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Bundesverwaltungsgericht 09.04.2019 C-3707/2018

9 aprile 2019·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,782 parole·~9 min·6

Riassunto

Eingliederungsmassnahmen | Invalidenversicherung, Eingliederungsmassnahmen, Verfügung vom 1. Juni 2018

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung III C-3707/2018

Urteil v o m 9 . April 2019 Besetzung Einzelrichter Michael Peterli, Gerichtsschreiberin Sandra Tibis.

Parteien A._______, (Deutschland), Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz.

Gegenstand Invalidenversicherung, Eingliederungsmassnahmen, Verfügung vom 1. Juni 2018.

C-3707/2018 Sachverhalt: A. Die am (…) 1964 geborene, verheiratete Staatsangehörige von Deutschland A._______ lebt in Deutschland. Sie arbeitete ab 15. Februar 2014 mit dem Status als Grenzgängerin in einem Alters- und Pflegeheim als Pflegehelferin SRK und leistete dabei Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (IV-act. 11 und 12.1) B. Am 10. Oktober 2015 erlitt A._______ eine Ischämie im Stromgebiet der Arteria cerebri media rechts (IV-act. 20) und meldete sich deshalb am 8. Juni 2016 (Posteingang IV-Stelle am 13. Juni 2016, IV-act. 3) bei der IV- Stelle B._______ zum Bezug von Leistungen (berufliche Integration und Rente) an. C. Mit Verfügung vom 1. Juni 2018 (IV-act. 75 S. 3 f.) teilte die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IVSTA oder Vorinstanz) A._______ mit, die bisher durchgeführten Eingliederungsmassnahmen würden jetzt abgeschlossen. Zur Begründung führte die IVSTA aus, die Abklärungen der Invalidenversicherung hätten ergeben, dass das Arbeitspensum aus subjektiver Sicht nicht über 50% habe gesteigert werden können. Dies sei auch der Grund gewesen, weshalb es zur Kündigung der Arbeitsstelle per 28. Februar 2018 gekommen sei. Die Eingliederungsbemühungen würden somit abgeschlossen. Zur Rentenfrage werde zu einem späteren Zeitpunkt Stellung genommen. D. Gegen die Verfügung vom 1. Juni 2018 erhob A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 24. Juni 2018 (BVGer-act. 1) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragte Folgendes: 1. Es sei durch das Bundesverwaltungsgericht festzustellen, dass die Beschwerdeführerin das Arbeitspensum aus gesundheitlichen Gründen nicht über 50% habe steigern können. 2. Es sei durch die Beschwerdegegnerin umgehend die Rentenfrage zu prüfen und die objektiven medizinischen Feststellungen zu berücksichtigen. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

C-3707/2018 Zur Begründung führte sie aus, sie sei zwar mit der Einstellung der Eingliederungsmassnahmen einverstanden, aber nicht mit der genannten Begründung. Es treffe nicht zu, dass das Arbeitspensum aus subjektiven Gründen nicht habe gesteigert werden können, sondern die Ursache sei ihre schwerwiegende Erkrankung, also ein objektiver Grund. E. Am 23. Juli 2018 ist der mit Zwischenverfügung vom 11. Juli 2018 einverlangte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.- beim Bundesverwaltungsgericht eingegangen (vgl. BVGer-act. 3 und 4). F. Mit Eingabe vom 14. September 2018 (BVGer-act. 6) beantragte die Vorinstanz unter Hinweis auf die undatierte Stellungnahme der IV-Stelle B._______ die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung verwies die IV-Stelle B._______ auf die Verfügung und die Akten. G. G.a Mit Eingabe vom 24. September 2018 (BVGer-act. 8) beantragte die Beschwerdeführerin Akteneinsicht respektive Zustellung der IV-Akten (IVact. 1-76). G.b Am 1. Oktober 2018 wurden der Beschwerdeführerin die Vorakten in Kopie zugestellt (BVGer-act. 9). H. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Beweismittel ist – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG (SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und Art. 69 Abs. 1 lit. b des IVG (SR 831.20) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der IV-Stelle für Versicherte im Ausland. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor.

C-3707/2018 1.2 Aufgrund von Art. 3 lit. dbis VwVG (SR 172.021) findet das VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das ATSG (SR 830.1) anwendbar ist. Gemäss Art. 1 Abs. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die Invalidenversicherung (Art. 1a bis 26bis IVG und 28 bis 70 IVG) anwendbar, soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. 1.3 Anfechtungsobjekt ist vorliegend die Verfügung der Vorinstanz vom 1. Juni 2018 mit welcher diese die Eingliederungsmassnahmen abgeschlossen hat. Der Beschwerdeführer kann durch das Bundesverwaltungsgericht nur Rechtsverhältnisse überprüfen beziehungsweise beurteilen lassen, zu denen die zuständige Behörde vorgängig und verbindlich – in Form einer Verfügung – Stellung genommen hat. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens kann deshalb nur sein, was Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens war oder bei richtiger Rechtsanwendung hätte sein sollen. Fragen, über welche die verfügende Behörde nicht entschieden hat, dürfen somit grundsätzlich im Beschwerdeverfahren nicht beurteilt werden (vgl. ANDRÉ MO- SER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2013, S. 29 f. Rz. 2.7 f. und BGE 125 V 413 E. 2a). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann das verwaltungsgerichtliche Verfahren aus prozessökonomischen Gründen auf eine ausserhalb des Anfechtungsgegenstandes, das heisst ausserhalb des durch die Verfügung bestimmten Rechtsverhältnisses liegende spruchreife Frage ausgedehnt werden, wenn diese mit dem bisherigen Streitgegenstand derart eng zusammenhängt, dass von einer Tatbestandsgesamtheit gesprochen werden kann, und wenn sich die Verwaltung zu dieser Streitfrage mindestens in Form einer Prozesserklärung geäussert hat (vgl. BGE 122 V 34 E. 2a mit Hinweis). Soweit die Beschwerdeführerin beantragt, durch die Beschwerdegegnerin sei umgehend die Rentenfrage zu prüfen und die objektiven medizinischen Feststellungen seien zu berücksichtigen, geht ihr Antrag über den Gegenstand der Verfügung hinaus. Die Voraussetzungen für eine Ausdehnung über den Anfechtungsgegenstand hinaus sind hier klar nicht gegeben. Deshalb kann dieses Begehren nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sein, weshalb darauf nicht einzutreten ist.

