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Bundesverwaltungsgericht 11.11.2009 C-3637/2009

11 novembre 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·869 parole·~4 min·1

Riassunto

Invaliditätsbemessung | Invaliditätsbemessung

Testo integrale

Abtei lung II I C-3637/2009 {T 0/2} Urteil v o m 1 1 . November 2009 Richter Alberto Meuli (Vorsitz), Richterin Franziska Schneider, Richter Beat Weber, Gerichtsschreiber Jean-Marc Wichser. X._______, Beschwerdeführerin, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz. Invalidenrente. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

C-3637/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA mit Verfügung vom 17. April 2009 (vgl. act. 65 IVSTA) das Leistungsbegehren der am NN. geborenen, in Spanien wohnhaften Schweizer Bürgerin X._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) abgewiesen hat im Wesentlichen mit der Begründung, dass aus den Akten hervorgehe, dass: - bei ihr keine ausreichende durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit während eines Jahres vorliege und ihr trotz des Gesundheitsschadens eine Betätigung im bisherigen Aufgabenbereich noch immer in rentenausschliessender Weise zumutbar sei, - das im Vorbescheidverfahren eingereichte Arztzeugnis die bekannten Gesundheitsbeeinträchtigungen bestätigen und keine neuen Elemente enthalten würde und - die Tatsache, dass die Sozialversicherung ihres Wohnsitzlandes eine bleibende vollständige Invalidität zuerkannt habe, für die schweizerische Invalidenversicherung nicht bindend sei, dass die Beschwerdeführerin gegen die Verfügung der IVSTA vom 17. April 2009 Beschwerde erhob und sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragte, dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass auf sie zu Unrecht der Hausfrauenschlüssel angewendet worden sei und dass sie durch den schleichenden Verlust ihrer Sehkraft und weitere Leiden wie Nieren- und Darmbeschwerden, blockierten Mittelfinger, tumorale Hautflecken und eine schwere Depression daran gehindert sei, einer Arbeit nachzugehen, was sie mit der gleichzeitigen Einreichung weiterer medizinischer Unterlagen nachweisen wolle (act. 1), dass die Vorinstanz hierauf mit Vernehmlassung vom 12. Oktober 2009 beantragte, die Beschwerde sei dahingehend gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung aufzuheben sei und die Sache im Sinne der Stellungnahme ihres ärztlichen Dienstes vom 6. Oktober 2009, wonach die Versicherte in der Schweiz ophthalmologisch zu untersuchen sei, an die Verwaltung zurückzuweisen sei (act. 7 in Verb. mit act. 72 IVSTA), C-3637/2009 dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass die IV-Stelle eine Vorinstanz gemäss Art. 33 Bst. d VGG ist, und vorliegend keine Ausnahme von der Zuständigkeit auszumachen ist, dass das Bundesverwaltungsgericht somit zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig ist, dass die Beschwerdeführerin beschwerdelegitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG; vgl. auch Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]), und dass die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht worden ist, so dass darauf einzutreten ist (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG, vgl. auch Art. 60 ATSG), dass Art. 49 Bst. b VwVG die unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts ausdrücklich als Beschwerdegrund nennt, dass der Versicherungsträger die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vorzunehmen und die erforderlichen Auskünfte einzuholen hat (Art. 43 Abs. 1 ATSG), dass nach Auffassung der Vorinstanz, der sich das Bundesverwaltungsgericht anschliessen kann, feststeht, dass die angefochtene Verfügung vom 17. April 2009 auf einer mangelhaften Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts beruht, dass die Beschwerde demnach gutzuheissen und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (Art. 61 Abs. 1 VwVG), verbunden mit der Anweisung, insbesondere die erforderliche ophthalmologische Untersuchung der Versicherten in der Schweiz sowie einen Einkommensvergleich durchzuführen und ihr – sollten die Voraussetzungen erfüllt sein - gegebenenfalls eine Invalidenrente zuzusprechen, C-3637/2009 dass weder die obsiegende Beschwerdeführerin noch die unterliegende Vorinstanz Verfahrenskosten zu tragen hat (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), dass der nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zuzusprechen ist. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 17. April 2009 aufgehoben. 2. Die Sache wird zur weiteren Abklärung des Sachverhalts im Sinn der Erwägungen und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein) - die Vorinstanz (Ref-Nr. 756.8297.4416.90) - das Bundesamt für Sozialversicherungen Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Alberto Meuli Jean-Marc Wichser C-3637/2009 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: Seite 5

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