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Bundesverwaltungsgericht 23.05.2014 C-3755/2013

23 maggio 2014·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,340 parole·~17 min·1

Riassunto

Freiwillige Versicherung | Ausschluss aus der freiwilligen Versicherung AHV/IV; Einspracheentscheid SAK vom 19. Mai 2013

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung III C-3755/2013

Urteil v o m 2 3 . M a i 2014 Besetzung

Richter Daniel Stufetti (Vorsitz), Richter Vito Valenti, Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz, Gerichtsschreiberin Karin Wagner.

Parteien

X._______, Zustelladresse: Z._______, Beschwerdeführerin,

gegen

Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond- Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.

Gegenstand

Ausschluss aus der freiwilligen Versicherung AHV/IV; Einspracheentscheid SAK vom 19. Mai 2013.

C-3755/2013 Sachverhalt: A. Die am (Datum) 1965 geborene, X._______ (im Folgenden: Versicherte oder Beschwerdeführerin), wohnhaft in der Republik Argentinien, ist seit dem 1. Mai 1989 der freiwilligen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (im Folgenden: freiwillige Versicherung) angeschlossen (vgl. Beitrittsbestätigung vom 15. Juni 1990, Vorakten 2). B. Am 4. Juni 2012 (Vorakten 47) erliess die Schweizerische Ausgleichskasse (im Folgenden: SAK oder Vorinstanz) eine Beitragsverfügung für das Beitragsjahr 2011 und setzte einen Beitrag von Fr. 1'646.40 fest. Aufgrund des Guthabens von Fr. 3.49 aus der Beitragsperiode 2010 wies das Konto am 6. Juni 2012 einen Saldo zu Ungunsten der Versicherten von Fr. 1'642.91 auf. Mit Schreiben vom 28. August 2012 mahnte die SAK die Versicherte, den ausstehenden Betrag von Fr. 1'642.91 innert 30 Tagen einzuzahlen (Vorakten 48). Am 17. Oktober 2012 ging bei der SAK ein Betrag in Höhe von Fr. 783.-ein (vgl. Kontoauszug per 28. Oktober 2012, Vorakten 49). Mit eingeschriebener Mahnung vom 28. Oktober 2012 (Vorakten 49) forderte die SAK die Versicherte unter Androhung des Ausschlusses aus der freiwilligen Versicherung auf, den ausstehenden Betrag in Höhe von Fr. 859.91 innert 30 Tagen zu begleichen. Am 14. November 2012 ging bei der SAK ein Betrag in Höhe von Fr. 672.84 ein, woraus ein Saldo zu Ungunsten der Beschwerdeführerin von Fr. 187.07 resultierte (vgl. Kontoauszug vom 14. März 2014, act. 22). Mit Verfügung vom 15. Januar 2013 (Vorakten 50) schloss die SAK die Versicherte mit Verweis auf Art. 13 Abs. 1 der Verordnung vom 26. Mai 1961 über die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (VFV, SR 831.11) und Art. 2 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) aus der freiwilligen Versicherung aus.

