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Bundesverwaltungsgericht 23.10.2009 C-3863/2009

23 ottobre 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,856 parole·~14 min·1

Riassunto

Einreise | Verweigerung einer Einreisebewilligung

Testo integrale

Abtei lung II I C-3863/2009 {T 0/2} Urteil v o m 2 3 . Oktober 2009 Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz), Richter Bernard Vaudan, Richterin Marianne Teuscher, Gerichtsschreiberin Susanne Stockmeyer. G._______, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Verweigerung einer Einreisebewilligung. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

C-3863/2009 Sachverhalt: A. Der 1990 geborene gambische Staatsangehörige J._______ (im Folgenden: Gesuchsteller) beantragte am 13. März 2009 bei der Schweizerischen Botschaft in Dakar ein Visum für einen 30-tägigen Besuchsaufenthalt bei der Lebenspartnerin seines Bruders (im Folgenden: Gastgeberin bzw. Beschwerdeführerin) in Z._______. Die Schweizer Vertretung lehnte es ab, ein Visum in eigener Kompetenz zu erteilen, und leitete das Gesuch zur Prüfung und zum Entscheid an die Vorinstanz weiter. B. Nachdem das Ausländeramt des Kantons St. Gallen bei der Gastgeberin weitere Abklärungen vorgenommen und deren Ergebnisse an die Vorinstanz weitergeleitet hatte, lehnte es diese mit Verfügung vom 28. Mai 2009 ab, das beantragte Visum zu erteilen. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, die anstandslose und fristgerechte Wiederausreise nach einem Besuchsaufenthalt könne nicht als gesichert betrachtet werden. Der Gesuchsteller lebe in einer Region, in der als Folge der dort – insbesondere in wirtschaftlicher Hinsicht – herrschenden schwierigen Verhältnisse ein anhaltend starker Zuwanderungsdruck festzustellen sei. Beim Gesuchsteller selbst seien weder zwingende berufliche noch gesellschaftliche Verpflichtungen, aber auch keine familiären Verantwortlichkeiten erkennbar, die trotz dieser Verhältnisse Gewähr für eine Wiederausreise bieten könnten. C. Mit Beschwerde vom 12. Juni 2009 gelangt die Gastgeberin an das Bundesverwaltungsgericht und beantragt sinngemäss, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und das Visum zu einem Besuchsaufenthalt sei zu erteilen. Zur Begründung macht sie im Wesentlichen geltend, der Vater ihres Lebensgefährten habe sie bereits in der Schweiz besucht und anschliessend das Land fristgerecht wieder verlassen. Sie und ihr Partner seien auch bereit, ihre Schweizer Pässe bis zur Abreise des Gesuchstellers aus der Schweiz beim Ausländeramt zu deponieren. C-3863/2009 D. Die Vorinstanz hält in ihrer Vernehmlassung vom 11. September 2009 an der angefochtenen Verfügung fest und schliesst auf Abweisung der Beschwerde. E. In ihrer Replik vom 13. Oktober 2009 (Datum des Poststempels) bestätigt die Beschwerdeführerin ihr Begehren und ergänzt dessen Begründung. F. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht – unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen – Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen des BFM, mit denen die Ausstellung eines Einreisevisums verweigert wird. Darüber entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG (Art. 37 VGG). 1.3 Die Beschwerdeführerin ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde berechtigt. Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50–52 VwVG). 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts- C-3863/2009 erheblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Rechts- und Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Urteils 2A.451/2002 vom 28. März 2003). 3. Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten auch – grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 133 I 185 E. 2.3 S. 189). 4. Der Bundesbeschluss vom 17. Dezember 2004 über die Genehmigung und die Umsetzung der bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz und der EU über die Assoziierung an Schengen und an Dublin (SR 362) wurde in der Volksabstimmung vom 5. Juni 2005 angenommen. Die entsprechenden Assoziierungsabkommen (darunter das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands [SAA, SR 0.360.268.1]) sind sodann für die Schweiz am 12. Dezember 2008 definitiv in Kraft getreten. Durch die Übernahme des Schengen-Besitzstandes wurden im Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) entsprechende Anpassungen notwendig (vgl. u.a. Art. 2 Abs. 4 AuG, wonach die Bestimmungen über das Visumverfahren und über die Ein- und Ausreise nur gelten, sofern das Schengen-Recht keine abweichenden Bestimmungen enthält). Im Weiteren ist die Verordnung vom 24. Oktober 2007 über das Einreise- und Visumverfahren (VEV, AS 2007 5537) total revi- C-3863/2009 diert worden (vgl. Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204]). 5. 5.1 Bezüglich der Einreisevoraussetzungen für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten verweist Art. 2 Abs. 1 VEV auf die Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex [SGK, ABl. L 105 vom 13.04.2006, S. 1–32]). Art. 5 Abs. 1 SGK präzisiert die Einreisevoraussetzungen für Drittstaatsangehörige. Diese benötigen zur Einreise ein oder mehrere gültige Reisedokumente und – sofern sie der Visumspflicht unterliegen – ein gültiges Visum (Bst. a und b). Sie müssen den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen (Bst. c). Im Weiteren dürfen sie nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (Bst. d und e). 