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Bundesverwaltungsgericht 01.02.2019 C-3568/2018

1 febbraio 2019·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,963 parole·~25 min·5

Riassunto

Rente | Alters- und Hinterlassenenversicherung, Altersrente, Einspracheentscheid der SAK vom 6. März 2018

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung III C-3568/2018

Urteil v o m 1 . Februar 2019 Besetzung Einzelrichter David Weiss Gerichtsschreiber Roland Hochreutener.

Parteien A._______, (Republik Serbien), ohne Zustelldomizil in der Schweiz, Beschwerdeführer,

Gegen

Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Vorinstanz.

Gegenstand Alters- und Hinterlassenenversicherung, Altersrente, Einspracheentscheid der SAK vom 6. März 2018.

C-3568/2018 Sachverhalt: A. Der am (…) 1952 geborene, in der Republik Serbien wohnhafte serbische Staatsangehörige A._______ (nachfolgend: Versicherter oder Beschwerdeführer) arbeitete laut Auszug auf dem Individuellen Konto (IK) – mit Unterbrüchen – in den Jahren 1978 bis 1996 in der Schweiz und entrichtete Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (Akten der Vorinstanz gemäss Aktenverzeichnis vom 8. November 2018 [nachfolgend: act.] 4, S. 1 - 4; act. 11, S. 1 - 5 [IK-Auszüge]). B. B.a Mit Verfügung vom 4. Oktober 2017 sprach die Schweizerische Ausgleichskasse SAK (nachfolgend: SAK oder Vorinstanz) dem Versicherten mit Wirkung per 1. November 2017 eine ordentliche Altersrente von monatlich Fr. 461.- zu. Der Rentenberechnung legte sie eine anrechenbare Beitragsdauer von 11 Jahren, bei einer gesamten Beitragsdauer des Jahrganges von 44 Jahren, die Anwendung der Rentenskala 11, Erziehungsgutschriften für die Dauer von 4 Jahren sowie ein massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 46‘530.- zugrunde (act. 19). B.b Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe 12. Dezember 2017 (Datum Postaufgabe: 14. Dezember 2017; act. 20, S. 1 - 4) Einsprache mit dem sinngemässen Begehren, die der AHV-Rente zugrunde gelegte Rentenberechnung sei einer erneuten Prüfung zu unterziehen und die Rente sei angemessen zu erhöhen. B.c Mit Einspracheentscheid vom 6. März 2018 wies die SAK die Einsprache ab, im Wesentlichen mit der Begründung, die Rentenberechnung sei laut ihrer erneuten Prüfung der Berechnungsgrundlagen korrekt ausgefallen. Aufgrund einer nur unvollständigen Beitragsdauer von insgesamt 11 Jahren und 7 Monaten bestehe lediglich ein Anspruch auf eine Teilrente in Anwendung der Rentenskala 11. Das durchschnittliche Jahreseinkommen belaufe sich auf Fr. 30‘804.-, wobei ihm zusätzlich noch Erziehungsgutschriften von insgesamt Fr. 14‘607.- angerechnet werden könnten. In Anwendung der Rentenskala 11 ergebe sich eine monatliche Altersrente von Fr. 461.-. Da die errechnete Altersrente 25 % einer Vollrente betrage, sei die Ausrichtung einer Abfindung ausgeschlossen (act. 22).

C-3568/2018 C. C.a Mit einer an die Vorinstanz adressierten Eingabe vom 12. März 2018 (Posteingang SAK: 20. März 2018) erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Einspracheentscheid Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, die AHV-Rente sei unter Berücksichtigung sämtlicher effektiv geleisteten Beitragszeiten neu zu berechnen und angemessen zu erhöhen. Mit Schreiben vom 15. Juni 2018 liess die SAK dem Bundesverwaltungsgericht die Eingabe des Beschwerdeführers vom 12. März 2018 (samt Beilagen) zukommen (Akten im Beschwerdeverfahren [BVGer act.] 1, samt Beilagen). C.b Mit Vernehmlassung vom 20. November 2018 stellt die Vorinstanz den Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen und der angefochtene Einspracheentscheid vom 6. März 2018 sei zu bestätigen. Zur Begründung verweist sie auf die anwendbaren Rentenberechnungsgrundsätze und begründet die einzelnen Berechnungsschritte erneut in detaillierter Weise (BVGer act. 9). C.c Nachdem der Beschwerdeführer der gerichtlichen Aufforderung zur Bezeichnung eines Zustelldomizils in der Schweiz nicht nachgekommen war (BVGer act. 2 - 4), forderte ihn der Instruktionsrichter mit im Bundeblatt publizierter Zwischenverfügung vom 28. November 2018 auf, bis zum 14. Januar 2019 eine Replik einzureichen (BVGer act. 10). C.d Der Beschwerdeführer machte innert der ihm eingeräumten Frist vom Replikrecht keinen Gebrauch. D. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Beweismittel wird – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 85bis Abs. 1 AHVG [SR 831.10] sowie Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG). Der Beschwerdeführer ist als Adressat des angefochtenen Einspracheentscheids durch diesen besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung,

C-3568/2018 weshalb er zur Erhebung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 59 ATSG [SR 830.1]). Gemäss Art. 60 Abs. 1 ATSG ist die Beschwerde innert 30 Tagen seit Eröffnung des Einspracheentscheides einzureichen. Die Beschwerdeschrift vom 12. März 2018 ging am 20. März 2018 bei der Vorinstanz ein und wurde dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben der SAK vom 15. Juni 2018 übermittelt (Beilage zu BVGer act. 1). Auch mit der Einreichung bei der unzuständigen Behörde ist die Beschwerde gegen den vom 6. März 2018 datierten Einspracheentscheid rechtzeitig erfolgt (Art. 21 Abs. 2 VwVG). Nachdem aus der Beschwerde der Wille des Beschwerdeführers auf eine erneute Prüfung der Rentenberechnungsgrundlagen, insbesondere der massgeblichen Versicherungs- respektive Beitragsdauer, hervorgeht, genügt die Beschwerde auch in formeller Hinsicht den praxisgemässen Anforderungen, zumal an die Formerfordernisse von Laieneingaben in sprachlicher und formeller Hinsicht keine strengen Anforderungen gestellt werden (MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, S. 119 f., Rz. 2.211; Art. 52 Abs. 1 VwVG). Die Prozessvoraussetzungen sind demnach allesamt erfüllt, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist. 1.2 Gemäss Art. 11b Abs. 1 VwVG haben Parteien, die in einem Verfahren Begehren stellen, der Behörde ihren Wohnsitz oder Sitz anzugeben. Wenn sie im Ausland wohnen, haben sie in der Schweiz ein Zustellungsdomizil zu bezeichnen, es sei denn, das Völkerrecht gestatte der Behörde, Mitteilungen im betreffenden Staat durch die Post zuzustellen. Im (seit dem 1. Januar 2019 in Kraft stehenden) Abkommen mit Serbien (vgl. dazu nachfolgende E. 3.1.2) besteht keine Regelung betreffend direkte Zustellung auf dem Postweg. Da der Beschwerdeführer auch nach förmlicher Aufforderung kein Zustelldomizil in der Schweiz bezeichnet hat, ist dieses Urteil (im Dispositiv) gemäss Art. 36 Bst. b VwVG durch Publikation im Bundesblatt zu eröffnen. 2. 2.1 Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet der Einspracheentscheid vom 6. März 2018, mit welchem die SAK dem Beschwerdeführer die mit Wirkung per 1. November 2017 verfügte monatliche AHV-Rente von Fr. 461.- bestätigt hat. Der Rentenbeginn ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht umstritten. Streitig und vom Bundesver-

C-3568/2018 waltungsgericht zu prüfen ist demgegenüber, ob die Vorinstanz die Rentenhöhe in Anwendung der massgeblichen Vorschriften in Gesetz und Verordnung korrekt berechnet hat. 2.2 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung (hier: Einspracheentscheid vom 6. März 2018) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweis). Weiter sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (BGE 130 V 329). 3. Zunächst sind die anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen und die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze darzulegen. 3.1.1 Der Beschwerdeführer ist serbischer Staatsangehöriger, wohnt in Serbien und hat während mehrerer Jahre eine massgebende Beschäftigung in der Schweiz ausgeübt und auf dem Erwerbseinkommen Sozialversicherungsbeiträge entrichtet. 3.1.2 Die Schweiz und die Republik Serbien haben am 11. Oktober 2010 ein Abkommen über Soziale Sicherheit abgeschlossen. Dieses wurde am 18. September 2018 von der Bundesversammlung genehmigt (AS 2019 105) und ist durch Notenaustausch am 1. Januar 2019 in Kraft getreten und in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts (AS 2019 135; SR 0.831.109.682.1) publiziert (vgl. dazu auch Medienmitteilung des Bundesrates vom 21. Dezember 2018; < https://www.admin.ch/gov/de/start/ dokumentation/medienmitteilungen.msg-id-73496.html >, abgerufen am 24.01.2019). Laut den massgeblichen Übergangsbestimmungen gilt das Abkommen auch für Versicherungsfälle, die vor seinem Inkrafttreten eingetreten sind (Art. 37 Abs. 1), und vor dem Inkrafttreten des Abkommens getroffene Entscheide stehen seiner Anwendung nicht entgegen (Art. 37 Abs. 2). Mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens tritt zudem das bisherige Abkommen vom 8. Juni 1962 (AS 1964 11, 1983 1606) ausser Kraft (Art. 38). Nach Art. 2 Abs. 1 Ziff. 1 des Abkommens erstreckt sich der sachliche Geltungsbereich unter anderem auch auf die Bundesgesetzgebung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10). In persönlicher Hinsicht gilt es zudem insbesondere für die Staatsangehörigen der Vertragsstaaten und ihre Familienangehörigen und Hinterlassenen https://www.admin.ch/gov/de/start/%20dokumentation/medienmitteilungen.msg-id-73496.html https://www.admin.ch/gov/de/start/%20dokumentation/medienmitteilungen.msg-id-73496.html

