mai 2000 unterbreiteten Unterlagen hätten keinen Beweis einer Verschlechterung des Gesundheitszustands seit der Abweisung des ersten Rentengesuchs erbracht. Der Versicherungsträger könne auf formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig seien und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung sei (Art. 53 Abs. 2 ATSG). Der Beschluss sei deshalb in Wiedererwägung gezogen worden, da nie eine anspruchsbegründende Invalidität bestanden habe. Die ganze Invalidenrente müsse somit aufgehoben werden. 3.3. Im Rahmen des zweiten Vorbescheidverfahrens (act. 84 bis 92) gab Dr. med. B._______ am 2. Juni 2009 eine weitere Stellungnahme ab (act. 93). Darin führte sie zusammenfassend aus, es gebe keinen triftigen

C-396/2010 Grund, die medizinische Beurteilung, die auf den medizinischen Untersuchungen und dem Vergleich der Untersuchungsbefunde zur Zeit der Rentenzusprache und in der Folgeuntersuchung basierten, zu revidieren. 3.4. In der Folge erliess die Vorinstanz am 21. Juli 2009 die angefochtene Verfügung (act. 97). Sie führte darin einerseits aus, aufgrund der neu erhaltenen Unterlagen sei festgestellt worden, dass die Versicherte wieder in der Lage wäre, eine ihrem Gesundheitszustand angepasste Tätigkeit auszuüben. Dabei könne sie mehr als 60 % des Erwerbseinkommens erzielen, das sie heute erreichen würde, wenn sie nicht invalid geworden wäre. Das Dispositiv lautete dahingehend, dass daher ab 1. September 2009 kein Anspruch mehr auf eine IV-Rente bestehe. Zwar verzichtete die Vorinstanz in dieser Verfügung auf die Wiedergabe von Art. 88a Abs. 1 IVV. Sie zitierte aber die für die Revision unter anderem weiter massgebliche Gesetzesbestimmung von Art. 17 ATSG. Aufgrund dieses Umstands sowie der vorstehenden Ausführungen ist erstellt, dass sich die Vorinstanz in den entsprechenden Passagen auf die Änderung des Anspruchs der Beschwerdeführerin resp. auf einen Revisionstatbestand bezogen hatte. Die Vorinstanz begründete die angefochtene Verfügung vom 21. Juli 2009 – nach Formulierung des Dispositivs – jedoch andererseits auch mit der Zulässigkeit der Wiedererwägung des Beschlusses vom 10. Mai 2001 resp. der Verfügung der 26. Juni 2001 (act. 33 und 34). Sie machte in diesem Zusammenhang aber auch – wiederum den Revisionstatbestand betreffend (vgl. E. 3.5. hiernach) – geltend, dass kein vorgelegtes ärztliches Dokument im Rahmen des Einwandverfahrens eine Änderung des Vorbescheids vom 12. Februar 2009 zulasse und die Wiedererwägung bestätigt werde. Diese im Zusammenhang mit der Begründung der Wiedererwägung gemachten Äusserungen beinhalten Aspekte, die eindeutig einer Änderung des Rentenanspruchs in einem Revisionsverfahren zuzuordnen sind. Inwiefern die Vorlegung eines ärztlichen Zeugnisses im Einwandverfahren gegen den Vorbescheid vom 12. Februar 2009 – in welchem die Beschwerdeführerin über die zweifellose Unrichtigkeit des Beschlusses der IV-Stelle LU vom 10. Mai 2001 orientiert worden war – eine Änderung hätte bewirken können, ist insbesondere im Zusammenhang mit der Begründung der wiedererwägungsweisen Aufhebung der Rente nicht nachvollziehbar.

C-396/2010 3.5. Unter den gegebenen Umständen liegt eine mangelhafte Begründung der angefochtenen Verfügung vom 21. Juli 2009 vor. Es bleibt unklar, ob die Vorinstanz die IV-Rente der Beschwerdeführerin wegen Verbesserung des Gesundheitszustands (Art. 17 ATSG) oder wegen ursprünglicher zweifelloser Unrichtigkeit (Art. 53 Abs. 2 ATSG) eingestellt hat. Die mangelhafte Begründung fällt umso mehr ins Gewicht, als bei laufenden Renten, die abgeändert oder aufgehoben werden, die Angabe, ob es sich um eine Revision oder eine Wiedererwägung handelt, einen unverzichtbaren Teil der Begründung darstellt. Deshalb hat die Vorinstanz nicht nur ausdrücklich auf Art. 17 ATSG – wie vorliegend – oder Art. 53 Abs. 2 ATSG hinzuweisen – was unterblieb – sondern muss insbesondere konkret prüfen, ob die entsprechenden Voraussetzungen der einen oder anderen Bestimmung erfüllt sind. Im vorliegenden Fall erfolgte zwar eine solche Prüfung. Indem aber die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung die Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen und die Gründe, die zur Aufhebung der IV-Rente der Beschwerdeführerin geführt haben, nicht in rechtsgenügender Weise dargelegt, sondern diese vielmehr miteinander vermischt hat, hat sie die in Art. 49 Abs. 3 ATSG statuierte Begründungspflicht verletzt. Es kann aber nicht Aufgabe des Gerichts sein, aus einer von der Vorinstanz gegebenen Auswahl an Begründungen eine allenfalls zutreffende auszusuchen. Eine Heilung dieser Verletzung ist auch aus nachfolgenden Gründen nicht möglich. 4. 4.1. Im Beschwerdeverfahren nahm Dr. med. B._______ zu den beschwerdeweise eingereichten neuen medizinischen Unterlagen am 13. April 2010 erneut Stellung (act. 100). Sie berichtete zusammengefasst, aus medizinischer Sicht habe sich die Situation nicht verändert, weshalb kein Grund bestehe, die medizinische Beurteilung zu verändern. 4.2. In ihrer Vernehmlassung vom 28. April 2010 verwies die Vorinstanz erneut auf Art. 17 Abs. 1 ATSG sowie BGE 125 V 369 und führte aus, die gesundheitlichen Verhältnisse, wie sie im Zeitpunkt der Verfügung vom 26. Juni 2001 bestanden hätten, seien mit jenen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung vom 21. Juli 2009 zu vergleichen. Die beschwerdeweise neu vorliegenden ärztlichen Berichte seien wiederholt dem RAD