5.2 Die Einreisevoraussetzungen gemäss Schengener Grenzkodex entsprechen im Wesentlichen Art. 5 Abs. 1 Bst. a–d AuG. Das in Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK genannte Erfordernis, Zweck und Umstände des geplanten Aufenthalts zu belegen, wird in Art. 5 Abs. 1 AuG nicht explizit erwähnt. Demgegenüber verlangt Art. 5 Abs. 2 AuG, dass im Falle eines nur vorübergehenden Aufenthalts für die gesicherte Wiederausreise Gewähr zu bieten ist. Dies stellt jedoch kein zusätzliches im nationalen Recht verankertes Erfordernis dar und steht daher nicht im Widerspruch zum Schengener Grenzkodex. Die Angabe des vorübergehenden Aufenthaltszwecks stellt nämlich zugleich eine Absichtserklärung dar, nach Erfüllung dieses Zwecks wieder ausreisen zu wollen. Erfolgen widersprüchliche oder unglaubwürdige Angaben zum Aufenthaltszweck, so kann daraus der Schluss gezogen werden, dass der jeweilige Gesuchsteller nicht willens ist, nach Ablauf des geplanten Aufenthalts den Schengenraum fristgerecht zu verlassen. In diesem Sinne äussert sich auch die Gemeinsame Konsularische Instruktion an die diplomatischen Missionen und die konsularischen Vertretungen, die von Berufskonsularbeamten geleitet werden (GKI, ABl. C 326 vom 22.12.2005, S. 1–149), die eine analoge Auslegung vornimmt. Die GKI verlangt hinsichtlich des Entscheids über den Visumsantrag die Ein- C-3863/2009 schätzung des Migrationsrisikos; es muss geprüft werden, "ob der Antragsteller die Absicht hat, in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten mit Hilfe eines zu Touristik-, Studien-, Geschäfts- bzw. zu Familienbesuchszwecken ausgestellten Visums einzuwandern und sich dort niederzulassen“ (vgl. ABl. C 326, S. 10). Die laut Art. 5 Abs. 2 SGK zur Glaubhaftmachung des Aufenthaltszwecks in Frage kommenden Belege werden beispielhaft in Anhang I des Schengener Grenzkodex aufgelistet. 5.3 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist somit festzuhalten, dass die nach Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK erforderliche Überprüfung des Aufenthaltszwecks dieselbe Fragestellung aufwirft wie die Überprüfung des in Art. 5 Abs. 2 AuG genannten Merkmals der gesicherten Wiederausreise. Es kann daher an die bisherige Praxis und Rechtsprechung bezüglich des letztgenannten Merkmals angeknüpft werden. 6. Das Schengen-Recht nimmt eine Differenzierung in Bezug auf die Visumspflicht von Drittstaatsangehörigen vor. Die Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 (ABl. L 81 vom 21.03.2001, S. 1–7) verweist in Art. 1 Abs. 1 und 2 auf die Anhänge I und II, welche jeweils eine Liste von Drittländern enthalten. In Anhang I sind diejenigen Drittstaaten aufgelistet, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen der Schengen-Mitgliedstaaten im Besitz eines Visums sein müssen; Anhang II dagegen führt diejenigen Drittländer auf, deren Staatsangehörige von der Visumspflicht befreit sind. Als gambischer Staatsangehöriger unterliegt der Gesuchsteller damit der Visumspflicht. 7. 7.1 Vorliegend ist zu überprüfen, ob die Vorinstanz unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Herkunftsland und der persönlichen Lebensumstände einen ermessensfehlerfreien Entscheid getroffen hat. Dabei rechtfertigt es sich, Einreisegesuchen von Personen aus Staaten mit politisch oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen mit einer gewissen Zurückhaltung zu begegnen, da die persönliche Interessenlage in solchen Fällen häufig nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht. 7.2 Anhaltspunkte zur Beurteilung der Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise können sich aus der allgemeinen Situation im Herkunftsland der Besucherin oder des Besuchers ergeben. Einreisegesu- C-3863/2009 che von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten bzw. Regionen mit politisch oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen können darauf hindeuten, dass die persönliche Interessenlage in solchen Fällen nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht. 7.3 In Gambia sind breite Bevölkerungsschichten von vergleichsweise schwierigen ökonomischen und sozialen Lebensbedingungen betroffen. Gambia zählt zu den ärmsten Ländern der Welt. Noch 2003 belief sich der Anteil der Bevölkerung mit weniger als einem US-Dollar pro Tag (nicht kaufkraftbereinigt) auf 59%. Die binnenwirtschaftliche Lage hat sich zwar in den letzten Jahren stabilisiert, und für 2009 wird ein Wirtschaftswachstum von 6% erwartet. Der Aufschwung ist jedoch für die meisten Gambier nicht spürbar. Kommt hinzu, dass aufgrund des hohen Bevölkerungswachstums von 2,7% (geschätzt 2008) das Wirtschaftswachstum nach wie vor zu gering ist, um die Lebensbedingungen der Bevölkerung zu verbessern (Quelle: Deutsches Auswärtiges Amt, <www.auswaertiges-amt.de >, Länder, Reisen und Sicherheit > Gambia > Wirtschaft: Stand Februar 2009, besucht im Oktober 2009). Entsprechend hoch ist der Anteil jener, die versuchen, nach Europa oder in andere Länder zu gelangen, in denen sie sich unter günstigeren Lebensbedingungen eine bessere Zukunft sichern möchten. Der Trend zeigt sich erfahrungsgemäss dort besonders stark, wo durch die Anwesenheit von Verwandten oder Bekannten bereits ein minimales soziales Beziehungsnetz im Ausland besteht. Im Falle der Schweiz führt dies angesichts der restriktiven fremdenpolizeilichen Zulassungsregelung nicht selten zur Umgehung ausländerrechtlicher Bestimmungen. 7.4 Bei der Risikoanalyse sind allerdings nicht nur solch allgemeine Umstände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einer gesuchstellenden Person im Heimatland beispielsweise eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dieser Umstand durchaus die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Umgekehrt muss bei Personen, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen haben, das Risiko für ein fremdenpolizeilich nicht regelkonformes Verhalten (nach bewilligter Einreise zu einem Besuchsaufenthalt) hoch eingeschätzt werden. http://www.auswaertiges-amt.de/

