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Bundesverwaltungsgericht 17.09.2014 C-353/2013

17 settembre 2014·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,186 parole·~21 min·2

Riassunto

Erleichterte Einbürgerung | Nichtigerklärung erleichterte Einbürgerung

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung III C-353/2013

Urteil v o m 1 7 . September 2014 Besetzung

Richterin Marianne Teuscher (Vorsitz), Richter Antonio Imoberdorf, Richterin Marie-Chantal May Canellas, Gerichtsschreiberin Giulia Santangelo.

Parteien

K._______, vertreten durch lic. iur. Richard Nägeli, Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichtigerklärung erleichterte Einbürgerung.

C-353/2013 Sachverhalt: A. Der aus Pakistan stammende Beschwerdeführer (geb. 1971) reichte am 29. August 2001 ein Asylgesuch ein. Am 4. September 2003 verheiratete er sich mit der über 14 Jahre älteren Schweizer Bürgerin N._______ und erhielt vom Wohnsitzkanton eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei der Ehefrau. In der Folge zog er sein Asylgesuch am 5. Dezember 2003 zurück. B. Als Ehegatte einer Schweizer Bürgerin ersuchte der Beschwerdeführer am 8. September 2006 (Eingang bei der Vorinstanz) um erleichterte Einbürgerung nach Art. 27 BüG (SR 141.0). Zuhanden des Einbürgerungsverfahrens unterzeichneten die Ehegatten am 18. Februar 2008 eine gemeinsame Erklärung, wonach sie in einer tatsächlichen, ungetrennten, stabilen ehelichen Gemeinschaft an derselben Adresse zusammenlebten und weder Trennungs- noch Scheidungsabsichten bestünden. Gleichzeitig nahmen sie unterschriftlich zur Kenntnis, dass die erleichterte Einbürgerung nicht möglich sei, wenn vor oder während des Einbürgerungsverfahrens einer der Ehegatten die Trennung oder Scheidung beantragt habe oder keine tatsächliche eheliche Gemeinschaft mehr bestehe. Werde dies verheimlicht, so könne die erleichterte Einbürgerung innert fünf Jahren nichtig erklärt werden. Gleichzeitig unterzeichnete der Beschwerdeführer eine Erklärung zur Beachtung der Rechtsordnung und nahm auch hier zur Kenntnis, dass die Verheimlichung rechtserheblicher Umstände zur Nichtigerklärung führen könnte. Am 29. Februar 2008 wurde der Beschwerdeführer erleichtert eingebürgert. Neben dem Schweizer Bürgerrecht erwarb er die Bürgerrechte des Kantons T._______ und der Gemeinde F._______. C. Am 5. Dezember 2008 reichten die Ehegatten beim zuständigen Gericht ein gemeinsames Scheidungsbegehren ein. Seit dem 13. Mai 2009 sind sie rechtskräftig geschieden. D. Hierauf beantragte die Justizabteilung des Kantons T._______ am 13. Juli 2009 bei der Vorinstanz die Prüfung der Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung nach Art. 27 BüG. Das BFM leitete am 18. Juni 2010 gegen

C-353/2013 den Beschwerdeführer ein Verfahren betreffend Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung gemäss Art. 41 BüG ein und gelangte am 29. November 2012 mit dem Ersuchen um Zustimmung zur Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung an das zuständige kantonale Amt. Dieses gab mit Schreiben vom 3. Dezember 2012 dem BFM die beantragte Zustimmung und wies ergänzend darauf hin, dass der Beschwerdeführer seit 25. September 2009 mit einer Landsfrau (geb. 1981) verheiratet und seit 8. Juli 2010 Vater einer Tochter sei. E. Am 18. Juni 2010 und am 3. August 2012 gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör. Dieser reichte am 20. Juli 2010 und am 26. Oktober 2012 seine Stellungnahmen ein. Der Ex-Ehefrau wurde am 24. November 2011 und am 15. Februar 2012 ein Fragebogen unterbreitet. Ihre Stellungnahme ging am 8. März 2012 bei der Vorinstanz ein. F. Mit Verfügung vom 10. Dezember 2012 erklärte die Vorinstanz die erleichterte Einbürgerung des Beschwerdeführers für nichtig. Die Nichtigkeit erstrecke sich ebenfalls auf alle Familienmitglieder deren Schweizer Bürgerrecht auf der nichtig erklärten Einbürgerung beruhe. G. In seiner Rechtsmitteleingabe vom 23. Januar 2013 beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung. H. Die Vorinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 8. April 2013 die Abweisung der Beschwerde. I. Mit Replik vom 10. Mai 2013 hält der Beschwerdeführer am gestellten Antrag und dessen Begründung fest. J. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.

