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Bundesverwaltungsgericht 27.01.2010 C-3738/2008

27 gennaio 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,937 parole·~15 min·1

Riassunto

Einreise | Verweigerung der Einreisebewilligung für S. Chella...

Testo integrale

Abtei lung II I C-3738/2008 {T 0/2} Urteil v o m 2 7 . Januar 2010 Richterin Ruth Beutler (Vorsitz), Richter Blaise Vuille, Richterin Marianne Teuscher, Gerichtsschreiberin Barbara Haake. C._______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Verweigerung der Einreisebewilligung für A._______ und B._______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

C-3738/2008 Sachverhalt: A. Am 26. Februar 2008 beantragten A._______ und seine Ehefrau B._______, beide Jahrgang 1937 und Staatsangehörige von Sri Lanka, bei der Schweizerischen Vertretung in Colombo ein Visum für einen dreimonatigen Besuch bei ihrer in Aarau lebenden Tochter und deren Familie. Nach formloser Verweigerung übermittelte die Vertretung diese Gesuche zum Entscheid an die Vorinstanz. B. Nachdem das Migrationsamt des Kantons Aargau weitere Abklärungen zum beabsichtigten Besuchsaufenthalt vorgenommen hatte, wies die Vorinstanz die Einreisegesuche mit Verfügung vom 23. April 2008 ab. Sie begründete ihre Ablehnung damit, dass die Erteilung einer Einreisebewilligung unter anderem dann zu verweigern sei, wenn die anstandslose und fristgerechte Wiederausreise der gesuchstellenden Person nicht als gesichert betrachtet werden könne, sei es als Folge der in ihrem Ursprungsland herrschenden politischen oder sozioökonomischen Verhältnisse oder aufgrund ihrer persönlichen Situation. Wie die in zahlreichen Fällen gemachte Erfahrung zeige, würden insbesondere Touristen- oder Besuchervisa immer wieder von Personen, welche sich eigentlich dauerhaft hier niederlassen möchten, missbraucht. Die Gesuchsteller, ehemals Asylbewerber und hier vorläufig aufgenommen, stammten immerhin aus einer Region, aus welcher der starke Zuwanderungsdruck anhalte. C. Gegen diese Verfügung erhob C._______, Gastgeber und Schwiegersohn der Gesuchsteller, am 25. Mai 2008 Beschwerde mit dem Begehren um Erteilung der beantragten Einreisebewilligungen. Hilfsweise beantragt er, es sei lediglich die Einreise von B._______ zu bewilligen. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Wiederausreise seiner Schwiegereltern werde zu Unrecht bezweifelt. Diese seien zwar 1996 in die Schweiz gekommen, hätten hier ein Asylgesuch gestellt und den F-Ausweis erhalten; sie hätten aber beschlossen, wieder nach Sri Lanka zurückzukehren, da sie in der Schweiz nicht – und erst recht nicht im Alter – längerfristig leben wollten. Zunächst hätten sie vorgehabt, die Schweiz vor dem Jahr 2000 wieder zu verlassen. Allerdings sei hier ihre älteste Tochter an Krebs erkrankt und sie hätten sich in der folgenden Zeit um deren drei kleine Kinder kümmern C-3738/2008 müssen. Die Tochter sei im Mai 2000 gestorben. Nach einiger Zeit habe der verwitwete Schwiegersohn erneut geheiratet, weswegen sie sich erst danach ernsthaft um ihre Ausreise bemüht hätten. Hierfür hätten sie die Unterstützung der Rückkehrhilfeorganisation Fareas in Yverdon in Anspruch genommen und seien schliesslich am 20. März 2005 nach Sri Lanka zurückgekehrt. Nunmehr beabsichtigten die Gesuchsteller einen dreimonatigen Familienbesuch. Sie stammten aus Trincomalee, einer Region, die unter der Herrschaft der srilankischen Regierung stehe und nicht zum Kriegsgebiet gehöre. Sein Schwiegervater sei beim Staat angestellt gewesen und erhalte jetzt eine staatliche Rente. Zudem besitze er Ersparnisse, ein eigenes Haus und Landbesitz, wovon er mit seiner Ehefrau gut leben könne. Sollte den beiden Schwiegereltern nicht gleichzeitig ein Visum ausgestellt werden können, so solle man in erster Linie seine Schwiegermutter berücksichtigen, da