C-3568/2018 (Art. 3 Ziffer 1 des Abkommens). Die Staatsangehörigen des einen Vertragsangehörigen sowie deren Familienangehörige und Hinterlassene sind in ihren Rechten und Pflichten aus den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates beziehungsweise deren Familienangehörigen und Hinterlassenen gleichgestellt (Art. 4 des Abkommens; Gleichbehandlungsgrundsatz). Staatsangehörige von Serbien und ihre Hinterlassenen haben grundsätzlich (vorbehältlich der Absätze 2 - 5 von Art. 15) unter den gleichen Voraussetzungen wie schweizerische Staatsangehörige und deren Hinterlassene Anspruch auf die ordentlichen Renten und die Hilflosenentschädigungen der schweizerischen AHV (Art. 15 Abs. 1 des Abkommens). Haben Staatsangehörige von Serbien oder deren Hinterlassene, die nicht in der Schweiz wohnen, Anspruch auf eine ordentliche Teilrente, die höchstens zehn Prozent der entsprechenden ordentlichen Vollrente beträgt, so wird ihnen anstelle der Teilrente eine einmalige Abfindung in der Höhe des Barwertes der Rente gewährt. Verlassen Staatsangehörige von Serbien oder deren Hinterlassene, die eine solche Teilrente bezogen haben, die Schweiz endgültig, so wird ihnen ebenfalls eine Abfindung gewährt, die dem Barwert der Rente im Zeitpunkt der Ausreise entspricht (Art. 15 Abs. 2 des Abkommens). Beträgt die ordentliche Teilrente mehr als zehn Prozent, aber höchstens zwanzig Prozent der entsprechenden ordentlichen Vollrente, so können die Staatsangehörigen von Serbien oder deren Hinterlassene, die nicht in der Schweiz wohnen oder die diese endgültig verlassen, zwischen der Ausrichtung der Rente oder einer Abfindung wählen. Diese Wahl ist im Verlaufe des Rentenfestsetzungsverfahrens zu treffen, falls die berechtigte Person bei Eintritt des Versicherungsfalles ausserhalb der Schweiz wohnt, oder bei Verlassen des Landes, falls sie in der Schweiz bereits eine Rente bezogen hat (Art. 15 Abs. 3 des Abkommens). 3.1.3 Nachdem das Abkommen keine entsprechenden Bestimmungen enthält, bleibt die Ausgestaltung des Verfahrens, die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen und die Berechnung der schweizerischen Altersrente mangels einschlägiger staatsvertraglicher Regelung grundsätzlich Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung (BGE 130 V 51 ff.; SVR 2004 AHV Nr. 16 S. 49). 3.2 Männer haben Anspruch auf eine ordentliche Altersrente, sofern sie das 65. Altersjahr vollendet haben und ihnen für mindestens ein volles Jahr Einkommen, Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können (Art. 21 Abs. 1 Bst. a in Verbindung mit Art. 29 Abs. 1 AHVG).

C-3568/2018 Der Anspruch auf die Altersrente entsteht am ersten Tag des Monats, welcher der Vollendung des gemäss Absatz 1 massgebenden Altersjahres folgt (Art. 21 Abs. 1 Bst. b AHVG). 3.3 Die ordentlichen Renten der AHV gelangen als Vollrenten oder Teilrenten zur Ausrichtung, wobei Anspruch auf die volle Rente besteht, wenn die Beitragsdauer vollständig ist (Art. 29 Abs. 2 AHVG). Die Beitragsdauer ist vollständig, wenn eine Person gleich viele Beitragsjahre aufweist wie ihr Jahrgang (Art. 29ter Abs. 1 AHVG). Die ordentlichen Renten werden gemäss Art. 29bis Abs. 1 AHVG nach Massgabe der Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie der Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles (Rentenalter oder Tod) berechnet. Als Beitragsjahre gelten gemäss Abs. 2 Zeiten, in welchen eine Person Beiträge geleistet hat (Bst. a), in welchen der Ehegatte gemäss Art. 3 Abs. 3 mindestens den doppelten Mindestbeitrag entrichtet hat (Bst. b) und für die Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können (Bst. c). Ein volles Beitragsjahr liegt gemäss Art. 50 Abs. 1 AHVV vor, wenn eine Person insgesamt länger als elf Monate im Sinne von Art. 1a oder 2 AHVG versichert war und während dieser Zeit den Mindestbeitrag bezahlt hat oder Beitragszeiten im Sinne von Art. 29ter Abs. 2 Bst. b und c AHVG aufweist. Bei unvollständiger Beitragsdauer (weniger als 44 Jahre für Männer) besteht Anspruch auf eine Teilrente entsprechend dem gerundeten Verhältnis zwischen den vollen Beitragsjahren der versicherten Person und denjenigen ihres Jahrganges (Art. 29 Abs. 2 Bst. b AHVG; Art. 38 Abs. 2 AHVG; MARCO REICHMUTH, AHV-Renten, in: Recht der sozialen Sicherheit, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band XI, 2014, S. 870 f. Rz. 24.90 f.; vgl. zur Abstufung der Teilrenten in Prozenten der Vollrente: Art. 52 Abs. 1 und Abs. 1bis AHVV sowie Rententabellen 2015 [AHV/IV] des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV], Skalenwähler, S. 9, gültig ab 1. Januar 2015; < www.bsv.admin.ch > Publikationen & Service > Weisungen, Kreisschreiben etc. > Vollzug Sozialversicherungen > AHV > Grundlagen AHV > Weisungen Renten > Rententabellen, abgerufen am: 24.01.2019; BGE 121 V 71 E. 1 S. 74; zum Stellenwert dieser Verwaltungsweisung vgl. BGE 140 V 314 E. 3.3 S. 317). 3.4 Innerhalb der anwendbaren Rentenskala (Art. 52 AHVV) bestimmt sich der Rentenbetrag nach dem durchschnittlichen Jahreseinkommen. Dieses setzt sich zusammen aus den Erwerbseinkommen, den Erziehungs- und den Betreuungsgutschriften (Art. 29quater AHVG). Weil die Beiträge während http://www.bsv.admin.ch/ http://www.bsv.admin.ch/ https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=soz&query_words=RWL+%2BAHV+%2B2018&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F140-V-314%3Ade&number_of_ranks=0#page314

