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Bundesverwaltungsgericht 08.08.2008 C-3589/2007

8 agosto 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,116 parole·~11 min·1

Riassunto

Einreise | Verweigerung der Einreisebewilligung

Testo integrale

Abtei lung II I C-3589/2007 {T 0/2} Urteil v o m 8 . August 2008 Richterin Ruth Beutler (Vorsitz), Richter Blaise Vuille, Richter Andreas Trommer, Gerichtsschreiberin Barbara Haake. Y._______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Verweigerung der Einreisebewilligung für X._______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

C-3589/2007 Sachverhalt: A. Am 11. März 2007 beantragte die 1966 geborene X._______, Staatsangehörige der Dominikanischen Republik, bei der Schweizerischen Vertretung in Santo Domingo ein Visum für einen dreimonatigen Besuchsaufenthalt. Sie gab dabei an, sie wolle ihren Freund, mit dem sie schon seit langem Briefkontakt habe, besuchen. Grund dafür sei ein besseres Kennenlernen, vielleicht auch eine spätere Heirat. Nach formloser Verweigerung übermittelte die Vertretung das Gesuch zum Entscheid an die Vorinstanz. B. Nachdem die zuständige Behörde des Kantons Solothurn (Amt für öffentliche Sicherheit, Abteilung Ausländerfragen) beim Gastgeber Abklärungen zum beabsichtigten Besuchsaufenthalt vorgenommen hatte, sprach sie sich gegenüber der Vorinstanz mit Schreiben vom 2. Mai 2007 gegen die Einreise der Gesuchstellerin aus und wies dabei u.a. auf die schlechten Zukunftsperspektiven in deren Heimatland hin. C. Mit Verfügung vom 11. Mai 2007 wies die Vorinstanz das Einreisegesuch von X._______ ab. Sie begründete ihre Ablehnung damit, dass die Erteilung einer Einreisebewilligung unter anderem dann zu verweigern sei, wenn die anstandslose und fristgerechte Wiederausreise der gesuchstellenden Person nicht als gesichert betrachtet werden könne, sei es als Folge der in ihrem Ursprungsland herrschenden politischen oder sozioökonomischen Verhältnisse oder aufgrund ihrer persönlichen Situation. Wie die in zahlreichen Fällen gemachte Erfahrung zeige, würden insbesondere Touristen- oder Besuchervisa immer wieder von Personen, welche sich eigentlich dauerhaft hier niederlassen möchten, missbraucht. Die Gesuchstellerin stamme immerhin aus einer Region, aus welcher der Zuwanderungsdruck nach wie vor stark anhalte. Soweit ersichtlich oblägen ihr in ihrer Heimat auch keine zwingenden beruflichen Verpflichtungen, welche das vorgängig beschriebene Risiko entsprechend gering erscheinen liessen. D. Gegen diese Verfügung erhob der Gastgeber, Y._______, am 24. Mai 2007 Beschwerde mit dem Begehren um Erteilung der beantragten Einreisebewilligung. Er macht geltend, dass zwischen ihm und C-3589/2007 X._______ in den letzten Wochen und Monaten eine derart enge gefühlsmässige Bindung entstanden sei, dass beide so schnell wie möglich zusammen sein und heiraten wollten. Seine Freundin sei für ihn die wichtigste Person im Leben, ohne die er nicht mehr leben wolle. Er werde für sie in vollem Umfang sorgen, und es könne daher ausgeschlossen werden, dass sie vom hiesigen Rechtssystem profitiere. Er selbst könne aus beruflichen Gründen nicht in die Dominikanische Republik reisen, so dass beide Partner darauf angewiesen seien, dass X._______ in die Schweiz komme. E. In ihrer Vernehmlassung vom 10. Juli 2007 spricht sich die Vorinstanz unter Erläuterung der bereits genannten Gründe für die Abweisung der Beschwerde aus. Zudem sei der Beschwerdeschrift zu entnehmen, dass der Gastgeber seine Freundin so schnell wie möglich heiraten wolle; der im Visumsgesuch angegebene Aufenthaltszweck (Besuchsaufenthalt von drei Monaten) müsse daher in Frage gestellt werden. F. Mit Verfügung vom 13. Juli 2007 wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit gewährt, zur Vernehmlassung der Vorinstanz Stellung zu nehmen. Die hierfür gesetzte Frist liess er jedoch ungenutzt verstreichen. G. Der weitere Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen Berücksichtigung finden. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen des BFM betreffend Verweigerung der Einreisebewilligung, welche vom Bundesverwaltungsgericht endgültig beurteilt werden (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). C-3589/2007 1.2 Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG (Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 VwVG zur Beschwerde berechtigt. Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist einzutreten (Art. 49 – 52 VwVG). 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Urteils 2A.451/2002 vom 28. März 2003). 