Abtei lung II I C-3828/2007 {T 0/2} Urteil v o m 4 . November 2008 Richterin Ruth Beutler (Vorsitz), Richter Andreas Trommer, Richter Blaise Vuille, Gerichtsschreiber Thomas Segessenmann. C._______, vertreten durch Advokat Thomas Zajac, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Einreisebewilligungen für X._______, Y._______ und Z._______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
C-3828/2007 Sachverhalt: A. Mit Schreiben vom 22. Januar 2007 ersuchte C._______ (nachfolgend: Gastgeber bzw. Beschwerdeführer) für X._______, geboren 1966, und deren Kinder Y._______, geboren 1998, und Z._______, geboren 2001, (nachfolgend: Gesuchstellende) bei der Schweizerischen Botschaft in Colombo um Ausstellung von Einreisevisa. Nachdem die Botschaft dieses Gesuch am 31. Januar 2007 formlos verweigert hatte, gelangte der Beschwerdeführer am 8. Februar 2007 an das Bundesamt für Migration (BFM), welches ihn mit Schreiben vom 20. Februar 2007 darauf hinwies, dass Gesuche um Erteilung von Einreisevisa bei der zuständigen Schweizerischen Vertretung einzureichen seien. B. Am 5. März 2007 reichte die Gesuchstellerin daraufhin bei der Schweizerischen Botschaft in Colombo ein formelles Gesuch um Erteilung von Einreisevisa für sich und ihre beiden Kinder für einen einmonatigen Besuchsaufenthalt in der Schweiz ein. Nach erneuter formloser Verweigerung leitete die Schweizerische Vertretung das Gesuch an die Vorinstanz zur Prüfung und zum formellen Entscheid weiter. C. Nachdem das Amt für Migration des Kantons Basel-Landschaft beim Gastgeber weitere Abklärungen getroffen hatte, wies das BFM das Einreisegesuch mit Verfügung vom 1. Mai 2007 ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen festgehalten, dass die Gesuchstellenden aus einer Region stammen würden, aus welcher der Zuwanderungsdruck als Folge der dort herrschenden wirtschaftlichen und soziokulturellen Verhältnisse bekanntermassen nach wie vor stark anhalte. Viele dieser Landsleute würden versuchen, ihren Aufenthalt in unserem Land durch Ausschöpfung sämtlicher rechtlicher Mittel zu verlängern und sich so in Umgehung der Begrenzungsmassnahmen eine vermeintlich bessere Zukunft aufzubauen. Den Gesuchstellenden würden im Ursprungsland sodann weder zwingende berufliche oder gesellschaftliche Verpflichtungen noch familiäre Verantwortlichkeiten obliegen. Schliesslich würden auch keine Gründe vorliegen, welche eine Einreise trotzdem zwingend notwendig machen würden. D. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom C-3828/2007 31. Mai 2007 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Bewilligung der Einreise für die Gesuchstellenden. Der Beschwerdeführer macht zur Begründung seiner Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen geltend, die Vorinstanz sei ihrer Pflicht zur Sachverhaltsabklärung nicht nachgekommen. Er stamme selber aus Sri Lanka und ihm sei nicht bekannt, dass in der Hauptstadt Colombo und in der näheren Umgebung die von der Vorinstanz beschriebenen Verhältnisse herrschen würden. Die vagen Behauptungen des BFM stützten sich mangels Abklärungen auf keinerlei Beweise. Bekannterweise herrsche in der Region, aus welcher die Gesuchstellenden stammten, seit langem Frieden. Die wirtschaftlichen sowie die soziokulturellen Verhältnisse seien stabil und würden keinen Anlass für die Annahme einer zunehmenden Auswanderung geben. Die Spannungen, die zur fluchtartigen Auswanderung führten, herrschten vorwiegend im Norden des Landes um die Stadt Jaffna. Nahezu sämtliche Flüchtlinge, welche in der Schweiz leben würden, seien ursprünglich aus dieser Gegend. Demgegenüber lebten die Gesuchstellenden in Mount Lavinia, das zehn Kilometer von der Hauptstadt Colombo entfernt sei. Würde die Einreise alleine aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse im Land verweigert, so müsste die Einreise von Angehörigen unzähliger Staaten verweigert werden, wofür es indessen an einer gesetzlichen Grundlage fehle. Es sei vorliegend sodann davon auszugehen, dass die Gesuchstellenden die Schweiz wieder verlassen würden, da ihr Ehemann bzw. Vater im Heimatland lebe, einer geregelten Arbeit nachgehe und das Familienleben intakt sei. Indem sich das BFM mit