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Bundesverwaltungsgericht 27.08.2010 C-379/2010

27 agosto 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,450 parole·~12 min·3

Riassunto

Einreise | Einreise zu Besuchszwecken

Testo integrale

Abtei lung II I C-379/2010 {T 0/2} Urteil v o m 2 7 . August 2010 Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz), Richterin Ruth Beutler, Richter Jean-Daniel Dubey, Gerichtsschreiberin Susanne Stockmeyer. E._______. und R._______, Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Einreise zu Besuchszwecken. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

C-379/2010 Sachverhalt: A. Der algerische Staatsangehörige O._______ (nachfolgend Gesuchsteller) beantragte am 30. August 2009 bei der Schweizer Botschaft in Algier ein Visum für einen 30-tägigen Besuchsaufenthalt bei den im Kanton Solothurn lebenden E. und R._______ (nachfolgend Beschwerdeführende bzw. Gastgeber). Am 18. Oktober 2009 stellten auch seine Ehefrau L._______ (nachfolgend Gesuchstellerin) und der gemeinsame Sohn C._______ entsprechende Visumanträge für einen Besuchsaufenthalt von 30 Tagen in der Schweiz. Nach formloser Verweigerung leitete die Schweizerische Vertretung die Gesuche zur Prüfung und zum Entscheid an die Vorinstanz weiter. B. Nachdem das Amt für Ausländerfragen des Kantons Solothurn bei den Gastgebern ergänzende Auskünfte eingeholt und mit ablehnendem Antrag an das BFM weitergeleitet hatte, wies dieses die Gesuche um Bewilligung der Einreise mit Verfügung vom 12. Januar 2010 ab. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, die anstandslose und fristgerechte Wiederausreise nach einem Besuchsaufenthalt könne nicht als gesichert betrachtet werden. C. Mit Beschwerde vom 20. Januar 2010 gelangten die Gastgeber an das Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragen, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und die Gesuche um Bewilligung der Einreise zu einem Besuchsaufenthalt seien gutzuheissen. Zur Begründung rügen sie, die Vorinstanz sei zu Unrecht davon ausgegangen, die Wiederausreise nach einem Besuchsaufenthalt wäre nicht gewährleistet. Die Argumentationen der Vorinstanz würden jeglicher Grundlage entbehren und sich in allgemeinen Mutmassungen verlieren. So würden nur die allgemeinen Verhältnisse in Algerien berücksichtigt, ohne die tatsächlichen Verhältnisse der Gesuchsteller – welche in gut situierten Verhältnissen lebten – miteinzubeziehen. Die Gastfamilie habe schon viele Male Europa bereist und habe nie Anlass zu Beanstandungen gegeben. Auch hätten die Beschwerdeführenden eine Garantie der fristgerechten Rückreise abgegeben. C-379/2010 D. Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 12. März 2010 – unter nochmaliger Erörterung der Begründung – auf Abweisung der Beschwerde. Ergänzend führt sie aus, die von den Beschwerdeführenden abgegebene Garantie sei rechtlich unerheblich und nicht durchsetzbar. E. In ihrer Replik vom 23. März 2010 halten die Beschwerdeführenden an ihren Anträgen und deren Begründung vollumfänglich fest. Insbesondere erörtern sie nochmals die wirtschaftliche Situation der Gesuchsteller: Der Gesuchsteller leite mehrere Schmuckläden und ein Warengeschäft; seine Frau sei als selbständige Ärztin tätig gewesen. Es könne auch nicht davon ausgegangen werden, die Gesuchsteller stammten aus einer wirtschaftlich instabilen Region. Vielmehr handle es sich beim Herkunftsort Skikda um die weltweit drittgrösste Ölraffinerieregion, weshalb weder von Arbeitslosigkeit noch von Zuwanderungsdruck die Rede sein könne. F. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen des BFM, mit denen die Ausstellung eines Einreisevisums verweigert wird. In dieser Materie entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). C-379/2010 2. Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG (Art. 37 VGG). 3. Die Beschwerdeführenden sind gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde berechtigt. Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG). 4. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Rechts- und Sachlage zum Zeitpunkt seines Ent scheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Urteils 2A.451/2002 vom 28. März 2003). 5. 5.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten auch – grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 135 II 1 E. 1.1 mit Hinweisen). 