Abtei lung II I C-3636/2008/mes {T 0/2} Urteil v o m 9 . September 2008 Richter Stefan Mesmer (Vorsitz), Richter Alberto Meuli (Abteilungspräsident), Richter Jürg Kölliker, Gerichtsschreiberin Ingrid Künzli. X._______, Beschwerdeführer, gegen Schweizerische Ausgleichskasse SAK, avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz. AHV, einmalige Abfindung, Rechtsverweigerung. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
C-3636/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. Mai 2007 an die Eidgenössische Rekurskommission der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung für die im Ausland wohnenden Personen (im Folgenden: REKO AHV/IV) gelangt ist und geltend macht, bereits im Jahre 2003 die Ausrichtung einer einmaligen Abfindung an Stelle seiner Rente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) beantragt zu haben, welche die Vorinstanz auf Fr. 37'655.- festgelegt habe, dass er weiter geltend macht, diese Summe für eine medizinische Behandlung zu benötigen, weshalb er die Vorinstanz bereits mehrmals telefonisch und schriftlich kontaktiert und die Auszahlung der einmaligen Abfindung verlangt habe, dass diese Eingabe dem Bundesverwaltungsgericht zugestellt wurde, das seit dem 1. Januar 2007 Beschwerden in AHV-Sachen von Personen im Ausland beurteilt (vgl. Ziff. 107 des Anhangs zum Bundesgesetz vom 17. Juni 2006 über das Bundesverwaltungsgericht [VGG], SR 173.32), dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 22. August 2008, die dem Beschwerdeführer noch zuzustellen ist, beantragt, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, da keine beschwerdefähige Verfügung erlassen worden sei, dass das Gericht gemäss Art. 31 VGG zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 und 34 VGG zuständig ist, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass die Schweizerische Ausgleichskasse SAK als Vorinstanz gemäss Art. 33 Bst. d VGG zu gelten hat, und vorliegend keine Ausnahme von der Zuständigkeit auszumachen ist (vgl. auch Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG], SR 831.10), dass sich Beschwerden an das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich nur gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) richten können (Art. 31 VwVG), C-3636/2008 dass das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer anfechtbaren Verfügung gleich wie eine Verfügung angefochten werden kann und damit dem Erlass einer Verfügung gemäss Art. 5 VwVG gleichgestellt ist (Art. 46a VwVG), dass es zutrifft, dass die Vorinstanz in der Frage der Ausrichtung einer einmaligen Abfindung gemäss Art. 7 Bst. a des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung (SR 0.831.109.818.1) bisher keine Verfügung erlassen hat, so dass sich einzig die Frage stellt, ob sie unrechtmässig den Erlass einer diesbezüglichen Verfügung verweigert hat, dass daher die Beschwerde vom 20. Mai 2008 als Rechtsverweigerungsbeschwerde an Hand zu nehmen und auf diese einzutreten ist, dass sich die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung auf den Standpunkt stellt, die bisherigen Anfragen des Beschwerdeführers seien als Auskunftsgesuche und nicht als Leistungsgesuche zu behandeln gewesen, habe er doch weder die Einleitung eines förmlichen Verfahrens verlangt noch die Forderung auf Ausrichtung einer Leistung gestellt, dass die Vorinstanz damit sinngemäss geltend macht, sie sei rechtlich nicht verpflichtet gewesen, eine förmliche Verfügung zu erlassen, so dass keine Rechtsverweigerung vorliege (vgl. ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 719), dass den Akten zu entnehmen ist, dass sich der Beschwerdeführer seit dem Jahre 1999 wiederholt schriftlich und telefonisch an die Vorinstanz gewandt hat mit dem Begehren, es seien ihm die in der Schweiz an die AHV/IV geleisteten Beiträge zurückzuerstatten (vgl. Vorakten pag. 2, 5, 7 und insb. 12), dass die Vorinstanz dieses Begehren am 10. Februar 2005 abgewiesen hat, ohne allerdings dieser in Briefform gehaltenen Verfügung eine Rechtsmittelbelehrung beizulegen (Vorakten pag. 13), dass sich der Beschwerdeführer in der Folge erneut an die Vorinstanz wandte und zum einen weiterhin die Rückerstattung seiner Beiträge, zum andern sinngemäss aber auch Auskunft über die ihm zustehen- C-3636/2008 den Leistungen der AHV verlangte (vgl. Vorakten pag. 16, 17, 19, 20, 24 und 26), dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer daraufhin am 14. Oktober 2005 eine provisorische Rentenberechnung zukommen liess, gemäss welcher der am 1. Februar 2017 entstehende Anspruch auf eine AHV- Rente in Form einer einmaligen Abfindung