Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Entscheid bestätigt durch BGer mit Urteil vom 08.07.2016 (1C_56/2016)
Abteilung III C-3653/2013
Urteil v o m 2 1 . Dezember 2015 Besetzung
Richter Andreas Trommer (Vorsitz), Richter Blaise Vuille, Richterin Ruth Beutler, Gerichtsschreiberin Denise Kaufmann.
Parteien
A._______, Beschwerdeführerin,
Gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Nichtigerklärung erleichterte Einbürgerung.
C-3653/2013 Sachverhalt: A. Die aus der Ukraine stammende, 1976 geborene Beschwerdeführerin hielt sich zwischen 2001 und 2003 verschiedentlich mit Bewilligungen zum Kurzaufenthalt in der Schweiz auf und ging dabei einer Arbeit als Nachtclubtänzerin nach. Im April 2004 gelangte sie erneut hierher und am 10. Mai 2004 heiratete sie in Schaffhausen den Schweizer Bürger B._______ (geb. 1954). In der Folge erhielt sie im Kanton Schaffhausen eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei ihrem Ehemann (Akten der Vorinstanz [SEM act.] 1 S. 2 ff.). B. In ihrer Eigenschaft als Ehegattin eines Schweizer Bürgers stellte die Beschwerdeführerin am 16. Dezember 2008 beim damaligen Bundesamt für Migration (BFM; seit 01.01.2015 Staatssekretariat für Migration SEM) ein Gesuch um Gewährung der erleichterten Einbürgerung gestützt auf Art. 27 des Bürgerrechtsgesetzes vom 29. September 1952 (BüG, SR 141.0). Am 7. Januar 2009 unterzeichneten die Ehegatten zu Handen des Einbürgerungsverfahrens eine schriftliche Erklärung, wonach sie an derselben Adresse in einem gemeinsamen Haushalt lebten und zur Kenntnis nähmen, dass die erleichterte Einbürgerung nach Art. 27 BüG unter anderem eine seit drei Jahren gelebte eheliche Gemeinschaft voraussetze. Eine solche liege nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung dann vor, wenn es sich um eine tatsächliche, stabile und auf Dauer ausgerichtete Gemeinschaft der Ehegatten handle. Bestehe keine eheliche Gemeinschaft mehr, sei dies dem BFM sofort mitzuteilen. Mit ihrer Unterschrift würden sie bestätigen, das entsprechende Formular wahrheitsgemäss ausgefüllt zu haben. Falsche Angaben könnten dazu führen, dass eine allfällige Einbürgerung nach Art. 41 BüG nichtig erklärt werde (SEM act. 1 S. 8 ff.). Eine inhaltlich gleichartige Erklärung wurde von den Ehegatten am 16. August 2010 unterzeichnet (SEM act. 1 S. 49). C. Am 28. September 2010 wurde die Beschwerdeführerin erleichtert eingebürgert. Mit dem Schweizer Bürgerrecht erwarb sie die Bürgerrechte des Kantons Zug und der Gemeinde Steinhausen (SEM act. 1 S. 50). D. In einem Schreiben vom 18. Januar 2012 machte der Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst des Kantons Zug die Vorinstanz darauf aufmerksam, dass
C-3653/2013 die Ehe der Beschwerdeführerin nur ein Jahr nach Erteilung der erleichterten Einbürgerung geschieden worden sei, und bat darum, die Voraussetzungen zur Einleitung eines Nichtigkeitsverfahrens zu prüfen (SEM act. 2 S. 52). E. Zwischen dem 10. und 13. September 2012 holte die Vorinstanz auf elektronischem Weg beim Zivilstandsamt Zug und bei mehreren Einwohnerkontrollen erste Erkundigungen über die Scheidung bzw. über die Wohnsitzverhältnisse die Beschwerdeführerin seit der Einbürgerung ein (SEM act. 4-7 S. 55 ff.). F. Mit einem Schreiben vom 13. September 2012 setzte die Vorinstanz die Beschwerdeführerin unter Gewährung des rechtlichen Gehörs förmlich über die Eröffnung eines Verfahrens nach Art. 41 BüG auf Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung in Kenntnis. Gleichzeitig forderte sie die Beschwerdeführerin auf, Fragen zu den Trennungs- und Scheidungsumständen zu beantworten (SEM act. 8 S. 62 ff.). Dieser Aufforderung kam die Beschwerdeführerin mit einem Schreiben vom 8. Oktober 2012 nach (SEM act. 9 S. 65 f.). Mit deren Zustimmung zog die Vorinstanz in der Folge die Akten des Ehescheidungsverfahrens bei (SEM act. 10-14 S. 67 ff.). Danach gelangte die Vorinstanz mit einem Schreiben vom 31. Januar beziehungsweise 15. März 2013 an den Ex-Ehemann der Beschwerdeführerin, dem sie einen Fragekatalog unterbreitete (SEM act. 15 bzw. 17 S. 87 ff.). Ende März 2013 retournierte dieser den Fragekatalog mit den entsprechenden Antworten (SEM act. 18 S. 105 ff.). G. Am 21. Mai 2013 erteilte der Kanton Zug als Heimatkanton der Beschwerdeführerin seine Zustimmung zur Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung (SEM act. 20 S. 122). H. Mit Verfügung vom 28. Mai 2013 erklärte die Vorinstanz die erleichterte Einbürgerung der Beschwerdeführerin für nichtig (SEM act. 21 S. 124 ff.). I. Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 23. Juni 2013 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt
C-3653/2013 darin implizit, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und von einer Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung sei abzusehen. J. Die Vorinstanz hielt in ihrer Vernehmlassung vom 23. September 2013 an der angefochtenen Verfügung fest und schloss auf Abweisung der Beschwerde. K. In einer Replik vom 21. Oktober 2013 bestätigte die Beschwerdeführerin implizit ihr Rechtsbegehren und dessen Begründung. L. Am 12. Dezember 2014 übermittelte das Kantonsgericht Schaffhausen dem Bundesverwaltungsgericht rechtshilfeweise die Akten des Ehescheidungsverfahrens zur Einsichtnahme. M. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit erheblich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Verfügungen des BFM bzw. SEM über die Nichtigerklärung einer erleichterten Einbürgerung unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 51 Abs. 1 BüG i.V.m. Art. 31 ff. VGG). 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Die Beschwerdeführerin ist zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert. Auf ihre frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG). 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb-
C-3653/2013 lichen Sachverhalts und – soweit nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Recht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 mit Hinweisen). 3. 3.1 Gemäss Art. 27 Abs. 1 BüG kann eine ausländische Person nach der Eheschliessung mit einem Schweizer Bürger ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn sie insgesamt fünf Jahre in der Schweiz gewohnt hat (Bst. a), seit einem Jahr hier wohnt (Bst. b) und seit drei Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit einem Schweizer Bürger lebt (Bst. c). Die Einbürgerung setzt zudem voraus, dass die ausländische Person in die schweizerischen Verhältnisse eingegliedert ist, die schweizerische Rechtsordnung beachtet und die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet (vgl. Art. 26 Abs. 1 BüG). Sämtliche Einbürgerungsvoraussetzungen müssen sowohl im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung als auch anlässlich der Einbürgerungsverfügung erfüllt sein. Fehlt es daher im Zeitpunkt des Einbürgerungsentscheids an der ehelichen Gemeinschaft, darf die erleichterte Einbürgerung nicht ausgesprochen werden (vgl. BGE 140 II 65 E. 2.1 m.H.). 3.2 Der Begriff der ehelichen Gemeinschaft im Sinne des Bürgerrechtsgesetzes bedeutet mehr als das formelle Bestehen einer Ehe. Verlangt wird eine tatsächliche Lebensgemeinschaft, getragen vom beidseitigen Willen, die Ehe auch künftig aufrecht zu erhalten (vgl. BGE 130 II 482 E. 2, BGE 130 II 169 E. 2.3.1). Denn der Gesetzgeber wollte dem ausländischen Ehegatten eines Schweizer Bürgers die erleichterte Einbürgerung ermöglichen, um die Einheit des Bürgerrechts im Hinblick auf ihre gemeinsame Zukunft zu fördern (vgl. Botschaft zur Änderung des Bürgerrechtsgesetzes vom 27. August 1987, BBl 1987 III 310). Ein Hinweis auf den fehlenden Willen der Ehegatten, die eheliche Gemeinschaft aufrecht zu erhalten, kann im Umstand liegen, dass kurze Zeit nach der erleichterten Einbürgerung die Trennung erfolgt oder die Scheidung eingeleitet wird (vgl. BGE 140 II 65 E. 2.1; 135 II 161 E. 2 je m.H.). 4.