5.2 Ausländerinnen und Ausländer benötigen zur Einreise in die Schweiz bzw. den Schengenraum für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten gültige Reisedokumente, die zum Grenzübertritt berechtigen, und ein Visum, sofern dieses erforderlich ist (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20], Art. 2 Abs. 1 der C-379/2010 Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Bst. a und b der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 105 vom 13.04.2006, S. 1-32]). 5.3 Im Weiteren müssen sie den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK, Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG); sie dürfen zudem nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (Art. 5 Abs. 1 Bst. d und e SGK, Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG). Namentlich müssen Ausländerinnen und Ausländer für die gesicherte Wiederausreise Gewähr bieten, wenn nur ein vorübergehender Aufenthalt vorgesehen ist (Art. 5 Abs. 2 AuG, vgl. dazu BVGE 2009/27 E. 5.2 und E. 5.3). Hinsichtlich der in Frage kommenden Belege zur Glaubhaftmachung des Aufenthaltszwecks verweist Art. 5 Abs. 2 SGK auf den Anhang I. Art. 5 Abs. 3 SGK sowie Art. 2 Abs. 2 und Art. 7–11 VEV regeln ausführlich das Einreiseerfordernis der ausreichenden finanziellen Mittel. 5.4 Gemäss Anhang I zur Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 (ABl. L 81 vom 21.03.2001, S. 1–7) unterliegen die Gesuchsteller als algerische Staatsangehörige der Visumspflicht. 6. 6.1 Wenn es zu beurteilen gilt, ob das Kriterium der gesicherten Wiederausreise erfüllt ist, muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Dazu lassen sich in der Regel keine verbindlichen Feststellungen, sondern lediglich Prognosen machen. Dabei rechtfertigt es sich, Einreisegesuchen von Personen aus Staaten mit politisch oder wirtschaft lich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen mit einer gewissen Zurückhaltung zu begegnen, da die persönliche Interessenlage in solchen Fällen häufig nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befriste ten Einreisebewilligung in Einklang steht. C-379/2010 6.2 Algerien hat bereits Ende der 1980er Jahre den Weg von der sozialistischen Planwirtschaft zur Marktwirtschaft eingeschlagen. Nach der weitgehenden Überwindung des islamistischen Terrors der 1990er Jahre führt die Regierung den Reformkurs fort. Strukturreformen durch Privatisierung von Staatsbetrieben und Banken erweisen sich jedoch angesichts der ohnehin hohen Arbeitslosigkeit als schwierig. Die Arbeitslosenquote liegt gemäss der nationalen Statistikbehörde bei 11.3%. Unabhängigen Experten zufolge dürfte die reale Arbeitslosenquote sogar noch deutlich über diesem Wert liegen. Zu einer Herabsetzung der Arbeitslosenquote trägt auch der Hydrokarbonsektor nicht bei, denn dieser generiert zwar hohe Einnahmen, schafft jedoch – entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführenden – nur wenige Arbeitsplätze (vgl. Länder- und Reiseinformationen des Auswärtigen Amtes, Länder, Reisen und Sicherheit, Algerien, Wirtschaft, www. auswaertiges-amt.de, Stand März 2010, besucht im August 2010). Nach wie vor sind denn auch breite Bevölkerungsschichten von vergleichsweise schwierigen ökonomischen und sozialen Lebensbedingungen betroffen. Das Bruttoinlandprodukt pro Kopf der Bevölkerung betrug im Jahr 2009 nur gerade 4'027 USD, im Jahr 2010 4'333 USD (vgl. Länderbericht Algerien auf der Website des Staatssekretariats für Wirtschaft [SECO], Themen, Aussenwirtschaft, Länderinformationen, Afrika, Algerien, <http://www.seco.admin . ch >, Stand 9. August 2010, besucht im August 2010). 7. In Anbetracht der allgemeinen Situation gewichtete die Vorinstanz somit das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise zu Recht als relativ hoch. Es ist jedoch den Beschwerdeführenden insofern zuzustimmen, als es zu schematisch und nicht haltbar wäre, generell und ohne spezifische Anhaltspunkte ausschliesslich aufgrund der all gemeinen Lage im Herkunftsland auf eine nicht hinreichend gesicherte Wiederausreise zu schliessen. Die eben genannten Umstände entbinden die Vorinstanz daher nicht von einer einzelfallbezogenen Beurteilung. Namentlich können berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verpflichtungen die Prognose einer anstandslosen Wiederausreise begünstigen. 7.1 Bei den Gesuchstellern handelt es sich um einen bald 55-jährigen Mann und seine bald 51-jährige Ehefrau sowie deren 13-jährigen Sohn. Über ihre weiteren familiären resp. verwandschaftlichen Beziehungen ist – ausser der Aussage der Beschwerdeführenden, sie http://www.seco.admin/ http://www.seco.admin.ch/ http://www.seco.admin.ch/