C-3755/2013 C. Mit Schreiben vom 13. März 2013 reichte die Versicherte Einsprache gegen die Ausschlussverfügung vom 15. Januar 2013 ein (Vorakten 51). Mit Einspracheentscheid vom 29. Mai 2013 (Vorakten 58) wies die SAK die Einsprache mit der Begründung ab, die letzte Einzahlung datiere vom 14. November 2012 in Höhe von Fr. 672.84 (statt Fr. 859.91). Bis Ende Dezember 2012 sei der Betrag von Fr. 187.05 offen geblieben. D. In der Folge reichte die Versicherte (im Folgenden: Beschwerdeführerin) bei der Vorinstanz eine Beschwerde datierend 22. Juni 2013 ein, welche am 2. Juli 2013 an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet wurde (act. 1). Sie beantragte sinngemäss der Ausschluss aus der freiwilligen Versicherung sei aufzuheben. Sie machte im Wesentlichen geltend, die Nichtbezahlung von Beiträgen sei auf politische Entscheidungen der Republik Argentinien zurückzuführen, die es ihr unmöglich gemacht hätten, die fälligen Zahlungen von Argentinien aus vorzunehmen. Wie bekannt sei, habe die argentinische Regierung mit neuen Gesetzen und Dekreten vor einiger Zeit den Ankauf von ausländischen Währungen und Zahlungen bzw. Überweisungen in ausländischer Währung verboten, was als "cepo cambiaro" (Wechselkursverbot) bezeichnet werde. Diese Entscheidungen hätten dazu geführt, dass internationale Zahlungsüberweisungen aus Argentinien unmöglich geworden seien und keine Möglichkeit bestehe, dieses Hindernis zu umgehen. Sie habe am 14. November 2012 über einen Familienangehörigen in Paraguay mittels eines Kreditinstituts eine Überweisung auf das betreffende Konto tätigen können. Dieses Verfahren werde sie zukünftig regelmässig ausführen und die Zahlungen künftig ordnungsgemäss und vollständig tätigen. E. Mit Vernehmlassung vom 29. August 2013 (act. 4) beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der angefochtenen Verfügung. Zur Begründung machte sie sinngemäss geltend, die Beschwerdeführerin habe für die Periode 2011 nicht den gesamten Betrag einbezahlt, so dass Ende Dezember 2012 ein Betrag von Fr. 187.05 offen geblieben sei. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach aus politischen Gründen Überweisungsschwierigkeiten bestanden hätten, könne nicht gehört werden, da die Beschwerdeführerin am 14. November 2012 einen geringeren als den geschuldeten Betrag habe einzahlen können.

C-3755/2013 F. Auf Aufforderung des Instruktionsrichters, gab die Beschwerdeführerin am 24. September 2013 ein Zustelldomizil in der Schweiz bekannt (act. 6). G. Replikweise bestätigte die Beschwerdeführerin am 23. Dezember 2013 (act. 11, 13, 14, 15, 16, 17) ihre Anträge und deren Begründung und hielt ergänzend fest, sie habe am 14. November 2012 über einen Verwandten in Paraguay Fr. 672.84 einbezahlt. Aufgrund der neuen gesetzlichen Vorschriften in der Republik Argentinien könnten seit dem Jahr 2011 keine internationalen Überweisungen mehr getätigt werden. Sie ersuchte um Mitteilung des bis dato geschuldeten Gesamtbetrages und um Zustellung eines Kontoauszugs mit den jährlichen Bewegungen. H. Duplikweise bestätigte die Vorinstanz am 13. März 2014 ihre Anträge und deren Begründung (act. 22). Sie legte der Eingabe einen Kontoauszug datierend vom 14. März 2014 für die Periode 1. Januar 1998 bis 14. März 2014 bei. I. Die Mutter der Beschwerdeführerin bestätigte mit E-Mail vom 3. April 2014 und 8. April 2014 es bestünden Probleme bei der Zahlungsüberweisung aus Argentinien (act. 24, 26). Die entsprechenden Eingaben wurden als Schlussbemerkungen zu den Akten genommen. J. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der folgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und Art. 85 bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen

C-3755/2013 der Schweizerischen Ausgleichskasse. Es liegt keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der Beschwerde zuständig. 1.2 Laut Art. 3 Bst. d bis des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) findet das VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. 1.3 Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Einspracheentscheid vom 19. Mai 2013 besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung. Sie ist daher zur Beschwerde legitimiert (Art. 59 ATSG; vgl. auch Art. 48 Abs. 1 Bst. b und c VwVG). 1.4 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60 Abs. 1 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht wurde, ist darauf einzutreten. 2. Vorab sind die zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde massgebenden gesetzlichen Grundlagen und die dazu von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze darzulegen. 2.1 Die in Argentinien wohnhafte Beschwerdeführerin verfügt über die Schweizer Staatsbürgerschaft. Da die Schweiz mit Argentinien keinen Staatsvertrag über Leistungen der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung abgeschlossen hat, gelangen vorliegend einzig die schweizerischen Rechtsvorschriften zur Anwendung. 2.2 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des streitigen Entscheides eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweis). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b). In materieller Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (BGE 130 V 329). Für das vorliegende Verfahren ist deshalb das per 1. Januar 2003 in Kraft

