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Das BGer ist mit Entscheid vom 11.12.2018 auf die Beschwerde nicht eingetreten (8C_841/2018)
Abteilung III C-3594/2018
Urteil v o m 2 . Oktober 2018 Besetzung Einzelrichter Beat Weber, Gerichtsschreiberin Susanne Flückiger.
Parteien A._______, (Mazedonien), vertreten durch Adrian Useini, Rechtsanwalt, Gesuchsteller,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz.
Gegenstand Revisionsgesuch betreffend Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Juli 2016 (Beschwerdeverfahren C-5561/2015).
C-3594/2018 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA) mit Verfügung vom 13. August 2014 A.________ (nachfolgend: Gesuchsteller) eine ganze unbefristete Invalidenrente seit 1. Juni 2012 zugesprochen hat (Akten der Vorinstanz [IV] 98), dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 7. Juli 2016 auf eine am 5. September 2015 (Datum Postaufgabe) eingereichte Beschwerde gegen die Verfügung vom 13. August 2014 wegen verspäteter Beschwerdeführung nicht eingetreten ist (IV 143, Verfahren BVGer C-5561/2015: act. 33), dass das Bundesverwaltungsgericht im Urteil auf Seite 4 ergänzend ausführte, eine allfällige Schadenersatzpflicht der ehemaligen Arbeitgeberfirma, eine allfällige Leistungspflicht der (… [Unfallversicherung]) oder der Krankenkasse sowie allfällige Strafklagen gegen die für den Unfall verantwortlichen Personen beträfen den Streitgegenstand nicht, weshalb im Verfahren C-5561/2015 auf diese Rügen nicht einzutreten sei, dass das Urteil vom 7. Juli 2016 unangefochten in Rechtskraft erwuchs (C-5561/2015: vgl. act. 34 ff.), dass der Gesuchsteller mit Eingabe vom 14. Juni 2018 (Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht einen Antrag auf „Prozedurwiederholung“ respektive das „im Zivilverfahren vorgesehene rechtswidrige (gemeint wohl: ausserordentliche) Rechtsmittel der Wiederaufnahme des Verfahrens aufgrund neuer Tatsachen“ stellte (prozessuale Revision; vgl. Verfahren C-3594/2018: Beschwerdeakten [B-act.] 1), dass der Gesuchsteller in seinem Gesuch geltend macht, mit dem Urteil vom 7. Juli 2016 im Verfahren C-5561/2015 sei ihm das Recht vorenthalten worden, eine Entschädigung für Verletzungen und (finanzielle) Folgen im Nachgang zu einem Unfall zu erlangen, den er während der Arbeit (in der Schweiz) erlitten habe, angeblich mit der Begründung, weil er nebst anderen Krankheiten auch an einer Epilepsie gelitten habe, dass er mit seiner Eingabe vom 14. Juni 2018 Akten des Universitätsspitals (…), Klinik für Neurologie, betreffend seine notfallmässige Behandlung am 23. Februar 2018 als Beweismittel eingereicht hat (Beilagen zu B-act. 1) und dazu ausführt, gestützt auf diese Akten habe er keine Epilepsie, dass das Bundesverwaltungsgericht dem Gesuchsteller mit Zwischenverfügung vom 10. Juli 2018 den Eingang des Revisionsgesuchs vom 14. Juni
C-3594/2018 2018 bestätigt und ihn aufgefordert hat, bis zum 10. September 2018 zu Gunsten der Gerichtskasse einen Kostenvorschuss von Fr. 800.– zu überweisen, andernfalls auf die Beschwerde nicht eingetreten werde (B-act. 3), dass der Gesuchsteller mit Eingabe vom 30. Juli 2018 (Poststempel) um Ratenzahlung betreffend den Kostenvorschuss ersucht (B-act. 5), dass der Gesuchsteller mit Eingabe vom 10. August 2018 (Poststempel) zudem beantragt, dass sein ihn in Mazedonien vertretender Rechtsanwalt Adrian Huseini (recte: Useini) im vorliegenden Verfahren vertrete (B-act. 6), dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 27. August 2018 die Zwischenverfügung vom 10. Juli 2018 betreffend Kostenvorschuss aufhob und ausführte, über das Gesuch um Ratenzahlung sei zu einem späteren Zeitpunkt zu befinden (B-act. 7), dass der Gesuchsteller mit Eingabe vom 17. September 2018 aufforderungsgemäss eine Vollmacht für den vertretenden Rechtsanwalt Adrian Useini nebst dessen Adresse einreichte (B-act. 8), dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 45 ff. VGG in Verbindung mit Art. 121 – 128 BGG Revisionsbegehren gegen ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts beurteilt, dass eine Revision – unter anderem – in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten verlangt werden kann, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG), dass eine formelle Revision eines Urteils nach Art. 45 ff. VGG nur in Frage kommen kann, um einen schwerwiegenden (Verfahrens)-Mangel eines Urteils zu beseitigen, der an diesem anhaftet (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜH- LER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 5.37), dass der Gesuchsteller sinngemäss ausführt, im Nachgang zu der bei seinem Unfall erlittenen Verletzung seien ihm Leistungen verweigert worden wegen angeblich bestehender Krankheiten, darunter einer behaupteten Epilepsie, die nicht vorliege respektive nie vorgelegen habe, wie dem beiliegenden Arztbericht entnommen werden könne,
