Abtei lung II I C-3858/2008 {T 0/2} Urteil v o m 1 0 . Dezember 2008 Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz), Richter Blaise Vuille, Richter Andreas Trommer, Gerichtsschreiber Daniel Grimm. M._______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Verweigerung der Einreisebewilligungen in Bezug auf D._______ und E._______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
C-3858/2008 Sachverhalt: A. Am 18. April 2008 beantragte die aus Russland stammende D._______ (geboren [...], nachfolgend: Gesuchstellerin) bei der Schweizerischen Botschaft in Moskau für sich und ihr Kind E._______ (geboren [...]) je ein Visum für einen dreimonatigen Besuchsaufenthalt bei dem im Kanton Bern wohnhaften Schweizerbürger M._______ (im Folgenden: Gastgeber bzw. Beschwerdeführer) und dessen russischer Ehefrau. Nach formloser Verweigerung übermittelte die Auslandvertretung das Gesuch zur Prüfung und zum Entscheid an die Vorinstanz. B. Nachdem die zuständige Migrationsbehörde des Kantons Bern beim Gastgeber weitere Abklärungen getroffen hatte, wies die Vorinstanz das Einreisegesuch am 4. Juni 2008 mit der Begründung ab, die Gäste stammten aus einer Region mit einem gewissen Auswanderungsdruck als Folge der dort herrschenden wirtschaftlichen und soziokulturellen Verhältnisse. Viele Landsleute versuchten – einmal in der Schweiz – ihren Aufenthalt durch Ausschöpfung sämtlicher rechtlicher Mittel zu verlängern, um sich so in Umgehung der bundesrätlichen Begrenzungsmassnahmen eine vermeintlich bessere Zukunft aufzubauen. Der Gesuchstellerin oblägen im Heimatland sodann weder zwingende berufliche oder gesellschaftliche Verpflichtungen noch familiäre Verantwortlichkeiten, die gegebenenfalls Gewähr für eine fristgerechte Rückkehr bieten könnten. Auch lägen keine Gründe vor, welche eine Einreise trotzdem als zwingend erscheinen liessen. Schliesslich erweise sich der Nachweis genügender finanzieller Garantien im vorliegenden Fall als ungenügend. C. Mit Rechtsmitteleingabe vom 10. Juni 2008 ersucht der Beschwerdeführer um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und um die Erteilung der gewünschten Besuchervisa. Er macht geltend, seit 1996 mit N._______ verheiratet zu sein. Bei deren Sohn I._______ handle es sich um den Vater von E._______. Seit der Rekrutenschule lebe I._______ halb in Moskau und halb in der Schweiz. Es gehe hier nicht darum, die Besuchervisa für einen Daueraufenthalt zu missbrauchen. Die Eltern der Gesuchstellerin wohnten in Moskau und ihre Bindung zu Russland sei so stark, dass sie anstandslos und fristgerecht wiederausreisen werde. Der Beschwerdeführer sei gerne bereit, dies C-3858/2008 schriftlich zu bestätigen. Was die finanzielle Situation anbelange, würden er und seine Frau die eingeladenen Personen schon heute von der Schweiz aus unterstützen, abgesehen von den Kosten für die Hinund Rückflüge ändere sich für sie in dieser Hinsicht demnach nichts. Er selber habe die Gesuchstellerin und ihren Sohn noch nie gesehen. Die Gastgeber würden der jungen Mutter und deren Kind zwei Monate Ferien in der Schweiz gönnen. D. In ihrer Vernehmlassung vom 8. September 2008 spricht sich die Vorinstanz unter Erläuterung der bisher genannten Gründe für die Abweisung der Beschwerde aus. E. Mit verfahrensleitender Anordnung vom 12. September 2008 wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit gewährt, zur Vernehmlassung des BFM Stellung zu nehmen. Die hierfür gesetzte Frist blieb ungenutzt. F. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Verfügungen des BFM betreffend Verweigerung der Einreisebewilligung unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 31, Art. 32 sowie Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). 1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungericht nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts ist endgültig (Art. 1 Abs. 2 VGG i.V.m. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). C-3858/2008 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Anfechtung der Beschwerde legitimiert; auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 48 ff. VwVG). 