Abtei lung III C-3709/2007 {T 0/2} Urteil vom 12. Juni 2007 Mitwirkung: Richterin Beutler (Vorsitz); Richterin Avenati-Carpani; Richter Imoberdorf (Kammerpräsident); Gerichtsschreiberin Kradolfer. A._______ Beschwerdeführer, vertreten durch Herr lic. iur. X._______ gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz betreffend Einreisesperre. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal
2 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung, dass das Bundesamt für Migration mit Verfügung vom 26. April 2007 gegen den Beschwerdeführer eine Einreisesperre für die Dauer von drei Jahren verhängte, dass der Rechtsvertreter namens seines Mandanten gegen diese Verfügung mit Eingabe vom 29. Mai 2007 Beschwerde erhob, dass gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beurteilt, sofern keine Ausnahme gemäss Art. 32 VGG vorliegt, und dass als Vorinstanzen die in Art. 33 und Art. 34 VGG genannten Behörden gelten, dass demnach Verfügungen des BFM bezüglich Einreisesperre nach Art. 13 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 26. März 1931 (ANAG, SR 142.20) beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden können (vgl. Art. 20 Abs. 1 ANAG), dass sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 37 VGG nach dem VwVG richtet, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, dass die Beschwerde die Begehren und deren Begründung sowie die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten hat (Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass die vorliegende Beschwerde lediglich Begehren, jedoch weder deren Begründung noch eine Unterschrift enthält, dass gemäss Art. 52 Abs. 2 und 3 VwVG die Möglichkeit besteht, dem Beschwerdeführer unter Androhung des Nichteintretens eine kurze Nachfrist zur Verbesserung einzuräumen, dass das Institut der Beschwerdeverbesserung bezweckt, aus Versehen oder aus Unkenntnis begangene Unterlassungen zu beheben (KÖLZ/HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 606 f.; Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 64.96), dass der Rechtsvertreter bereits mehrmals beim Bundesverwaltungsgericht bzw. einer Vorgängerorganisation unvollständige Beschwerdeschriften einreichte, weshalb davon ausgegangen werden muss, dass es sich dabei um ein absichtliches Vorgehen handelt, um eine Nachfrist gemäss Art. 52 Abs. 2 VwVG und damit eine Erstreckung der Beschwerdefrist zu erwirken, dass sich ein derartiges Vorgehen als offensichtlich rechtsmissbräuchlich erweist, wird doch ein Rechtsinstitut zur Verwirklichung von Interessen verwendet, die dieses Rechtsinstitut nicht schützen will (vgl. HÄFERLIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich 2006, Rz. 716 mit Hinweisen; s. auch das Urteil des Bundesgerichts U 363/2004 vom 12. Januar 2005 E. 3.2 mit Hinweis), dass der Rechtsvertreter mit Zwischenverfügung vom 15. März 2007 im Verfahren D-____/2007 auf diesen Rechtsmissbrauch hingewiesen wurde und das
3 Bundesverwaltungsgericht ihm in Aussicht stellte, künftig auf derartige Rechtsmitteleingaben nicht einzutreten, dass demzufolge auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, dass die Beschwerdeinstanz Parteien oder deren Vertreter, die den Anstand verletzen oder den Geschäftsgang stören, mit Verweis oder mit Ordnungsbusse bestrafen kann (Art. 60 Abs. 1 VwVG), dass die Vorgehensweise des Rechtsvertreters den Geschäftsgang stört und ihm deshalb ein förmlicher Verweis zu erteilen ist, dass der Rechtsvertreter darauf hingewiesen wird, dass das Bundesverwaltungsgericht auch in Zukunft auf derartige Rechtsmitteleingaben nicht eintreten wird und sich überdies vorbehält, in einem solchen Fall gegen ihn eine Ordnungsbusse wegen mutwilliger Prozessführung (Art. 60 Abs. 2 VwVG) auszusprechen, dass die bisher aufgelaufenen Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1, 2 und 3 Bst. a des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 [VGKE, SR 173.320.2]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Dem Rechtsvertreter wird ein förmlicher Verweis erteilt. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 250.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil wird eröffnet: - dem Beschwerdeführer (eingeschrieben, Beilage: Einzahlungsschein) - der Vorinstanz (eingeschrieben), Akten Ref-Nr. ______ retour Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Antonio Imoberdorf Barbara Kradolfer Versand am: