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Bundesverwaltungsgericht 08.04.2011 C-3586/2010

8 aprile 2011·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,681 parole·~8 min·1

Riassunto

Invalidenversicherung (IV) | Rentenrevision

Testo integrale

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-3586/2010 Urteil vom 13. April 2011 Besetzung Richterin Franziska Schneider (Vorsitz), Richterin Elena Avenati-Carpani, Richter Johannes Frölicher, Gerichtsschreiber Roger Stalder. Parteien A._______, Spanien, vertreten durch Dr. iur. Sonja Gabi, Albisriederstrasse 361, Postfach, 8047 Zürich, Beschwerdeführer, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz. Gegenstand Rentenrevision.

C-3586/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass sich der 1961 geborene A._______ (im Folgenden: Beschwerdeführer) am 20. Oktober 2003 (Eingangsdatum: 10. November 2003) bei der Sozialversicherungsanstalt Zürich, IV-Stelle (im Folgenden: IV-Stelle ZH), zum Bezug von Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung (IV) in Form einer Rente angemeldet hat, dass die IV-Stelle ZH dem Beschwerdeführer mit Beschluss vom 5. April 2004 bei einem Invaliditätsgrad (im Folgenden: IV-Grad) von 100 % mit Wirkung ab 26 August 2003 eine ordentliche Invalidenrente zugesprochen hat, dass die entsprechende Verfügung am 27. August 2004 erlassen worden und unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist, dass die IV-Stelle ZH am 6. September 2005 eine Rentenrevision von Amtes wegen eingeleitet hat, dass sich der Beschwerdeführer vom 23. März 2003 bis 30. September 2005 in einem Therapiezentrum für Suchtrehabilitation in Spanien aufgehalten hat und im Anschluss an diese Massnahme in Spanien geblieben ist, dass die IV-Stelle ZH nach durchgeführtem Revisionsverfahren die bisherige ganze Rente bei einem IV-Grad von 100 % am 14. Dezember 2005 bestätigt hat, dass die IV-Stelle ZH am 9. Februar 2006 die Akten zuständigkeitshalber an die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (im Folgenden: IVSTA oder Vorinstanz) überwiesen hat, dass die IVSTA von Amtes wegen am 7. Mai 2009 ein Rentenrevisionsverfahren eingeleitet hat, dass diese – unter anderem nach Vorliegen eines psychiatrischen Gutachtens von Dr. med. B._______, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 4. November 2009 und durchgeführtem Vorbescheidverfahren – mit Verfügung vom 8. April 2010 die laufende ganze IV-Rente ab 1. Juni 2010 durch eine halbe Rente (IV-Grad: 50 %) ersetzt hat,

C-3586/2010 dass der Beschwerdeführer hiergegen, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. Sonja Gabi, mit Eingabe vom 19. Mai 2010 beim Bundesverwaltungsgericht hat Beschwerde erheben lassen, dass gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass die IVSTA als Vorinstanz gemäss Art. 33 Bst. d VGG zu gelten hat und vorliegend keine Ausnahme von der Zuständigkeit auszumachen ist (vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]), so dass das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig ist, dass die übrigen Prozessvoraussetzungen ohne Zweifel erfüllt sind, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Beschwerde vom 19. Mai 2010 hat beantragen lassen, die Verfügung vom 8. April 2010 sei aufzuheben und die Vorinstanz sei zu verpflichten, ihm weiterhin eine ganze IV-Rente zuzusprechen, unter Entschädigungsfolge zulasten der Vorinstanz, dass weiter die Einholung eines Berichts bei PD Dr. med. et phil. nat. C._______, welche den Beschwerdeführer während mehreren Jahren in Spanien betreut hat, beantragt und um Erteilung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege ersucht worden ist, dass der Beschwerdeführer am 9. Juni 2010 insbesondere einen Bericht von Dr. med. D._______ vom 20. Mai 2010 hat einreichen lassen, dass die Vorinstanz nach Kenntnis der Beurteilung von Dr. med. E._______, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom Regionalen Ärztlichen Dienst Rhone (RAD) vom 1. Oktober 2010 in ihrer Vernehmlassung vom 14. Oktober 2010 die Abweisung der Beschwerde beantragt hat, dass der Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 27. Oktober 2010 unter Hinweis auf die Säumnisfolgen aufgefordert worden ist, einen Kostenvorschuss von Fr. 400.- in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten zu leisten,