C-353/2013 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer der in Art. 33 VGG aufgeführten Behörden erlassen wurden. Darunter fallen auch die Verfügungen des BFM betreffend Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung (vgl. Art. 41 Abs. 1 i.V.m. Art. 51 Abs. 1 BüG). 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VwVG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG). 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen (vgl. BVGE 2014/01 E. 2 m.H.). 3. In seiner Replik stellte der Beschwerdeführer fest, die Vorinstanz habe "nicht zur Edition bestimmte Akten" erstellt, welche sie nach und nach in das Verfahren eingebracht habe. Grundsätzlich seien geheime Akten aber widerrechtlich und daher nicht verwertbar. Der Beschwerdeführer erhielt wiederholt die Gelegenheit zur Stellungnahme. Er hatte damit die Möglichkeit sich zu sämtlichen Verfahrensakten zu äussern. Diese nahm er jeweils war. Seine Stellungnahmen sind aktenkundig. 4. 4.1 Gemäss Art. 27 Abs. 1 BüG kann eine ausländische Person nach der Eheschliessung mit einem Schweizer Bürger ein Gesuch um erleichterte

C-353/2013 Einbürgerung stellen, wenn sie insgesamt fünf Jahre in der Schweiz gewohnt hat, seit einem Jahr hier wohnt und seit drei Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit einem Schweizer Bürger lebt. In allgemeiner, für alle Formen der erleichterten Einbürgerung geltenden Weise setzt Art. 26 Abs. 1 BüG voraus, dass die ausländische Person in der Schweiz integriert ist (Bst.a), die schweizerische Rechtsordnung beachtet (Bst. b) und die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet (Bst. c). Alle Einbürgerungsvoraussetzungen müssen sowohl im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung als auch anlässlich der Einbürgerungsverfügung erfüllt sein. Fehlt es im Zeitpunkt des Einbürgerungsentscheids an der ehelichen Gemeinschaft, darf die erleichterte Einbürgerung nicht ausgesprochen werden (vgl. BGE 135 II 161 E. 2 mit Hinweisen). 4.2 Der Begriff der ehelichen Gemeinschaft bedeutet nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung mehr als nur das formelle Bestehen einer Ehe. Verlangt wird vielmehr die tatsächliche Lebensgemeinschaft, getragen vom beidseitigen Willen, die Ehe auch künftig aufrecht zu erhalten. Mit Art. 27 BüG wollte der Gesetzgeber dem ausländischen Ehegatten eines Schweizer Bürgers die erleichterte Einbürgerung ermöglichen, um die Einheit des Bürgerrechts der Ehegatten im Hinblick auf ihre gemeinsame Zukunft zu fördern. Zweifel am Willen der Ehegatten, die eheliche Gemeinschaft aufrecht zu erhalten, sind beispielsweise angebracht, wenn kurze Zeit nach der erleichterten Einbürgerung die Trennung erfolgt oder die Scheidung eingeleitet wird (vgl. BGE 135 II 161 E. 2 mit Hinweisen). Zweifel sind auch angebracht, wenn die Lebensform in grobem Widerspruch zum traditionellen Bild der Ehe als einer ungeteilten, von Treue und Beistand getragenen Geschlechtergemeinschaft zwischen Mann und Frau steht (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-7995/2010 vom 21. März 2013 E. 3.2 mit Hinweis). 4.3 Die erleichterte Einbürgerung kann mit Zustimmung des Heimatkantons nichtig erklärt werden, wenn sie durch falsche Angaben oder Verheimlichung erheblicher Tatsachen "erschlichen" (Art. 41 Abs. 1 BüG), d.h. mit einem unlauteren und täuschenden Verhalten erwirkt wurde. Arglist im Sinne des strafrechtlichen Betrugstatbestandes ist nicht erforderlich. Es genügt, dass der Betroffene bewusst falsche Angaben macht bzw. die mit dem Einbürgerungsbegehren befasste Behörde bewusst in einem falschen Glauben lässt und so den Vorwurf auf sich zieht, es unterlassen zu haben, über eine erhebliche Tatsache zu informieren (vgl. BGE 135 II 161 E. 2 mit Hinweisen). Erheblich im Sinne von Art. 41 Abs. 1 BüG ist ein Sachverhalt nicht nur, wenn seine pflichtgemässe Offenlegung dazu

C-353/2013 geführt hätte, dass die mit der Einbürgerung befasste Behörde das Vorliegen einer Einbürgerungsvoraussetzung verneint und die Einbürgerung verweigert hätte. Es genügt, wenn der Sachverhalt, wäre er der Behörde bekannt gewesen, begründete Zweifel am Vorliegen einer solchen Voraussetzung geweckt und die Einbürgerung ernsthaft in Frage gestellt hätte bzw. eine solche nicht ohne weitere Beweismassnahmen hätte verfügt werden können (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-476/2012 vom 19. Juli 2012 E. 4.3 mit Hinweis). Weiss der Betroffene, dass die Voraussetzungen für die erleichterte Einbürgerung auch im Zeitpunkt der Verfügung vorliegen müssen, so muss er die Behörde unaufgefordert über eine nachträgliche Änderung in seinen Verhältnissen orientieren, von der er weiss oder wissen muss, dass sie einer Einbürgerung entgegensteht. Die Pflicht dazu ergibt sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben und aus der verfahrensrechtlichen Mitwirkungspflicht gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG. Die Behörde ihrerseits darf sich darauf verlassen, dass die einmal erteilten Auskünfte bei passivem Verhalten des Gesuchstellers nach wie vor zutreffen (vgl. BGE 132 II 113 E. 3.2). 5. Die Möglichkeit zur Nichtigerklärung geht durch Zeitablauf unter. Bis zum 28. Februar 2011 stand Art. 41 Abs. 1 BüG in seiner ursprünglichen Fassung vom 29. September 1952 (AS 1952 1087) in Kraft, der diesbezüglich eine Verwirkungsfrist von fünf Jahren ab Einbürgerung vorsah. Diese Regelung wurde auf den 1. März 2011 durch Art. 41 Abs. 1 bis BüG abgelöst, der bestimmt, dass die Nichtigerklärung innert zweier Jahre ab Kenntnisnahme vom rechtserheblichen Sachverhalt erfolgen muss, spätestens jedoch acht Jahre nach Erwerb des Schweizer Bürgerrechts. Dabei gilt, dass die relative zweijährige Verwirkungsfrist durch jede Untersuchungshandlung unterbrochen wird und beide Fristarten während eines Beschwerdeverfahrens still stehen. Gemäss Rechtsprechung ist der neue Art. 41 Abs. 1 bis BüG auf alle Einbürgerungsfälle anwendbar, in denen – wie es vorliegend der Fall ist – die altrechtliche Frist nicht bereits vor dem Inkrafttreten des neuen Rechts abgelaufen ist. Die unter altem Recht verstrichene Zeit ist dabei an die absolute achtjährige Frist anzurechnen. Die relative zweijährige Frist kann als Neuerung ohne Gegenstück im alten Recht frühestens auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Rechts zu laufen beginnen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-476/2012 vom 19. Juli 2012 E. 4.4 mit Hinweis, vgl. auch die Konstellation im Urteil des Bundesgerichts 1C_ 516/2012 vom 29. Juli 2013).