C-3707/2018 1.4 1.4.1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung oder den Einspracheentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 59 ATSG). Nach der Rechtsprechung zu Art. 103 lit. a OG wird das Rechtsschutzinteresse verneint, wenn sich die Beschwerde nur gegen die Begründung der angefochtenen Verfügung richtet, ohne dass eine Änderung des Dispositivs verlangt wird. Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Verfügungsbestandteil zum Dispositiv oder zur Begründung gehört, kann nicht ohne Weiteres auf die textliche Gestaltung der Verfügung abgestellt werden. Vielmehr drängt sich entsprechend dem Verfügungsbegriff in Art. 5 VwVG die Prüfung auf, ob die fragliche Textstelle im Einzelfall die Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten und Pflichten, die Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten und Pflichten, die Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten, oder das Nichteintreten auf solche Begehren zum Gegenstand hat. Trifft dies zu, so ist der Dispositivcharakter zu bejahen. Bei einer Verfügung über Versicherungsleistungen bildet grundsätzlich einzig die Leistung Gegenstand des Dispositivs. Da in jedem Fall nur das Dispositiv anfechtbar ist, muss bei Anfechtung der Motive einer Leistungsverfügung geprüft werden, ob damit nicht sinngemäss die Abänderung des Dispositivs beantragt wird. Sodann ist zu untersuchen, ob der Beschwerdeführer allenfalls ein schutzwürdiges Interesse an der sofortigen Feststellung hinsichtlich des angefochtenen Verfügungsbestandteils hat (BGE 115 V 416 E. 3b mit weiteren Hinweisen, Urteile des Bundesgerichts [BGer] 8C_457/2011 vom 5. Juli 2011, I 808/05 vom 9. Juni 2006 E. 1.3 und I 73/01 vom 24. Mai 2002 E. 2a). 1.4.2 Mit der vorliegend zu beurteilenden Beschwerde hat die Beschwerdeführerin beantragt, es sei durch das Bundesverwaltungsgericht festzustellen, dass die Beschwerdeführerin das Arbeitspensum aus gesundheitlichen Gründen nicht über 50% habe steigern können. Sie bezog sich diesbezüglich auf die von der Vorinstanz in der Verfügung angeführte Begründung für die Beendigung der Eingliederungsmassnahmen. Die Beschwerdeführerin bestätigte ausdrücklich, dass sie zwar mit der Einstellung der Eingliederungsmassnahmen, aber nicht mit der Begründung einverstanden sei. Die von der Beschwerdeführerin angefochtene Passage in der Verfügung hat keinen Verfügungscharakter, da es sich nicht um eine Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten und Pflichten, eine

C-3707/2018 Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten und Pflichten oder die Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder das Nichteintreten auf solche Begehren handelt. Ferner ist aus der Beschwerde nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin eine Änderung des Dispositivs beantragt, sondern – im Gegenteil – dass sie mit dem Dispositiv einverstanden ist. Schliesslich ist nicht ersichtlich, inwiefern die Beschwerdeführerin an der Änderung der entsprechenden Begründung ein schutzwürdiges Interesse haben könnte. Ein solches macht sie denn auch nicht ausdrücklich geltend. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin eine Begründung anficht, die alleine für sich grundsätzlich nicht anfechtbar ist, und dass nicht ersichtlich ist, inwiefern die Beschwerdeführerin ein schützenswertes Interesse an einer (nur ausnahmsweise möglichen) Anfechtung dieses Verfügungsbestandteils haben könnte. Dies hat zur Folge, dass auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde im einzelrichterlichen Verfahren gemäss Art. 23 Abs. 1 lit. b VGG nicht einzutreten ist. 2. 2.1 Die Verfahrenskosten sind bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200-1'000 Franken festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Für das vorliegende Verfahren sind die Verfahrenskosten auf Fr. 800.- festzusetzen und der Beschwerdeführerin als unterlegene Partei aufzuerlegen. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.- ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. 2.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundesbehörde hat die IVSTA jedoch keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die unterliegende Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).

C-3707/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.- wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein) – die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Michael Peterli Sandra Tibis

C-3707/2018 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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