Abtei lung II I C-3860/2007 {T 0/2} Urteil v o m 1 8 . Juli 2008 Richter Andreas Trommer (Vorsitz), Richter Antonio Imoberdorf, Richterin Ruth Beutler, Gerichtsschreiberin Denise Kaufmann. L._______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Verweigerung eines Visums zu Besuchszwecken für E._______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
C-3860/2007 Sachverhalt: A. Der 1979 geborene libanesische Staatsangehörige E._______ (im Folgenden: Gesuchsteller) beantragte bei der Schweizerischen Botschaft in Beirut am 20. März 2007 ein Visum für einen 15-tägigen Besuchsaufenthalt bei seinem Bruder L._______ (im Folgenden: Gastgeber bzw. Beschwerdeführer) in Effretikon (ZH). Die Schweizer Vertretung lehnte es ab, in eigener Kompetenz ein Visum zu erteilen und leitete das Gesuch zur Prüfung und zum Entscheid an die Vorinstanz weiter. B. Nachdem das Migrationsamt des Kantons Zürich beim Gastgeber ergänzende Auskünfte eingeholt hatte, verweigerte die Vorinstanz in einer Verfügung vom 25. Mai 2007 die nachgesuchte Einreisebewilligung. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, die anstandslose und fristgerechte Wiederausreise nach einem Besuchsaufenthalt könne nicht als gesichert betrachtet werden. Der Gesuchsteller lebe in einer Region, aus der als Folge der dort herrschenden wirtschaftlichen und soziokulturellen Verhältnisse ein anhaltend starker Zuwanderungsdruck festzustellen sei. Bei ihm selbst seien weder gesellschaftliche noch familiäre Verpflichtungen auszumachen, die trotz dieser Verhältnisse besondere Gewähr für eine Wiederausreise bieten könnten. C. Mit Beschwerde vom 5. Juni 2007 beantragt der Gastgeber beim Bundesverwaltungsgericht implizit die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Erteilung der Einreisebewilligung. Zur Begründung bringt er sinngemäss vor, die Vorinstanz gehe zu Unrecht davon aus, dass die Wiederausreise des Gesuchstellers nach einem Besuchsaufenthalt nicht gesichert wäre. Als einziger im Libanon verbliebener Nachkomme sei dieser seinen Eltern gegenüber verpflichtet. Insbesondere die Mutter sei nach einem Schlaganfall seit vielen Jahren auf intensive Pflege und Betreuung angewiesen. Er (der Beschwerdeführer) werde im Übrigen für eine fristgerechte Wiederausreise des Gesuchstellers besorgt sein. D. Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 2. August 2007 auf Abweisung der Beschwerde. C-3860/2007 E. In einer Replik vom 15. August 2007 hält der Beschwerdeführer implizit an seinen Rechtsbegehren und an deren Begründung fest. F. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit entscheidswesentlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Verfügungen des Bundesamtes für Migration betreffend Verweigerung der Einreisebewilligung unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 31, Art. 32 sowie Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). 1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts ist endgültig (Art. 1 Abs. 2 VGG i.V.m. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.3 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 VwVG zur Beschwerde legitimiert; auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 49 ff. VwVG). 2. Am 1. Januar 2008 traten das neue Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) sowie die dazugehörigen Ausführungsverordnungen in Kraft (u.a. die Verordnung vom 24. Oktober 2007 über das Einreise- und Visumverfahren [VEV, SR 142.204]). Gemäss Art. 126 Abs. 1 AuG bleibt auf Gesuche, die vor dem Inkraftreten des AuG eingereicht worden sind, das bisherige Recht anwendbar. Die Beurteilung erfolgt somit noch nach dem alten Recht. Einschlägig sind das Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (aANAG, BS 1 121, zum vollständigen Quellennachweis vgl. Ziff. I des Anhangs zum AuG) und die Verordnung vom 14. Januar 1998 über die Einreise und Anmeldung von Ausländerinnen und Ausländern (aVEA, AS 1998 194, zum vollständigen Quellennachweis vgl. Art. 39 VEV). C-3860/2007 3. 3.1 Die Schweizerische Rechtsordnung gewährt grundsätzlich keinen Anspruch auf Bewilligung der Einreise. Der Entscheid darüber ist - vorbehältlich nachfolgend zu erörternder Hinderungsgründe - von der Bewilligungsbehörde in pflichtgemässer Ausübung ihres Ermessens zu fällen (Art. 4 und Art. 16 Abs. 1 aANAG, Art. 9 Abs. 1 aVEA, PETER UEBERSAX, Einreise und Anwesenheit, in: PETER UEBERSAX / PETER MÜNCH / THOMAS GEISER / MARTIN ARNOLD (Hrsg.), Ausländerrecht, Ausländerinnen und Ausländer im öffentlichen Recht, Privatrecht, Steuerrecht und Sozialrecht der Schweiz, Basel/Genf/München 2002, S. 143; URS BOLZ, Rechtsschutz im Ausländer- und Asylrecht, Basel und Frankfurt a.M. 1990, S. 29 mit weiteren Hinweisen; PHILIP GRANT, La protection de la vie familiale et de la vie privée en droit des étrangers, Basel usw. 2000, S. 24. 