C-353/2013 6. In der vorliegenden Streitsache liegt die von Art. 41 Abs. 1 BüG geforderte Zustimmung des Heimatkantons vor, und die Fristen des Art. 41 Abs. 1 bis BüG wurden gewahrt. Die formellen Voraussetzungen einer Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung sind demnach erfüllt. 7. 7.1 Das Verfahren zur Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung richtet sich nach den Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (vgl. Art. 1 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. a VwVG). Danach obliegt es gemäss Art. 12 VwVG der Behörde, den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären. Sie hat zu untersuchen, ob der betroffenen Person die Täuschung über eine Einbürgerungsvoraussetzung vorgeworfen werden kann, wozu insbesondere ein beidseitig intakter und gelebter Ehewille gehört. Da die Nichtigerklärung in die Rechte der betroffenen Person eingreift, liegt die Beweislast bei der Behörde. Allerdings geht es in der Regel um innere, dem Kern der Privatsphäre zugehörige Sachverhalte, die der Behörde nicht bekannt und einem Beweis naturgemäss kaum zugänglich sind. Sie kann sich daher veranlasst sehen, von bekannten Tatsachen (Vermutungsbasis) auf unbekannte (Vermutungsfolge) zu schliessen. Solche sogenannt natürlichen bzw. tatsächlichen Vermutungen können sich in allen Bereichen der Rechtsanwendung ergeben, namentlich auch im öffentlichen Recht. Es handelt sich um Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die auf Grund der Lebenserfahrung gezogen werden. Die betroffene Person ist verpflichtet, bei der Sachverhaltsabklärung mitzuwirken (vgl. BGE 135 II 161 E. 3). 7.2 Die natürliche Vermutung gehört zur freien Beweiswürdigung (vgl. Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 BZP, SR 273. Sie stellt eine Beweislasterleichterung dar, indem eine bereits vorhandene, aber nicht mit letzter Schlüssigkeit mögliche Beweisführung unterstützt wird. Eine Umkehrung der Beweislast hat sie jedoch nicht zur Folge. Wenn daher bestimmte Tatsachen – beispielsweise die Chronologie der Ereignisse – die natürliche Vermutung begründen, dass die erleichterte Einbürgerung erschlichen wurde, muss die betroffene Person nicht den Beweis für das Gegenteil erbringen. Es genügt, wenn sie einen Grund anführt, der es als wahrscheinlich erscheinen lässt, dass sie die Behörde nicht getäuscht hat. Bei diesem Grund kann es sich um ein ausserordentliches Ereignis handeln, das zum raschen Scheitern der Ehe führte, oder die betroffene Person kann plausibel darlegen, weshalb sie die Schwere der ehelichen Probleme nicht erkannt hat und den wirklichen Willen hatte, mit dem Schweizer

