Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 30.04.2008 C-3946/2007

30 aprile 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,817 parole·~9 min·2

Riassunto

Zwangsanschluss an die Auffangeinrichtung | Zwangsanschluss

Testo integrale

Abtei lung II I C-3946/2007 {T 0/2} Urteil v o m 3 0 . April 2008 Richter Alberto Meuli (Vorsitz), Richter Michael Peterli, Richterin Elena Avenati-Carpani, Gerichtsschreiber Jean-Marc Wichser. X._______GmbH, Beschwerdeführerin, gegen Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Zweigstelle Deutschschweiz, Binzstrasse 15, Postfach 2855, 8022 Zürich, Vorinstanz. Zwangsanschluss. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

C-3946/2007 Sachverhalt: A. A.a Mit Schreiben vom 12. Juli 2006 meldete die Ausgleichskasse des Schweizerischen Gewerbes in Bern die X._______GmbH (nachfolgend die Arbeitgeberin oder die Beschwerdeführerin) der Stiftung Auffangeinrichtung BVG (nachfolgend die Auffangeinrichtung oder die Vorinstanz) zum Zwangsanschluss an, nachdem die Arbeitgeberin gemäss der Ausgleichskasse die Anfrage betreffend Anschluss an eine Vorsorgeeinrichtung nicht oder unvollständig beantwortet habe. Dabei legte die Ausgleichskasse unter anderem die von der Arbeitgeberin erstellten AHV-Lohnbescheinigungen der Jahre 2003 bis 2005 bei, auf welchen sie die Arbeitnehmer farblich hervorhob, welche in diesen Jahren folgende Löhne erzielt hatten: • Fr. 43'200.-- für die Arbeitnehmerin W._______ im Jahre 2003 und je Fr. 39'600.-- für dieselbe in den Jahren 2004 und 2005; • Fr. 32'920.-- für den Arbeitnehmer Y._______ im Jahre 2004; • Fr. 4'255.-- für die Arbeitnehmerin Z._______ für den Monat April 2005, von der Ausgleichskasse aufgerechnet auf Fr. 55'467.-- für das ganze Jahr, sowie • Fr. 1'530.-- für die Arbeitnehmerin T._______ für 3 Wochen (Ende März bis Mitte April) im Jahre 2005, von der Ausgleichskasse aufgerechnet auf Fr. 26'228.-- für das ganze Jahr. A.b Mit Schreiben vom 21. Januar (recte: Dezember) 2006 machte die Auffangeinrichtung die Arbeitgeberin darauf aufmerksam, dass sie seit dem 1. Januar 2003 obligatorisch zu versichernde Arbeitnehmer gemäss dem Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Altersund Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG, SR 831.40) beschäftigt habe. Laut ihren Informationen habe die Arbeitgeberin Abzüge für das BVG gemacht, obschon sie keiner registrierten Vorsorgeeinrichtung angeschlossen gewesen sei. Trotz der Aufforderung der Ausgleichkasse habe sie den Nachweis des Anschlusses an eine nach C-3946/2007 dem BVG registrierte Vorsorgeeinrichtung nicht erbracht. Deshalb sei die Auffangeinrichtung verpflichtet, die Arbeitgeberin zwangsweise anzuschliessen, wenn ihre Arbeitnehmer keiner registrierten Vorsorgeeinrichtung angeschlossen seien. Dabei gab die Auffangeinrichtung der Arbeitgeberin Gelegenheit, sich bis zum 22. Januar 2007 zum vorgesehenen Anschluss zu äussern und wies sie gleichzeitig darauf hin, dass sich der Zwangsanschluss erübrige, falls sie den schriftlichen Nachweis eines Anschlusses an eine registrierte Vorsorgeeinrichtung erbringe. Weiter machte die Auffangeinrichtung die Arbeitgeberin darauf aufmerksam, dass sich die Kosten für die Verfügung des Zwangsanschlusses auf Fr. 450.-- sowie die Gebühren auf Fr. 375.-- beliefen und diese auf jeden Fall zu ihren Lasten fallen würden, falls sie innert der gewährten Frist weder Stellung nehme, noch einen schriftlichen Nachweis eines bereits bestehenden Anschlusses erbringe. A.c Nachdem die Beschwerdeführerin das Schreiben vom 21. Januar 2007 der Auffangeinrichtung zunächst nicht in Empfang genommen hatte, wurde ihr dieses Schreiben am 22. März 2007 erneut zugestellt, worauf sie mit Schreiben vom 19. April 2007 sich dahingehend äusserte, dass sie keinem Arbeitnehmer Abzüge für das BVG gemacht habe, dass der Arbeitnehmer Y._______ im Jahre 2003 einen Gesamtlohn von Fr. 8'250.--, im Jahre 2004 einen solchen von Fr. 32'920.