allgemeinen Äusserungen begnüge und nicht auf den konkreten Sachverhalt eingehe, erwecke es den Anschein, dass sämtlichen Staatsangehörigen von Sri Lanka die Einreise verweigert werden dürfe. Eine solche Vorgehensweise sei unsachlich und somit willkürlich. Werde die Einreise hingegen nicht sämtlichen srilankischen Staatsangehörigen per se verweigert, verletze die Vorinstanz das Rechtsgleichheitsgebot, da es ohne sachliche Gründe den Familienmitgliedern des Beschwerdeführers die Einreise verweigere, während es anderen Staatsangehörigen von Sri Lanka die Einreise erlaube. E. Am 25. Juni 2007 reichten die Gesuchstellenden Bestätigungen von zwei Arbeitgebern ihres Ehemannes bzw. Vaters zu den Akten. C-3828/2007 F. In der Vernehmlassung vom 24. Juli 2007 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. G. Die Frist zur Einreichung einer Replik liess der Beschwerdeführer ungenutzt verstreichen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen des BFM betreffend Einreisebewilligungen. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Soweit das VGG nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG (Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde berechtigt. Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 – 52 VwVG). 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist C-3828/2007 grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Urteils 2A.451/2002 vom 28. März 2003). 3. Am 1. Januar 2008 traten das neue Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) sowie die dazu gehörigen Ausführungsverordnungen in Kraft (u.a. die Verordnung vom 24. Oktober 2007 über das Einreise- und Visumverfahren [VEV, SR 142.204]). Gemäss Art. 126 Abs. 1 AuG bleibt auf Gesuche, die vor dem Inkrafttreten des AuG eingereicht worden sind, das bisherige Recht anwendbar. Das Gesuch, auf welches sich die angefochtene Verfügung bezieht, erging vor dem Inkrafttreten des AuG. Die materielle Beurteilung der vorliegenden Beschwerde erfolgt somit nach der altrechtlichen Regelung. Massgebend sind daher insbesondere das Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, BS 1 121, zum vollständigen Quellennachweis vgl. Ziff. I des Anhangs zum AuG) und die Verordnung vom 14. Januar 1998 über die Einreise und Anmeldung von Ausländerinnen und Ausländern (VEA, AS 1998 194, zum vollständigen Quellennachweis vgl. Art. 39 VEV). 4. 4.1 Ausländerinnen und Ausländer benötigen zur Einreise in die Schweiz einen Pass und ein Visum, sofern sie nicht aufgrund besonderer Regelung von diesem Erfordernis ausgenommen sind (vgl. Art. 1 – 5 VEA). Die Gesuchstellenden können sich auf keine Ausnahmeregelung berufen; sie sind aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit visumspflichtig. 4.2 Die schweizerische Rechtsordnung gewährt grundsätzlich keinen Anspruch auf Bewilligung der Einreise. Der Entscheid darüber ist von der Bewilligungsbehörde in pflichtgemässer Ausübung ihres Ermessens zu fällen (Art. 4 und Art. 16 Abs. 1 ANAG, Art. 9 Abs. 1 VEA; PE- TER UEBERSAX, Einreise und Anwesenheit, in: Peter Uebersax/Peter Münch/ Thomas Geiser/Martin Arnold (Hrsg.), Ausländerrecht, Ausländerinnen und Ausländer im öffentlichen Recht, Privatrecht, Steuerrecht und Sozialrecht der Schweiz, Basel/Genf/München 2002, S. 143; URS BOLZ, Rechtsschutz im Ausländer- und Asylrecht, Basel und Frankfurt a.M. 1990, S. 29 mit weiteren Hinweisen; PHILIP GRANT, La protection de C-3828/2007 la vie familiale et de la vie privée en droit des étrangers, Basel/Genf/ München 2000, S. 24). 5. 5.1 Ein Einreisevisum wird verweigert, wenn die in Art. 1 VEA aufgeführten Voraussetzungen nicht erfüllt sind (vgl. Art. 14 Abs. 1 VEA). Insbesondere müssen gesuchstellende Personen, die in die Schweiz reisen möchten, Gewähr bieten, dass sie fristgerecht wieder ausreisen werden (Art. 1 Abs. 2 Bst. c VEA). 