C-3755/2013 getretene ATSG sowie das AHVG, die Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV, SR 831.101) und die Verordnung vom 26. Mai 1961 über die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (VFV, SR 831.111) anwendbar. 2.3 Art. 2 Abs. 1 AHVG bestimmt, dass Schweizer Bürger und Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder Europäischen Freihandelsassoziation, die nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Freihandelsassoziation leben, der freiwilligen Versicherung beitreten können, falls sie unmittelbar vorher während mindestens fünf aufeinanderfolgenden Jahren obligatorisch versichert waren. Der Bundesrat erlässt ergänzende Vorschriften über die freiwillige Versicherung; er bestimmt insbesondere die Frist und die Modalitäten des Beitritts, des Rücktritts und des Ausschlusses. Ferner regelt er die Festsetzung und Erhebung der Beiträge sowie die Gewährung von Leistungen. Er kann die Bestimmungen betreffend die Dauer der Beitragspflicht, die Berechnung der Beiträge sowie den Beitragsbezug den Besonderheiten der freiwilligen Versicherung anpassen (Art. 2 Abs. 6 AHVG). 2.4 Gemäss Art. 5 VFV sind die Versicherten gehalten, der Auslandsvertretung, der Ausgleichskasse und der IV-Stelle für Versicherte im Ausland alle zur Durchführung der freiwilligen Versicherung benötigten Angaben zu machen und auf Verlangen deren Richtigkeit zu belegen. Gemäss Art. 2 Abs. 3 AHVG werden Versicherte, welche die nötigen Auskünfte nicht erteilen oder ihre Beiträge nicht fristgerecht bezahlen, aus der freiwilligen Versicherung ausgeschlossen. 2.5 Art. 13 VFV regelt die Voraussetzungen des Ausschlusses aus der freiwilligen Versicherung. Danach werden Versicherte unter anderem ausgeschlossen, wenn sie ihren Jahresbeitrag bis zum 31. Dezember des folgenden Kalenderjahres nicht vollständig bezahlen (Art. 13 Abs. 1 Bst. a VFV). 2.6 Werden fällige Beiträge nicht bezahlt, so ist innert zweier Monate schriftlich unter Ansetzung einer Nachfrist von 30 Tagen zu mahnen. Wird auch die Nachfrist nicht eingehalten, so hat die Ausgleichskasse eine letzte Zahlungsfrist anzusetzen und auf die Folgen der Nichtzahlung aufmerksam zu machen (Art. 17 Abs. 2 VFV). Die Ausgleichskasse hat den Versicherten eine Mahnung mit Androhung des Ausschlusses eingeschrieben zuzustellen (Art. 13 Abs. 2 VFV). Diese eingeschriebene Mah-

C-3755/2013 nung mit Androhung des Ausschlusses kann mit der letzten Zahlungsaufforderung gemäss Art. 17 Abs. 2 zweiter Satz erfolgen (Art. 13 Abs. 2 VVF). Die Vorinstanz hat die Beschwerdeführerin vorliegend korrekt gemahnt. Etwas anderes wird von der Beschwerdeführerin denn auch nicht geltend gemacht. 2.7 Gemäss Art. 13 Abs. 4 VFV tritt der Ausschluss aus der Versicherung nicht ein, wenn der Versicherte die Beiträge infolge höherer Gewalt nicht rechtzeitig entrichten kann oder die Überweisung der Beiträge in die Schweiz unmöglich ist. Als höhere Gewalt gelten z.B. Naturkatastrophen, Revolutionen und Kriege (vgl. Wegleitung zur freiwilligen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung des Bundesamtes für Sozialversicherung, gültig ab 1. Januar 2008 (Stand 1. Januar 2013, Rz. 3031 und 3032), was auf den vorliegenden Fall nicht zutrifft. Bei der Unmöglichkeit von Überweisungen in die Schweiz gelten die rechtskräftig festgesetzten Beiträge als gestundet (vgl. die Wegleitung zur freiwilligen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung des Bundesamtes für Sozialversicherung, gültig ab 1. Januar 2008 (Stand 1. Januar 2013, Rz. 3035 und 4077ff). 3. Vorliegend streitig und im Folgenden zu prüfen ist, ob die SAK die Beschwerdeführerin zu Recht aus der freiwilligen Versicherung ausgeschlossen hat. 3.1 Vorab ist die Situation in der Republik Argentinien zu untersuchen: 3.1.1 Die Neue Zürcher Zeitung (NZZ) erwähnte am 1. November 2011 (vgl. Neue Zürcher Zeitung (NZZ), Argentinien kämpft gegen Kapitalflucht, 01.11.2011, http://www.nzz.ch/aktuell/startseite/argentinien-kaempftgegen-kapitalflucht-1.13178811, abgerufen am 23.04.2014): "Wenige Tage nach den Präsidentschaftswahlen [Die Präsidentschaftswahlen fanden am 23. Oktober 2011 statt] hat die argentinische Regierung Zwangsmassnahmen zur Devisenbeschaffung bekanntgegeben. […] Betroffen von neuen verschärften Bestimmungen sind ausserdem alle Käufer von Dollar. Selbst wenn es sich nur um einen kleinen Betrag handelt, braucht