-- und im Jahre 2005 einen solchen von Fr. 6'800.-- bezogen habe und dass die Geschäftsinhaberin W._______ ihre Pensionskasse in Geschäft und Haus investiert habe, das heisst dass sie bei einem Verkauf das investierte Geld zurückerhalten würde (act. 8). B. Mit Verfügung vom 17. Mai 2007 schloss die Auffangeinrichtung die Arbeitgeberin rückwirkend per 1. Januar 2003 zwangsweise an, unter Auferlegung der angedrohten Verfügungskosten in der Höhe von Fr. 450.-- sowie der Gebühren für die Durchführung des Zwangsanschlusses von Fr. 375.--. Als Begründung führte sie im Wesentlichen aus, aus den AHV-Jahresabrechnungen der Jahre 2003 bis 2005 der zuständigen Ausgleichskasse habe sich ergeben, dass die Arbeitgeberin seit dem 1. Januar 2000 (recte: wohl 2003) dem Obligatorium unterstellten Arbeitnehmern Löhne ausgerichtet habe und dass ein Ausnahmetatbestand nicht ersichtlich sei. Die Arbeitgeberin habe sich innert der von der Auffangeinrichtung angesetzten Frist zwar geäussert, aber keinen Nachweis des Anschlusses an eine neue Vorsorgeeinrichtung erbracht. C-3946/2007 C. Gegen die Anschlussverfügung der Auffangeinrichtung vom 17. Mai 2007 erhob die Arbeitgeberin Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Dabei machte sie im Wesentlichen geltend, dass der frühere Anschlussvertrag mit der Helvetia-Versicherung infolge Verkleinerung des Betriebes im Jahr 1998 gekündigt worden sei. Seither habe die Beschwerdeführerin wenige Teilzeitangestellte, die kein BVGpflichtiges Jahreseinkommen erhalten hätten, mit Ausnahme des Grosssohnes der Geschäftsführerin, welcher bei der Beschwerdeführerin angestellt gewesen sei bis er eine Lehrstelle fand. Die für ihn bestimmten Beiträge würden bei seiner jetzigen Versicherung eingezahlt werden (act. 1). D. Mit Vernehmlassung vom 8. August 2007 beantragte die Vorinstanz die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführerin. Zur Begründung dieses Antrages führte sie unter Wiederholung des Sachverhalts im Wesentlichen aus, dass die BVG-Pflicht ab dem 1. Januar 2003 durch die AHV-Lohnbescheinigungen der Jahre 2003 bis 2005 bestätigt und dass zudem der Umstand berücksichtigt worden sei, dass zwischen 1998 und 2003 keine BVG-pflichtigen Löhne ausbezahlt worden seien (act. 3). Trotz entsprechender Einladung des zuständigen Instruktionsrichters zur Einreichung einer eventuellen Replik (vgl. act. 4) liess sich die Beschwerdeführerin nicht mehr vernehmen. E. Den mit Zwischenverfügung vom 1. November 2007 vom Instruktionsrichter geforderten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.-- hat die Beschwerdeführerin fristgemäss überwiesen (act. 5, 7). F. Mit Verfügung vom 15. April 2008 wurde den Parteien die Zusammensetzung des Spruchkörpers mitgeteilt (act. 9). Bis heute ist kein Ausstandsbegehren eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. De- C-3946/2007 zember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Zu den anfechtbaren Verfügungen gehören jene der Auffangeinrichtung, zumal diese im Bereiche der beruflichen Vorsorge öffentlichrechtliche Aufgaben des Bundes erfüllt und somit zu den Vorinstanzen des Bundesverwaltungsgerichts gehört (Art. 33 lit. h VGG). Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist in casu nicht gegeben (Art. 32 VGG). 2. Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist der Verwaltungsakt der Auffangeinrichtung vom 17. Mai 2007, welcher eine Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 VwVG darstellt. Die Beschwerdeführerin hat frist- und formgerecht (Art. 50 und 52 VwVG) Beschwerde erhoben. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Aufhebung, so dass sie zur Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Nachdem auch der eingeforderte Kostenvorschuss fristgerecht geleistet wurde, ist auf das ergriffene Rechtsmittel einzutreten. 3. Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit, wenn nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat (Art. 49 VwVG). 