C-3568/2018 einer langen Beitragskarriere zum Nominalbetrag bezahlt worden sind, wird die Summe der Erwerbseinkommen entsprechend dem Rentenindex aufgewertet (Art. 30 Abs. 1 AHVG). Das BSV legt die Faktoren für die Aufwertung der Summe der Erwerbseinkommen nach Art. 30 Abs. 1 AHVG jährlich fest (Art. 51bis Abs. 1 AHVV). Gemäss Art. 51bis Abs. 2 AHVV werden die Aufwertungsfaktoren ermittelt, indem der Rentenindex nach Artikel 33ter Absatz 2 AHVG durch den mit 1,1 gewichteten Durchschnitt der Lohnindizes aller Kalenderjahre von der ersten Eintragung in das individuelle Konto (IK) des Versicherten bis zum Vorjahr des Eintritts des Versicherungsfalles geteilt wird. Bei unvollständiger Beitragsdauer ist das Kalenderjahr für den Aufwertungsfaktor massgebend, in welchem erstmals ein IK-Eintrag vorgenommen wurde, wobei dieses Jahr zwischen dem der Zurücklegung des 20. Altersjahres folgenden Jahr und dem Eintritt des Versicherungsfalles liegen muss (vgl. dazu Art. 29bis Abs. 2 AHVG in Verbindung mit Art. 51bis Abs. 2 AHVV sowie Wegleitung über die Renten [RWL] in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, gültig ab 1. Januar 2003, Stand: 1. Januar 2018, Rz. 5305). 3.5 Das durchschnittliche Jahreseinkommen wird alsdann ermittelt, indem die Summe der aufgewerteten Erwerbseinkommen sowie die Erziehungsoder Betreuungsgutschriften durch die Anzahl der Beitragsjahre geteilt werden (Art. 30 Abs. 2 AHVG). 3.6 Die Rentenhöhe bestimmt sich somit einerseits nach der Beitragsdauer (Art. 29ter AHVG), anderseits nach Massgabe der durchschnittlichen Jahreseinkommen der versicherten Person (Art. 29quater AHVG). Der Bundesrat regelt die Anrechnung der Beitragsmonate im Jahr der Entstehung des Rentenanspruchs, der Beitragszeiten vor dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres sowie der Zusatzjahre (Art. 29bis Abs. 2 AHVG). 3.7 Versicherten wird für die Jahre, in welchen sie die elterliche Gewalt über eines oder mehrere Kinder ausüben, die das 16. Altersjahr noch nicht erreicht haben, eine Erziehungsgutschrift angerechnet, wobei Ehepaaren nicht zwei Gutschriften kumulativ gewährt werden (Art. 29sexies Abs. 1 AHVG). Erziehungsgutschriften werden immer für ganze Kalenderjahre angerechnet. Während des Jahres, in dem der Anspruch entsteht, werden keine Gutschriften angerechnet. Im Jahr, in dem der Anspruch erlischt, werden Gutschriften angerechnet. Absatz 5 bleibt vorbehalten (Art. 52f Abs. 1 AHVV). Ist eine Person nur während einzelner Monate versichert, so werden diese Monate über das Kalenderjahr hinaus zusammengezählt. Für je zwölf Monate wird eine Erziehungsgutschrift angerechnet (Art. 52f Abs. 5 https://www.koordination.ch/de/online-handbuch/ahvg/ordentliche-renten/jahreseinkommen/#c16631