C-353/2013 Ehepartner auch weiterhin in einer stabilen ehelichen Gemeinschaft zu leben (vgl. BGE 135 II 161 E. 3 mit Hinweisen). 8. 8.1 Im Falle der erleichterten Einbürgerung wird, wenn sich Ehegatten bereits kurze Zeit nach der Einbürgerung trennen, in steter Praxis die sich auf die Lebenserfahrung stützende Vermutung aufgestellt, dass bereits im Zeitpunkt der Einbürgerung keine zukunftsgerichtete, stabile eheliche Gemeinschaft mehr bestand (vgl. BGE 135 II 161 E. 2 f. mit Hinweisen). Die Vorinstanz geht im vorliegenden Fall aufgrund der zeitlichen Abfolge der Ereignisse von der Vermutung aus, der Beschwerdeführer habe bei Unterzeichnung der Erklärung am 18. Februar 2008 und zum Zeitpunkt der Einbürgerung am 29. Februar 2008 nicht mehr in einer stabilen und zukunftsgerichteten Ehe mit seiner Schweizer Ehefrau gelebt. 8.2 Die Akten vermitteln folgendes faktisches Bild: Der Beschwerdeführer ersuchte am 29. August 2001 um Asyl. Noch während des hängigen Verfahrens heiratete er am 4. September 2003 eine über 14 Jahre ältere Schweizer Bürgerin und zog in der Folge sein Asylgesuch am 5. Dezember 2003 zurück. Kaum hatte er die gesetzlich erforderliche dreijährige Ehedauer (vgl. Art. 27 Abs. 1 Bst. c BüG) erreicht, stellte er das Gesuch um erleichterte Einbürgerung, welches am 8. September 2006 bei der Vorinstanz eintraf. Am 18. Februar 2008 unterzeichneten er und seine Ehefrau die Erklärung zur ehelichen Gemeinschaft, am 29. Februar 2008 erfolgte die erleichterte Einbürgerung. Am 14. November 2008 meldete die Ehefrau des Beschwerdeführers bei der Einwohnerkontrolle St. Gallen, dass sie seit 1. April 2008 vom Beschwerdeführer getrennt lebe. Am 5. Dezember 2008 wurde beim zuständigen Zivilgericht ein gemeinsames Scheidungsbegehren, vom Beschwerdeführer am 17. November 2008 und von der Ehefrau am 1. Dezember 2008 unterzeichnet, eingereicht. Am 13. Mai 2009 wurden die Ehegatten geschieden. Da beide Ehegatten bereits im Vorfeld auf das Ergreifen eines Rechtsmittels verzichtet hatten, erwuchs der Entscheid gleichentags in Rechtskraft. Lediglich vier Monate später heiratete der Beschwerdeführer am 25. September 2009 eine Landsfrau, welche vierundzwanzig Jahre jünger als seine Ex-Ehefrau ist. Die gemeinsame Tochter wurde neuneinhalb Monate später, am 8. Juli 2010 geboren. 8.3 Allein diese zeitliche Abfolge begründet ohne Weiteres die Vermutung, der Beschwerdeführer habe im Zeitpunkt der Unterzeichnung der gemeinsamen Erklärung und der erleichterten Einbürgerung nicht mehr in

C-353/2013 einer stabilen ehelichen Gemeinschaft gelebt (vgl. BGE 135 II 161 E. 2; Urteil des Bundesgerichts 1C_322/2009 vom 29. Oktober 2009 E. 3.1). Es gilt daher zu prüfen, ob die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Argumente eine andere Schlussfolgerung erlauben. 9. 9.1 Der Beschwerdeführer führte wiederholt aus, er sei im Spätherbst 2008 ohne besondere Begründung aus heiterem Himmel von seiner Ehefrau mit dem Scheidungswunsch konfrontiert worden, weshalb er die Wohnung am 14. November 2008 verlassen und eine Auszeit genommen habe. Daran ändere das undatierte Schreiben der Ehefrau (Eingangsstempel: 14. November 2008), wonach der Beschwerdeführer seit 1. April 2008 nicht mehr bei ihr wohne, nichts. Diese Bestätigung sei schon deshalb fragwürdig, weil sich die Eheleute bereits am 25. Februar 2008 gemeinsam um eine neue Wohnung an der B._______ in G._______ beworben hätten, am 26. Februar 2008 gemeinsam einen Mietvertrag unterzeichnet, am 2. April 2008 gemeinsam bei der Wohnungsübergabe dabei gewesen seien und diese Wohnung zusammen mit dem befreundeten Ehepaar X._______ auch bewohnt hätten. 9.2 Die Akten zeigen diesbezüglich ein anderes Bild. Ein Vergleich der Handschriften belegt, dass die Wohnungsbewerbung vom 25. Februar 2008 nicht durch den Beschwerdeführer ausgefüllt wurde, obwohl er als (einziger) Bewerber aufgeführt war. Bei der Anzahl Personen wurde sodann explizit festgehalten, dass zwei Frauen die Wohnung beziehen würden. Für die Beschilderung wurde gewünscht, dass der vollständige Name der Ehefrau des Beschwerdeführers sowie der vollständige Name der ebenfalls verheirateten Frau X._______ aufzuführen seien, nicht jedoch die Namen der Ehegatten der beiden Frauen. Hätte der Beschwerdeführer, wie er selber betonte, in dieser Wohnung nicht mehr bei sondern mit seiner Ehefrau leben wollen, hätten sie anstelle des vollständigen Namens der Ehefrau, den gemeinsamen Nachnamen aufführen können. Es vermag kaum zu überraschen, dass dieses Bewerbungsformular zwar zwei Unterschriften trägt, jedoch nur jene der Ehefrau auch dieser zugeordnet werden kann. Die zweite Unterschrift stammt hingegen zweifelsohne nicht vom Beschwerdeführer. Im anschliessend ausgestellten Mietvertrag ist der Beschwerdeführer sodann lediglich als Solidarhafter aufgeführt. Seine Behauptung, dass dies aus wirtschaftlichen Überlegungen so aufgeführt worden sei, ist bei Berücksichtigung der im Bewerbungsformular deklarierten Einkommen zwar nachvollziehbar, doch belegt dies lediglich, dass er laut Mietvertrag finanziell einstehen muss, hin-

C-353/2013 gegen gerade eben nicht Mieter ist. Im Übrigen enthält die Rubrik "Anzahl Pers." die Nennung "2", nicht vier. Ein weiterer, impliziter Hinweis, dass die Wohnung vom Beschwerdeführer nicht bezogen wurde stellt sodann die undatierte Bestätigung der Ehefrau, die am 14. November 2008 bei den Behörden einging dar, wonach der Beschwerdeführer seit 1. April 2008 nicht mehr bei ihr wohne. Dass der Beschwerdeführer die Wohnung an der B._______ selbst während des Scheidungsverfahrens als offizielle Adresse angab und entsprechend in G._______ gemeldet war, vermag bei dieser Sachlage keinen Beweis für das dortige Zusammenleben zu erbringen. Dies gilt ebenso für das erst nachträglich verfasste Schreiben von X._______ vom 4. Mai 2013, welcher lediglich bestätigte, dass der Beschwerdeführer "seines Wissens" von April bis November 2008 an der B._______ gewohnt habe, diesen Umstand hingegen nicht als Tatsache darstellt. Die Wohnungsbewerbung und der Abschluss des Mietvertrages erfolgten Ende Februar, lediglich eine Woche nach Unterzeichnung der gemeinsamen Erklärung und während des noch laufenden Einbürgerungsverfahrens. Die Beweislage spricht dafür, dass zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der Erklärung kein auf die Zukunft gerichteter Ehewille mehr bestand. Vielmehr scheinen die Ehegatten bereits seit Februar geplant zu haben, den gemeinsamen Haushalt aufzugeben. 9.3 Auffällig ist sodann das Aussageverhalten des Beschwerdeführers. In Bezug auf die Trennung hielt er lediglich pauschal fest, er sei ohne besondere Begründung und aus heiterem Himmel von seiner Ehefrau mit dem Scheidungswunsch konfrontiert worden. Zu den Gründen äusserte er sich zunächst nicht, hielt jedoch fest, er habe dies anfänglich nicht verstehen und akzeptieren können. Da aber die Ehefrau am Scheidungswunsch festgehalten und sämtliche Näherungsversuche abgeblockt habe, habe er am 14. November 2008 die eheliche Wohnung verlassen und eine Auszeit genommen; in der Folge sei es nicht mehr zu einer Wiedervereinigung gekommen und er habe widerwillig in die Scheidung eingewilligt. Zwar führt er in diesem Zusammenhang aus, die Ehefrau habe die "strittige Bestätigung vom 14. November 2008" in einer "hochemotionalen Situation" abgegeben. Doch legte er auch hier nicht dar, welches die Gründe für diese "hochemotionale Situation" waren. Selbst wenn er, wie er ausführte, die Scheidung nicht gewollt hätte, so hätte es ihm doch möglich sein sollen, den Zerfall der Ehe aus seiner Sicht detailliert darzulegen. Insbesondere aber wäre er in der Lage gewesen aufzuführen, was