C-3755/2013 ein Käufer in Zukunft eine Bewilligung des Steueramtes Afip. Konkret geht dies so: Der Ankauf von Dollars ist nur noch in Banken und registrierten Wechselstuben erlaubt. Dort muss über ein neues Online-System für jeden Kunden bei der Afip nachgefragt werden, ob dieser über genügend Einnahmen verfügt, um seinen Dollarankauf zu rechtfertigen. Zudem muss der Käufer der Afip den Verwendungszweck der Devisen angeben." 3.1.2 Am 3. Februar 2012 schrieb das Wall Street Journal (vgl. The Wall Street Journal, Argentina Sends Tax Agents to Control Currency Trading, 03.02.2012, http://online.wsj.com/news/articles/ SB100014240529702038 89904577199581128617626, abgerufen am 23.04.2014): "In late October, the government started forcing people and firms to submit to background checks before getting approval to buy U.S. dollars or other currencies. Among other things, the government required people to prove that they had legally acquired the cash they wanted to exchange for another currency. […] Many people have said Afip unfairly rejected their purchase applications, leading them to seek help from others to obtain the currency they wanted to buy." 3.1.3 Am 13. Juni 2012 erwähnte das Wall Street Journal (vgl. The Wall Street Journal, Dollars Become Scarce as Argentina Cries Peso, 13.06.2012, http://online.wsj.com/news/articles/ SB10001424052702303 444204577460502395870724, abgerufen am 23.04.2014): "To combat a thriving black-market in greenbacks, Argentina's government has taken to deploying tax inspectors with dollar-sniffing dogs and widely publicizing its busts of street money changers - known as arbolitos, or little trees, because of the wads of green they flash around. The moves are the latest repercussions of harsh government restrictions on foreign-currency transactions, imposed last year to protect Argentina's dwindling dollar reserves." 3.1.4 Am 8. Februar 2013 erwähnte Germany Trade & Invest "die Gesellschaft der Bundesrepublik Deutschland für Außenwirtschaft und Standortmarketing" (vgl. Germany Trade & Invest, Über uns, nicht datiert, http://www.gtai.de/GTAI/Navigation/DE/Meta/ueber-uns.html, abgerufen am 23.04.2014. ): "Auch die argentinische Zentralbank verlangt für die Bewilligung des Devisenerwerbs die Vorlage der genehmigten DJAI. Unabhängig davon kommt es zu Verzögerungen bei der Zuteilung von Devisen für Auslandsüberweisungen, wenn dies den Behörden opportun erscheint."