3. Am 1. Januar 2008 traten das neue Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) sowie die dazu gehörigen Ausführungsverordnungen in Kraft (u.a. die Verordnung vom 24. Oktober 2007 über das Einreise- und Visumverfahren [VEV, SR 142.204]). Gemäss Art. 126 Abs. 1 AuG bleibt auf Gesuche, die vor dem Inkrafttreten des AuG eingereicht worden sind, das bisherige Recht anwendbar. Die Beurteilung erfolgt somit noch nach dem alten Recht. Massgebend sind daher das Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (aANAG, BS 1 121, zum vollständigen Quellennachweis vgl. Ziff. I des Anhangs zum AuG) und die Verordnung vom 14. Januar 1998 über die Einreise und Anmeldung von Ausländerinnen und Ausländern (aVEA, AS 1998 194, zum vollständigen Quellennachweis vgl. Art. 39 VEV). 4. Ausländerinnen und Ausländer sind zur Anwesenheit in der Schweiz berechtigt, wenn sie eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzen oder keiner solchen bedürfen (Art. 1a aANAG). Gewisse C-3589/2007 Gruppen von ihnen benötigen für die Einreise in die Schweiz ein Visum (vgl. Art. 3 ff. aVEA). 4.1 Für die Erteilung von Einreisevisa ist das BFM zuständig (Art. 18 aVEA), welches im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der Verträge mit dem Ausland nach freiem Ermessen entscheidet (Art. 4 und Art. 16 Abs. 1 aANAG, Art. 9 aVEA). Das schweizerische Recht räumt somit weder einen Anspruch auf Einreise noch auf Erteilung eines Visums ein (vgl. PETER UEBERSAX, Einreise und Anwesenheit in: Peter Uebersax / Peter Münch / Thomas Geiser / Martin Arnold (Hrsg.), Ausländerrecht, Ausländerinnen und Ausländer im öffentlichen Recht, Privatrecht, Steuerrecht und Sozialrecht der Schweiz, Basel/Genf/ München 2002, S. 143). Dem behördlichen Ermessen steht deshalb im Falle der Erteilung einer Einreisebewilligung ein weiterer Spielraum offen als beispielsweise bei der Verlängerung einer allmählich den Vertrauensschutz verfestigenden Anwesenheitserlaubnis. Dies gilt namentlich für die Beurteilung von Einreisegesuchen für touristische bzw. besuchsweise Aufenthalte von bis zu drei Monaten, die bewilligungsfrei sind, aber der Visumspflicht unterliegen (vgl. Art. 2 Abs. 1 aANAG i.V.m. den nachstehenden Visumsbestimmungen). 4.2 Ein Einreisevisum wird verweigert, wenn die in Art. 1 aVEA aufgeführten Voraussetzungen nicht erfüllt sind (vgl. Art. 14 Abs. 1 aVEA). Insbesondere müssen Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller, die in die Schweiz reisen möchten, Gewähr bieten, dass sie fristgerecht wieder ausreisen werden (Art. 1 Abs. 2 Bst. c aVEA). 5. Die Gesuchstellerin kann sich auf keine Ausnahmeregelung berufen und unterliegt aufgrund ihrer Nationalität den allgemeinen Einreisevoraussetzungen (vgl. Art. 1-5 aVEA). Zur Prüfung des Kriteriums der gesicherten Wiederausreise muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Dazu lassen sich in der Regel keine gesicherten Feststellungen, sondern lediglich Voraussagen machen. Dabei sind sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu würdigen. Insbesondere ist zu überprüfen, ob die Vorinstanz unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Herkunftsland der gesuchstellenden Person und unter Berücksichtigung ihrer persönlichen Lebensumstände einen ermessensfehlerfreien Entscheid getroffen hat. 5.1 Nach einer durch den Zusammenbruch dreier grosser Geschäftsbanken verursachten schweren Wirtschaftskrise im Jahre 2003 konnte C-3589/2007 sich die Wirtschaft der Dominikanischen Republik – dank der Konsolidierungspolitik des im August 2004 gewählten neuen Präsidenten Leonel Fernàndez Reyna – in beeindruckender Kürze erholen. Beleg dafür ist, anknüpfend an die hohen Wachstumsraten in den 90er Jahren, das seit 2005 anhaltende Wirtschaftswachstum, welches – bei einer verhältnismässig niedrigen Inflationsrate von 5 Prozent – im Jahr 2006 10,7 Prozent betrug. Mit diesem Erfolg ist die Dominikanische Republik aus der Kategorie der Risikoländer herausgefallen und wird von den anerkannten Ratingagenturen als B-Land eingestuft. Nach einer Senkung der Arbeitslosigkeit im Jahr 2005 ist die Arbeitslosenquote im Jahr 2006 nochmals leicht auf knapp 16,2 Prozent gesunken. Insgesamt wächst allerdings die Kritik der Bevölkerung, da das neue Wachstum bisher nicht ausreicht, um neue Arbeitsplätze zu schaffen (nur 286'000 Arbeitsplätze im Zeitraum 2004 - 2006) bzw. keine spürbare Verbesserung der Lebensbedingungen der bedürftigen Schichten gebracht hat. Die Regierung hat zwar mittlerweile mit verschiedenen Massnahmen auf diese Kritik reagiert; dennoch ist eine Entlastung auf dem Arbeitsmarkt mittelfristig nicht zu erwarten (Quelle: www.auswaertiges-amt.de, Stand Februar 2008). Vor dem Hintergrund der fortbestehenden ungünstigen Lebensverhältnisse ist ein starker Migrationsdruck festzustellen. Dabei gilt auch die Schweiz als Zielland vieler Auswanderer im erwerbsfähigen Alter, welche sich hier unter besseren Lebensbedingungen eine (neue) Existenz aufbauen möchten. Diese Tendenz zur Auswanderung wird erfahrungsgemäss dort noch begünstigt, wo bereits ein soziales Beziehungsnetz (Verwandte, Freunde) im Ausland besteht. 