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Bundesverwaltungsgericht 01.05.2019 C-3949/2016

1 maggio 2019·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,086 parole·~5 min·5

Riassunto

Rentenanspruch | Invalidenversicherung, Beginn des Rentenanspruchs; Verfügungen vom 15. Juni 2016 und 1. November 2016

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung III C-3949/2016

Abschreibungsentscheid v o m 1 . M a i 2019 Besetzung Einzelrichter Daniel Stufetti, Gerichtsschreiberin Marion Sutter.

Parteien A._______, Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.

Gegenstand Invalidenversicherung, Beginn des Rentenanspruchs; Verfügungen vom 15. Juni 2016 und 1. November 2016.

C-3949/2016 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA (nachfolgend: Vorinstanz) mit „Zwischenverfügung – Feststellungsverfügung“ vom 15. Juni 2016 feststellte, dass am 4. August 2015 (Zeitpunkt des Erlasses des Vorbescheids vom 4. August 2015; vgl. Akten des vorinstanzlichen Verfahrens Teil 1, „Bordereau de pièces“ vom 7. September 2016, Aktennummer [nachfolgend: IV-act.] 76) bei A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) keine rentenbegründende Invalidität vorlag (IV-act. 129), dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 24. Juni 2016 (bezeichnet als „neuerliche Rechtsverweigerungsbeschwerde nach Art. 56 Abs. 2 ATSG“) hiergegen Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhob mit den Anträgen, es sei ein Urteil mit Rechtsfolgen für die IVSTA zu erlassen und ihm eine Entschädigung für seine Zeitaufwände, Gebühren und die psychische Belastung zuzusprechen (BVGer-act. 1), dass der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Reinhard Pitschmann, mit Eingabe vom 28. Oktober 2016 sein Rechtsbegehren wie folgt abänderte (BVGer-act. 21): „Der Versicherte begehrt die Ausrichtung einer Versehrtenrente im Ausmass von 100 % ab dem 1. April 2015, zumal er nicht mehr arbeitsfähig ist und auch mit der Verbesserung seines Zustands nicht mehr gerechnet werden kann. Der Versicherte ist nicht mehr erwerbsfähig.“ dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer sodann in einer weiteren Verfügung vom 1. November 2016 mit Wirkung ab dem 1. April 2016 eine ganze Invalidenrente gewährte (act. 3 der Akten des vorinstanzlichen Verfahrens Teil 2, „Bordereau de pièces“ vom 16. Dezember 2016), dass der Beschwerdeführer, weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Reinhard Pitschmann, hiergegen mit Eingabe vom 30. November 2016 erneut Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhob mit dem Antrag, die ihm zugesprochene ganze Invalidenrente sei ihm bereits mit Wirkung ab dem 1. April 2015 auszurichten (BVGer-act. 27), dass gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt,

C-3949/2016 dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, dass Verfügungen der Vorinstanz im Bereich der Invalidenversicherung vor dem Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind, dass beiden Beschwerden vom 24. Juni 2016 sowie vom 30. November 2016 derselbe Sachverhalt zu Grunde liegt, sich bei diesen im Wesentlichen die gleichen Rechtsfragen stellen und beide Rechtsmittel denselben Beschwerdeführer betreffen (vgl. BGE 128 V 124 E. 1 und 128 V 192 E. 1 je m.w.H.), weshalb die beiden Beschwerdeverfahren vorliegend zu vereinigen sind, dass das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer nach einer materiellen Prüfung des Dossiers mit Verfügung vom 21. März 2019 darüber in Kenntnis setzte, dass es die Rückweisung der Beschwerde an die Vorinstanz zur neuen Überprüfung des Sachverhalts beabsichtige, und dem Beschwerdeführer die Gelegenheit gab, hierzu Stellung zu nehmen respektive allenfalls seine Beschwerde – aufgrund der möglichen Änderung der angefochtenen Verfügung auch zu seinen Ungunsten (reformatio in peius) – zurückzuziehen (BVGer-act. 47), dass der Beschwerdeführer persönlich, ohne Zuhilfenahme seines Rechtsvertreters, sowohl mit E-Mail vom 11. April 2019 an die Kanzlei des Bundesverwaltungsgerichts als auch mit Kontaktformular via die Internetseite des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. April 2019 erklärt hat, er ziehe seine Beschwerde zurück (BVGer-act. 49), dass das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 17. April 2019 darauf hinwies, dass seine Erklärungen über den Beschwerderückzug nicht in einer formgültigen Weise erfolgt seien und dem Beschwerdeführer eine Nachfrist für einen allfälligen sowie ordnungsgemäss einzureichenden Rückzug der Beschwerde gewährte (BVGer-act. 50), dass der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 26. April 2019 erklärte, er werde nicht länger durch Rechtsanwalt Dr. iur. Pitschmann vertreten (BVGer-act. 52), dass der Beschwerdeführer in der Folge mit schriftlicher Erklärung vom 11. April 2019 seine Beschwerde (-n) zurückgezogen hat (BVGer-act. 54),

C-3949/2016 dass das Beschwerdeverfahren daher im einzelrichterlichen Verfahren als durch Rückzug gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG), dass die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt werden, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass die bisher aufgelaufenen Verfahrenskosten von Fr. 700.– daher grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen wären, dass das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer indessen mit Verfügung vom 27. Oktober 2017 die unentgeltliche Rechtspflege gewährt hat (BVGer-act. 19), weshalb vorliegend keine Verfahrenskosten zu erheben sind, dass aufgrund dieses Verfahrensausgangs keine Parteientschädigungen zuzusprechen sind (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 3 VGKE).

(Das Dispositiv folgt auf der nächsten Seite.)

C-3949/2016 Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Rückzugs als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Dieser Entscheid geht an: – den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [….]; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Daniel Stufetti Marion Sutter

C-3949/2016 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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