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Bundesverwaltungsgericht 15.10.2019 C-3808/2019

15 ottobre 2019·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·827 parole·~4 min·7

Riassunto

Verhütung Unfälle und Berufskrankheiten | UV, Aufsichtsmassnahmen Baustelle; Verfügung der SUVA vom 5. Juli 2019

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung III C-3808/2019

Abschreibungsentscheid v o m 1 5 . Oktober 2019 Besetzung Einzelrichter Beat Weber, Gerichtsschreiberin Tatjana Bont.

Parteien A._______, Beschwerdeführerin,

gegen

SUVA, Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern, vertreten durch SUVA, Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern, Vorinstanz.

Gegenstand UV, Aufsichtsmassnahmen Baustelle; Verfügung der SUVA vom 5. Juli 2019.

C-3808/2019 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die SUVA (nachfolgend auch Vorinstanz) mit "Verfügung präventiv" vom 5. Juli 2019 die A._______ verpflichtet hat, die – als Folge eines Arbeitsunfalles mit tödlichen Folgen – im Verfügungsanhang "Feststellungen und Massnahmen" aufgeführten Massnahmen umzusetzen und der SUVA den Vollzug derselben zu melden (Beschwerdeakten [B-act.] 2, Beilage), dass die A._______ (nachfolgend Beschwerdeführerin) diese Verfügung mit Beschwerde vom 24. Juli 2019 (Poststempel: 25. Juli 2019) beim Bundesverwaltungsgericht angefochten hat (B-act. 1), dass die Beschwerdeführerin die folgenden Begehren gestellt hat: 1. Wir begehren, die "Verfügung präventiv" vom 5. Juli 2019 ist aufzuheben. 2. Eventualiter 1: Sollte dem Begehren der Ziffer 1 wider Erwarten nicht entsprochen werden, so begehren wir, dass die Massnahme zur Feststellung 2 "Gräben, Schächte, Baugruben" ersatzlos gestrichen wird. 3. Eventualiter 2: Sollte unserem Begehren entsprechend der Ziffer 1 wider Erwarten nicht entsprochen werden, so begehren wir, dass die Fristsetzung für das Einreichen der "Rückmeldung" in Abhängigkeit einer Wiederaufnahme der Arbeiten festzulegen ist. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der SUVA. dass das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung vom 31. Juli 2019 aufforderte, einen Kostenvorschuss von Fr. 3'000.– zur Deckung der mutmasslichen Verfahrenskosten zu leisten (B-act. 4), dass die Beschwerdeführerin dieser Aufforderung am 19. August 2019 nachkam (B-act. 6), dass die Vorinstanz am 11. September 2019 ihre Vernehmlassung einreichte und beantragte, der Antrag der Beschwerdeführerin auf Aufhebung der "Verfügung präventiv" vom 5. Juli 2019 sei mitsamt den Eventualanträgen abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdeführerin (B-act. 8),

C-3808/2019 dass Verfügungen der Vorinstanz im Bereich der Unfallverhütung vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind (Art. 109 Bst. c des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung [UVG, SR 832.20]), dass die Beschwerdeführerin mit schriftlicher Erklärung vom 27. September 2019 die Beschwerde vom 24. Juli 2019 zurückgezogen hat, dass das Beschwerdeverfahren daher im einzelrichterlichen Verfahren als durch Rückzug gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG), dass die Verfahrenskosten – wie hier – ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn ein Rechtsmittel ohne erheblichen Aufwand für das Gericht durch Rückzug erledigt wird (Art. 6 Bst. a des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass daher der am 19. August 2019 geleistete Kostenvorschuss nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids zurückzuerstatten ist, dass der infolge Rückzugs der Beschwerde obsiegenden Vorinstanz keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 7 Abs. 3 VGKE).

C-3808/2019 Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Rückzugs als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 3'000.– wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids zurückerstattet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieser Entscheid geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular "Zahladresse") – die Vorinstanz (Ref-Nr._______; Gerichtsurkunde; Beilage in Kopie: Rückzugserklärung vom 27.9.2019) – das Bundesamt für Gesundheit, Dienstbereich Kranken- und Unfallversicherung (Einschreiben)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Beat Weber Tatjana Bont

C-3808/2019 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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