5.2 Bei der Risikoanalyse sind allerdings nicht nur solch allgemeine Umstände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einer gesuchstellenden Person im Heimatland beispielsweise eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dieser Umstand durchaus die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Umgekehrt muss bei Personen, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen haben, das Risiko für ein fremdenpolizeilich nicht regelkonformes Verhalten (nach bewilligter Einreise zu einem Besuchsaufenthalt) hoch eingeschätzt werden. 5.3 Die Gesuchstellerin ist 41 Jahre alt, unverheiratet und arbeitslos. Laut der gegenüber dem Kanton abgegebenen Garantieerklärung des C-3589/2007 Beschwerdeführers ist sie Mutter einer 16jährigen bzw. mittlerweile wohl 17jährigen Tochter. Über ihre sonstigen familiären und persönlichen Verhältnisse ist nichts bekannt. 5.3.1 Dem Einreisegesuch ist zu entnehmen, dass X._______ ihren Gastgeber näher kennen lernen und ihn vielleicht später heiraten möchte. Dieser äussert gleichlautende Absichten; den Formulierungen seiner Beschwerde ist allerdings zu entnehmen, dass für ihn das Zusammenbleiben und die Eheschliessung mit seiner Freundin schon so gut wie feststehen. Gegen die fristgerechte Wiederausreise der Gesuchstellerin und die zweckentsprechende Benutzung des Besuchervisums bestehen von daher ganz erhebliche Zweifel, welche die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung bereits hat antönen lassen. Der Beschwerdeführer hat sich hierzu – obwohl ihm die Gelegenheit einer Replik eingeräumt wurde – nicht geäussert. Aus seinem Schweigen kann geschlossen werden, dass er von Anfang an mit dem endgültigen Verbleib seiner Freundin in der Schweiz gerechnet hat und ihre Wiederausreise gar nicht in Betracht ziehen will. Für diese Vermutung spricht auch der Umstand, dass ein Gegenbesuch in der Heimat seiner Freundin anscheinend nicht in Frage kommt. 5.3.2 Ob die Gesuchstellerin selbst beabsichtigt, nach dem geplanten Besuchsaufenthalt wieder in ihre Heirat zurückzukehren, ist aus den Akten nicht direkt ersichtlich. Dass sie und ihr Gastgeber seit längerer Zeit Briefkontakt pflegen, aus dem sich auch ihrerseits der Wunsch nach einem näheren Kennenlernen mit der Option der späteren Heirat entwickelt hat, zeigt allerdings auch ihre grundsätzliche Bereitschaft, ihr Heimatland zu verlassen. Die Ernsthaftigkeit ihrer derzeitigen Gefühle gegenüber dem Gastgeber soll nicht bestritten werden. Möglich ist aber auch, dass diese Beziehung bereits nach kurzer Zeit des Zusammenseins scheitert und sich die Gesuchstellerin veranlasst sehen könnte, auf der Suche nach einem anderen Lebenspartner in der Schweiz zu bleiben und sich auf diese Weise ein Aufenthaltsrecht zu verschaffen. Unter der Berücksichtigung ihrer Lebensituation, insbesondere ihrer Arbeitslosigkeit und der insoweit schlechten Perspektiven im Heimatland, kann daher in Bezug auf ihre fristgerechte Wiederausreise keine günstige Prognose gestellt werden. 6. Die Vorinstanz durfte unter den gegebenen Umständen zu Recht davon ausgehen, die fristgerechte Wiederausreise der Gesuchstellerin C-3589/2007 sei nicht gewährleistet (vgl. Art. 14 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 2 lit. c aVEA). Zwar lässt sich diese Einschätzung nicht zu einer gesicherten Feststellung verdichten; sie reicht aber aus, um die Erteilung einer Einreisebewilligung – auf welche wie bereits erwähnt ohnehin kein Rechtsanspruch besteht – abzulehnen. 7. Aus diesen Darlegungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im Ergebnis rechtmässig ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 und Art. 3 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Dispositiv nächste Seite C-3589/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben) - die Vorinstanz - das Amt für öffentliche Sicherheit des Kantons Solothurn, Abteilung Ausländerfragen Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Ruth Beutler Barbara Haake Versand: Seite 9

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