C-3586/2010 dass dieser Aufforderung nachgekommen worden ist, dass in der Replik vom 10. Dezember 2010 an den Rechtsbegehren – mit Ausnahme des Antrags auf Erteilung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege – festgehalten worden ist, dass die Vorinstanz in ihrer Duplik vom 20. Dezember 2010 die bisherigen Anträge bestätigt hat, dass mit prozessleitender Verfügung vom 7. Januar 2011 der Schriftenwechsel geschlossen worden ist, dass die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers dem Bundesverwaltungsgericht am 18. Januar 2011 unaufgefordert eine umfangreiche Beurteilung von PD Dr. med. et phil. nat. C._______ vom 10. Januar 2011 eingereicht hat, dass sich PD Dr. med. et phil. nat. C._______ als Fachärztin für Innere Medizin und Inhaberin des Fähigkeitsausweises für Psychosomatische und Psychosoziale Medizin SAPPM insbesondere zu der Expertise von Dr. med. B._______ und der Beurteilung des RAD-Arztes Dr. med. E._______ vom 1. Oktober 2010 geäussert hat, dass der Schriftenwechsel daraufhin wieder geöffnet worden ist, dass die Vorinstanz – nachdem die Akten erneut Dr. med. E._______ unterbreitet worden sind und sich dieser am 16. Februar 2011 hat vernehmen lassen – in ihrer Eingabe vom 21. Februar 2011 hat beantragen lassen, die Beschwerde sei gutzuheissen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei an sie zurückzuweisen, dass die Instruktionsrichterin den Schriftenwechsel mit prozessleitender Verfügung vom 2. März 2011 ein zweites Mal geschlossen hat, dass die Rechtsvertreterin in einer weiteren Eingabe vom 14. März 2011 ausführt hat, von den Anträgen der Vorinstanz sei abzusehen, dass weiter beantragt worden ist, dass – sollte das Bundesverwaltungsgericht diesen Anträgen stattgeben – die Vorinstanz zur Erstattung einer angemessenen Entschädigung für die anwaltlichen Aufwendungen und zur Übernahme der Kosten des Gutachtens von PD Dr. med. et phil. nat. C._______ zu verpflichten sei,

C-3586/2010 dass die Vorinstanz in ihrer Eingabe vom 30. März 2011 am Antrag auf Rückweisung der Sache zur weiteren Abklärung festgehalten hat, dass die Instruktionsrichterin den Schriftenwechsel mit prozessleitender Verfügung vom 7. April 2011 erneut geschlossen hat, dass betreffend die beschwerde- und duplicandoweise am 19. Mai resp. 10. Dezember 2010 beantragte Aufhebung der Verfügung vom 8. April 2010 ein gemeinsamer Antrag der Parteien vorliegt, dem aufgrund der Rechts- und Sachlage zu entsprechen ist, dass entgegen den Ausführungen der Rechtsvertreterin in der Eingabe vom 14. März 2011 das Bundesverwaltungsgericht den Rentenanspruch aufgrund der divergierenden Beurteilungen von Dr. med. B._______ und PD Dr. med. et phil. nat. C._______ nicht abschliessend materiell beurteilen kann, dass unter diesen Umständen den am 21. Februar 2011 von der Vorinstanz gestellten Anträgen auf Gutheissung der Beschwerde, Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache stattzugeben und die Vorinstanz anzuweisen ist, eine neue psychiatrische Begutachtung des Beschwerdeführers – vorzugsweise in der Schweiz in einer hierfür spezialisierten Abklärungsstelle der IV – durchführen zu lassen und anschliessend neu zu verfügen, dass die Rechtsprechung die notwendigen Expertenkosten seit BGE 115 V 62 stets als Bestandteil des Parteientschädigungsanspruches betrachtet hat und die Verwaltung diese Kosten unter der Bedingung, dass die Privatbegutachtung notwendig und einen unerlässlichen Bestandteil der materiellen Beurteilung bildet, zu übernehmen hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_178/2010 vom 14. April 2010 E. 2.), dass diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall erfüllt sind und somit dem Antrag um Übernahme der Begutachtungskosten in der Höhe von Fr. 1'273.74 stattzugeben und die Vorinstanz zu verpflichten ist, die entsprechenden Kosten der bevorschussenden Rechtsvertreterin oder – im Fall zwischenzeitlich erfolgter Rückvergütung – dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten, dass die Beschwerde demnach insofern gutzuheissen ist, als dass – wie ursprünglich beantragt – die angefochtene Verfügung vom 8. April 2010 http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=14.4.2010&to_date=14.4.2010&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=4&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F115-V-62%3Ade&number_of_ranks=0#page62 http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=14.4.2010&to_date=14.4.2010&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=4&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F115-V-62%3Ade&number_of_ranks=0#page62 http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=14.4.2010&to_date=14.4.2010&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=4&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F115-V-62%3Ade&number_of_ranks=0#page62 http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=14.4.2010&to_date=14.4.2010&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=4&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F115-V-62%3Ade&number_of_ranks=0#page62 http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=14.4.2010&to_date=14.4.2010&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=4&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F115-V-62%3Ade&number_of_ranks=0#page62 http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=14.4.2010&to_date=14.4.2010&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=4&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F115-V-62%3Ade&number_of_ranks=0#page62 http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=14.4.2010&to_date=14.4.2010&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=4&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F115-V-62%3Ade&number_of_ranks=0#page62