C-3653/2013 4.1 Die erleichterte Einbürgerung kann mit Zustimmung des Heimatkantons innert gesetzlicher Frist für nichtig erklärt werden, wenn sie durch falsche Angaben oder Verheimlichung erheblicher Tatsachen erschlichen, d.h. mit einem unlauteren und täuschenden Verhalten erwirkt wurde (Art. 41 Abs. 1 BüG). Arglist im Sinne des strafrechtlichen Betrugstatbestandes wird nicht verlangt. Es genügt, wenn die gesuchstellende Person bewusst falsche Angaben macht bzw. die mit dem Gesuch um erleichterte Einbürgerung befasste Behörde bewusst in einem falschen Glauben lässt und so den Vorwurf auf sich zieht, es unterlassen zu haben, über eine erhebliche Tatsache zu informieren (vgl. BGE 140 II 65 E. 2.2 m.H.). 4.2 Weiss die betroffene Person, dass die Voraussetzungen für die erleichterte Einbürgerung auch im Zeitpunkt der Verfügung vorliegen müssen, so muss sie die Behörden unaufgefordert über eine nachträgliche Änderung der Verhältnisse orientieren, von der sie weiss oder wissen muss, dass sie einer Einbürgerung entgegensteht. Die Pflicht dazu ergibt sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben und aus der verfahrensrechtlichen Mitwirkungspflicht gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG. Die Behörde darf sich ihrerseits darauf verlassen, dass die vormals erteilten Auskünfte bei passivem Verhalten der gesuchstellenden Person nach wie vor der Wirklichkeit entsprechen (vgl. BGE 140 II 65 E. 2.2, 132 II 113 E. 3.2). 4.3 Die Täuschungshandlung der gesuchstellenden Person muss sich auf einen erheblichen Sachverhalt beziehen. Erheblich im Sinne von Art. 41 Abs. 1 BüG ist ein Sachverhalt nicht nur, wenn seine pflichtgemässe Offenlegung dazu geführt hätte, dass die mit der Einbürgerung befasste Behörde das Vorliegen einer Einbürgerungsvoraussetzung verneint und die Einbürgerung verweigert hätte. Es genügt, wenn der Sachverhalt, wäre er der Behörde bekannt gewesen, begründete Zweifel am Vorliegen einer solchen Voraussetzung geweckt und die Einbürgerung ernsthaft in Frage gestellt hätte bzw. eine solche nicht ohne weitere Beweismassnahmen hätte verfügt werden können (vgl. Urteil des BVGer C-4576/2013 vom 12. Juni 2014 E. 5.3 m.H.). 4.4 Gemäss Art. 41 Abs. 1 BüG in der Fassung vom 29. September 1952 (AS 1952 1087) betrug die Frist für die Nichtigerklärung einer Einbürgerung fünf Jahre. Mit der Teilrevision des Bürgerrechtsgesetzes vom 25. September 2009, in Kraft seit 1. März 2011, erfuhr Art. 41 BüG eine Änderung. Die Fristenregelung wurde aus Abs. 1 herausgelöst und materiell grundlegend überarbeitet zum Gegenstand eines neuen Abs. 1bis gemacht. Dieser be-
C-3653/2013 stimmt, dass die Einbürgerung innert zwei Jahren, nachdem das Bundesamt vom rechtserheblichen Sachverhalt Kenntnis erhalten hat, spätestens aber innert acht Jahren nach dem Erwerb des Schweizer Bürgerrechts nichtig erklärt werden kann. Nach jeder Untersuchungshandlung, die der eingebürgerten Person mitgeteilt wird, beginnt eine neue zweijährige Verjährungsfrist zu laufen. Die Fristen stehen während eines Beschwerdeverfahrens still. Das neue Recht gilt für alle Einbürgerungsfälle, in denen die altrechtliche Frist nicht bereits vor dem Inkrafttreten des neuen Rechts abgelaufen ist. Die unter dem alten Recht verstrichene Zeit ist dabei an die absolute achtjährige Frist anzurechnen. Die relative zweijährige Frist kann als Neuerung ohne Gegenstück im alten Recht frühestens auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Rechts zu laufen beginnen (vgl. Urteil des BVGer C-4576/2013 vom 12. Juni 2013 E. 6.1 m.H., bestätigt durch Urteil des BGer 1C_540/2014 vom 5. Januar 2015). 