voraussichtlich Fr. 37'655.betragen werde (Vorakten pag. 43), dass die Vorinstanz diese Mitteilung mit dem ausdrücklichen Hinweis versah, dass sie rein informativen Charakter habe und unter dem Vorbehalt von Rechtsänderungen stehe, dass sie zudem den Beschwerdeführer darauf hinwies, er habe einen entsprechenden Rentenantrag zu gegebener Zeit in seinem Wohnsitzstaat einzureichen, dass sich der Beschwerdeführer in einer undatierten Eingabe (Eingang bei der Vorinstanz am 4. November 2005) mit der provisorischen Berechnung der einmaligen Abfindung einverstanden erklärte und (soweit lesbar) festhielt: "ich bitte sie mir in kürzlicher Zeit die Auszahlung zuzustellen" (Vorakten pag. 44), dass die Vorinstanz in der Folge offenbar dem Beschwerdeführer mehrfach telefonisch mitgeteilt hat, dass er auf die Auszahlung noch warten müsse, dass allerdings keine schriftliche Stellungnahme zur Bitte auf Auszahlung der einmaligen Abfindung abgegeben wurde (vgl. Vorakten pag. 45 und 46), dass sich der Beschwerdeführer daher am 5. März 2007 erneut an die Vorinstanz wandte und zum einen auf seinen schlechten Gesundheitszustand hinwies, zum andern aber auch anfragte, wie lange er "noch warten sollte in dieser Sache" (Vorakten pag. 46), dass die Zentrale Ausgleichsstelle (ZAS) in der Folge erste Schritte zur Einleitung eines Verfahrens der Invalidenversicherung unternahm (Vorakten pag. 47 und 49), sich aber zur Auszahlung einer einmaligen Abfindung nicht mehr äusserte, dass sich der Beschwerdeführer am 11. Mai 2007 an die REKO AHV/IV bzw. das Bundesverwaltungsgericht wandte und im Wesentlichen festhielt, aufgrund seiner Erkrankung sei die Auszahlung der C-3636/2008 Abfindung erforderlich, er bleibe bei seinem "Antrag über eine einmalige Auszahlung" (Vorakten pag. 55), dass das Bundesverwaltungsgericht diese Eingabe am 26. Juni 2007 zuständigkeitshalber zur weiteren Veranlassung der Vorinstanz übermittelte (Vorakten pag. 56), dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer am 7. August 2007 in einem formlosen Schreiben den Inhalt der Mitteilung vom 14. Oktober 2005 näher erläuterte (Vorakten pag. 58), dass entgegen der Auffassung der Vorinstanz den Akten eindeutig zu entnehmen ist, dass der – anwaltlich nicht vertretene – Beschwerdeführer als Laie spätestens mit seiner am 4. November 2005 bei der Vorinstanz eingegangenen Eingabe das Gesuch um sofortige Ausrichtung der einmaligen Abfindung von Fr. 37'655.- gestellt und seither mehrmals bestätigt hat, dass über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, schriftliche Verfügungen zu erlassen sind (Art. 49 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG], SR 830.1), dass der Beschwerdeführer offensichtlich nicht damit einverstanden ist, dass ihm eine einmalige Abfindung erst bei Erreichen des Rentenalters bzw. bei Entstehen des Anspruchs auf vorzeitigen Rentenbezug ausgerichtet wird, sondern vielmehr die sofortige Leistung verlangt, dass die Erledigung dieses Begehrens nicht in einem formlosen Verfahren möglich ist (Art. 51 Abs. 1 ATSG), dass die Vorinstanz über das Gesuch des Beschwerdeführers trotz entsprechender gesetzlicher Verpflichtung bis anhin nicht im Rahmen einer anfechtbaren Verfügung entschieden hat, dass in der manifesten Weigerung der Vorinstanz, in der Sache zu verfügen, eine Rechtsverweigerung zu erblicken ist, dass die Rechtsverweigerungsbeschwerde daher gutzuheissen und die Vorinstanz anzuweisen ist, in vorliegender Sache innert drei Monaten eine anfechtbare Verfügung zu erlassen, C-3636/2008 dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten zu erheben sind (Art. 63 Abs. 2 VwVG), dass angesichts des geringen Aufwandes des Beschwerdeführers keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 7 Abs. 4 des Reglementes vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen. 2. Die Vorinstanz wird angewiesen, in vorliegender Sache innert drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils eine anfechtbare Verfügung zu erlassen. Die Akten gehen zur Weiterführung des Verfahrens zurück an die Vorinstanz. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Ein Doppel der Vernehmlassung der Vorinstanz vom 22. August 2008 geht zur Kenntnisnahme an den Beschwerdeführer. 6. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Vernehmlassung vom 22. August 2008) - die Vorinstanz (Ref-Nr.________; Beilage: Vorinstanzliche Akten [Versichertendossier]) - das Bundesamt für Sozialversicherungen C-3636/2008 Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Stefan Mesmer Ingrid Künzli Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: Seite 7