3.2 Ausländerinnen und Ausländer benötigen zur Einreise in die Schweiz einen Pass und ein Visum, sofern sie nicht aufgrund besonderer Regelung von diesem Erfordernis ausgenommen sind (Art. 1 bis 5 aVEA). Um ein Visum zu erhalten, müssen Ausländerinnen und Ausländer die in Artikel 1 Absatz 2 aVEA aufgeführten Voraussetzungen erfüllen. Sie haben unter anderem Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise zu bieten (Art. 1 Abs. 2 Bst. c aVEA). 4. 4.1 Der Gesuchsteller benötigt aufgrund seiner Nationalität zur Einreise in die Schweiz nebst dem Pass ein Visum. Die Vorinstanz verweigerte die Erteilung eines solchen Visums mit der Begründung, die anstandslose und fristgerechte Wiederausreise erscheine nicht als hinreichend gesichert. 4.2 Wenn es zu beurteilen gilt, ob das Kriterium der gesicherten Wiederausreise erfüllt ist, muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Dazu lassen sich in der Regel keine Feststellungen, sondern lediglich Prognosen treffen. Dabei rechtfertigt es sich durchaus, Einreisegesuchen von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten oder Regionen mit politisch respektive wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen zum vornherein mit Zurückhaltung zu begegnen, da die persönliche Interessenlage in solchen Fällen häufig nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht. 4.3 Im Libanon sind zweifellos grosse Teile der Bevölkerung von vergleichsweise schwierigen Lebensbedingungen betroffen. Der Bürger- C-3860/2007 krieg hat erhebliche wirtschaftliche Schäden verursacht und die Rolle des Landes als Drehscheibe für Handel und Dienstleistungen im Nahen Osten nachhaltig beeinträchtigt. Die Ermordung des ehemaligen Ministerpräsidenten Rafik Hariri und die daraus resultierenden innenpolitischen Veränderungen übten einen erheblichen Einfluss auf die wirtschaftliche Situation im Lande aus (Quelle: www.auswaertigesamt.de, Länder- und Reiseinformationen > Libanon > Wirtschaft [Stand Oktober 2006, besucht am 3. Juli 2008]). Während aber die Regionen Beirut und Mount Lebanon ein hohes Entwicklungsniveau aufweisen, sind in den übrigen Regionen – insbesondere im Norden und in der Bekaa-Ebene – erhebliche Defizite zu verzeichnen. Diese Disparitäten, die besonders ausgeprägt sind im Hinblick auf Einkommensverteilung, Infrastruktur und Bildung, konnten aufgrund enormer staatlicher Verschuldung nicht merklich verbessert werden. Die Arbeitslosigkeit im Jahre 2007 betrug rund 20 %. Entsprechend hoch ist der Anteil jener, die versuchen, ins Ausland zu gelangen, um sich unter günstigeren Lebensbedingungen eine bessere Existenz sichern zu können. Der Trend zeigt sich erfahrungsgemäss dort besonders stark, wo durch die Anwesenheit von Verwandten oder Bekannten bereits ein minimales soziales Beziehungsnetz im Ausland besteht. Im Falle der Schweiz führt dies angesichts der restriktiven Zulassungsregelung nicht selten zur Umgehung ausländerrechtlicher Bestimmungen. 5. 5.1 Bei der Risikoanalyse sind allerdings nicht nur solch allgemeine Umstände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einer Gesuchstellerin oder einem Gesuchsteller im Heimatland beispielsweise eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dieser Umstand durchaus die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Umgekehrt muss bei Antragstellerinnen und Antragstellern, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen haben, das Risiko für ein fremdenpolizeilich nicht regelkonformes Verhalten (nach bewilligter Einreise zu einem Besuchsaufenthalt) hoch eingeschätzt werden. 5.2 Beim Gesuchsteller handelt es sich um einen 29-jährigen, ledigen Mann aus Baalbeck, einer Stadt am Rande der Bekaa-Ebene und mithin also aus einer Region, die von einer besonders prekären Sicherheitslage betroffen ist. Gemäss den Angaben des Beschwerdeführers lebt er zusammen mit den Eltern in einem Haus. In diesem Zusam- C-3860/2007 menhang macht der Beschwerdeführer geltend, die Wiederausreise sei schon deshalb gesichert, weil der Gesuchsteller als einziger im Libanon verbliebener Nachkomme in der Pflicht der Eltern stehe. Diese seien alt. Insbesondere die Mutter sei seit einem vor 15 Jahren erlittenen Schlaganfall auf intensive Hilfe bei alltäglichen Verrichtungen angewiesen. Diese Verhältnisse werden in einem bei der Vorinstanz eingereichten Dokument vom Präsidenten der Einwohnergemeinde im Wesentlichen bestätigt. 