sich die Enkelkinder besonders auf ihren Besuch freuten. D. In ihrer Vernehmlassung vom 8. August 2008 spricht sich die Vorinstanz unter Erläuterung der bereits genannten Gründe für die Abweisung der Beschwerde aus. Im Übrigen erwähnt sie die fehlenden beruflichen Verpflichtungen der Gesuchsteller und macht geltend, dass angesichts ihres früheren, immerhin knapp neunjährigen Aufenthalts in der Schweiz auch der vorhandene Grundbesitz keine hinreichende Gewähr für die Wiederausreise bieten könne. E. Der Beschwerdeführer hat auf eine Stellungnahme hierzu verzichtet. F. Der weitere Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen Berücksichtigung finden. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember C-3738/2008 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen des BFM betreffend Verweigerung der Einreisebewilligung, welche vom Bundesverwaltungsgericht endgültig beurteilt werden (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG (Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde berechtigt. Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG). 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Rechts- und Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Urteils 2A.451/2002 vom 28. März 2003). 3. Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie alle anderen Staaten auch – grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 133 I 185 E. 2.3 S. 189). 4. Mit Bundesbeschluss vom 17. Dezember 2004 wurde die Umsetzung C-3738/2008 der bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz und der EU über die Assoziierung an Schengen und an Dublin (SR 362) genehmigt. Die entsprechenden Assoziierungsabkommen (darunter das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands [SAA, SR 0.360.268.1]) sind sodann für die Schweiz am 12. Dezember 2008 definitiv in Kraft getreten. Durch die Übernahme des Schengen-Besitzstandes wurden im AuG entsprechende Anpassungen notwendig (vgl. u.a. Art. 2 Abs. 4 AuG, wonach die Bestimmungen über das Visumverfahren und über die Ein- und Ausreise nur gelten, sofern das Schengen-Recht keine abweichenden Bestimmungen enthält). Im Weiteren ist die VEV total revidiert worden (Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204], in Kraft seit 12. Dezember 2008). Art. 57 VEV sieht vor, dass hängige Verfahren nach dem neuen, übergeordneten (Schengen-)Recht fortgeführt werden. 5. 5.1 Bezüglich der Einreisevoraussetzungen für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten verweist Art. 2 Abs. 1 VEV auf die Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex [SGK, ABl. L 105 vom 13.04.2006, S. 1–32]). Art. 5 Abs. 1 SGK präzisiert die Einreisevoraussetzungen für Drittstaatsangehörige. Diese benötigen zur Einreise ein oder mehrere gültige Reisedokumente und – sofern sie der Visumspflicht unterliegen – ein gültiges Visum (Bst. a und b). Sie müssen den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen (Bst. c). Im Weiteren dürfen sie nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (Bst. d und e). 5.2 Die Einreisevoraussetzungen gemäss Schengener Grenzkodex entsprechen im Wesentlichen Art. 5 Abs. 1 Bst. a–d AuG. Das in Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK genannte Erfordernis, Zweck und Umstände des geplanten Aufenthalts zu belegen, wird in Art. 5 Abs. 1 AuG nicht explizit erwähnt. Demgegenüber verlangt Art. 5 Abs. 2 AuG, dass im Falle C-3738/2008 eines nur vorübergehenden Aufenthalts für die gesicherte Wiederausreise Gewähr zu bieten ist. Dies stellt jedoch kein zusätzliches im nationalen Recht verankertes Erfordernis dar und steht daher nicht im Widerspruch zum Schengener Grenzkodex. Die Angabe des vorübergehenden Aufenthaltszwecks stellt nämlich zugleich eine Absichtserklärung dar, nach Erfüllung dieses Zwecks wieder ausreisen zu wollen. Erfolgen widersprüchliche oder unglaubwürdige Angaben zum Aufenthaltszweck, so kann daraus der Schluss gezogen werden, dass der jeweilige Gesuchsteller nicht willens ist, nach Ablauf des geplanten Aufenthalts den Schengenraum fristgerecht zu verlassen. In diesem Sinne äussert sich auch die Gemeinsame Konsularische Instruktion an die diplomatischen Missionen und die konsularischen Vertretungen, die von Berufskonsularbeamten geleitet werden (GKI, ABl. C 326 vom 22.12.2005, S. 1–149), die eine analoge Auslegung vornimmt. Die GKI verlangt hinsichtlich des Entscheids über den Visumsantrag die Einschätzung des Migrationsrisikos; es muss geprüft werden, "ob der Antragsteller die Absicht hat, in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten mit Hilfe eines zu Touristik-, Studien-, Geschäfts- bzw. zu Familienbesuchszwecken ausgestellten Visums einzuwandern und sich dort niederzulassen“ (vgl. ABl. C 326, S. 10). Die laut Art. 5 Abs. 2 SGK zur Glaubhaftmachung des Aufenthaltszwecks in Frage kommenden Belege werden beispielhaft in Anhang I des Schengener Grenzkodex aufgelistet. 5.3 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist somit festzuhalten, dass die nach Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK erforderliche Überprüfung des Aufenthaltszwecks dieselbe Fragestellung aufwirft wie die Überprüfung des in Art. 5 Abs. 2 AuG genannten Merkmals der gesicherten Wiederausreise. Es kann daher an die bisherige Praxis und Rechtsprechung bezüglich des letztgenannten Merkmals angeknüpft werden. 6. Das Schengen-Recht nimmt eine Differenzierung in Bezug auf die Visumspflicht von Drittstaatsangehörigen vor. Die Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 (ABl. L 81 vom 21.03.2001, S. 1–7) verweist in Art. 1 Abs. 1 und 2 auf die Anhänge I und II, welche jeweils eine Liste von Drittländern enthalten. In Anhang I sind diejenigen Drittstaaten aufgelistet, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen der Schengen-Mitgliedstaaten im Besitz eines Visums sein müssen; Anhang II dagegen führt diejenigen Drittländer auf, deren Staatsangehörige von der Visumspflicht be- C-3738/2008 freit sind. Als Staatsangehörige von Sri Lanka unterliegen die Gesuchsteller damit der Visumspflicht. 7. Geht es um die Beurteilung des Kriteriums der gesicherten Wiederausreise, so muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Dazu sind in der Regel keine gesicherten Feststellungen, sondern lediglich Prognosen möglich, wobei sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu würdigen sind. Erste Anhaltspunkte können sich aus der allgemeinen Situation im Herkunftsland ergeben. Herrschen dort politisch oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstige Verhältnisse, so kann dies darauf hindeuten, dass die persönliche Interessenlage der gesuchstellenden Person nicht mit Ziel und Zweck einer befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht. 8. Die Wirtschaft Sri Lankas ist im Jahr 2008 real um 6,0% gewachsen; seinerzeit betrug das Pro-Kopf-Einkommen 2'014 USD, das Bruttoinlandprodukt (BIP) 40,7 Mrd. USD. Für das Jahr 2009 wird jedoch eine geringere Wachstumsrate erwartet. Ein Problem für den weiteren wirtschaftlichen Fortschritt des Landes ist die Inflation, die 2008 eine Rekordhöhe von durchschnittlich 22,6% erreichte. Die Preissteigerung schwächt seitdem jedoch wieder ab; so lag die 12-Monats-Rate im Juni 2009 bei 12,5%. Allerdings können kaum allgemeine und für das gesamte Land gültige Aussagen gemacht werden, weist doch die ökonomische Entwicklung Sri Lankas grosse regionale Unterschiede auf. Wirtschaftliches Zentrum ist die Region rund um Colombo, die fast die Hälfte der gesamten Wirtschaftsleistung erbringt. Demgegenüber ist der Norden und Osten des Landes durch den – mit Unterbrechungen – 26 Jahre währenden und erst im Mai 2009 beendeten Bürgerkrieg in seiner Entwicklung zurückgeworfen und beim wirtschaftlichen Wiederaufbau sowohl auf erhebliche Hilfe der eigenen Regierung als auch auf internationale Unterstützung angewiesen (Quelle: Deutsches Auswärtiges Amt, <http://www.auswaertiges-amt.de>, Länder, Reisen und Sicherheit > Sri Lanka > Wirtschaft, Stand: Juli 2009, besucht im Januar 2010). In diesem Zusammenhang gehört die Fürsorge für die rund 300'000 in Lagern untergebrachten Bürgerkriegsvertriebenen und deren Rücksiedlung in ihre Heimatorte zu den vordringlichsten innenpolitischen Aufgaben. Zudem hat das Ende des Bürgerkriegs die Diskussion um eine politische Lösung für den ethnischen Konflikt zwischen der singhalesischen Bevölkerungsmehrheit und der sich diskriminiert C-3738/2008 fühlenden tamilischen Minderheit wiederentfacht. Derzeit scheint eine solche Lösung jedoch noch in weiter Ferne zu liegen (Quelle: Deutsches Auswärtiges Amt, a.a.O. > Innenpolitik, Stand: August 2009, besucht im Januar 2010; vgl. auch JUDITH MACCHI, RAINER MATTERN, Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH), Sri Lanka: Aktuelle Situation, Update vom 7. Juli 2009 S. 22, sowie SFH-Positionspapier zur Lage der Asylsuchenden aus Sri-Lanka vom 8. Dezember 2009). 9. Allein aufgrund der allgemeinen Lage im Herkunftsland darf jedoch nicht auf eine nicht hinreichend gesicherte Ausreise geschlossen werden. Die soeben dargelegten Umstände entbinden daher nicht von einer einzelfallbezogenen Beurteilung, wobei namentlich berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verpflichtungen die Prognose einer anstandslosen Wiederausreise begünstigen. Allerdings muss eingeräumt werden, dass vor dem Hintergrund des gerade erst beendeten Bürgerkriegs das Emigrationsrisiko auch ungeachtet etwaiger dortiger Verbindlichkeiten generell als äusserst hoch einzuschätzen ist. Den dargelegten sozialen Verpflichtungen der Gesuchsteller muss daher ein erhebliches Gewicht zukommen, damit ihre Rückkehr als wahrscheinlich gelten kann. 10. 10.1 Die Gesuchsteller, die beide nicht mehr erwerbstätig sind, leben im Bezirk Trincomalee in der Ostprovinz. Angeblich verfügen sie dort über Grund und Boden und bestreiten ihren Lebensunterhalt mithilfe einer Rente und eigenen Ersparnissen. Ob im Heimatland verwandtschaftliche Beziehungen vorhanden sind, ist nicht bekannt. Demgegenüber bestehen zu den in der Schweiz lebenden Familienmitgliedern offensichtlich enge Beziehungen. Festzustellen ist auch, dass die Gesuchsteller fast 9 Jahre in der Schweiz gelebt haben und erst vor viereinhalb Jahren wieder nach Sri Lanka zurückgekehrt sind. 10.2 Vor diesem Hintergrund ist fraglich, ob die geplante Einreise der Gesuchsteller lediglich einem Familienbesuch dienen soll, und zwar auch deshalb, weil deren konkrete Lebensumstände sich kaum mit der vom Beschwerdeführer beschriebenen Situation decken dürften. Dieser hat – unzutreffenderweise, aber wohl der seinerzeit offiziellen Darstellung entsprechend – behauptet, die Heimatregion seiner Schwiegereltern gehöre nicht zum Kriegsgebiet, sondern stehe unter der Herrschaft der srilankischen Regierung. Tatsächlich lebt jedoch die C-3738/2008 Zivilbevölkerung im Norden und Osten des Landes – darunter wie erwähnt rund 300'000 Vertriebene – auch acht Monate nach Beendigung des Bürgerkriegs in grosser Unsicherheit bzw. Existenzangst (vgl. das bereits erwähnte SFH-Positionspapier vom 8. Dezember 2009). Zudem warnen offizielle Reisehinweise generell vor Besuchen der nördlichen Landesteile und der Ostprovinz (Quelle: Deutsches Auswärtiges Amt, a.a.O., Reise- und Sicherheitshinweise, Stand: Dezember 2009, besucht im Januar 2010). 10.3 Angesichts dieser Situation lässt sich aus eventuell vorhandenen Ersparnissen nicht zwingend der Wunsch nach einem Verbleib im Heimatland ableiten. Abgesehen davon erscheint es nicht vorstellbar, dass A._______, der sich im Ausland um Asyl beworben hat und erst 2005 wieder nach Sri Lanka zurückgekehrt ist, eine Rente als Staatsangestellter – wie es der Beschwerdeführer behauptet – bezieht. 10.4 Schliesslich versucht der Beschwerdeführer glaubhaft zu machen, seine Schwiegereltern hätten seinerzeit die Schweiz freiwillig verlassen, weil sie ihren Lebensabend doch lieber im Heimatland verbringen wollten. Dies klingt zwar insofern plausibel, als geltend gemacht wird, die ursprünglichen Rückreisepläne seien wegen der Krebserkrankung der ältesten Tochter aufgeschoben worden; insbesondere wird angeführt, die Schwiegereltern hätten sich um die drei kleinen Kinder dieser Tochter kümmern müssen. Allerdings liefert der Beschwerdeführer keine nachvollziehbare Begründung dafür, warum die geplante Rückkehr erst im Jahr 2005, ca. fünf Jahre nach dem Tod der Tochter, erfolgte. Insofern macht er lediglich – wohl im Hinblick auf die bis dahin ausgeübte Kinderbetreuung – geltend, der verwitwete Schwiegersohn habe „nach einiger Zeit“ wieder geheiratet. Die fehlende zeitliche Präzisierung legt jedoch nahe, dass die Gesuchsteller – wenn es wirklich ihrem Wunsch entsprochen hätte – bereits sehr viel früher als 2005 ihre Rückreise hätten in Angriff nehmen können. Letztlich ergibt sich aus den Angaben im Zentralen Migrationssystem (ZEMIS), dass die nach Abweisung ihrer Asylgesuche im Februar 2003 verfügte vorläufige Aufnahme am 20. März 2005 endete und am selben Tag auch ihre Rückkehr nach Sri Lanka erfolgte. Ihr aktenkundiges Bemühen um Rückkehrhilfe stammt vom 11. Juni 2004. Aufgrund dieses engen zeitlichen Zusammenhangs steht zu vermuten, dass die Gesuchsteller seinerzeit doch nicht aus ganz freien Stücken in ihr Heimatland zurückkehrten. Dies bzw. der Versuch des Beschwerdeführers, den gegenteiligen Eindruck zu erwecken, deutet darauf hin, dass C-3738/2008 die aktuellen Einreisegesuche Mittel zum Zweck sein könnten, dauerhaft in der Schweiz zu bleiben. Dass die Gesuchsteller erneut um Asyl nachsuchen würden, kann dabei nicht ausgeschlossen werden: Immerhin war Sri Lanka im Jahr 2009 mit 1'415 Gesuchen drittwichtigstes Herkunftsland aller in der Schweiz Asylsuchenden. Demgegenüber wurden im Jahr 2005 – dem Jahr, als die Gesuchsteller die Schweiz verliessen (und zwischen der srilankischen Regierung und der LTTE Waffenstillstand herrschte) – insgesamt lediglich 277 Gesuche gestellt (Quelle: Bundesamt für Migration, <http:// www.bfm. admin. ch >themen >statistiken>asylstatistik>jahresstatistiken). 10.5 Angesichts dieser Situation steht zu befürchten, dass auch die Erteilung einer Einreisebewilligung an nur einen der gesuchstellenden Ehegatten keine hinreichende Garantie für dessen Wiederausreise bieten würde. Immerhin können unerträglich scheinende Lebensverhältnisse im Heimatland auch familiär gebundene Personen zur Emigration motivieren, oftmals in der Hoffnung, anderswo eine neue Familienzusammenführung zu erreichen. 11. Die Vorinstanz durfte unter den gegebenen Umständen zu Recht davon ausgehen, die fristgerechte Wiederausreise der Gesuchsteller sei nicht gewährleistet. Zwar lässt sich diese Einschätzung nicht zu einer gesicherten Feststellung verdichten; sie reicht aber aus, um die Erteilung einer Einreisebewilligung – auf welche, wie erwähnt, ohnehin kein Rechtsanspruch besteht – abzulehnen. 12. Aus diesen Darlegungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im Ergebnis rechtmässig ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen. 13. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 und Art. 3 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). C-3738/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben) - die Vorinstanz - das Migrationsamt Kanton Aargau Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Ruth Beutler Barbara Haake Versand: Seite 11

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