4. 4.1 Obligatorisch zu versichern ist jeder Arbeitnehmer, der das 17. Altersjahr vollendet hat und bei einem Arbeitgeber mehr als den gesetzlichen Jahres-Mindestlohn gemäss Art. 2 Abs. 1 BVG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 18. April 1984 (BVV 2; SR 831.441.1) erzielt und bei der AHV versichert ist (Art. 5 Abs. 1 BVG). Ist der Arbeitnehmer weniger als ein Jahr lang bei einem Arbeitgeber beschäftigt, so gilt gemäss Art. 2 Abs. 2 BVG als Jahreslohn der Lohn, den er bei ganzjähriger Beschäftigung erzielen würde. Mit Inkrafttreten des BVG am 1. Januar 1985 betrug dieser (Jahres-)Mindestlohn Fr. 16'560.--. Seitdem ist er verschiedene Male angehoben worden. Am 1. Januar 2003 erhöhte er sich auf Fr. 25'320.--. Per 1. Januar 2005 wurde er im Zuge der 1. BVG-Revision auf Fr. 19'350.-- festgelegt. Art. 11 Abs. 1 BVG bestimmt, dass sich der Arbeitgeber, der obli- C-3946/2007 gatorisch zu versicherndes Personal beschäftigt, eine in das Register für die berufliche Vorsorge eingetragene Vorsorgeeinrichtung zu errichten oder sich einer solchen anzuschliessen hat. Die Ausgleichskassen der AHV überprüfen, ob die von ihnen erfassten Arbeitgeber einer Vorsorgeeinrichtung angeschlossen sind (Art. 11 Abs. 4 BVG). Kommt der Arbeitgeber der Aufforderung der Ausgleichskasse nicht nach, sich bei entsprechender Pflicht einer registrierten Vorsorgeeinrichtung anzuschliessen, meldet diese ihn an die Auffangeinrichtung, welche gemäss Art. 60 Abs. 2 BVG verpflichtet ist, Arbeitgeber, die ihrer Pflicht nicht nachkommen, zwangsweise anzuschliessen - und zwar rückwirkend auf den Zeitpunkt, in dem er obligatorisch zu versichernde Arbeitnehmer beschäftigt hat (Art. 11 Abs. 3 und 6 BVG). Die Auffangeinrichtung und die Ausgleichskasse stellen dem säumigen Arbeitgeber den von ihm verursachten Verwaltungsaufwand in Rechnung (Art. 11 Abs. 7 BVG). 4.2 4.2.1 Aufgrund der AHV-Jahresabrechnungen der Ausgleichskasse des Schweizerischen Gewerbes für die Jahre 2003 bis 2005, die sich ja im Übrigen auf schriftliche Meldungen der Beschwerdeführerin selbst abstützen, ist eindeutig erstellt, dass diese als GmbH in den genannten Jahren der Inhaberin und gleichzeitig Arbeitnehmerin W._______ mit Fr. 43'200.-- bzw. 39'600.-- je einen Bruttolohn ausbezahlt hat, welcher das BVG-Minimum klar übersteigt. Dies genügt bereits, um eine Anschlusspflicht gemäss BVG anzunehmen. 4.2.2 Hinzu kommt, dass der Bruttolohn von Fr. 32'920.50, der dem Arbeitnehmer W._______ im Jahre 2004 ausbezahlt worden ist, das BVG-Minimum ebenfalls klar übersteigt, ohne dass ein Anschluss an eine Vorsorgeeinrichtung nachgewiesen worden wäre. Dass die Beschwerdeführerin ankündet, sie werde dessen Beiträge bei seiner aktuellen Versicherung einzahlen, ändert daran nichts. 4.2.3 Damit muss nicht noch geprüft werden, ob die im Jahre 2005 nur sehr kurz bei der Beschwerdeführerin tätig gewesenen Z._______ und T._______ unter das BVG-Obligatorium fallen. 4.3 Insgesamt ergibt sich also, dass die Beschwerdeführerin ab dem Jahre 2003 sich (wieder) einer registrierten Vorsorgeeinrichtung hätte anschliessen müssen. Da sie es nicht von sich aus getan hat, ist der C-3946/2007 Zwangsanschluss zu Recht und rückwirkend per 1. Januar 2003 erfolgt. Somit ist die Beschwerde abzuweisen. 5. Gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG werden die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Die Verfahrenskosten sind gemäss dem Reglement vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) zu bestimmen. Sie werden auf Fr. 800.-- festgelegt. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz - das Bundesamt für Sozialversicherungen Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der Abteilungspräsident: Der Gerichtsschreiber: Alberto Meuli Jean-Marc Wichser C-3946/2007 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: > Seite 8

C-3946/2007 — Bundesverwaltungsgericht 30.04.2008 C-3946/2007 — Swissrulings