C-3755/2013 3.1.5 Die Financial Times schrieb am 19. Februar 2013 (vgl. Germany Trade & Invest, Argentinien reduziert die Importbürokratie, erhöht jedoch Einfuhrzölle, 08.02.2013, http://www.gtai.de/GTAI/Navigation/DE/Trade/ Recht-Zoll/zoll,did=756806.html, abgerufen am 23.04.2014): "At the official rate, one dollar costs about 5 pesos. But virtually no one who needs dollars can obtain that because of tight government foreign exchange restrictions. Instead, they tap a black market where they have lately had to pay as much as 8 pesos per dollar." 3.1.6 Die Wirtschaftsanwaltskanzlei Jebsen & Co. mit Sitz in Buenos Aires veröffentlichte im April 2012 eine "Information" mit dem Titel: "Neue devisenrechtliche Regelungen für Zahlungen ins Ausland betreffs Dienstleistungen, Miete, Pacht, Zinsen und Dividenden" (vgl. Jebsen & Co., Neue devisenrechtliche Regelungen für Zahlungen ins Ausland betreffs Dienstleistungen, Miete, Pacht, Zinsen und Dividenden, 04.2012, http://www.jebsen.com.ar/jebsen/aleman/boletines/2012/boldle16.04.12.ht ml, abgerufen am 23.04.2014). 3.1.7 Die Deutsch-Argentinische Industrie- und Handelskammer schrieb im Mai 2013 im Zusammenhang mit der Situation deutscher Unternehmen in Argentinien (vgl. Deutsch-Argentinische Industrie- und Handelskammer, Importrestriktionen in Argentinien – Situation deutscher Unternehmen in Argentinien, 05.2013, https://www.google.ch/url?sa=t&rct=j&q= &esrc=s&source=web&cd=3&cad=rja&uact=8&ved=0CEkQF-jAC&url= https%3A%2F%2Fwww.lateinamerikaverein.de%2Fuploads%2Ftx_news %2FAHK_Argentinien_-_Importrestriktionen_Mai_2013.pdf&ei=sZ9XU 5H3BbTT7Abt_oHwAg&usg=AFQjCNFbG1iUg8sOLURQI1kJmVKkjzF4R Q&sig2=6wlA58b5Y20RfTpDzxUavg&bvm=bv.65177938,d.ZGU, abgerufen am 23.04.2014.): "Einige Unternehmen berichten von Schwierigkeiten im Zusammenhang mit Auslandszahlungen." 3.1.8 Der Österreichische Rundfunk (ORF) erwähnte am 23. Januar 2014 (vgl. Österreichischer Rundfunk (ORF), Land zieht Importbremsen weiter an, 23.01.2014, http://orf.at/stories/2215122/2215123/, abgerufen am 23.04.2014.): "Abgesehen von der neuen Steuer fallen für den Bestellkunden weitere Kosten an: Denn die Bezahlung direkter Einkäufe aus dem Ausland via Internet ist aufgrund der restriktiven Devisenzuteilung de facto nur mittels Kreditkarte möglich, wobei eine Steuer von 35 Prozent anfällt (erst im Dezember war die Steuer noch um 15 Prozent erhöht worden, Anm.). Herkömmliche Auslandsüberweisungen werden meist nicht genehmigt. Überdies fällt diese Steuer auch an, wenn in Argentinien Rei-

