Abtei lung II I C-3744/2009 {T 0/2} Urteil v o m 1 3 . April 2010 Richter Michael Peterli (Vorsitz), Richter Beat Weber, Richter Vito Valenti, Gerichtsschreiberin Lucie Schafroth. A._______, Beschwerdeführer, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz. Invalidenrente. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
C-3744/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA (nachfolgend: IVSTA) mit Verfügung vom 7. Mai 2009 auf eine Neuanmeldung von A._______ nicht eingetreten ist, da nicht glaubhaft gemacht worden sei, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert habe (act. 48), dass A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) gegen diese Verfügung mit Eingabe vom 10. Juni 2009 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben und die Gewährung einer Invalidenrente beantragt sowie weitere medizinische Unterlagen eingereicht hat, dass die IVSTA mit Vernehmlassung vom 23. November 2009 die Abweisung der Beschwerde beantragt hat, dass der Beschwerdeführer mit Replik vom 16. Dezember 2009 weitere medizinische Unterlagen zu den Akten reichte, dass Dr. med. B._______ des IV-ärztlichen Dienstes in seiner Stellungnahme vom 5. März 2010 zu Handen der IVSTA aufgrund der neu eingereichten medizinischen Unterlagen weitere fachärztliche Abklärungen empfohlen hat, dass die IVSTA mit Duplik vom 24. März 2010 beantragt hat, die Beschwerde gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache im Sinne der IV-ärztlichen Stellungnahme an die Verwaltung zurückzuweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 69 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG zuständig ist, dass die IVSTA eine Vorinstanz gemäss Art. 33 lit. d VGG ist und vorliegend keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt, dass der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) beschwerdelegitimiert ist, C-3744/2009 dass gemäss Art. 48 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 (SR 0.831.109.268.11; nachfolgend: Verordnung (EWG) Nr. 574/72) die von den beteiligten Trägern getroffenen endgültigen Entscheidungen dem bearbeitenden Träger zu übermitteln sind, der bearbeitende Träger die Entscheidungen dem Antragsteller in Form einer in dessen Sprache abgefassten zusammenfassenden Mitteilung zustellt und die "Rechtsbehelfsfristen" erst mit der Zustellung der zusammenfassenden Mitteilung an den Antragsteller zu laufen beginnen, dass der spanische Versicherungsträger dem Beschwerdeführer die angefochtene Verfügung am 25. Mai 2009 im Sinne von Art. 48 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 zustellte (act. 49), wodurch die Rechtsmittelfrist zu laufen begann, dass die Beschwerde vom 10. Juni 2009 somit fristgerecht eingereicht wurde (Art. 60 Abs. 1 ATSG), dass die Beschwerde im Übrigen formgerecht eingereicht (Art. 52 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) und der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet wurde, sodass auf die Beschwerde einzutreten ist, dass jedoch auf den Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung einer Invalidenrente nicht eingetreten werden kann, da die Frage der Rentengewährung vom Anfechtungsgegenstand nicht erfasst wird, zumal Gegenstand der angefochtenen Verfügung lediglich die Frage des Eintretens auf die Neuanmeldung bildet, dass gemäss Art. 87 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 4 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) eine Neuanmeldung nur geprüft wird, wenn die versicherte Person glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität seit der letzten Beurteilung (vgl. BGE 130 V 71) in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat, dass die IVSTA die Voraussetzungen für die Prüfung der Neuanmeldung gemäss Art. 87 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 4 IVV sinngemäss als erfüllt erachtet, indem sie sich der IV-ärztlichen Stellungnahme anschliesst, C-3744/2009 dass die Parteien nunmehr darin übereinstimmen, dass die erhebliche Veränderung des Invaliditätsgrades glaubhaft gemacht worden ist, weshalb eine materielle Prüfung des Leistungsbegehrens zu erfolgen hat, dass die Beschwerde demnach gutzuheissen und die Sache zur materiellen Prüfung des Leistungsbegehrens an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (Art. 61 Abs. 1 VwVG), dass dem teilweise obsiegenden Beschwerdeführer gemäss Art. 63 Abs. 1 zweiter Satz VwVG grundsätzlich ermässigte Verfahrenskosten aufzuerlegen sind, diese jedoch gestützt auf Art. 63 Abs. 1 letzter Satz VwVG ausnahmsweise zu erlassen sind, dass demnach der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 400.- dem Beschwerdeführer auf ein von ihm anzugebendes Konto zurückzuerstatten ist, dass dem teilweise obsiegenden Beschwerdeführer, welcher sich nicht anwaltlich vertreten liess und dem auch sonst keine notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten entstanden sind, für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht somit keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 und 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). C-3744/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird – soweit darauf eingetreten werden kann – gutgeheissen und die angefochtene Verfügung vom 7. Mai 2009 wird aufgehoben. 2. Die Sache wird zur materiellen Prüfung des Leistungsbegehrens an die Vorinstanz zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Dem Beschwerdeführer wird der bereits geleistete Verfahrenskostenvorschuss von Fr. 400.nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein; Beilagen: Doppel der Duplik vom 24. März 2010 inkl. Kopie der Beilagen, Formular Zahladresse) - die Vorinstanz - das Bundesamt für Sozialversicherungen Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Michael Peterli Lucie Schafroth C-3744/2009 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: Seite 6