Abtei lung II I C-3629/2008 {T 0/2} Urteil v o m 9 . Dezember 2008 Richter Beat Weber (Vorsitz), Richterin Madeleine Hirsig, Richter Stefan Mesmer, Gerichtsschreiber Daniel Stufetti. Q._______, Spanien, vertreten durch Rechtsanwalt Abelardo Vazquez Conde, Avenida La Habana, 9-1°, ES-32003 Ourense, Beschwerdeführer, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz. Invalidenrente; Verfügung der IVSTA vom 6. Mai 2008 (Nichteintreten). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
C-3629/2008 Nach Einsicht in die Verfügung der IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend IV-Stelle oder Vorinstanz) vom 6. Mai 2008 (IV-act. 28), wonach auf das Leistungsbegehren von Q._______ (Beschwerdeführer) vom 12. März 2007 nicht eingetreten wurde mit der Begründung, dieser habe den von ihm einverlangten Fragebogen für den Arbeitgeber trotz Mahnung nicht eingereicht und dadurch seine gesetzliche Mitwirkungspflicht (Art. 28 Abs. 2 i.V.m. Art. 43 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]) verletzt, in die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 30. Mai 2008 (Poststempel, act. 1), mit welcher der Beschwerdeführer sinngemäss beantragt, die Verfügung vom 6. Mai 2008 sei formrichtig dem spanischen Versicherungsträger der Sozialversicherung am Wohnort des Beschwerdeführers mittels Formular E 211 CH mit ausreichender Rechtsmittelbelehrung zuzustellen, eventualiter die Verfügung aufzuheben und in der Sache zu entscheiden, in die Vernehmlassung der IV-Stelle vom 7. Oktober 2008 (act. 5), mit welcher diese beantragt, die Beschwerde sei gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Verwaltung zurückzuweisen, damit diese die Prüfung des Leistungsbegehrens fortsetzen könne; dies mit der Begründung, dass zwar zwischenzeitlich die Eröffnung der angefochtenen Verfügung an den spanischen Versicherungsträger mit dem Formular E 211 erfolgt sei, in materieller Hinsicht sich die Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers jedoch als zutreffend erwiesen habe, diesem die Zustellung des verlangten Fragebogens des spanischen Arbeitgebers nicht möglich gewesen sei, da er in Spanien seit 1998 berentet sei, sodass unter diesen Umständen die Vorinstanz in ihrer angefochtenen Verfügung zu Unrecht von einer Verletzung der Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers gemäss Art. 28 Abs. 2 ATSG ausgegangen sei, in die Replik des Beschwerdeführers vom 10. November 2008, in welcher er sich sinngemäss mit diesem Antrag der Vorinstanz einverstanden erklärt. C-3629/2008 In Erwägung dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 34 VGG zuständig ist, dass die IV-Stelle eine Vorinstanz gemäss Art. 33 Bst. d VGG ist, und vorliegend keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt, dass der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegitimiert ist, dass die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht wurde (Art. 60 ATSG und Art. 52 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) und somit auf die Beschwerde einzutreten ist, dass das Zugeständnis der IV-Stelle zur Folge hat, dass sie gemäss Art. 43 Abs. 3 ATSG zu Unrecht das Nichteintreten auf das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers beschlossen und sie dieses somit materiell zu prüfen hat (Art. 43 Abs. 1 ATSG), dass sich nach Einsicht in die Akten keine Anhaltspunkte ergeben, weshalb dem Antrag der Vorinstanz nicht gefolgt werden sollte, umso mehr, als auch der Beschwerdeführer mit einer Rückweisung zur materiellen Prüfung einvertstanden ist, dass die Vorinstanz in Anwendung von Art. 58 VwVG ihren ursprünglichen Entscheid in Wiedererwägung ziehen kann, dass die Vorinstanz jedoch die angefochtene Verfügung nicht in Wiedererwägung gezogen hat, weshalb im vorliegenden Verfahren darüber zu befinden ist, dass daher die Beschwerde gutzuheissen und die angefochtene Verfügung aufzuheben ist, C-3629/2008 dass die Sache der Vorinstanz zurückzuweisen ist mit der Weisung, das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers vom 12. März 2007 materiell zu prüfen und darüber zu entscheiden, dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG, Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass dem obsiegenden Beschwerdeführer aufgrund von Art. 64 VwVG in Verbindung mit Art. 7 ff. und 15 in Verbindung mit Art. 5 VGKE eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.- zu gewähren ist, welche der unterliegenden Vorinstanz aufzuerlegen ist. (Es folgt das Urteildispositiv) C-3629/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtene Verfügung vom 6. Mai 2008 aufgehoben. 2. Die Sache wird an die Vorinstanz zum materiellen Entscheid über das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.- zu bezahlen. 5. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein) - die Vorinstanz (Ref. [...]; Gerichtsurkunde) - das Bundesamt für Sozialversicherungen Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Beat Weber Daniel Stufetti Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit C-3629/2008 Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: Seite 6