Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung III C-387/2022
Urteil v o m 2 7 . September 2022 Besetzung Einzelrichter Christoph Rohrer, Gerichtsschreiberin Marion Sutter.
Parteien A._______, (China), ohne Zustelldomizil in der Schweiz, Beschwerdeführerin,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Vorinstanz.
Gegenstand Freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, Eintretensvoraussetzungen (Einspracheentscheid vom 5. Oktober 2021).
C-387/2022 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Schweizerische Ausgleichskasse (nachfolgend: SAK oder Vorinstanz) mit Einspracheentscheid vom 5. Oktober 2021 ihre Verfügung vom 8. Juli 2021 bestätigte, mit welcher das Beitrittsgesuch von A._______ zur freiwilligen Alters- und Hinterlassenenversicherung abgewiesen wurde, dass sich A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Schreiben vom 8. November 2021 dagegen an die Vorinstanz wandte (BVGer-act. 1), dass die Vorinstanz dieses Schreiben samt Beilage sowie einem Exemplar des Einspracheentscheids vom 5. Oktober 2021 am 26. Januar 2022 zuständigkeitshalber ans Bundesverwaltungsgericht weiterleitete (BVGeract. 2), dass die Beschwerdeführerin trotz der Aufforderungen vom 1. Februar und 30. März 2022 (vgl. BVGer-act. 3 und 6-8) kein Zustelldomizil in der Schweiz bezeichnet hat (vgl. BVGer-act. 4 und 10), dass gemäss Art. 31 VGG (SR 173.32) das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG (SR 172.021) beurteilt, sofern – wie vorliegend – keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, zu welchen auch die SAK gehört (Art. 33 Bst. d VGG, Art. 85bis Abs. 1 AHVG), dass die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Instruktion der vorliegenden Beschwerde vom 8. November 2021 mithin gegeben ist, weshalb weiter zu prüfen ist, ob die Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind, dass gemäss Art. 85bis Abs. 2 AHVG in der Fassung gültig ab dem 1. Januar 2021 das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über Leistungen kostenlos ist, bei anderen Streitigkeiten (wie vorliegend) sich die Kosten nach Artikel 63 VwVG richten, dass die Gerichtsgebühr bei Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse bei einzelrichterlichen Entscheiden Fr. 200 - 3'000.– beträgt, in den übrigen Fällen Fr. 200 - 5'000.– (Art. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2) und Beschwerdeführende in der Regel einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten zu leisten haben (vgl. Art. 63 Abs. 4 VwVG),
C-387/2022 dass die Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung vom 4. August 2022 – publiziert im Bundesblatt (BBl 2022 1879) – aufgefordert wurde, einen Kostenvorschuss von Fr. 400.– in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten bis zum 15. September 2022 zu leisten, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde (BVGer-act. 17), dass die Beschwerdeführerin den Kostenvorschuss innert der angesetzten Frist nicht geleistet hat (vgl. BVGer-act. 19), dass sie auch nicht schriftlich um Fristverlängerung oder um Wiederherstellung der versäumten Frist ersucht hat, dass somit androhungsgemäss und im einzelrichterlichen Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG), dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, diese der Partei aufzuerlegen (Art. 6 Bst. b VGKE). dass im vorliegenden Fall auf die Erhebung von Verfahrenskosten umständehalber zu verzichten ist, dass keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 7 Abs. 3 VGKE).
(Für das Dispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen)
C-387/2022 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Auf die Eingabe vom 8. November 2021 wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und das Bundesamt für Sozialversicherungen.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Christoph Rohrer Marion Sutter
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: