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Bundesverwaltungsgericht 20.05.2008 C-3726/2007

20 maggio 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·623 parole·~3 min·1

Riassunto

Invaliditätsbemessung | Anspruch auf Invalidenrente.

Testo integrale

Abtei lung II I C-3726/2007 {T 0/2} Urteil v o m 2 0 . M a i 2008 Einzelrichter Alberto Meuli, Gerichtsschreiber Daniel Stufetti. H._______, vertreten durch Rechtsanwalt Franklin Sedaj, Rr. UÇK Nr. 6 (Fah. Post. 7), XZ-10010 Prishtinë, ohne Zustelldomizil in der Schweiz Beschwerdeführer, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2 Vorinstanz, Anspruch auf Invalidenrente. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

C-3726/2007 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA (Vorinstanz) mit Verfügung vom 9. Mai 2007 die Einsprache von H._______ abgewiesen und die Verfügung vom 2. März 2006 bestätigt hat, wonach das Leistungsbegehren wegen Fehlens einer anspruchsbegründenden Invalidität abgeweisen wurde, dass H._______ (Beschwerdeführer) diese Verfügung mit Beschwerde vom 25. Mai 2007 (Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht angefochten hat, dass sich die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts gemäss Art. 31 und Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32), sofern wie hier keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist, sowie gemäss Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG, SR 831.20) ergibt, dass der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 31. August 2007 aufgefordert wurde, innert 30 Tagen nach Erhalt in der Schweiz ein Zustelldomizil zu bezeichnen, ansonsten weitere Zustellungen auf dem Ediktalweg durch Publikation im Schweizerischen Bundesblatt erfolgen werden, mit der Wirkung, dass angenommen werde, der Beschwerdeführer habe von gesetzes wegen von der Publikation Kenntnis genommen, dass diese Verfügung dem Beschwerdeführer am 7. November 2007 auf diplomatischem Weg zugestellt wurde (vgl. Bestätigung des Schweizerischen Verbindungsbüros in Kosovo vom 18. Januar 2008), dass der Beschwerdeführer innert der gesetzten Frist kein Zustelldomizil in der Schweiz bezeichnet hat, dass somit androhungsgemäss weitere Zustellungen auf dem Ediktalweg erfolgen, dass der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 10. März 2008 aufgefordert wurde, innert 30 Tagen nach der Publikation im Bundesblatt einen Kostenvorschuss von Fr. 300.- zu bezahlen, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde, C-3726/2007 dass diese Verfügung am 26. März 2008 dem Beschwerdeführer durch Publikation im Bundesblatt (BBl 2008 2132) eröffnet wurde, dass der Beschwerdeführer innert der gesetzten Frist den Kostenvorschuss nicht geleistet hat, dass somit androhungsgemäss im einzelrichterlichen Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG), dass bei diesem Ausgang des Verfahrens auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet wird (Art. 6 Bst. b des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass keine Parteientschädigung auszurichten ist (Art. 7 Abs. 3 VGKE). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Ediktalweg; Notifikation im Bundesblatt) - die Vorinstanz (Ref-Nr. (...); Gerichtsurkunde) - das Bundesamt für Sozialversicherungen Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Alberto Meuli Daniel Stufetti C-3726/2007 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: Seite 4

C-3726/2007 — Bundesverwaltungsgericht 20.05.2008 C-3726/2007 — Swissrulings