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Bundesverwaltungsgericht 03.09.2015 C-3934/2015

3 settembre 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·748 parole·~4 min·1

Riassunto

Zwangsanschluss an die Auffangeinrichtung | Berufliche Vorsorge, Zwangsanschluss als Arbeitgeber an die Auffangeinrichtung; Verfügung Stiftung Auffangeinrichtung BVG vom 21. Mai 2015

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung III C-3934/2015

Urteil v o m 3 . September 2015 Besetzung Einzelrichter Daniel Stufetti, Gerichtsschreiberin Agnieszka Taberska.

Parteien A._______ GmbH, Beschwerdeführerin,

gegen

Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Rechtsdienst, Weststrasse 50, Postfach, 8036 Zürich, Vorinstanz.

Gegenstand Berufliche Vorsorge, Zwangsanschluss als Arbeitgeber an die Auffangeinrichtung; Verfügung Stiftung Auffangeinrichtung BVG vom 21. Mai 2015.

C-3934/2015 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Stiftung Auffangeinrichtung BVG mit Verfügung vom 21. Mai 2015 den Zwangsanschluss der A._______ GmbH (nachfolgend: Beschwerdeführerin) an die Auffangeinrichtung rückwirkend per 1. September 2014 beschloss, dass die Beschwerdeführerin diese Verfügung mit Beschwerde vom 22. Juni 2015 beim Bundesverwaltungsgericht angefochten hat, dass gemäss Art. 31 VGG das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, dass Verfügungen der Vorinstanz im Bereich des Zwangsanschlusses an die Auffangeinrichtung (Art. 60 Abs. 2bis BVG) vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind, dass die Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung vom 1. Juli 2015 zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 800.– bis zum 3. August 2015 aufgefordert wurde, mit der Androhung, bei nicht fristgemässer Bezahlung werde auf die Beschwerde nicht eingetreten (act. 2), dass diese Zwischenverfügung der Beschwerdeführerin am 9. Juli 2015 zugestellt wurde (act. 4), dass gemäss Art. 21 Abs. 3 VwVG die Frist für die Zahlung eines Kostenvorschusses gewahrt ist, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten der Behörde der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist, wobei der Zeitpunkt massgebend ist, in welchem die Zahlung durch die Post oder Bank effektiv abgebucht wurde (Valutadatum), dass der einverlangte Kostenvorschuss von Fr. 800.– erst am 4. August 2015 bei der Gerichtskasse des Bundesverwaltungsgerichts eingegangen ist (act. 5 und 7), dass die Beschwerdeführerin nach Aufforderung durch den Instruktionsrichter, ihre Zahlung mittels Beweismittel zu belegen, einen Kontoauszug

C-3934/2015 der Bank B._______ einreichte, welchem zu entnehmen ist, dass der Betrag von Fr. 800.– dem Konto der Beschwerdeführerin effektiv am 4. August 2015 zugunsten des Bundesverwaltungsgerichts belastet wurde (act. 8 und 9), dass die Beschwerdeführerin den Vorschuss somit, wie sie selbst in Ihrem Schreiben vom 2. August 2015 anerkannte, erst am 4. August 2015 und damit nicht innert der gesetzten Frist geleistet hat, dass somit androhungsgemäss und im einzelrichterlichen Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG), dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, diese der Partei aufzuerlegen (Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass vorliegend auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten und der Beschwerdeführerin der verspätet geleistete Kostenvorschuss zurückzuerstatten ist.

C-3934/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.– wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. 4. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular Zahladresse) – die Vorinstanz (Gerichtsurkunde) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Daniel Stufetti Agnieszka Taberska

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:

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