C-3755/2013 sen ins Ausland gebucht werden, selbst wenn der Betrag in bar bezahlt wird. Ebenso verhält es sich mit Devisenankäufen, beispielsweise vor einer Reise ins Ausland." 3.1.9 Zusammenfassend ergibt sich, dass seit Ende des Jahres 2011 aus politischen Gründen internationale Zahlungsüberweisungen aus Argentinien nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen vorgenommen werden können und die Beschwerdeführerin daher zu Recht von ihr nicht verschuldete Überweisungsschwierigkeiten geltend machte. 3.2 Im Folgenden ist zu prüfen, ob ein Ausschluss aus der freiwilligen Versicherung bei einem Restbetrag von Fr. 187.05 und von der Beschwerdeführerin nicht verschuldeten Überweisungsschwierigkeiten verhältnismässig ist (vgl. Art. 36 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]). 3.2.1 Es ist festzustellen, dass am 14. November 2012 bei der Vorinstanz ein Betrag in Höhe von Fr. 672.84 einging und das Konto danach einen Saldo zu Ungunsten der Beschwerdeführerin von Fr. 187.07 aufwies (act. 22). Die Vorinstanz hätte die Beschwerdeführerin darauf hinweisen müssen, dass nicht der gesamte Betrag bei ihr einging, da wie nachfolgend zu zeigen sein wird, sich ein Ausschluss wegen eines nicht fristgerecht bezahlten Restbetrages als unverhältnismässige Massnahme erweist. 3.2.2 Das Bundesgericht hat im Entscheid H 149/05 vom 7. September 2006 festgehalten, dass der Grundsatz der Verhältnismässigkeit im gesamten Verwaltungsrecht zu beachten sei. Die Verhältnismässigkeit setzt voraus, dass die Massnahme das geeignete Mittel zur Erreichung des angestrebten Zieles ist, dass der Eingriff nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung des Zweckes erforderlich ist und dass zwischen Ziel und Mitteln ein vernünftiges Verhältnis besteht (E. 3.3.1 des genannten Entscheides m.w.H.). Wie das Bundesgericht im zitierten Entscheid festhält, hat der Ausschluss wegen unvollständiger Bezahlung des Jahresbeitrages zum Ziel, zu verhindern, dass die Verwaltung die Beitragsforderungen im Ausland auf rechtlichem Weg eintreiben muss. Auf der anderen Seite ist zu berücksichtigen, dass mit dem Ausschluss aus der freiwilligen Versicherung ein schwerwiegender Eingriff in die Rechtsstellung der versicherten Person vorgenommen wird, da sie danach der freiwilligen Versicherung lebenslang nicht mehr beitreten darf.

C-3755/2013 3.2.3 Im vorliegenden Fall verblieb nach den obigen Ausführungen eine Restschuld für das Beitragsjahr 2011 von Fr. 187.05, welche im Vergleich zu den früheren, ordentlich beglichenen Jahresbeitragsforderungen (das Beitragskonto wies für die Beitragsperiode 2010 einen Saldo zu Gunsten der Beschwerdeführerin auf) als relativ geringfügig zu bezeichnen ist. 3.2.4 Die Zahlungsbereitschaft der Beschwerdeführerin lässt sich bereits aus der Zahlung vom 14. November 2012 ableiten, welche die Beschwerdeführerin unter erschwerten Bedingungen vornehmen musste. Sie konnte wegen der politischen Situation keine Beträge aus Argentinien überweisen, sondern musste eine andere Lösung suchen und fand schliesslich die Möglichkeit über einen Verwandten in Paraguay die Zahlung zu tätigen. Unter solch besonderen Umständen, in welchen von der Beschwerdeführerin nicht verschuldete Probleme bei der Zahlungsüberweisung bestanden, sowie angesichts des geringfügigen Beitragsausstandes ist festzuhalten, dass der verfügte Ausschluss aus der freiwilligen Versicherung keine verhältnismässige Massnahme darstellte. 3.2.5 Die Beschwerdeführerin ist der Vollständigkeit halber aber darauf hinzuweisen, dass sie bei zukünftigen Überweisungen dafür zu sorgen hat, dass der gesamte geschuldete Betrag rechtzeitig der SAK gutgeschrieben und allfällige Spesen zu ihren Lasten verrechnet werden. Bei Zahlungsschwierigkeiten hat sie dies umgehend der SAK zu melden. 4. Zusammenfassend sind die Voraussetzungen für einen Ausschluss aus der freiwilligen AHV-Versicherung nicht erfüllt, weshalb sich die Beschwerde als begründet erweist und daher gutzuheissen ist. Der Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 19. Mai 2013 ist aufzuheben und die Beschwerdeführerin bleibt weiterhin der freiwilligen Versicherung unterstellt. 5. Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung. 5.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85 bis Abs. 2 AHVG). 5.2 Da der obsiegenden Beschwerdeführerin, welche nicht berufsmässig vertreten war, keine verhältnismässig hohen Kosten entstanden sind und diese zu Recht auch keinen entsprechenden Antrag gestellt hat, ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 des

C-3755/2013 Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 19. Mai 2013 wird aufgehoben. Die Beschwerdeführerin bleibt weiterhin der freiwilligen Versicherung unterstellt. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben, und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. _______) – das Bundesamt für Sozialversicherungen

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Daniel Stufetti Karin Wagner Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:

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