5.2 Zur Prüfung des Kriteriums der gesicherten Wiederausreise muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Dazu lassen sich in der Regel keine gesicherten Feststellungen, sondern lediglich Voraussagen machen. Dabei rechtfertigt es sich, Einreisegesuchen von Personen aus Staaten mit politisch oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen mit einer gewissen Zurückhaltung zu begegnen, da die persönliche Interessenlage in solchen Fällen häufig nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht. Es sind dabei jedoch auch die Umstände des konkreten Einzelfalles zu würdigen. Insbesondere ist zu überprüfen, ob die Vorinstanz unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Herkunftsland und der persönlichen Lebensumstände einen ermessensfehlerfreien Entscheid getroffen hat. 6. 6.1 Die Wirtschaft Sri Lankas ist im Jahr 2007 real um 7,4% gewachsen. Das jährliche Pro-Kopf-Einkommen betrug im gleichen Zeitraum ca. $ 1'350.-, während sich das Bruttoinlandprodukt auf rund 27 Mrd. belief. Für das Jahr 2008 wird erneut ein hohes Wirtschaftswachstum von über 6% erwartet. Ein Problem für die weitere wirtschaftliche Entwicklung ist zunehmend die Inflation, die 2007 mit einer Jahresrate von deutlich über 15% nicht unter Kontrolle gebracht werden konnte. Die Arbeitslosigkeit beträgt seit längerer Zeit ungefähr 7%. Wirtschaftliches Zentrum Sri Lankas ist die Region rund um Colombo, die fast die Hälfte der gesamten Wirtschaftsleistung erbringt. Die insgesamt ermutigenden wirtschaftlichen Entwicklungen können nicht über die Tatsache hinwegtäuschen, dass nach wie vor breite Bevölkerungsschichten von vergleichsweise schwierigen ökonomischen und sozialen Lebensbedingungen betroffen sind. 6.2 Darüber hinaus hat sich die Sicherheitslage im ganzen Land seit Ende 2006 wieder verschlechtert, nachdem erneut Kämpfe zwischen C-3828/2007 dem Militär und der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) ausgebrochen sind. Davon besonders betroffen sind der Osten und Norden Sri Lankas. Anschläge kommen jedoch mittlerweile auch im Süden und Südwesten sowie – seit Beendigung des Waffenstillstandes im Januar 2008 – zunehmend auch in der Hauptstadt Colombo vor (Quellen: Länder- und Reiseinformationen auf der Website des deutschen Auswärtigen Amtes, www.auswaertiges-amt.de, Stand: 1. Oktober 2008 [Reiseund Sicherheitshinweis] bzw. Juni 2008 [Wirtschaft], Reisehinweise auf der Website des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten [EDA], www.eda.admin.ch, Stand: 25. Juli 2008, beide Seiten besucht am 21. Oktober 2008; vgl. auch BVGE 2008/2 E. 7.2. – 7.5). Die geschilderten Verhältnisse in Sri Lanka widerspiegeln sich in einer anhaltend hohen Emigrationsrate und einer relativ hohen Zahl von 636 Asylgesuchen von srilankischen Staatsangehörigen in der Schweiz im Jahr 2007 bzw. von 819 Asylgesuchen in der Zeit von Januar bis September 2008 (Quelle: Asylstatistik auf der Website des BFM, www.bfm.admin.ch, besucht am 21. Oktober 2008). Die Bereitschaft, das Land auf der Suche nach besseren Lebensbedingungen zu verlassen, wird erfahrungsgemäss dort noch begünstigt, wo – wie im vorliegenden Fall – bereits Verwandte oder Bekannte im Ausland leben und entsprechend bereits ein gewisses soziales Beziehungsnetz vorhanden ist. 6.3 Vor diesem Hintergrund ist es grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Risiko einer nicht fristgerechten Ausreise allgemein als hoch einschätzte, zumal – entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers in der Rechtsmitteleingabe – auch die Wohnregion der Gesuchstellenden von der relativ schwierigen Situation im Land betroffen ist. 7. 7.1 Somit ist einem nächsten Schritt zu prüfen, ob die fristgerechte Wiederausreise der Gesuchstellenden – trotz der erwähnten allgemeinen Vorbehalte bei Einreisegesuchen von srilankischen Staatsangehörigen – aufgrund ihrer besonderen individuellen Situation als hinreichend gesichert betrachtet werden kann. 7.2 Obliegt einer gesuchstellenden Person im Heimatstaat beispielsweise eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verpflichtung, kann ein solcher Umstand die Prognose für die anstandslose Wiederausreise durchaus begünstigen. Der Beschwerdeführer weist C-3828/2007 diesbezüglich darauf hin, dass die Gesuchstellerin in Sri Lanka verheiratet sei. Diese familiäre Bindung an das Heimatland genügt indessen nicht, um die Emigrationsgefahr in casu bereits als unbedeutend erscheinen zu lassen. Die Gesuchstellerin ist gemäss eigenen Angaben Hausfrau, während ihr Ehemann anscheinend als Busfahrer und Angestellter ("clerk" bzw. "allrounder") einer Handelsfirma einer geregelten Arbeit nachgeht. Solche Tätigkeiten stellen jedoch praxisgemäss keine beruflichen Verpflichtungen dar, welche die Gesuchstellenden ernsthaft von einer Auswanderung abzuhalten vermöchten. Zudem liegen keine weiteren Angaben dazu vor, in welchen wirtschaftlichen Verhältnissen die Gesuchstellenden leben, obwohl dem Beschwerdeführer in der Zwischenverfügung vom 8. Juni 2007 ausdrücklich Gelegenheit eingeräumt worden war, entsprechende Beweismittel einzureichen. 