C-353/2013 er konkret unternommen hat, um seine bis zu diesem Zeitpunkt harmonisch verlaufene Ehe zu retten. 9.4 Im Rahmen der Replik änderte der Beschwerdeführer dann seine Argumentation, indem er einen konkreten Grund, nämlich die Depression der Ex-Gattin als Grund für die Trennung angab. Sein Versuch, deren Gemütszustand als Tatsache darzulegen, die allgemein bekannt und auch für Aussenstehende sichtbar sein sollte, vermag nichts daran zu ändern, dass die Begründung nachgeschoben ist und daher wenig glaubhaft erscheint. Dies gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer bezüglich der Erkrankung der Ex-Gattin keine konkreten Angaben machte. Indem er festhielt, sie sei "schon einige Zeit vor der Trennung" depressiv veranlagt gewesen, versucht er zudem offensichtlich eine zeitliche Festlegung zu vermeiden. Es steht zwar ausser Frage, dass sich eine Depression belastend auf die Ehe auswirken kann. Kaum wahrscheinlich ist hingegen der Umstand, dass sich die Ex-Gattin innerhalb kurzer Zeit und einzig aufgrund ihrer seelischen Verfassung zur Scheidung entschloss. Dieser überaus rasche und finale Entschluss zur Scheidung widerspricht insbesondere der allgemeinen Lebenserfahrung, führen doch allfällige, nach langjährigem ehelichem Zusammenleben in einer tatsächlichen, intakten und stabilen ehelichen Gemeinschaft auftretende Schwierigkeiten erst nach einem längeren Prozess der Zerrüttung zu deren Auflösung (vgl. Urteil des BGer 1C_469/2010 vom 21. Februar 2011 E. 5 mit weiteren Hinweisen). Zu Recht behauptet der Beschwerdeführer im Übrigen nicht, dass er die Depression der Ex-Gattin und die daraus resultierenden Probleme vorher nicht erkannt habe. 9.5 Gegen die Darstellung des Beschwerdeführers spricht auch seine rasche Zustimmung zur Scheidung. Selbst wenn er dies mit dem angeblich festen Entschluss seiner Ehefrau zur Scheidung zu erklären versucht und darauf hinweist, dass das blosse Unterzeichnen eines Scheidungsantrags nicht bedeute, dass man die Scheidung zum Antragszeitpunkt auch wolle, so kann nebst der überaus raschen Einreichung des gemeinsamen Scheidungsbegehrens am 5. Dezember 2008 auch die ebenso schnell ergangene Ehescheidung, der ausdrückliche Verzicht auf das Ergreifen eines Rechtsmittels und die Wiederverheiratung mit einer Landsfrau nach kurzer Zeit nicht anders gedeutet werden, als dass der Beschwerdeführer selbst die Ehescheidung wollte. 9.6 Lediglich vier Monate nach Rechtskraft der Scheidung heiratete der Beschwerdeführer am 25. September 2009 eine Landsfrau, die vierund-