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie, wenn nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat, die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publ. Urteils 2A.451/2002 vom 28. März 2003). 3. 3.1 Die Schweiz ist – wie alle anderen Staaten – grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich der völkerrechtlichen Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 133 I 185 E. 2.3). Dies bedeutet, dass die schweizerische Rechtsordnung weder ein allgemeines Recht auf Einreise kennt noch einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums gewährt. Im Falle einer Einreisebewilligung kommt hinzu, dass der Spielraum für das behördliche Ermessen (vgl. Art. 96 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]) umfangreicher ist, als beispielsweise bei der Verlängerung einer Anwesenheitserlaubnis. Während es im letztgenannten Fall zu bedenken gilt, dass ein bereits anwesender Ausländer auf sein Bleiberecht vertraut und insoweit einen gewissen Schutz geniesst, kann im Falle einer Einreisebewilligung jedes gegen den Aufenthalt sprechende öffentliche Interesse entscheiderheblich sein. Dies gilt namentlich für die Beurteilung von Einreisegesuchen für touristische Aufenthalte von bis zu drei Monaten, die bewilligungsfrei sind, aber der Visumpflicht unterliegen. C-3858/2008 3.2 Ausländerinnen und Ausländer benötigen zur Einreise in die Schweiz ein für den Grenzübertritt anerkanntes Ausweispapier und ein Visum, sofern sie nicht von der Visumpflicht befreit sind (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a AuG i.V.m. Art. 3 ff. der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über das Einreise- und Visumverfahren [VEV, SR 142.204]). Sie müssen ferner die für den Aufenthalt notwendigen finanziellen Mittel besitzen (Art. 5 Abs. 1 Bst b AuG), dürfen keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung sowie die internationalen Beziehungen der Schweiz darstellen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG) und dürfen nicht von einer Fernhaltemassnahme betroffen sein (Art. 5 Abs. 1 Bst. d AuG). Schliesslich müssen sie für die gesicherte Wiederausreise Gewähr bieten, wenn nur ein vorübergehender Aufenthalt vorgesehen ist (Art. 5 Abs. 2 AuG). Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, wird das Visum verweigert (vgl. Art 16 Abs. 1 Bst. a VEV). Für die Visumerteilung ist – unter Vorbehalt der Zuständigkeiten des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten (EDA) sowie der kantonalen Ausländerbehörden – das BFM zuständig (vgl. Art. 23 Abs. 1 VEV). 4. 4.1 Um in die Schweiz einreisen zu dürfen, müssen die Gesuchstellerin und ihr Kind nebst dem Pass im Besitze eines Visums sein. Die Vorinstanz verweigerte die Erteilung eines solchen Visums mit der Begründung, die anstandslose und fristgerechte Wiederausreise erscheine nicht als hinreichend gesichert. Zudem bestünden unzureichende finanzielle Garantien. 4.2 Wenn es zu beurteilen gilt, ob das Kriterium der gesicherten Wiederausreise erfüllt ist, muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Dazu lassen sich in der Regel keine Feststellungen, sondern lediglich Prognosen machen. Dabei rechtfertigt es sich durchaus, Einreisegesuchen von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten beziehungsweise Regionen mit politisch oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen von vornherein mit Zurückhaltung zu begegnen, da die persönliche Interessenlage in solchen Fällen häufig nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht. 4.3 Dank kräftigem Wachstum in den vergangenen Jahren (8,1 % im Haushaltsjahr 2007, 8,0 % von Januar bis September 2008) ist die Russische Föderation inzwischen zur elfgrössten Wirtschaftsmacht der Welt aufgestiegen. Die Inflation betrug zuletzt 10,6 %. Die internatio- C-3858/2008 nale Finanzkrise, welche auch Russland stark miterfasst hat, wird allerdings auf die Wachstumsraten drücken. Nach dem Zusammenbruch der Aktienmärkte werden die Folgen für die Realwirtschaft nicht ausbleiben. Schon jetzt sind Produktionsrückgänge im Bausektor, im Automobilbereich