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Bundesverwaltungsgericht 21.11.2017 C-3625/2017

21 novembre 2017·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·768 parole·~4 min·1

Riassunto

Sozialversicherung AT | Ergänzungsleistungen zur AHV und IV, Festlegung der Bundesanteile für den Kanton Basel-Landschaft für das Jahr 2017; Verfügung BSV vom 6. Juni 2017

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung III C-3625/2017, C-3780/2017

Abschreibungsentscheid v o m 2 1 . November 2017 Besetzung Einzelrichter Daniel Stufetti, Gerichtsschreiberin Karin Wagner.

Parteien 1. Sozialversicherungsanstalt X._______, 2. Kanton Y._______, handelnd durch Regierungsrat des Kantons Y._______, Beschwerdeführende,

gegen

Bundesamt für Sozialversicherungen BSV, Effingerstrasse 20, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Ergänzungsleistungen zur AHV und IV, Festlegung der Bundesanteile für den Kanton Basel-Landschaft für das Jahr 2017; Verfügung BSV vom 6. Juni 2017.

C-3625/2017, C-3780/2017 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass das Bundesamt für Sozialversicherungen BSV (Vorinstanz) mit Verfügung vom 6. Juni 2017 die Bundesanteile der Ergänzungsleistungen zur AHV für den Kanton Y._______ für das Jahr 2017 für die EL zur AHV mit 17,8 % und für die EL zur IV mit 32.9 % festlegte, dass die Sozialversicherungsanstalt X._______ (Beschwerdeführerin 1) mit Eingabe vom 26. Juni 2017 gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht im Verfahren C-3625/2017 (act. 1) erhob, dass der Kanton Y._______ (Beschwerdeführer 2) mit Eingabe vom 4. Juli 2017 gegen diese Verfügung ebenfalls Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht im Verfahren C-3780/2017 (act. 1) erhob, dass die Beschwerden in den Verfahren C-3625/2017 und C-3780/2017 mit Zwischenverfügung vom 11. Juli 2017 vereinigt wurden (act. 2), dass die Beschwerdeführerin 1 mit schriftlicher Erklärung vom 6. November 2017 (act. 10 im Verfahren C-3625/2017) ihre Beschwerde vom 26. Juni 2017 vorbehaltlos zurückgezogen hat mit der Begründung, die Vorinstanz habe in Aussicht gestellt, ihre angefochtene Verfügung in Wiedererwägung zu ziehen und im Sinne der Beschwerdeführerin zu entscheiden, dass der Beschwerdeführer 2 mit schriftlicher Erklärung vom 14. November 2017 (act. 3 im Verfahren C-3780/2017) seine Beschwerde vom 4. Juli 2017 vorbehaltlos zurückgezogen hat mit der Begründung, die Vorinstanz habe in Aussicht gestellt, ihre angefochtene Verfügung in Wiedererwägung zu ziehen und im Sinne des Beschwerdeführers zu entscheiden, dass das Beschwerdeverfahren daher im einzelrichterlichen Verfahren als durch Rückzug gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]), dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn ein Rechtsmittel ohne erheblichen Aufwand für das Gericht durch Rückzug erledigt wird (Art. 6 Bst. a des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),

C-3625/2017, C-3780/2017 dass den Beschwerdeführenden 1 und 2 der einbezahlte Kostenvorschuss von Fr. 15‘000.- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Abschreibungsentscheides auf ein von ihnen gemeinsam bekanntzugebendes Konto zurückzuerstatten ist, dass bei gegenstandslosen Verfahren das Bundesverwaltungsgericht prüft, ob eine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 15 Satz 1 VGKE), dass vorliegend gemäss Art. 7 VGKE weder die Beschwerdeführenden 1 und 2 noch die Vorinstanz Anspruch auf eine Parteientschädigung haben.

Es folgt das Dispositiv.

C-3625/2017, C-3780/2017 Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Rückzugs als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 15‘000.- ist den Beschwerdeführenden 1 und 2 nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Abschreibungsentscheids auf ein von ihnen gemeinsam zu bezeichnenden Konto zurückzuerstatten. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieser Entscheid geht an: – die Beschwerdeführerin 1 (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular Zahladresse) – den Beschwerdeführer 2 (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular Zahladresse) – die Vorinstanz (Ref-Nr. ______; Einschreiben)

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Daniel Stufetti Karin Wagner

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die

C-3625/2017, C-3780/2017 Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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