Abtei lung II I C-3478/2007 {T 0/2} Urteil v o m 1 6 . Dezember 2009 Richter Beat Weber (Vorsitz), Richter Stefan Mesmer, Richter Francesco Parrino, Gerichtsschreiber Daniel Golta. A._______, Beschwerdeführer, gegen Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Vorinstanz. Freiwillige Versicherung (Ausschluss); Verfügung der SAK vom 18. April 2007. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
C-3478/2007 Sachverhalt: A. A._______ (im Folgenden: der Beschwerdeführer), geboren 1949, Schweizer Staatsbürger, liess sich am 16. Februar 1999 in Kanada nieder, wo er seither lebt, und wurde per 1. März 1999 von der Schweizerischen Ausgleichskasse (im Folgenden: SAK bzw. Vorinstanz) in die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (im Folgenden: freiwillige Versicherung) aufgenommen (vgl. Akten der SAK: SAK/3, 5, 18 und 114). B. B.a Mit Wirkung ab 1. Dezember 2001 sprach ihm die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (im Folgenden: IVSTA) eine ganze ordentliche IV-Rente (Fr. 1'846.-), eine ganze ordentliche Zusatzrente für seine Ehefrau (Fr. 554.-) und eine ganze ordentliche Kinderrente für seinen 1991 geborenen Sohn (Fr. 738.-) zu (vgl. SAK/45 und SAK/60). B.b Mit Beitragsverfügung vom 19. August 2004 (SAK/151) setzte die SAK die AHV/IV-Beiträge für die Jahre 2004 und 2005 je auf Fr. 4'118.35 (inkl. Verwaltungskostenbeitrag) fest (vierteljährliche Rate: Fr. 1'029.60, Zahlungstermine je Ende März, Juni, September und Dezember). B.c Per Ende 2004 beliefen sich die vom Beschwerdeführer der SAK geschuldeten Beiträge auf Fr. 8'057.35 (vgl. SAK/152). Dieser Betrag wurde gemäss Abrechnung vom 16. November 2004 (SAK/87) in der Folge von Dezember 2004 bis August 2006 (vgl. SAK/92 und Beschwerde) mittels Verrechnung mit monatlich Fr. 400.- der laufenden IV-Rente getilgt. B.d Mit Schreiben vom 13. Juli 2005 (versandt am 2. August 2005, SAK/153) mahnte die SAK den Beschwerdeführer für den im ersten Quartal 2005 geschuldeten Betrag von Fr. 1'029.55 (SAK/153). Gemäss beigelegter Kontostandmeldung vom 13. Juli 2005 (SAK/152) belief sich das aktuelle Guthaben der SAK auf Fr. 4'118.35, entsprechend den 2005 geschuldeten Beiträgen (im Folgenden: Beiträge 2005), wobei von einer durch Verrechnung erfolgten Tilgung der Schuld bis und mit 2004 ausgegangen wurde. C-3478/2007 B.e Am 27. Dezember 2005 verbuchte die SAK eine Zahlung des Beschwerdeführers von Fr. 1'029.55 (vgl. SAK/154). B.f Mit Schreiben vom 14. Februar 2006 (versandt am 24. Februar 2006, SAK/155) mahnte die SAK den Beschwerdeführer (unter Berücksichtigung der Zahlung vom 27. Dezember 2005) für einen per 30. September 2005 fälligen Betrag von Fr. 2'059.20. Gemäss beigelegtem Kontoauszug belief sich das Guthaben der SAK per 14. Februar 2006 für die Beiträge 2005 auf Fr. 3'088.80. B.g Mit Schreiben vom 21. Juni 2006 („Erste Mahnung“, versandt am 7. Juli 2006, SAK/159) und beigelegtem Kontoauszug vom selben Tag (SAK/158) mahnte die SAK den Beschwerdeführer betreffend den gesamten per 31. Dezember 2005 für die Beiträge 2005 geschuldeten Restbetrag von Fr. 3'088.80. B.h Mit Schreiben vom 31. August 2006 („Zweite Mahnung“, eingeschrieben verschickt am 6. September 2006, SAK/161 f.) und beigelegtem Kontoauszug vom 31. August 2006 (SAK/160) mahnte die SAK den Beschwerdeführer ein zweites Mal betreffend die Restschuld für die Beiträge 2005 in der Höhe von Fr. 3'088.80. Die SAK wies den Beschwerdeführer zugleich darauf hin, dass die Nichtbezahlung der für ein Kalenderjahr geschuldeten Beiträge per Ende des 31. Dezember des Folgejahres zum Ausschluss aus der freiwilligen Versicherung führen würde. B.i Am 2. Oktober 2006 (SAK/171) informierte das Schweizerische Generalkonsulat in Montréal (Kanada) den Beschwerdeführer darüber, dass er für die Beitragsperiode 2006/2007 