C-3594/2018 dass der Gesuchsteller als „neue Tatsache“ im revisionsrechtlichen Sinne einen Spitalbericht vom 23. Februar 2018 mit Beilagen betreffend eine notfallmässige Zuweisung in die Klinik für Neurologie des Universitätsspitals (…) am 23. Februar 2018 nach Krampfanfall am selben Tag einreicht und darauf hinweist, dem Bericht sei zu entnehmen, dass er an keiner Epilepsie leide, dass im Revisionsverfahren gegen das Urteil vom 7. Juli 2016, in welchem auf die Beschwerde wegen verspäteter Beschwerdeführung nicht eingetreten wurde, Beweisthema nur die Rechtzeitigkeit der Einreichung einer Beschwerde sein kann (BGE 129 V 450 E. 3.2), dass im Revisionsgesuch vom 14. Juni 2018 mit der Berufung auf (neue) medizinische Erkenntnisse keine revisionsrechtlichen Gründe gegen das Urteil vom 7. Juli 2016 im Sinne von Art. 45 ff. VGG geltend gemacht werden, weshalb sich die Eingabe diesbezüglich als offensichtlich unzulässig erweist, dass auf das Gesuch deshalb nicht einzutreten ist, dass bei diesem Ergebnis offen gelassen werden kann, ob der Gesuchsteller – in Anbetracht der seit dem 1. Juni 2012 unbefristet gewährten, ganzen Invalidenrente – überhaupt ein Rechtsschutzinteresse aufweist, im Bereich der Invalidenversicherung ein ausserordentliches Rechtsmittel zu erheben, dass der Gesuchsteller in seiner Eingabe zudem bzw. vielmehr ein faires Verfahren und Entschädigungen aus „Zivilverfahren“ und „Zivilprozessgesetz“ verlangt, dass er bzw. sein Vertreter bereits mit Eingabe vom 29. Oktober 2014 mitgeteilt hatte, er sei mit der rentenzusprechenden Verfügung vom 13. August 2014 einverstanden, er prüfe nun aber Ansprüche gegenüber der (… [Unfallversicherung]) und „der BVG“ (IV 104), dass das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen der IV-Stelle für Versicherte im Ausland beurteilt (Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG) und für Begehren betreffend ein „Zivilverfahren“ nicht zuständig ist, dass die Eingabe vom 14. Juni 2018 somit nicht in die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts fällt, und auf die Eingabe auch aus diesem Grund nicht einzutreten ist,
C-3594/2018 dass zudem der Gesuchsteller – sollte er mit dem Gesuch eine (haftpflichtrechtliche und/oder arbeitsrechtliche) Entschädigung von seinem ehemaligen Arbeitgeber erlangen wollen – eine solche Entschädigung auf dem zivilrechtlichen Klageweg beim zuständigen Zivilgericht anhängig machen müsste, dass die Frage nach Leistungen aus Unfallversicherung (bzw. deren Verweigerung) allenfalls unter die Zuständigkeit der (…[Unfallversicherung]) bzw. in einem Beschwerdeverfahren unter die Zuständigkeit des kantonalen Sozialversicherungsgerichts (Art. 58 Abs. 1 und 2 ATSG [SR 830.1]) fällt, dass gemäss Art. 30 ATSG alle Stellen, die mit der Durchführung der Sozialversicherung betraut sind, versehentlich an sie gelangte Anmeldungen, Gesuche und Eingaben entgegenzunehmen haben, das Datum der Einreichung festhalten und die entsprechenden Unterlagen an die zuständige Stelle weiterleiten, dass die Eingabe des Gesuchstellers vom 14. Juni 2018 deshalb zur Prüfung an die (… [Unfallversicherung]), Rechtsdienst, (…) (Referenznummer […]) weiterzuleiten ist, dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, diese der Partei aufzuerlegen (Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht ([VGKE, SR 173.320.2]), dass somit keine Verfahrenskosten auferlegt werden, womit das Gesuch um Ratenzahlung als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Parteientschädigungen auszurichten sind (vgl. Art. 7 VGKE).
C-3594/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten. 2. Die Eingabe vom 14. Juni 2018 wird an die (… [Unfallversicherung]), Rechtsdienst, überwiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet. 5. Das Gesuch um Ratenzahlung wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 6. Dieses Urteil geht an: – den Gesuchsteller (Einschreiben mit Rückschein) – die (… [Unfallversicherung]), Rechtsdienst, (…), (Ref.-Nr. […], Einschreiben mit Rückschein; Beilage: Eingabe vom 14.06.2018 mit Beilagen [im Original]) – die IVSTA (Ref-Nr. […]; Einschreiben; Beilage: Eingabe vom 14.06.2018 mit Beilagen [in Kopie]) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Beat Weber Susanne Flückiger
C-3594/2018 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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