C-379/2010 hätten all ihre familiären Beziehungen in Algerien – nichts bekannt. Somit bestehen keine Hinweise auf persönliche oder familiäre Bindungen zu anderen Personen in ihrem Heimatland. Hingegen beabsichtigt das Ehepaar zusammen mit ihrem Sohn in die Schweiz einzureisen. Damit hätten die Gesuchsteller in der Heimat keine erkennbaren familiären Verpflichtungen oder Bindungen mehr, welche gegebenenfalls die Prognose einer fristgerechten und anstandslosen Wiederausreise begünstigen könnten. 7.2 In wirtschaftlicher Hinsicht wird geltend gemacht, die Gastfamilie sei gut situiert. Der Gesuchsteller sei Inhaber mehrer Schmuckläden (vgl. Beschwerde vom 20. Januar 2010). Replikweise wird ausgeführt, der Gesuchsteller leite mehrere Schmuckläden sowie ein Warengeschäft; seine Ehefrau sei als selbständige Ärztin tätig gewesen. Die Beschwerdeführenden versäumen es jedoch, diese Aussagen einwandfrei zu belegen. In den Akten sind keine Unterlagen zu finden, welche eindeutig auf die wohlsituierte Lage der Gesuchsteller in Algerien hinweisen. So fehlen insbesondere Angaben über die Einnahmen aus der Geschäftstätigkeit bzw. über den Lohn des Gesuchstellers. Aufgrund des eingereichten Kontoauszugs vom 29. Juli 2009, welcher bezüglich Inhaberschaft des Kontos und der Währung Unklarheiten aufweist, sowie des Schreibens "extrait de roles", welches Abgaben in der Höhe von 24'550 DZD (ca. Fr. 330.--) belegt, ist jedenfalls nicht darauf zu schliessen, die Gesuchsteller würden in wirtschaftlich guten Verhältnissen leben. Vor diesem Hintergrund muss auch berücksichtigt werden, dass bereits ein Visumantrag der Gesuchsteller vom 7. Juli 2009 durch das französiche Generalkonsulat abgelehnt wurde. Ausschlaggebend sei dabei – unter Aufführung weiterer Gründe – das niedrige Einkommen des Gesuchstellers gewesen. Die Gastgeber haben es in der Folge unterlassen, auf die abgelehnten Visumanträge einzugehen, obwohl sie sowohl in der Verfügung vom 12. Januar 2010 wie auch in der Vernehmlassung vom 12. März 2010 darauf hingewiesen wurden. Nicht belegt wurde auch die ehemalige selbständige Tätigkeit der Gesuchstellerin als Ärztin. Es ist jedoch nicht davon auszugehen, diese steuere noch zum Familienunterhalt bei, geht sie doch gemäss Visumantrag vom 18. Oktober 2009 keiner beruflichen Tätigkeit mehr nach. Aufgrund obgenannter Ausführungen bestehen begründete Zweifel an der von den Beschwerdeführenden geschilderten C-379/2010 wirtschaftlichen Situation der Gesuchsteller. 7.3 Vor dem aufgezeigten Hintergrund kann nicht davon ausgegangen werden, den Gesuchstellern würden familiäre, gesellschaftliche oder berufliche Verpflichtungen in ihrem Heimatland obliegen, die sie von einer Emigration abzuhalten vermöchten. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der 1997 geborenen Gesuchsteller noch die Schule in Algerien besucht (vgl. Replik vom 23. März 2010). 7.4 Schliesslich machen die Gastgeber beschwerdeweise geltend, sie hätte bereits früher Besuch aus Algerien erhalten. Es hätte in diesem Zusammenhang nie Probleme gegeben. Bezüglich eines Vergleichs mit der Visumerteilung an nahe Verwandte der Beschwerdeführenden durch die Schweizerische Vertretung muss Folgendes beachtet werden: Die Risikoanalyse hat jeweils aufgrund einer Beurteilung des konkreten Einzelfalls zu erfolgen. Allein aus dem Umstand, dass Drittpersonen aus dem familiären Umfeld ein Besuchervisum ausgestellt wurde und diese in der Folge auch tatsächlich die damit ver bundene Pflicht zur fristgerechten und anstandslosen Wiederausreise beachteten, können die Beschwerdeführenden nichts zugunsten der Gesuchsteller ableiten. Aufgrund der einzelfallbezogenen Rechtssprechung kann auch nicht – wie von den Beschwerdeführenden ausgeführt – von einer Praxisänderung bezüglich Erteilung von Einreisebewilligungen zum Zwecke eines Ferienaufenthaltes ausgegangen werden. 8. Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen durfte die Vorinstanz zu Recht davon ausgehen, die Wiederausreise der Gesuchsteller sei im Sinne der massgeblichen Bestimmungen nicht gesichert. Wie bereits von der Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 12. März 2010 erwähnt, wird die Integrität der Beschwerdeführenden in ihrer Eigenschaft als Gastgeber nicht in Zweifel gezogen. Indessen sind bei der Abwägung des Risikos einer nicht fristgerechten Wiederausreise nicht so sehr die Einstellung und die Absichten der Gastgeber, sondern in erster Linie das mögliche Verhalten der Gäste selbst von Bedeutung. Nur Letztere sind in der Lage, hinreichend Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise zu bieten. Die Gastgeber können – wie dies in casu mit der Unterzeichnung der Verpflichtungs erklärung am 21. September 2009 geschehen ist – zwar für gewisse finanzielle Risiken (Lebensunterhaltskosten während des Besuchs- C-379/2010 aufenthaltes, allfällige Kosten für Unfall und Krankheit sowie Rückreisekosten) Garantie leisten, nicht aber – mangels recht licher und faktischer Durchsetzbarkeit – für ein bestimmtes Verhalten ihrer Gäste (vgl. BVGE 2009/27 E. 9). Die Gewähr für eine gesicherte Wiederausreise kann auch durch die Leistung einer Kaution, welche die Beschwerdeführenden in ihrer Replik vom 23. März 2010 anbieten, nicht ersetzt werden. 9. Gesamthaft betrachtet durfte die Vorinstanz somit davon ausgehen, die fristgerechte Wiederausreise sei nicht hinreichend gewährleistet. Zwar lässt sich diese Prognose nicht zu einer gesicherten Feststellung verdichten; sie genügt indessen – entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführenden – um die Erteilung einer Einreisebewilligung, auf welche ohnehin kein Rechtsanspruch besteht, abzulehnen. 10. Folglich ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das öffentliche Interesse sowie die Beachtung der geltenden Bestimmungen entsprechend gewichtete und den Gesuchstellern die Einreise verweigerte. Die angefochtene Verfügung verletzt daher Bundesrecht nicht. Soweit für das vorliegende Urteil massgebend, wurde der rechtserhebliche Sachverhalt richtig und vollständig festgestellt, und die Vorinstanz hat das ihr zustehende Ermessen pflichtgemäss ausgeübt (vgl. 49 VwVG). 11. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens werden die unterliegenden Beschwerdeführenden kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 700.-- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) C-379/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.-- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 700.- verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführenden (Einschreiben) - die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. Zemis:.[...] / [...] / [...] retour) - das Amt für Ausländerfragen des Kantons Solothurns (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Antonio Imoberdorf Susanne Stockmeyer Versand: Seite 10

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