C-3586/2010 aufzuheben ist und die Vorinstanz für die Begutachtungskosten aufzukommen hat, dass – soweit weitergehend resp. die beantragte Weiterausrichtung einer ganzen IV-Rente über den 1. Juni 2010 hinaus betreffend – die Beschwerde abzuweisen ist, dass nach dem Dargelegten die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist mit der Anweisung (Art. 61 Abs. 1 VwVG), vor Erlass der neuen Verfügung der Abklärungspflicht gemäss Art. 43 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) nachzukommen, dass die Vorinstanz während der Dauer des zusätzlich erforderlichen Abklärungsverfahrens die bisherige ganze IV-Rente nicht auszurichten hat (vgl. Urteil 8C_451/2010 des Bundesgerichts vom 11. November 2010, E. 2. ff.), dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten zu erheben sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG; vgl. auch BGE 132 V 215 E. 6.1) und dem Beschwerdeführer der geleistete Verfahrenskostenvorschuss von Fr. 400.- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten ist, dass bei diesem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer eine von der Vorinstanz zu entrichtende Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass die Rechtsvertreterin in ihrer am 14. März 2011 eingereichten Kostennote einen Aufwand von insgesamt 19.3 Stunden geltend gemacht hat, dass vorliegend – unter Berücksichtigung des Verfahrensausgangs, des gebotenen und aktenkundigen Aufwands, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des vorliegend zu beurteilenden Verfahrens sowie in Anbetracht der in vergleichbaren Fällen gesprochenen Entschädigungen – eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 4'439.- (Fr. 230.- pro Stunde, inkl. Auslagen, ohne Mehrwertsteuer [vgl. Art. 9 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 VGKE {Ansatz pro Stunde für Anwälte/An-wältinnen mindestens Fr. 200.- und höchstens Fr. 400.- und

C-3586/2010 für nichtanwaltliche Vertreter und Vertreterinnen mindestens Fr. 100.- und höchstens Fr. 300.-} resp. Art. 1 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 8 des Mehrwertsteuergesetzes vom 2. September 1999 [MWSTG, SR 641.20]) gerechtfertigt ist, Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird insofern gutgeheissen, als dass die angefochtene Verfügung vom 8. April 2010 aufgehoben und die Sache mit der Anweisung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, im Rahmen der neu zu erlassenden Verfügung der ihr obliegenden gesetzlichen Abklärungspflicht nachzukommen und weitere medizinische Abklärungen im Sinne der Erwägungen durchzuführen. Soweit weitergehend wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die Vorinstanz wird verpflichtet, die Begutachtungskosten in der Höhe von Fr. 1'273.74 im Sinne der Erwägungen zurückzuerstatten. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Dem Beschwerdeführer wird der geleistete Verfahrenskostenvorschuss von Fr. 400.- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. 4. Dem Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 4'439.- zu Lasten der Vorinstanz zugesprochen. 5. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Rückerstattungsformular) – die Vorinstanz (Ref-Nr. ________________; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

C-3586/2010 Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Franziska Schneider Roger Stalder Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:

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