C-353/2013 zwanzig Jahre jünger als die Ex-Gattin ist. Weniger als ein Jahr später wurde am 8. Juli 2010 die gemeinsame Tochter geboren. Die baldige Wiederverheiratung mit einer (gegenüber der ersten Ehefrau deutlich jüngeren) Frau aus dem eigenen Kulturkreis kann als zusätzliches Indiz zur Stützung der tatsächlichen Vermutung gewertet werden; wenn nicht einzeln, so doch zusammen mit den übrigen Elementen (vgl. Urteil des BGer 1C_15/2011 vom 7. März 2011 E. 3.3.1 mit Hinweisen). Obwohl die Vorinstanz wiederholt darauf Bezug nahm, machte der Beschwerdeführer keine Ausführungen zu seiner aktuellen familiären Situation bzw. zu deren Zustandekommen. Dies kann nur bedeuten, dass er den diesbezüglichen Schlussfolgerungen der Vorinstanz nichts entgegenzuhalten hat. 10. Der geschilderte Geschehensablauf zeigt, dass die Heirat während des Asylverfahrens, das Einbürgerungsgesuch, die Trennung und das Einreichen eines gemeinsamen Scheidungsbegehrens nur wenige Monate nach der erleichterten Einbürgerung, die Scheidung und anschliessende Wiederverheiratung mit einer gegenüber der ersten Ehefrau wesentlich jüngeren Landsfrau sowie die Zeugung eines gemeinsamen Kindes in Abständen erfolgten, die kaum wesentlich kürzer hätten sein können. Die daraus erwachsende, gegen den Beschwerdeführer sprechende Vermutung wird durch die Erwägungen in Bezug auf die fragwürdige Wohnsituation der Ehegatten (E. 9.) weiter gestützt. Hingegen ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, diesem Geschehensablauf, welcher eine natürliche Vermutung ergibt, eine plausible Alternative entgegenzustellen. Ebenso wenig konnte er ein ausserordentliches Ereignis geltend machen, das zum raschen Scheitern der Ehe führte, oder nachvollziehbar darlegen, dass er die Schwere der ehelichen Probleme nicht erkannt hätte und den wirklichen Willen hatte, mit seiner Schweizer Ehefrau auch weiterhin in einer stabilen ehelichen Gemeinschaft zu leben. 11. Aufgrund dieser Erwägungen ist die Schlussfolgerung der Vorinstanz, die eheliche Gemeinschaft des Beschwerdeführers sei im Zeitpunkt seiner Einbürgerung nicht mehr intakt gewesen, nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer hat im Einbürgerungsverfahren die für die Beurteilung wesentlichen Umstände verschwiegen bzw. eine Erklärung unterschrieben, deren Inhalt nicht der Wahrheit entsprach. Dadurch hat er die erleichterte Einbürgerung im Sinne von Art. 41 Abs. 1 BüG erschlichen.

C-353/2013 12. Sofern nicht ausdrücklich anders verfügt, erstreckt sich die Nichtigkeit auf alle Familienmitglieder, deren Schweizer Bürgerrecht auf der nichtig erklärten Einbürgerung beruht (vgl. Art. 41 Abs. 3 BüG). Gestützt auf die angefochtene Verfügung ist die Q._______ (geb. 8. Juli 2010) des Beschwerdeführers von der Nichtigkeit mit betroffen. Nun droht dem Kind, soweit bekannt, weder die Staatenlosigkeit, noch befindet es sich mit vier Jahren in einem Alter, das unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit dem Einbezug in die Nichtigerklärung entgegenstehen könnte (vgl. dazu das Handbuch "Bürgerrecht", publiziert auf der Webseite des Bundesamtes für Migration <http://www.bfm.admin.ch> Publikation & Service > Weisungen und Kreisschreiben > V. Bürgerrecht, Kapitel 6, Ziff. 6.6, Stand: 27. Dezember 2013, besucht im September 2014). 13. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung rechtmässig ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 14. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,SR 173.320.2]).

Dispositiv Seite 14

C-353/2013 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den am 26. Februar 2013 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. 3. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (gegen Empfangsbestätigung; […]) – (…)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Marianne Teuscher Giulia Santangelo

C-353/2013 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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