5. 5.1 Das Verfahren betreffend Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung untersteht dem Verwaltungsverfahrensgesetz (vgl. Art. 1 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. a VwVG). Es gilt namentlich der Untersuchungsgrundsatz (Art. 12 VwVG). Die Behörde hat daher von Amtes wegen zu untersuchen, ob der betroffenen Person die Täuschung über eine Einbürgerungsvoraussetzung vorgeworfen werden kann, wozu insbesondere die Existenz eines beidseitig intakten und gelebten Ehewillens gehört. Da die Nichtigerklärung in die Rechte der betroffenen Person eingreift, liegt die Beweislast bei der Behörde. Allerdings geht es in der Regel um innere, dem Kern der Privatsphäre zugehörige Sachverhalte, die der Behörde nicht bekannt und einem direkten Beweis naturgemäss kaum zugänglich sind. Sie können regelmässig nur indirekt durch Indizien erschlossen werden. Die Behörde kann sich darüber hinaus veranlasst sehen, von bekannten Tatsachen (Vermutungsbasis) auf unbekannte (Vermutungsfolge) zu schliessen. Solche sogenannten natürlichen bzw. tatsächlichen Vermutungen stellen eine besondere Form des Indizienbeweises dar und können sich in allen Bereichen der Rechtsanwendung ergeben, namentlich auch im öffentlichen Recht. Es handelt sich um Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die auf Grund eines als allgemein durchgesetzt gewerteten Satzes der Lebenserfahrung gezogen werden. Die betroffene Person ist bei der Sachverhaltsabklärung mitwirkungspflichtig (vgl. BGE 140 II 65 E. 2.2 und BGE 135 II 161 E. 3 je m.H.).
C-3653/2013 5.2 Die natürliche Vermutung gehört dem Bereich der freien Beweiswürdigung an (vgl. Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273]). Sie stellt eine Beweiserleichterung dar, indem eine bereits vorhandene, aber nicht mit letzter Schlüssigkeit mögliche Beweisführung unterstützt wird. Eine Umkehr der Beweislast hat sie nicht zur Folge. Wenn daher bestimmte Tatsachen – beispielsweise die Chronologie der Ereignisse – die natürliche Vermutung begründen, dass die erleichterte Einbürgerung erschlichen wurde, muss die betroffene Person nicht den Nachweis für das Gegenteil erbringen. Es genügt, wenn sie den Gegenbeweis führt, d.h. einen Grund anführt, der es als hinreichend möglich erscheinen lässt, dass sie die Behörde nicht getäuscht hat. Bei diesem Grund kann es sich um ein ausserordentliches, nach der erleichterten Einbürgerung eingetretenes Ereignis handeln, das zum raschen Scheitern der Ehe führte, oder die betroffene Person kann plausibel darlegen, dass sie die Ernsthaftigkeit ehelicher Probleme zum Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung nicht erkannte und den wirklichen Willen hatte, mit dem Schweizer Ehepartner auch weiterhin in einer stabilen ehelichen Gemeinschaft zu leben (BGE 135 II 161 E. 3 m.H.). 6. In der vorliegenden Streitsache sind die formellen Voraussetzungen für die Nichtigerklärung einer erleichterten Einbürgerung erfüllt: Die von Art. 41 Abs. 1 BüG geforderte Zustimmung des Heimatkantons liegt vor, und die Fristen des Art. 41 Abs. 1bis BüG wurden gewahrt. 7. Gestützt auf die vorhandenen Akten stellt sich die Streitsache in materieller Hinsicht wie folgt dar: 7.1 Die Beschwerdeführerin hielt sich ab August 2001 diverse Mal mit Bewilligungen zum Kurzaufenthalt in der Schweiz auf, um hier als Tänzerin zu arbeiten. Im Herbst 2003 lernte sie – damals 27½ Jahre alt – in einer Bar ihren späteren Schweizer Ehemann kennen, der in jenem Zeitpunkt 49½ Jahre alt war. Die Heirat fand am 10. Mai 2004 statt. Gut viereinhalb Jahre später – am 16. Dezember 2008 – ersuchte die Beschwerdeführerin um erleichterte Einbürgerung. Am 7. Januar 2009 und 16. August 2010 unterzeichneten die Ehegatten gemeinsam Erklärungen zum Zustand der ehelichen Gemeinschaft und am 28. September 2010 wurde die Beschwerdeführerin erleichtert eingebürgert. Am 2. November 2010, also gut einen Monat nach der Einbürgerung, unterzeichneten die Ehegatten eine ge-