C-3568/2018 AHVV). Die Erziehungsgutschrift entspricht dem Betrag der dreifachen minimalen jährlichen Altersrente gemäss Art. 34 AHVG im Zeitpunkt der Entstehung des Rentenanspruchs (Art. 29sexies Abs. 2 AHVG). Im Jahr 2018 beläuft sich der Betrag der minimalen monatlichen Altersrente auf Fr. 1‘175.- (Art. 3 Abs. 1 der Verordnung 15 über Anpassungen an die Lohn- und Preisentwicklung bei der AHV/IV/EO; SR 831.108) und die (ungeteilte) Erziehungsgutschrift mithin auf Fr. 42‘300.- (3 x 12 x Fr. 1‘175.-). Bei verheirateten Personen wird die Erziehungsgutschrift während der Kalenderjahre der Ehe hälftig aufgeteilt. Der Teilung unterliegen aber nur die Gutschriften für die Zeit zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles beim Ehegatten, welcher zuerst rentenberechtigt wird (Art. 29sexies Abs. 3 AHVG). Erziehungsgutschriften können nur dann angerechnet werden, wenn die Eltern im Sinne von Art. 1a Abs. 1 - 4 oder Art. 2 AHVG versichert waren (RWL Rz. 5419 1/16). Erziehungsgutschriften werden immer für ganze Kalenderjahre angerechnet. Bei Eltern, welche nicht während des ganzen Kalenderjahres versichert sind (beispielsweise das Jahr der Einreise in die Schweiz, Einreise und Wiederausreise im gleichen Kalenderjahr oder bei Kurzaufenthalter mit Bewilligung L), werden für die Bestimmung der ganzen Erziehungsjahre die einzelnen Monate, für die Erziehungsgutschriften angerechnet werden können, über das Kalenderjahr hinaus zusammengezählt (Art. 52f Abs. 5 AHVV). Für je zwölf Monate kann eine Erziehungsgutschrift angerechnet werden. Angebrochene Jahre werden nicht aufgerundet. Für je 12 Monate wird ein Erziehungsjahr angerechnet (RWL Rz. 5428 - 5430). Dabei können Monate mit Viertels-, halben und ganzen Erziehungsgutschriften kombiniert werden; angerechnet wird hierbei jeweils die höhere Gutschrift der Kombination (RWL Rz. 5431 1/16). Der Durchschnitt der Erziehungsgutschriften ergibt sich aus der Division der anrechenbaren Erziehungsgutschriften durch die für die Ermittlung des Durchschnitts aus Erwerbseinkommen massgebende Beitragsdauer (Rz. 5486 1/16 RWL). 3.8 3.8.1 Der Versicherte hat das Recht, bei jeder Ausgleichskasse, die für ihn ein individuelles Konto führt, einen Auszug über die darin gemachten Eintragungen unter Angabe allfälliger Arbeitgeber zu verlangen (Art. 141 Abs. 1 AHVV). Versicherte können innert 30 Tagen seit Zustellung des Kontoauszuges bei der Ausgleichskasse eine Berichtigung verlangen (Art. 141 Abs. 2 AHVV). Wird kein Kontenauszug oder keine Berichtigung verlangt,

C-3568/2018 oder wird das Berichtigungsbegehren abgelehnt, so kann bei Eintritt des Versicherungsfalles die Berichtigung von Eintragungen im individuellen Konto nur verlangt werden, soweit deren Unrichtigkeit offenkundig ist oder dafür der volle Beweis erbracht wird (Art. 141 Abs. 3 AHVV). Das gilt nicht nur für unrichtige, sondern auch für unvollständige beziehungsweise fehlende Eintragungen im IK (BGE 117 V 261 E. 3a). 3.8.2 Art. 141 Abs. 3 AHVV führt eine Beweisverschärfung gegenüber dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ein, indem der volle Beweis verlangt wird. Allerdings soll dies nicht heissen, dass die Untersuchungsmaxime nicht gilt und der Versicherte selbst diesen Beweis zu erbringen hat. Vielmehr soll dies heissen, dass den Versicherten insofern erhöhte Mitwirkungspflichten treffen, als dass er alles ihm Zumutbare unternehmen muss, um die Verwaltung oder den Richter bei der Beschaffung des Beweismaterials zu unterstützen (vgl. BGE 117 V 261 E. 3b und 3d; vgl. dazu auch UELI KIESER, Alters- und Hinterlassenenversicherung, in: Ulrich Meyer [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Band XIV, Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, S. 1353 f. Rz. 565 - 568). 3.8.3 Die Beweiskraft der IK-Eintragungen, welche vor Eintritt des Versicherungsfalles unangefochten waren, entspricht derjenigen eines öffentlichen Registers (vgl. Art. 9 ZGB; UELI KIESER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AHVG, 3. Aufl., 2012, Art. 30ter N. 1 mit Hinweis auf ZAK 1969 72 f. E. 2; AHI-Praxis 2002 S. 240). Beim Auszug aus dem IK handelt es sich um eine (öffentliche) Urkunde (UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 3. Aufl. 2015, Art. 43 N. 21). Daraus folgt, dass die unangefochten gebliebenen IK-Auszüge und die darin enthaltenen IK-Eintragungen für die durch sie bezeugten Tatsachen den vollen Beweis erbringen, solange nicht die Unrichtigkeit ihres Inhaltes nachgewiesen ist (vgl. Art. 9 Abs. 1 ZGB). 4. 4.1 Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde zunächst sinngemäss geltend, es sei fraglich, ob bei der Rentenberechnung durch die SAK die gesamte Versicherungszeit berücksichtigt worden sei. Überdies sei ihm nicht klar, seit wann die AHV-Rente anerkannt werde und wie hoch die Nachzahlung ausfalle. Es sei ihm zudem unklar, was die Vorinstanz unter einer Teilrente nach Massgabe der Rentenskala 11 verstehe. Nicht nachvollziehbar sei für ihn ferner, weshalb ihm nur die Hälfte der Erziehungsgutschriften gutgeschrieben worden sei (BVGer act. 1).