5.3 Zwar mag zutreffen, dass der Gesuchsteller den Eltern gegenüber familiäre Verpflichtungen hat. Seine konkreten Hilfeleistungen ergeben sich allerdings aus den Akten nicht. Aufgrund der Schilderungen und den sonstigen Umständen ist davon auszugehen, dass insbesondere die Pflege der Mutter nicht von ihm persönlich wahrgenommen wird. Denn er selbst ist erwerbstätig und damit zumindest während der Arbeitszeiten nicht zu Hause verfügbar. In der bereits erwähnten Bestätigung des Gemeindepräsidenten ist die Rede davon, dass der Gesuchsteller die Betreuung seiner Mutter überwachen müsse (..."que sa mère est paralysée complètement et qu'elle a besoin du soin régulier et contrôlé par lui"). Auch während seines Auslandaufenthaltes müssten die Betreuung der Mutter und die entsprechende Kontrolle vollständig delegiert werden. Über den Vater ist überhaupt nichts bekannt. Insgesamt kann somit nicht als erstellt gelten, dass dem Gesuchsteller in seiner Heimat zwingende familiäre Verpflichtungen obliegen, die nur von ihm selbst wahrgenommen und durch seine dauerhafte Präsenz vor Ort sichergestellt werden könnten. 5.4 Auf der anderen Seite hat der Gesuchsteller ein familiäres Umfeld, das extrem von Migration geprägt ist. Aus den schriftlichen Auskünften des Beschwerdeführers gegenüber dem Migrationsamt des Kantons Zürich ergibt sich, dass nebst diesem noch ein weiterer Bruder und eine Schwester in der Schweiz leben. Da liegt die Vermutung nahe, dass der Gesuchsteller versucht sein könnte, es seinen Geschwistern gleich zu tun. 5.5 Der Gesuchsteller ist erwerbstätig. Gemäss eingereichter Arbeitgeberbestätigung arbeitete er im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung bereits seit fünf Jahren für eine Handelsfirma in Baalbeck in der Funktion als Verkaufschef und erzielte dabei ein monatliches Einkommen von USD 700. Im damaligen Zeitpunkt verfügte er zudem – gemäss einer im Gesuchsverfahren edierten Bankbescheinigung – über ein C-3860/2007 Bankguthaben von gut USD 15'000. Obwohl somit davon auszugehen ist, dass der Gesuchsteller in vergleichsweise günstigen und sicheren wirtschaftlichen Verhältnissen lebt, kann daraus vor dem oben aufgezeigten Hintergrund (prekäre Sicherheits- und Wirtschaftslage in der Herkunftsregion, starker familiärer Bezug zur Schweiz) nicht bereits auf Verhältnisse geschlossen werden, die eine Emigration als unwahrscheinlich erscheinen liessen. 5.6 Nach dem Gesagten durfte die Vorinstanz demnach davon ausgehen, dass keine hinreichende Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise des Gesuchstellers nach einem Besuchsaufenthalt besteht. An dieser Beurteilung vermögen die vom Beschwerdeführer abgegebenen Zusicherungen nichts zu ändern. An seiner Integrität in der Eigenschaft als Gastgeber ist zwar nicht zu zweifeln. Bei der Abwägung des Risikos einer nicht fristgerechten Wiederausreise ist aber nicht so sehr die Einstellung oder Bereitschaft eines Gastgebers, sondern vielmehr das Verhalten des Gastes selbst von Bedeutung. Nur letzterer ist in der Lage, hinreichend Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise zu bieten. Als Gastgeber kann der Beschwerdeführer zwar für gewisse finanzielle Risiken im Zusammenhang mit dem Besuchsaufenthalt, aus nahe liegenden Gründen aber nicht für ein bestimmtes Verhalten seines Gastes garantieren. 6. Aus vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 7. Entsprechend dem Verfahrensausgang wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1, 2 und 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]). (Dispositiv S. 8) C-3860/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem am 20. Juni 2007 geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 600.-- verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben) - die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. 2 285 310 retour) - das Migrationsamt des Kantons Zürich ad ZH 2 148 033. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Andreas Trommer Denise Kaufmann Versand: Seite 8