C-3653/2013 meinsame Scheidungskonvention (welche später Grundlage des Scheidungsantrages vom 8. Juni 2011 bildete) und am 21. Januar 2011, also knapp vier Monate nach der Einbürgerung, meldete sich die Beschwerdeführerin am gemeinsamen Wohnort ab und an einem neuen Wohnort alleine an. Mit Urteil vom 22. November 2011 wurde die Ehe vom Kantonsgericht Schaffhausen geschieden. 7.2 Die Chronologie der Ereignisse, insbesondere die äusserst knappe Zeitspanne zwischen der zweiten gemeinsamen Erklärung zum Zustand der ehelichen Gemeinschaft (16. August 2010) sowie der erleichterten Einbürgerung (28. September 2010) einerseits und der Ausfertigung einer Scheidungskonvention (2. November 2010) andererseits, aber auch die geringe zeitliche Distanz zwischen erleichterter Einbürgerung und Aufgabe des gemeinsamen Wohnsitzes (21. Januar 2011) begründen ohne weiteres die natürliche Vermutung, dass die Ehe im Zeitpunkt der gemeinsamen Erklärung beziehungsweise der erleichterten Einbürgerung in Wahrheit nicht intakt war und die Einbürgerungsbehörde über diesen Umstand aktiv oder passiv getäuscht wurde. Denn die Zerrüttung einer anfänglich intakten Ehe stellt einen Prozess dar, der – besondere Umstände vorbehalten – regelmässig eine wesentlich längere Zeit als nur wenige Wochen oder Monate in Anspruch nimmt. Es ist daher an der Beschwerdeführerin, die erwähnte Vermutung zu erschüttern, indem sie ein ausserordentliches, nach der erleichterten Einbürgerung eingetretenes Ereignis aufzeigt, das den nachfolgenden raschen Zerfall einer zuvor intakten ehelichen Beziehung plausibel erklärt oder, falls die Ehe zum Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung nicht mehr intakt war, glaubwürdig darlegt, dass sie im Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung in guten Treuen von einer intakten Ehe ausgehen durfte. 7.3 In ihrer schriftlichen Stellungnahme vom 8. Oktober 2012 bestritt die Beschwerdeführerin, unwahre Angaben zum Zustand ihrer Ehe getätigt zu haben. Ihr Ehemann sei ihr gegenüber immer sehr aufmerksam und grosszügig gewesen. Er habe sie selbst vor und nach der Scheidung noch finanziell unterstützt. Sie hätten eine gute Ehe geführt. Bei einem Altersunterschied von 22 Jahren komme aber früher oder später der Zeitpunkt, an dem beim Mann alles gleichzeitig wirke: Eifersucht, Krankheiten und Weisheit. Ihr Ex-Ehemann werde für sie immer der Freund, geliebte Mann und weise Lehrer bleiben. "Vor einem Jahr" sei es zu einer "kritischen Verquickung der Umstände" gekommen. Ihr Ehemann habe realisiert, dass er aus gesundheitlichen Gründen keine Kinder mehr haben könne. Er habe deshalb "entschieden", nicht verhindern zu wollen, dass sie eine "vollwertige
C-3653/2013 Familie" gründe und dafür einen neuen Partner suche. Komme hinzu, dass es innerhalb der Familie des Ehemannes ihretwegen zu Spannungen gekommen sei. Der Sohn und die Tochter aus einer früheren Lebensgemeinschaft, aber auch ein Bruder ihres Ehemannes hätten sich aus finanziellen Gründen gegen ihre Beziehung gestellt. Sie habe erfolglos versucht, die Verwandten davon zu überzeugen, dass sie "keine Ansprüche auf sein Business, sein Erbe habe". Sohn und Tochter hätten ihren Vater unter Druck gesetzt und ihm mit einem Abbruch ihrer Kontakte gedroht. Er habe sich dann für seine Kinder entschieden, wofür sie ihn nicht verurteile. Und schliesslich habe sie im Zusammenhang mit einer traditionellen orthodoxen Silvesterfeier, bei der ihr damaliger Ehemann einem "Eifersuchtsangriff" ausgesetzt worden sei, "einen Fehler" begangen (Stellungnahme vom 8. Oktober 2012, SEM act. 9 S. 105 ff.). 7.4 Die von der Vorinstanz zusätzlich eingeholten schriftlichen Auskünfte des Ex-Ehemannes (SEM act. 18 S. 105 ff.) waren nicht geeignet, Licht in die konkreten Ereignisse und deren zeitliche Zuordnung zu bringen. Gemäss ihm seien Schwierigkeiten in der Ehe aufgetreten, als die Beschwerdeführerin eine Vollzeitstelle angetreten habe. Er selbst habe das nicht gewollt. Zur Frage, welcher Partner zu welchem Zeitpunkt aus der ehelichen Wohnung ausgezogen sei, vermerkte der Ex-Ehegatte, sie hätten ihr Haus verkauft und seien eigene Wege gegangen, zuerst gemeinsam in einer Wohnung in der Stadt Schaffhausen. Zur Frage, ob die Ehe im Zeitpunkt der gemeinsamen Erklärung und der erleichterten Einbürgerung intakt gewesen sei, hielt der Ex-Ehegatte fest, er denke schon, wenn man das nach einigen Jahren des Zusammenseins als Realität bezeichnen könne. Auf die Frage, ob es während des Einbürgerungsverfahrens Schwierigkeiten in der Ehe gegeben habe, antwortete er, Schwierigkeiten gebe es in jeder Beziehung. Auf die Frage schliesslich, von wem und aus welchen Gründen der Trennungswunsch ausgegangen sei, hielt der Ex-Ehemann fest, er habe lieber wieder allein sein wollen. 7.5 Damit machten weder die Beschwerdeführerin noch ihr Ex-Ehemann gegenüber der Vorinstanz ein ausserordentliches Ereignis geltend, welches geeignet gewesen wäre, eine im Zeitpunkt der Einbürgerung noch intakte eheliche Beziehung innert Wochen zu zerstören. Zwar siedelte die Beschwerdeführerin die aus ihrer Sicht wesentlichen Umstände in einem Zeitraum ein Jahr vor ihrer Stellungnahme (also im Herbst 2011) an. Diese zeitliche Situierung kann aber schon deshalb nicht zutreffen, weil die Scheidungskonvention im November 2010 und damit fast zwei Jahre vor dieser Stellungnahme verfasst wurde, die Trennung im Januar 2011 erfolgte und
C-3653/2013 das Scheidungsbegehren im Juni 2011 gestellt wurde. Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, die Beschwerdeführerin sei sich während des Einbürgerungsverfahrens bestehender Belastungen in ihrer Ehe nicht bewusst gewesen. Ihre Ausführungen im erstinstanzlichen Verfahren bestätigten vielmehr die aufgrund der Chronologie der Ereignisse bestehende Vermutung, dass die eheliche Gemeinschaft im fraglichen Zeitraum nicht mehr stabil und auf Zukunft gerichtet gewesen sein konnte. Umstände wie die ablehnende Haltung und der Druck naher Angehöriger auf den Ex-Ehemann, aber auch dessen gesundheitlichen Probleme und deren Auswirkungen auf eine allfällige Familienplanung konnten ihrer Art nach nicht Themen sein, die sich von einem Tag auf den anderen und für die Beschwerdeführerin überraschend einstellten. 8. 8.1 In ihrer Rechtsmitteleingabe vom 23. Juni 2013, die vom Ex-Ehemann mit unterzeichnet wurde, bestreitet die Beschwerdeführerin dennoch, im Einbürgerungsverfahren wissentlich falsche Angaben zum Zustand ihrer Ehe gemacht zu haben. Die Beziehung zu ihrem Ehemann sei im Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung stabil gewesen und auch nach der Scheidung stabil geblieben. Er kümmere sich nach wie vor um sie und helfe ihr in allen Belangen des Alltages. Dass sie die Beziehung ihres Mannes zu seinen Kindern aus einer früheren Beziehung respektiert und deshalb Zugeständnisse (auch in Form der Scheidung) gemacht habe, könne nicht gegen sie sprechen. 