Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 13.10.2021 C-3780/2021

13 ottobre 2021·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·948 parole·~5 min·1

Riassunto

Zwangsanschluss an die Auffangeinrichtung | BVG, Zwangsanschluss (Verfügung vom 26. Juli 2021)

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung III C-3780/2021

Urteil v o m 1 3 . Oktober 2021 Besetzung Einzelrichter Christoph Rohrer, Gerichtsschreiber Michael Rutz.

Parteien A._______ AG, Beschwerdeführerin,

gegen

Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Recht & Compliance, Elias-Canetti-Strasse 2, Postfach, 8050 Zürich, Vorinstanz.

Gegenstand BVG, Zwangsanschluss, Eintretensvoraussetzungen (Verfügung vom 26. Juli 2021).

C-3780/2021 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Stiftung Auffangeinrichtung BVG (nachfolgend: Vorinstanz) mit Verfügung vom 26. Juli 2021 verfügt hat, dass die A._______ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) rückwirkend per 1. Juli 2020 der Vorinstanz zwangsweise angeschlossen werde (Akten im Beschwerdeverfahren [nachfolgend: BVGer-act.] 1, Beilage 1), dass die Beschwerdeführerin gegen diese Verfügung am 25. August 2021 (Datum Postaufgabe) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben hat (BVGer-act. 1), dass gemäss Art. 31 VGG das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern – wie hier – keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, dass Verfügungen der Vorinstanz betreffend den Zwangsanschluss an die Auffangeinrichtung vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind (Art. 31 und Art. 33 Bst. h VGG), dass die Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung vom 31. August 2021 zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 800.- bis zum 1. Oktober 2021 aufgefordert wurde, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde (BVGer-act. 2), dass diese per Einschreiben mit Rückschein versandte Zwischenverfügung gemäss Sendungsverlauf am 1. September 2021 bei der zuständigen Poststelle eintraf, welche gleichentags erfolglos versuchte, die Sendung zuzustellen, und der Beschwerdeführerin daher eine Abholungseinladung hinterliess (BVGer-act. 3 Beilage), dass die Zwischenverfügung, nachdem die Beschwerdeführerin diese nicht abgeholt hatte, von der zuständigen Poststelle am 9. September 2021 mit dem Vermerk "nicht abgeholt" an das Bundesverwaltungsgericht retourniert wurde (BVGer-act. 3 Beilage), dass das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin daraufhin am 16. September 2021 die Zwischenverfügung vom 31. August 2021 nochmals, diesmal per A-Post, zusandte (einschliesslich einer Kopie des von der Post retournierten Briefumschlags), wobei darauf hingewiesen wurde,

C-3780/2021 dass diese Zustellung keinen Einfluss auf den Lauf der Frist habe (BVGeract. 4), dass die Sendung vom 16. September 2021 nicht retourniert wurde, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine Sendung, die nicht innert der Abholfrist, welche sieben Tage beträgt, abgeholt wird, am letzten Tag dieser Frist als eröffnet vermutet wird (sog. Zustellfiktion, BGE 134 V 49 E. 4; PATRICIA EGLI, in: Waldmann/Weissenberger, Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 20 N. 56 mit Hinweisen), dass die Beschwerdeführerin nach Einreichung der Beschwerde am 25. August 2021 und somit als Verfahrensbeteiligte in einem hängigen Beschwerdeverfahren vorliegend jedenfalls mit der baldigen Zustellung eines gerichtlichen Entscheids bzw. einer Verfügung rechnen musste (vgl. Urteil des BGer 2C_35/2016 vom 18. Juli 2016 E. 3.1 und 3.2 mit Hinweisen), dass folglich in Anwendung der Zustellfiktion die seit dem 2. September 2021 bei der zuständigen Poststelle zur Abholung bereit gewesene Zwischenverfügung vom 31. August 2021 der Beschwerdeführerin als am 8. September 2020 zugestellt gilt, dass die Beschwerdeführerin den geforderten Kostenvorschuss innert der bis zum 1. Oktober 2021 gesetzten Frist nicht geleistet hat (BVGer-act. 5), dass sie auch nicht schriftlich um Fristerstreckung oder um Wiederherstellung der versäumten Frist ersucht hat, und auch kein Fristwiederherstellungsgrund ersichtlich ist, dass somit androhungsgemäss und im einzelrichterlichen Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG), dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, diese der Partei aufzuerlegen (Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass es sich unter den vorliegenden Umständen rechtfertigt, auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten,

C-3780/2021 dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG; BGE 126 V 143 E. 4).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Gerichtsurkunde) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) – die Oberaufsichtskommission BVG (Einschreiben)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Christoph Rohrer Michael Rutz

C-3780/2021 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

Versand:

C-3780/2021 — Bundesverwaltungsgericht 13.10.2021 C-3780/2021 — Swissrulings