7.3 Somit ist zwar anzunehmen, dass enge familiäre Bindungen bestehen, welche eine fristgerechte Wiederausreise der Gesuchstellenden begünstigen. Gleichzeitig lassen jedoch die wenigen, über die wirtschafliche Situation der Familie vorhandenen Informationen konkrete Zweifel an der gesicherten Wiederausreise aufkommen. Diese Einschätzung wird im Ergebnis offenbar nicht nur von der Vorinstanz, sondern auch von der mit den örtlichen Verhältnissen gut vertrauten Schweizerischen Vertretung geteilt, welche das Gesuch um Erteilung von Einreisevisa ebenfalls abgelehnt hat. 8. Bei dieser Sachlage durfte die Vorinstanz davon ausgehen, dass die fristgerechte Wiederausreise der Gesuchstellenden nicht hinreichend gewährleistet sei (vgl. Art. 14 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 2 Bst. c VEA). Diese ungünstige Prognose genügt, um die Erteilung einer Einreisebewilligung – auf welche wie bereits erwähnt kein Rechtsanspruch besteht – abzulehnen. Keine entscheidende Bedeutung kann in diesem Zusammenhang dem Wunsch der Gesuchstellenden und des Beschwerdeführers beigemessen werden, die verwandtschaftlichen Kontakte in der Schweiz pflegen zu können. Diesbezüglich ist einerseits festzuhalten, dass die Pflege dieser Beziehungen nicht nur in der Schweiz, sondern auch in Sri Lanka oder in anderen Ländern erfolgen kann. Zudem handelt es sich bei der Gesuchstellerin – entgegen den Angaben im Schreiben des Beschwerdeführers vom 22. Januar 2007 – offenbar nicht um eine Schwester, sondern lediglich um eine Cousine des Beschwerdeführers. C-3828/2007 9. Der Vollständigkeit halber ist schliesslich festzuhalten, dass der Beschwerdeführer zwar grundsätzlich zu Recht darauf hinweist, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung offenbar massgeblich auf die allgemeine Situation in Sri Lanka abgestellt hat. Dieses Vorgehen kann indessen – entgegen der vom Beschwerdeführer vertretenen Auffassung – weder als willkürlich noch als rechtsungleiche Behandlung bezeichnet werden, zumal aus den vorinstanzlichen Erwägungen hervorgeht, dass auch die individuelle Situation der Gesuchstellenden in die Beurteilung miteinbezogen wurde. Im Übrigen kann dem Beschwerdeführer auch nicht gefolgt werden, wenn er geltend macht, das BFM habe seine Pflicht zur vollständigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts verletzt (vgl. Art. 12 VwVG), indem bei der Einschätzung der allgemeinen Lage in Sri Lanka keine Beweise erhoben worden seien. Es trifft zwar offenbar zu, dass die Vorinstanz im vorliegenden Einzelfall diesbezüglich keine besondere Abklärungen getroffen hat. Das BFM durfte sich jedoch bei seinen Ausführungen auf amtsinterne Erkenntnisse abstützen, welche sich – wie die vorstehenden, auf allgemein zugänglichen Informationen basierenden Erwägungen gezeigt haben – als im Ergebnis zutreffend erweisen (vgl. BGE 128 III 4 E. 4c/ bb S. 7 f.). 10. Daraus folgt, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt. Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde richtig und vollständig festgestellt und die Vorinstanz hat das ihr zustehende Ermessen pflichtgemäss und zutreffend ausgeübt (vgl. Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer die Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf Fr. 600.festzusetzen (vgl. Art. 2 f. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite) C-3828/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 600.- verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben) - die Vorinstanz (Akten retour) - das Amt für Migration des Kantons Basel-Landschaft Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Ruth Beutler Thomas Segessenmann Versand: Seite 10