C-3863/2009 8. 8.1 Beim Gesuchsteller handelt es sich um einen 19-jährigen, ledigen und kinderlosen Mann. Über die familiären Verhältnisse in Gambia ist bekannt, dass der Gesuchsteller – welcher in den letzten Jahren seine Mutter und eine Schwester verloren habe – mithelfen müsse, seine Familie zu ernähren. Sein Vater sei dazu altershalber nicht mehr in der Lage (vgl. Schreiben der Beschwerdeführerin vom 26. Januar 2009 an die Schweizerische Botschaft in Dakar). Die finanzielle Unterstützung seiner Herkunftsfamilie – weitere familiäre oder gesellschaftliche Verantwortlichkeiten werden nicht genannt – ist jedoch keine Verpflichtung, welche die persönliche Anwesenheit des Gesuchstellers vor Ort erfordert, sondern auch aus dem Ausland möglich ist. Die Emigration kann in diesem Fall sogar mit der Hoffnung verbunden sein, aus dem Ausland der Familie eine finanziell bessere Unterstützung erbringen zu können. 8.2 Den Akten ist zudem zu entnehmen, der Gesuchsteller arbeite als Servicefachangestellter in einem Restaurant in Banjul und verdiene durchschnittlich Fr. 95.- pro Monat (vgl. u.a. Bestätigung des Arbeitsgebers des Gesuchstellers vom 26. Januar 2009 sowie die Gehaltsabrechnungen vom Oktober bis Dezember 2008). Die Beschwerdeführerin führt des Weiteren aus, der Gesuchsteller wolle nach der Rückkehr in sein Heimatland an seinen Arbeitsplatz zurückkehren (Fragebogen des Ausländeramts des Kantons St. Gallen S. 3). In Anbetracht der feststellbaren Differenzen betreffend Lebensqualität, soziale Absicherung und Lohnniveau zwischen der Schweiz und dem Heimatland des Gesuchstellers kann jedoch aus dem blossen Faktum einer Arbeitsstelle nicht schon auf einen fehlenden Willen geschlossen werden, aus dem Land zu emigrieren. Zusätzlich muss in Bezug auf die Arbeit eine besondere Bindung zum Heimatland auszumachen sein (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-3013/2008 vom 14. Februar 2009 E. 8.4, wo der Gesuchsteller Inhaber eines Transportunternehmens ist und Angestellte beschäftigt). In casu ist diese besondere Bindung zu verneinen. Insbesondere ist auch nicht davon auszugehen, die berufliche Tätigkeit des Beschwerdeführers ermögliche ihm ein Leben in vorteilhaften und stabilen wirtschaftlichen Verhältnisse, die ihn nachhaltig davon abzuhalten vermöchten, die Auswanderung in die Schweiz in Erwägung zu ziehen: Immerhin muss er mit seinem Lohn als Servicefachangestellter tatkräftig mithelfen, seine Herkunftsfamilie zu ernähren. Auch verfügt er nicht über ein Bankkonto, wie es unter anderem aus einem Schreiben der Schweizerischen Botschaft vom 13. März C-3863/2009 2009 hervorgeht. Die Beschwerdeführerin selbst macht denn auch replikweise geltend, der Gesuchsteller sei wirtschaftlich nicht so gut gestellt. 9. 9.1 Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach sie bereits zu einem früheren Zeitpunkt einen Gast – den Vater ihres Lebensgefährten – aus Gambia empfangen habe und dieser die Schweiz nach seinem Besuch fristgerecht und anstandslos wieder verlassen habe (Beschwerde S. 2), kann an dieser Beurteilung nichts ändern. Massgebend ist lediglich, ob der aktuell eingeladene Gast Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise bietet. Wie vorstehend dargelegt, bestehen daran jedoch aufgrund der nicht genügend verbindlichen Verpflichtungen des Gesuchstellers in seinem Heimatland Zweifel. Die allfällige anstandslose Wiederausreise einer früher vom Gastgeber eingeladenen Person vermag diese nicht auszuräumen. Von der Beschwerdeführerin wird im Übrigen – ausser dem Verweis darauf, dass ihr früherer Gast aufgrund seiner familiären und beruflichen Situation wesentlich weniger Grund gehabt hätte, nach dem Besuchsaufenthalt in sein Heimatland zurückzukehren (Beschwerde S. 2) – auch nicht dargetan, inwiefern die Verhältnisse, in welchen sich der Gesuchsteller befindet, vergleichbar sein sollen mit denjenigen der erwähnten Person. 