C-3568/2018 4.2 Dagegen wendet die Vorinstanz in ihrer Beschwerdevernehmlassung ein, sie habe die Versicherungszeiten entsprechend den verbindlichen IK- Einträgen berücksichtigt; aufgrund der (unvollständigen) Beitragsdauer von lediglich 11 Jahren und 7 Monaten ergebe sich die Anwendung der Rentenskala 11. Laut IK-Auszug belaufe sich die Summe der Erwerbseinkommen auf insgesamt Fr. 332‘223.-. Welche weiteren Erwerbseinkommen noch zu berücksichtigen wären, werde vom Beschwerdeführer nicht ausreichend substanziiert, so dass keine weiteren Nachforschungen hätten vorgenommen werden können. Der Beweis für die Unrichtigkeit des IK- Auszugs sei demnach nicht erbracht worden. Aufgewertet mit einem Aufwertungsfaktor von 1.074 resultiere unter Berücksichtigung einer Beitragszeit von 139 Monaten ein (aufgewertetes) durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 30‘804.-. Als Erziehungsgutschriften könnten beim Beschwerdeführer sodann während eines Jahres eine ganze (durchschnittliche) Erziehungsgutschrift von Fr. 3‘651.- (= Fr. 42‘300.- / 139 x 12) sowie während sechs Jahren eine halbe Erziehungsgutschrift und damit für die Beitragsdauer von 139 Monaten eine durchschnittliche Erziehungsgutschrift von zusätzlich Fr. 10‘955.39 (= Fr. 21‘150.- x 6 / 139 x 12) angerechnet werden. Die Summe der (aufgewerteten) durchschnittlichen Erwerbseinkommen von Fr. 30‘804.- und der durchschnittlichen Erziehungsgutschriften von Fr. 14‘607.- ergebe einen Betrag von total Fr. 45‘411.-. Aufgerundet auf den nächsthöheren Tabellenwert ergebe sich ein Wert von Fr. 46‘530.-. Bei einer Rentenskala 11 und einem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 46‘530.- resultiere der verfügte Rentenbetrag von Fr. 461.- pro Monat. Die Ausrichtung einer Abfindung sei sodann ausgeschlossen, weil der Rentenbetrag von Fr. 461.- mehr als einen Fünftel der entsprechenden Vollrente (Fr. 1‘842.-) ausmache (25.02 % = Fr. 461.- / Fr. 1‘842.-). 4.3 Der Rentenbeginn fällt vorliegend auf den 1. November 2017, das heisst auf den ersten Tag des Monats, welcher der Vollendung seines 65. Altersjahres am (…) Oktober 2017 folgt (Art. 21 Abs. 1 Bst. b AHVG). Ab diesem Zeitpunkt werden dem Beschwerdeführer AHV-Renten ausgerichtet. Für die Annahme, dass die Rentenbetreffnisse im Zeitpunkt der Erhebung der Beschwerde noch nicht ausbezahlt worden sein sollen, fehlen Anhaltspunkte in den Akten, zumal der Anspruchsbeginn vom 1. November 2017 in der Verfügung vom 4. Oktober 2017 klar festgehalten wird (act. 19, S. 1). Die Verfügung und der angefochtene Einspracheentscheid vom 6. März 2018 sind in Bezug auf den per 1. November 2017 festgesetzten Rentenbeginn korrekt und daher nicht zu beanstanden.

