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Bundesverwaltungsgericht 23.06.2026 C-3875/2026

23 giugno 2026·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,047 parole·~5 min·4

Riassunto

Heilmittel (Übriges) | Marktüberwachung, Einziehung und Vernichtung von Dopingmitteln; Verfügung der Stiftung Swiss Sport Integrity vom 13. Mai 2026

Testo integrale

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung III C-3875/2026

Urteil v o m 2 3 . Juni 2026 Besetzung Einzelrichter Vito Valenti, Gerichtsschreiberin Madeleine Keel.

Parteien A._______, Beschwerdeführerin,

gegen

Stiftung Swiss Sport Integrity, Eigerstrasse 60, 3007 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Marktüberwachung, Einziehung und Vernichtung von Dopingmitteln; Verfügung der Stiftung Swiss Sport Integrity vom 13. Mai 2026.

C-3875/2026 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Stiftung Swiss Sport Integrity (auch: Vorinstanz) mit Verfügung vom 13. Mai 2026 (BVGer-act. 2, Beilage 4) 120 Kapseln «DHEA Life extension» (50 mg) einzog und vernichtete, und A._______ die Gebühr von Fr. 400.- auferlegte, dass A._______ sich daraufhin mit E-Mail vom 15. Mai 2026 (BVGer-act. 1) an die Vorinstanz wandte und geltend machte, sie nehme diese Kapseln ein, wodurch es ihr besser gehe; sie könne nicht verstehen, warum das Mittel in den umliegenden Ländern erhältlich sei und in der Schweiz als Dopingmittel gelte; schliesslich bat sie um eine Rückmeldung auf ihre Fragen und beanstandete, die Fr. 400.- seien «absolut überrissen», dass die Vorinstanz A._______ daraufhin per E-Mail vom 18. Mai 2026 (BVGer-act. 1, Beilage 5) antwortete, auf das Verursacherprinzip und die Gebührenverordnung verwies und ausführte, dass die Angemessenheit der auferlegten Gebühr durch das Bundesverwaltungsgericht mehrfach bestätigt worden sei; gleichzeitig kündigte die Vorinstanz an, dass ohne anderslautende Rückmeldung bis zum 25. Mai 2026 davon ausgegangen werde, dass A._______ die Verfügung anfechten wolle, weshalb in diesem Fall die E-Mail-Korrespondenz an das zuständige Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet werde, dass die Vorinstanz in der Folge mit Schreiben vom 2. Juni 2026 (BVGeract. 2) dem Bundesverwaltungsgericht die Akten zuständigkeitshalber weiterleitete, dass gemäss Art. 31 VGG das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, dass Verfügungen der Vorinstanz im Bereich der Einziehung und Vernichtung von Dopingmitteln vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind (Art. 33 lit. h VGG i.V.m. Art. 19 und 20 Sportförderungsgesetz [Bundesgesetz über die Förderung von Sport und Bewegung, SpoFöG, SR 415.0]),

C-3875/2026 dass eine Beschwerdeschrift die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der Beschwerdeführerin oder deren Vertreter zu enthalten hat (Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass die Beschwerdeinstanz der Beschwerdeführerin eine kurze Nachfrist zur Verbesserung einräumt, falls die Rechtsbegehren, die Begründung oder die Unterschrift fehlen und diese Nachfrist mit der Androhung verbindet, nach ungenutztem Fristablauf auf die Beschwerde nicht einzutreten (Art. 52 Abs. 2 und 3 VwVG), dass die E-Mail-Eingabe von A._______ vom 15. Mai 2026 (BVGer-act. 1) an die Vorinstanz gerichtet war und unklar blieb, ob A._______ vor dem Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung vom 13. Mai 2026 (BVGer-act. 2, Beilage 4) erheben wollte, dass die Eingabe/Beschwerde zudem im vorliegenden Fall auch keine Rechtsbegehren, keine Begründung und keine Originalunterschrift enthielt, dass A._______ deshalb mit Zwischenverfügung vom 12. Juni 2026 (BVGer-act. 3) unter anderem aufgefordert wurde, innert 5 Tagen ab Erhalt der Zwischenverfügung mitzuteilen, ob es sich bei ihrer E-Mail-Eingabe vom 15. Mai 2026 um eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht handelt, und bejahendenfalls, Rechtsbegehren zu stellen, diese zu begründen und die Rechtsschrift mit einer Originalunterschrift zu versehen, dass A._______ in der genannten Zwischenverfügung (BVGer-act. 3) auch angedroht wurde, bei ungenutztem Ablauf der Frist werde auf die Eingabe/Beschwerde vom 15. Mai 2026 nicht eingetreten, dass A._______ mit Schreiben vom 17. Juni 2026 (Eingang am BVGer am 18. Juni 2026, vgl. BVGer-act. 5) unter Anderem mitteilte, sie sehe von einer weitergehenden Weiterführung in dieser Sache an die nächste Instanz ab und sie bedauere, dass das Gericht mit Aufwand behelligt worden sei, was ihrer Ansicht nach nicht nötig gewesen wäre, dass A._______ mit diesem Schreiben ausdrücklich klargestellt hat, dass ihre Eingabe, welche seitens der Vorinstanz an das Gericht weitergeleitet worden war, keinen Beschwerdewillen enthielt und die Eingabe folglich keine Beschwerdeschrift darstellte, dass entsprechend mangels Beschwerdewillens androhungsgemäss und im einzelrichterlichen Verfahren (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG) auf die Eingabe

C-3875/2026 von A._______ vom 15. Mai 2026 nicht einzutreten ist (Art. 52 Abs. 3 VwVG), dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen (Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass im vorliegenden Fall auf die Erhebung von Verfahrenskosten umständehalber zu verzichten ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 7 Abs. 1 e contrario und Abs. 3 VGKE).

(Dispositiv folgt auf der nächsten Seite)

C-3875/2026 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Auf die Eingabe wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und das VBS.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Vito Valenti Madeleine Keel

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:

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