9.2 Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass auch die von der Beschwerdeführerin am 8. April 2009 unterzeichnete Verpflichtungserklärung an dieser Einschätzung nichts zu ändern vermag. Die Integrität der Beschwerdeführerin in ihrer Eigenschaft als Gastgeberin wird nicht in Zweifel gezogen. Vor diesem Hintergrund sind auch die Hinweise der Beschwerdeführerin auf ihre wirtschaftliche Situation (Beschwerde S. 1) nicht entscheidend. Indessen sind bei der Abwägung des Risikos einer nicht fristgerechten Wiederausreise nicht so sehr die Einstellung und Absichten des Gastgebers, sondern in erster Linie das mögliche Verhalten des Gastes selbst von Bedeutung. Nur Letzterer ist in der Lage, hinreichend Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise zu bieten. Der Gastgeber kann zwar für gewisse finanzielle Risiken Garantie leisten, nicht aber – mangels rechtlicher und faktischer Durchsetzbarkeit – für ein bestimmtes Verhalten des Gastes (vgl. anstelle vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-801/2006 vom 29. November 2007 E. 5.4). Dementsprechend würde auch die von der Beschwerdeführerin angebotene Hinterlegung des Schweizer Passes beim Ausländeramt oder die Durchführung einer wöchentli- C-3863/2009 chen Kontrolle bei einer Polizeiwache an der vorgenommenen Beurteilung nichts ändern, da auch jene nicht die fristgerechte Wiederausreise des Gesuchstellers garantieren könnten. 9.3 Vor dem aufgezeigten allgemeinen und persönlichen Hintergrund durfte die Vorinstanz demnach zu Recht davon ausgehen, dass keine hinreichende Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise des Gesuchstellers nach einem Besuchsaufenthalt besteht. Vor diesem Hintergrund ist auch das Vorbringen der Beschwerdeführerin unbehelflich, die Vorinstanz entscheide lediglich aufgrund einer Empfehlung der Wohngemeinde, welche diese vom Stand der Steuerzahlung abhängig mache. Die Solvenz der Beschwerdeführerin wurde – wie aus der Verfügung vom 28. Mai 2009 und der Vernehmlassung vom 11. September 2009 hervorgeht – von der Vorinstanz auch nicht weiter überprüft. Die Einreisebewilligung wurde lediglich aufgrund der fehlenden familiären, gesellschaftlichen und beruflichen Verpflichtungen des Beschwerdeführers in seinem Heimatland verweigert. Berücksichtigt wurden bei der Entscheidfindung nicht nur die vom kantonalen Migrationsamt durchgeführten Abklärungen sondern auch das Einreisebegehren vom 13. März 2009 und die Einschätzung der Schweizer Vertretung in Dakar (vgl. Vernehmlassung vom 11. September 2009 S. 1, 1. Abschnitt). 10. Aus vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 11. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) C-3863/2009 Das Bundesverwaltungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Einschreiben) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]) - das Ausländeramt des Kantons St. Gallen in Kopie Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Antonio Imoberdorf Susanne Stockmeyer Versand: Seite 11

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