C-3568/2018 4.4 In Bezug auf die vom Beschwerdeführer sinngemäss geltend gemachte Berücksichtigung zusätzlicher Versicherungszeiten ist vorab darauf hinzuweisen, dass die IK-Eintragungen im konkreten Fall sowohl für die Vorinstanz als auch für das Bundesverwaltungsgericht verbindlich sind. Aus den Akten sind zudem keine Hinweise für deren Unrichtigkeit ersichtlich, und der Beschwerdeführer legt zudem auch nicht substanziiert dar, welche weiteren Versicherungszeiten zusätzlich zu berücksichtigen sein sollen. Der pauschale Hinweis des Beschwerdeführers, dass die Versicherungszeiten allenfalls unkorrekt ermittelt worden und deshalb nochmals zu überprüfen seien, genügt – mit Blick auf die Vermutung der Richtigkeit des IK-Auszugs, das Erfordernis des vollen Beweises sowie die erhöhten Mitwirkungspflichten des Versicherten (E. 3.8.2 hievor) – bei Weitem nicht, um eine vom IK-Auszug abweichende Beitragsdauer respektive zusätzliche Einkommen bei der Rentenberechnung zu berücksichtigen. Mangels Anhaltspunkten für eine Unrichtigkeit der IK-Eintragungen ist deshalb auf diese abzustellen (vgl. E. 3.8.3 hievor). 4.5 Laut den verbindlichen Einträgen im IK-Auszug hat der Beschwerdeführer in den Jahren 1978 bis 1996 während insgesamt 139 Monaten respektive während 11 Jahren und 7 Monaten Beiträge an die AHV/IV/EO geleistet. In Anwendung von Art. 50 Abs. 1 AHVV sind demnach vorliegend 11 Beitragsjahre anrechenbar. Beim Beschwerdeführer beläuft sich die (im Zeitpunkt des ordentlichen Rentenalters) maximale Beitragsdauer auf 44 Jahre. Wie vorstehend (E. 3.3 hievor) dargelegt, besteht bei unvollständiger Beitragsdauer (weniger als 44 Jahre für Männer) lediglich Anspruch auf eine Teilrente entsprechend dem gerundeten Verhältnis zwischen den vollen Beitragsjahren der versicherten Person und denjenigen ihres Jahrganges (Art. 29 Abs. 2 Bst. b AHVG; Art. 38 Abs. 2 AHVG). Bei einer effektiven Beitragsdauer von 11 Jahren resultiert mithin vorliegend die Rentenskala 11 (vgl. dazu Rententabellen 2015, S. 10). Für eine volle Altersrente bei Erreichen des ordentlichen Rentenalters werden bei Männern 44 volle Beitragsjahre verlangt. Mit nur 11 Beitragsjahren weist der Beschwerdeführer im Vergleich zu einer vollen Beitragsdauer von 44 Jahren erhebliche Lücken auf, weshalb er lediglich Anspruch auf eine Teilrente (Art. 29 Abs. 2 Bst. b AHVG) entsprechend dem Verhältnis der vollen Beitragsjahre zur Anzahl Beitragsjahre seines Jahrganges hat (Art. 38 AHVG), was im Ergebnis – im Vergleich zu einer Vollrente – zu einer merklichen Kürzung des Rentenanspruchs führt. Dass die Vorinstanz die Rentenberechnung in Anwendung der Rentenskala 11 (vgl. Rententabellen 2015, S. 84) vorgenommen hat, erweist sich demnach als korrekt und ist nicht zu beanstanden.

C-3568/2018 4.6 Die im IK-Auszug angeführten Erwerbseinkommen sind vorliegend verbindlich, zumal keine Anhaltspunkte für deren Unrichtigkeit bestehen und vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht werden. Gestützt auf die IK-Eintragungen hat die Vorinstanz dem Beschwerdeführer für die Jahre 1978 bis 1996 ein Gesamteinkommen von Fr. 332‘223.gutgeschrieben (act. 28, S. 7). Dass bei dieser Summe dem IK gutzuschreibende Einkommensteile nicht beachtet worden seien, macht der Beschwerdeführer nicht substanziiert geltend, so dass die Vorinstanz auch bezüglich der Einkommen zu Recht auf die IK-Einträge abgestellt hat. Nicht zu beanstanden ist ferner, dass die SAK als ersten IK-Eintrag das Jahr 1978 (erstmalige Erwerbstätigkeit in der Schweiz) berücksichtigt und in Anwendung der für das Jahr 2017 massgeblichen Aufwertungsfaktoren einen Faktor von 1.074 ermittelt hat (vgl. dazu Rententabellen 2019 [Aufwertungsfaktoren] 2017, S. 15). Als durchschnittliches Einkommen resultiert mithin – bei einer Beitragsdauer von 139 Monaten – ein Betrag von Fr. 30‘804.-. (= Fr. 332‘223.- x 1.074: 139 x 12). Auch diesen Betrag hat die SAK demnach korrekt ermittelt (vgl. dazu act. 28, S. 7). 4.7 Mit Blick auf die Erziehungsgutschriften steht fest, dass der Sohn des Beschwerdeführers (…) am (…) 1975 geboren ist und demnach Erziehungsgutschriften bis längstens 1991 (16. Altersjahr) gewährt werden können, sofern die weiteren Voraussetzungen gegeben sind. Aus den Akten geht hervor, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers in der Zeit von 1980 bis 1991 während insgesamt 82 Monaten in der Schweiz erwerbstätig gewesen ist (act. 16, S. 4). In dieser Zeit der Versicherungsunterstellung sind die Erziehungsgutschriften zu teilen (Art. 52f Abs. 4 AHVV). Daraus ergibt sich ein Anspruch von 6 (ganzen) Jahren Erziehungsgutschriften mit je hälftiger Anrechnung (6 x 12 Monate = 72 Monate), wobei 10 Monate übrig bleiben. Daraus resultieren in Übereinstimmung mit der Berechnung der Vorinstanz Erziehungsgutschriften von Fr. 126‘900.- (= 6 x Fr. 42‘300.- : 2). Für die Zeit mit Anrechnung einer halben Erziehungsgutschrift ergibt sich demnach bei einer Beitragsdauer von 139 Monaten ein Durchschnittswert von Fr. 10‘955.39 (= Fr. 126‘900.- : 139 x 12). Im Jahr 1978 hat der Beschwerdeführer sodann während 4 Monaten in der Schweiz gearbeitet. Hierfür sind ihm für 4 Monate ganze Erziehungsgutschriften anzurechnen. Unter Berücksichtigung der 10 übrig gebliebenen Monate mit halben Erziehungsgutschriften ergibt sich ein zusätzliches (ganzes) Jahr und 2 Monate. Wie dargelegt (E. 3.7 hievor), können Monate mit halben und ganzen Erziehungsgutschriften kombiniert werden, wobei jeweils die höhere Gut-

C-3568/2018 schrift der Kombination angerechnet wird (RWL Rz. 5431 1/16). Entsprechend der Vorgehensweise der SAK kann mithin ein zusätzliches Erziehungsjahr mit ganzer Erziehungsgutschrift von Fr. 42‘300.- berücksichtigt werden. Für die hier relevante Beitragsdauer von 139 Monaten resultiert demnach ein zusätzlicher Durchschnittwert von Fr. 3‘651.- (= Fr. 42‘300.- x 1 Jahr / 139 x 12). Die Summe der durchschnittlichen Erziehungsgutschriften beläuft sich demnach auf Fr. 14‘607.- (= Fr. 10‘955.39 + Fr. 3‘651.-). 4.8 Das massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen setzt sich zusammen aus dem Durchschnitt der aufgewerteten Erwerbseinkommen sowie dem Durchschnitt der anrechenbaren Erziehungs- und Betreuungsgutschriften. Die Durchschnitte werden addiert und auf den nächsthöheren Tabellenwert des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens aufgerundet (RWL Rz 5101). Die Summe des Durchschnittswertes der Erziehungsgutschriften von Fr. 14‘607.- und des durchschnittlichen Jahreseinkommens von Fr. 30‘804.- ergibt einen Betrag von Fr. 45‘411.-. Aufgerundet auf den nächsthöheren Tabellenwert der Rentenskala 11 von Fr. 46‘530.- ergibt sich der verfügte Rentenbetrag von Fr. 461.-. Die Berechnung der SAK steht damit im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen des AHVG und der AHVV sowie den entsprechenden Weisungen (RWL); sie ist daher nicht zu beanstanden. Daraus folgt, dass die dem Beschwerdeführer zugesprochene AHV-Rente von monatlich Fr. 461.korrekt ermittelt und daher nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet und demzufolge vollumfänglich abzuweisen. Die Abweisung erfolgt somit gemäss Art. 85bis Abs. 3 AHVG im einzelrichterlichen Verfahren. 5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine sustanziierten Rügen oder gar Beweismittel vorbringt, welche hinsichtlich der Versicherungsdauer respektive der massgebenden Erwerbseinkommen eine Abweichung von den Einträgen im IK-Auszug zu rechtfertigen vermöchten. Die Vorinstanz hat die Rentenberechnung überdies in zutreffender Anwendung der einschlägigen Vorschriften des AHVG und der AHVV vorgenommen. Insbesondere entspricht die hälftige Aufteilung der Erziehungsgutschriften während der Ehejahre und der Zeit der Unterstellung der Versicherten unter die schweizerische AHV der geltenden Regelung in Gesetz und Verordnung (Art. 29sexies Abs. 3 AHVG und Art. 52f Abs. 4 AHVV). Die Rentenberechnung und der ermittelte monatliche AHV-

C-3568/2018 Rentenbetrag von Fr. 461.- erweisen sich als korrekt und sind daher nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist dementsprechend abzuweisen und der angefochtene Einspracheentscheid vom 6. März 2018 ist zu bestätigen. 6. Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung. 6.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), sodass keine Verfahrenskosten zu erheben sind. 6.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundesbehörde hat die obsiegende Vorinstanz jedoch keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der unterliegenden Beschwerdeführerin ist entsprechend dem Verfahrensausgang keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).

(Für das Urteilsdispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen).

C-3568/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Eröffnung durch Publikation des Dispositivs im Bundesblatt) – die Vorinstanz (Ref-Nr. […]) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

David Weiss Roland Hochreutener

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:

C-3568/2018 — Bundesverwaltungsgericht 01.02.2019 C-3568/2018 — Swissrulings