8.2 Soweit die Beschwerdeführerin damit glaubhaft machen will, ihre Ehe sei immer intakt gewesen und nur auf Druck von aussen quasi aus Gründen der Vernunft aufgegeben worden, kann sie nicht überzeugen. Es erscheint geradezu lebensfremd, dass ein Ehegatte (in diesem Fall der Ehemann) eine seit Jahren bestehende, intakte und gelebte Ehe aufgibt, nur um dem Druck naher Verwandter nachzugeben, die eigene finanzielle Interessen gefährdet sehen. Der Umstand, dass die Ex-Ehegatten auch heute noch ein gutes Verhältnis untereinander pflegen, vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Zudem ist mit der Darstellungsweise der Beschwerdeführerin immer noch keine plausible Erklärung dafür gegeben, dass die Beteiligten nur gut einen Monat nach der Einbürgerung eine Scheidungskonvention ausarbeiteten, unterzeichneten und datierten und dass sie knapp zwei weitere Monate später getrennte Wohnsitze begründeten.
C-3653/2013 Den von der Beschwerdeführerin praktisch kommentarlos eingereichten, undatierten Fotos kommt im vorliegend zu beurteilenden Zusammenhang kein Beweiswert zu. 8.3 Der Beschwerdeführerin ist es solchermassen nicht gelungen, die natürliche Vermutung zu erschüttern, wonach zum Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung zwischen ihr und ihrem Ehemann keine stabile und auf Zukunft ausgerichtete eheliche Gemeinschaft mehr bestand und sie die mit dem Einbürgerungsgesuch befasste Behörde über diesen Umstand täuschte, sei es weil sie in der gemeinsamen Erklärung zum Zustand der Ehe falsche Angaben machte, sei es weil sie eine Änderung des Sachverhalts nicht anzeigte. Da der Bestand einer stabilen und auf die Zukunft ausgerichteten Ehe im Anwendungsbereich von Art. 27 Abs. 1 BüG eine erhebliche Tatsache darstellt, setzte die Beschwerdeführerin mit ihrem Verhalten den Nichtigkeitsgrund des Erschleichens im Sinne von Art. 41 Abs. 1 BüG. Die materiellen Voraussetzungen für die Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung sind somit erfüllt. 9. Art. 41 Abs. 1 BüG legt den Entscheid über die Nichtigerklärung in das pflichtgemässe Ermessen der Behörde. Die Rechtsprechung geht in diesem Zusammenhang allerdings davon aus, dass im Falle einer erschlichenen erleichterten Einbürgerung die Nichtigerklärung eine Regelfolge darstellt, von der nur unter ganz ausserordentlichen Umständen abzuweichen ist. Gründe, die es rechtfertigen würden, ermessensweise von der Regelfolge der Nichtigerklärung abzusehen, werden von der Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht und solche sind auch nicht ersichtlich. 10. Die angefochtene Verfügung erweist sich demnach als rechtmässig (Art. 49 VwVG) und die Beschwerde ist abzuweisen. 11. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 1'000.- festzusetzen (Art 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2).
Dispositiv S. 13
C-3653/2013 C-3653/2013 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 1'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie sind mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. 3. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (gegen Empfangsbestätigung; Beilage: Akten Ref-Nr. K […]) – den Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst des Kantons Zug.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Andreas Trommer Denise Kaufmann
C-3653/2013 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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