und bei der metallverarbeitenden Industrie erkennbar. Sorgen bereiten ferner die gefallenen Preise für Öl und Rohstoffe als wesentliche Wachstumsfaktoren. Problemfelder für die gesamtwirtschaftliche Entwicklung bestehen sodann in der oft überbordenden Bürokratie sowie der hohen Korruptionsanfälligkeit. Ungeachtet der ermutigenden Tendenzen in den letzten Jahren sind denn nach wie vor namhafte Bevölkerungsgruppen von vergleichsweise schwierigen ökonomischen und sozialen Lebensbedingungen betroffen. So leben rund 16 % der Bevölkerung unter dem Existenzminimum (Quelle: Länderund Reiseinformationen auf der Website des Auswärtigen Amtes, Länder- und Reiseinformationen > Russische Föderation, <http://www.auswaertiges-amt.de>, Stand: Oktober 2008, besucht am 26. November 2008). 4.4 Angesichts der nicht einfachen ökonomischen Lage im Heimatland der Gesuchstellerin und unter Berücksichtigung, dass die Bereitschaft, das Heimatland zu verlassen, erfahrungsgemäss dort begünstigt wird, wo bereits Verwandte oder Bekannte im Ausland leben, ist die Beurteilung der Vorinstanz, die das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise als relativ hoch einschätzte, nicht zu beanstanden. Bei der Risikoanalyse sind allerdings nicht nur solch allgemeine Umstände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einer Gesuchstellerin oder einem Gesuchsteller beispielsweise eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, so kann dieser Umstand durchaus die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Umgekehrt muss bei Gesuchstellerinnen und Gesuchstellern, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen haben, das Risiko, dass sie sich nach einer bewilligten Einreise nicht gemäss den fremdenpolizeilichen Regeln verhalten, als vergleichsweise hoch eingestuft werden. 5. 5.1 Bei der Gesuchstellerin handelt es sich um eine 22-jährige, ledige Frau. Ihr Sohn, für den ebenfalls ein Visum beantragt wurde, ist drei Jahre alt. Über die familiäre Situation im Heimatland ist ansonsten nur bekannt, dass die Eltern der noch jungen Mutter in Moskau wohnen. C-3858/2008 Besondere familiäre oder gesellschaftliche Verpflichtungen, welche die Gesuchstellerin ernsthaft von einer Emigration abzuhalten vermöchten, sind keine ersichtlich. Kommt hinzu, dass sie den Sohn – wie eben erwähnt – in die Schweiz mitnehmen würde. Nicht anders präsentiert sich die berufliche Situation. Die Gesuchstellerin gab auf dem Visumsantrag an, Hausfrau zu sein. Den Angaben des Beschwerdeführers zufolge erhalten sie und das Kind von den Gastgebern (von der Schweiz aus) finanzielle Hilfen zur Bestreitung des Lebensunterhalts. Aufgrund der derzeitigen Aktenlage kann denn nicht davon ausgegangen werden, die beiden eingeladenen Personen befänden sich in einer besonders vorteilhaften und stabilen wirtschaftlichen Situation. Dass auf Seiten der Gesuchstellerin eine erhebliche Flexibilität besteht, darauf deutet im Übrigen nur schon der Umstand hin, dass sie einen Besuchsaufenthalt von drei Monaten anstrebt. Angesichts dieser Sachlage sind die Zweifel der Vorinstanz an einer fristgerechten Rückkehr berechtigt. 5.2 Für erhöhte Emigrationstendenzen spricht im konkreten Fall des Weiteren, dass I._______, der leibliche Vater von E._______, im Besitze eines Schweizerpasses ist und sich laut Beschwerdeschrift vom 10. Juni 2008 rund die Hälfte des Jahres tatsächlich hierzulande aufhält. Bei der Mutter von I._______ wiederum handelt es sich, wie aus dem Sachverhalt hervorgeht, um die ursprünglich aus Russland stammende heutige Ehefrau des Beschwerdeführers. Die Gattin des Gastgebers wird in einem Einladungsschreiben vom 31. März 2008 als enge Freundin der Gesuchstellerin bezeichnet, weshalb Letztere gleich in mehrfacher Hinsicht einen vergleichsweise starken Bezug zur Schweiz aufweist. Vor diesem Hintergrund erscheint keineswegs abwegig, dass sie mit vorliegendem Einreisebegehren nicht bloss einen (bewilligungsfreien) Besuchsaufenthalt von drei Monaten, sondern eine längere Anwesenheit in der Schweiz beabsichtigt. Aufhorchen lässt in diesem Zusammenhang, dass die Gesuchstellerin