C-396/2010 zur Stellungnahme unterbreitet worden. Diesbezüglich werde auf den Bericht vom 13. April 2010 verwiesen. Demnach lägen keine neuen Sachverhaltselemente vor, die die bisherigen, im Rahmen der C._______-Begutachtung gewonnenen und für die RAD-Ärztin schlüssigen und nachvollziehbaren Erkenntnisse zu widerlegen vermöchten. Die IVSTA habe somit aufgrund einer wesentlichen Verbesserung der Erwerbsfähigkeit die bisher gewährte Rente zu Recht per 1. September 2009 aufgehoben (B-act. 8). 4.3. Nach Prüfung zusätzlicher medizinischer Dokumente hielt Dr. med. B._______ am 17. August 2010 dafür (act. 102), die neu eingereichten Unterlagen bestätigten die bekannten Diagnosen. Es gebe keinen Grund, aufgrund der vorgelegten Untersuchungsbefunde die medizinische Beurteilung zu ändern. Diesem Bericht hatte die Vorinstanz gemäss ihrer Eingabe vom 20. August 2010 nichts weiter mehr beizufügen (B-act. 17). 4.4. In ihrer Vernehmlassung vom 28. April 2010 erwähnte die Vorinstanz wiederum nichts von einer Wiedererwägung, vielmehr zitierte sie mit Art. 17 ATSG eine für die Rentenrevision massgebliche Bestimmung und konzentrierten sich ihre Ausführungen auf die Begründung des Vorliegens eines Revisionsgrundes in Form einer wesentlichen Verbesserung der Erwerbsfähigkeit der Beschwerdeführerin. Zwar kann eine Gehörsverletzung an sich im Rechtsmittelverfahren geheilt werden (vgl. dazu BGE 127 V 431 E. 3d/aa sowie 126 V 130 E. 2b sowie 107 Ia 1, je mit Hinweisen; vgl. auch BGE 116 V 28 E. 4 [Heilung nicht möglich]). Mit Blick auf die vorstehend aufgezeigten Unklarheiten resp. Widersprüche und – ergänzend – des Umstandes, dass auch in Kenntnis der Vernehmlassung vom 28. April 2010 nicht mit der nötigen Klarheit erstellt ist, ob die Rente der Beschwerdeführerin wiedererwägungs- oder revisionsweise aufgehoben worden ist, ist die vorliegende Verletzung der Begründungspflicht – wie bereits eingangs erwähnt – einer Heilung im vorliegenden Beschwerdeverfahren – trotz nachträglicher Gewährung des rechtlichen Gehörs (Beschwerde vom 14. Januar 2010 [B-act. 1], Replik vom 11. März 2010 [Bact. 7], Triplik vom 27. Mai 2010 [B-act. 12]) und freier Kognition des Bundesverwaltungsgerichts in Rechts- und Sachverhaltsfragen – nicht zugänglich. 5. Nach dem Dargelegten ist die angefochtene Verfügung vom 21. Juli 2009 aufzuheben und die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückzuweisen. Diese wird widerspruchsfrei und rechtsgenüglich zu prüfen und zu be-

C-396/2010 gründen haben, ob die Voraussetzungen einer revisionsweisen oder wiedererwägungsweisen Leistungseinstellung vorliegen, um daraufhin neu zu verfügen. Im Rahmen dieser neu zu erlassenden Verfügung ist auch die Statusfrage eingehend zu prüfen. Diesbezüglich führte Dr. med. B._______ am 15. April 2008 (act. 65) aus, es müsse ebenfalls die neue Lebenssituation berücksichtigt werden. Als geschiedene Frau müsste die Versicherte seit 2003 mindestens eine Teilzeittätigkeit aufgenommen haben (act. 65). Dennoch wurde ohne weitergehende Abklärungen im Einkommensvergleich vom 4. Juni 2008 bloss von einem Anteil an ausserhäuslicher Erwerbstätigkeit von 10 % ausgegangen. 6. Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung. 6.1. Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei. Da eine Rückweisung praxisgemäss als Obsiegen der Beschwerde führenden Partei gilt (BGE 132 V 215 E. 6), sind im vorliegenden Fall der Beschwerdeführerin keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Der Vorinstanz werden ebenfalls keine Verfahrenskosten auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG). 6.2. Der nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin sind keine unverhältnismässig hohen Kosten entstanden, weshalb ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen ist. Als Bundesbehörde hat die Vorinstanz ebenfalls keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 3 und 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

C-396/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde vom 14. Januar 2010 wird in dem Sinn gutgeheissen, als dass die angefochtene Verfügung vom 21. Juli 2009 aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen wird. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein) – die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Franziska Schneider Roger Stalder

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:

C-396/2010 — Bundesverwaltungsgericht 08.03.2012 C-396/2010 — Swissrulings