auf den beiden Visumsanträgen nicht erwähnt hat, dass der Vater des gemeinsamen Kindes zeitweilig in der Schweiz ansässig ist, geschweige denn, dass er während dieser Zeit an derselben Adresse wie der Gastgeber wohnt, wie dies nach den unwidersprochen gebliebenen Angaben der Einwohnerdienste Thun der Fall ist. Erstaunen löst ebenfalls aus, warum der Beschwerdeführer und seine Gattin ihrerseits nie preisgaben, dass I._______ mit ihnen im selben Haushalt lebt. Dies und sonstige Unklarheiten bzw. Ungereimtheiten (laut den Visumsanträgen vom 18. April 2008 sind Besuchsaufenthalte von drei Monaten vorgesehen, C-3858/2008 nach dem ersten Einladungsschreiben vom 29. Februar 2008 werden die Gäste nur für einen Monat, der Beschwerdeschrift zufolge für zwei Monate erwartet) lassen nicht mit der notwendigen Bestimmtheit ausschliessen, dass in Wirklichkeit noch andere Interessen im Spiel sein könnten. Die diesbezüglichen Bedenken werden auch von der Schweizervertretung vor Ort geteilt. 5.3 Nach dem Gesagten durfte die Vorinstanz daher zu Recht davon ausgehen, die Wiederausreise der Gesuchstellerin und ihres dreijährigen Sohnes sei im Sinne der massgeblichen Bestimmungen nicht gesichert. Zwar lässt sich diese Einschätzung nicht zu einer gesicherten Feststellung verdichten; sie reicht aber aus, um die Erteilung eines Einreisevisums – auf das, wie erwähnt, kein Rechtsanspruch besteht – abzulehnen. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass der Beschwerdeführer für die rechtzeitige Rückreise der eingeladenen Personen garantiert. Seine Integrität als Gastgeber wird dabei in keiner Art und Weise in Zweifel gezogen. Indessen sind bei der Abwägung des Risikos einer nicht fristgerechten Wiederausreise nicht so sehr die Einstellung des Gastgebers, sondern in erster Linie das mögliche Verhalten des Gastes selbst von Bedeutung. Nur Letzterer ist in der Lage, hinreichend Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise zu bieten. Der Gastgeber kann zwar für gewisse finanzielle Risiken Garantie leisten, nicht aber – mangels rechtlicher und faktischer Durchsetzbarkeit – für ein bestimmtes Verhalten des Gastes (vgl. anstelle vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-6493/2007 vom 9. Juni 2008 E. 5.3). 6. Abgesehen vom Aspekt der nicht fristgerechten Wiederausreise gibt es ferner Anhaltspunkte dafür, dass der Lebensunterhalt der Gesuchstellerin und ihres Kindes während des hiesigen Aufenthalts nicht sichergestellt sein könnte (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG sowie Art. 6 – 9 VEV). Hierfür spricht, dass der Beschwerdeführer und seine Gattin nach Einschätzung der Migrationsbehörde der Stadt Thun finanziell nicht in der Lage wären, den mit dem Besuchsaufenthalt eingegangenen Verpflichtungen nachzukommen (vgl. Mitteilung der Einwohnerdienste Thun vom 15. Mai 2008). Verwiesen wird hierbei auf offene Steuerforderungen und verschiedene Betreibungsregisterauszüge. Letztlich kann diese Frage vor dem sachlichen und rechtlichen Hintergrund des aufgezeigten Emigrationsrisikos offen bleiben. C-3858/2008 7. Aufgrund dieser Darlegungen ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das öffentliche Interesse sowie die Beachtung der geltenden Bestimmungen entsprechend gewichtete und der Gesuchstellerin und deren Sohn die Einreise verweigerte. Die angefochtene Verfügung verletzt kein Bundesrecht. Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde richtig und vollständig festgestellt, und die Vorinstanz hat das ihr zustehende Ermessen pflichtgemäss und zutreffend gehandhabt (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer die Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dispositiv Seite 10 C-3858/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem am 6. August 2008 geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 600.- verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben) - die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] und [...] retour) - die Einwohnerdieste Thun Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Antonio Imoberdorf Daniel Grimm Versand: Seite 10