auf Grund der von seiner Ehefrau an die freiwillige Versicherung bezahlten Beiträge von der Beitragspflicht gegenüber der freiwilligen Versicherung befreit sei. Das Generalkonsulat wies - unter Bezugnahme auf die zweite Mahnung vom 31. August 2006 - ausdrücklich darauf hin, dass der offen stehende Saldo von Fr. 3'088.80 für das Jahr 2005 vor dem 31. Dezember 2006 vollständig beglichen werden müsse, damit der Beschwerdeführer nicht aus der freiwilligen Versicherung ausgeschlossen werde. B.j Mit Verfügung vom 15. Januar 2007 (versandt am 22. Januar 2007, SAK/172) schloss die SAK den Beschwerdeführer aus der freiwilligen Versicherung aus. C-3478/2007 B.k Am 4. Februar 2007 (SAK/88 f.) erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung Einsprache und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Verfügung und des Ausschlusses aus der freiwilligen Versicherung. Er machte im Wesentlichen geltend, dass die Tilgung der Beitragsschuld mittels monatlicher Verrechnung mit einem Teil seiner IV-Rente vereinbart worden sei, dass die von ihm betreffend die freiwillige Versicherung kontaktierten Personen nicht korrekt mit ihm verfahren seien und dass er nicht verstehe, warum für die Beiträge 2005 noch Nachzahlungen vorgenommen werden müssten. B.l Mit Einspracheentscheid vom 18. April 2007 (SAK/91 f.) wies die SAK die Einsprache ab. Sie führte aus, dass die Beiträge 2005 nach Durchführung des ordnungsgemässen Mahnverfahrens bis Ende Dezember 2006 nicht vollständig bezahlt worden seien, weshalb der Ausschluss erfolgt sei. Der Verrechnungsauftrag habe sich im Übrigen nur auf einen fixen Betrag von Fr. 8'057.35 bezogen und sei nach vollständiger Abzahlung desselben im August 2006 ausgelaufen. C. C.a Mit undatiertem Schreiben erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen diesen Einspracheentscheid und beantragte sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheides und des Ausschlusses aus der freiwilligen Versicherung. Die Einsprache ging am 11. Mai 2007 beim Schweizerischen Generalkonsulat in Toronto (Kanada) ein und wurde von diesem am selben Tag an das Bundesverwaltungsgericht weiter geleitet. Der Beschwerdeführer begründete seine Beschwerde im Wesentlichen damit, dass die Beiträge an die freiwillige Versicherung für das Jahr 2005 zu hoch festgesetzt worden seien, dass er nicht verstehe, weshalb für das Jahr 2005 zusätzlich zur laufenden monatlichen Verrechnung mit einem Teil seiner IV-Rente noch ein zusätzlicher Betrag für die Beiträge 2005 geschuldet sein solle und dass die SAK für eine Verrechnung der Beitragsschuld mit seiner IV-Rente hätte sorgen müssen. C.b Am 31. Mai 2007 teilte das Bundesverwaltungsgericht den Parteien den Spruchkörper mit und setzte ihnen Frist, um ein allfälliges Ausstandsbegehren zu stellen. Ein solches wurde in der Folge nicht gestellt. C.c Mit Vernehmlassung vom 5. Juli 2007 beantragte die SAK die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung des angefochtenen Einspracheentscheides. Sie begründete dies im Wesentlichen damit, C-3478/2007 dass die Beiträge 2005 ordnungsgemäss festgesetzt und nach Durchführung des ordnungsgemässen Mahnverfahrens bis zum 31. Dezember 2006 nicht vollständig bezahlt worden seien. C.d Am 12. Juli 2007 setzte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer eine Frist zum Einreichen einer weiteren Stellungnahme, ansonsten das Instruktionsverfahren als geschlossen gelte. Der Beschwerdeführer reichte in der Folge keine neue Stellungnahme ein. C.e Am 30. Juli 2007 und 11. September 2008 teilte das Bundesverwaltungsgericht den Parteien jeweils eine Änderung des Spruchkörpers mit und setzte ihnen Frist, um ein allfälliges Ausstandsbegehren zu stellen. Ein solches wurde nicht eingereicht. C.f Auf weitere Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember 1946 (AHVG, SR 831.10) sowie Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der Schweizerischen Ausgleichskasse. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. 1.2 Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt. Indes findet das VwVG aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist, was vorliegend auf Grund von Art. 1 Abs. 1 AHVG der Fall ist. C-3478/2007 1.3 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG). 1.4 Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen; er ist durch den angefochtenen Einspracheentscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Anfechtung; er ist daher zur Beschwerde legitimiert (Art. 59 ATSG). 1.5 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht wurde, ist hierauf einzutreten (Art. 60 ATSG und Art. 52 VwVG). 2. Da der Beschwerdeführer Schweizer Staatsbürger ist und das zwischen der Schweiz und Kanada am 24. Februar 1994 abgeschlossene Abkommen über die Soziale Sicherheit mit Kanada (SR 0.831.109.232.1) nichts anderes bestimmt (vgl. auch Art. 1 Bst. a des Schlussprotokolls), richtet sich der Ausschluss aus der freiwilligen Versicherung des Beschwerdeführers in materiellrechtlicher und verfahrensrechtlicher Hinsicht nach Schweizer Recht. 3. 3.1 Vorliegend ist vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob die SAK den Beschwerdeführer zu Recht aus der freiwilligen Versicherung ausgeschlossen hat. 3.2 Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben, und weil ferner die Gerichte im Bereiche der Sozialversicherung bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Verwaltungsaktes, hier des Einspracheentscheids vom 18. April 2007, eingetretenen Sachverhalt abstellen (vgl. BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweisen), sind die Bestimmungen der Verordnung vom 26. Mai 1961 über die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (VFV, SR 831.111) anwendbar, die bis zum 31. Dezember 2007 Geltung hatten und in der Folge zitiert werden. 3.3 Gemäss Art. 2 Abs. 3 AHVG werden Versicherte, welche die nötigen Auskünfte nicht erteilen oder ihre Beiträge nicht fristgerecht bezahlen, aus der freiwilligen Versicherung ausgeschlossen. Art. 13 C-3478/2007 VFV regelt den Ausschluss aus der freiwilligen Versicherung. Versicherte werden demnach aus der freiwilligen Versicherung ausgeschlossen, wenn sie einen Jahresbeitrag nicht bis zum 31. Dezember des folgenden Kalenderjahres vollständig bezahlt haben (Art. 13 Abs. 1 Bst. a VFV). Vor Ablauf dieser Frist stellt die Ausgleichskasse dem Versicherten unter Androhung des Ausschlusses eine eingeschriebene Mahnung zu; diese Androhung kann mit der zweiten Mahnung gemäss Art. 17 Abs. 2 Satz 2 VFV erfolgen, das heisst mit der letzten Zahlungsaufforderung (Art. 13 Abs. 2 VFV). Der Ausschluss gilt rückwirkend ab dem ersten Tag des Beitragsjahres, für das die Beiträge nicht vollständig bezahlt wurden (Art. 13 Abs. 3 VFV). Der Ausschluss aus der Versicherung tritt nicht ein, wenn der Versicherte die Beiträge infolge höherer Gewalt nicht rechtzeitig entrichten kann oder die Überweisung der Beiträge in die Schweiz unmöglich ist (Art. 13 Abs. 4 VFV). 3.4 Der Ausschluss aus der freiwilligen AHV/IV stellt einen schwerwiegenden Eingriff in die Rechtsstellung des Betroffenen dar. Es ist daher unerlässlich, dass der Betroffene, wenn ihm der Ausschluss droht, genaue Kenntnis davon hat, welchen Betrag er bis zu welchem Datum zu bezahlen hat, um den Ausschluss abzuwenden (BGE 117 V 97 E. 2c, bestätigt mit Urteil des Bundesgerichts H 22/04 vom 28. April 2005 E. 4.3). 4. 4.1 Vorweg ist festzuhalten, dass der von der SAK für die Beiträge 2005 verlangte Restbetrag von Fr. 3'088.80 per Ende 2006 nicht bezahlt wurde. Zu prüfen ist zunächst, ob das Mahnverfahren ordnungsgemäss durchgeführt wurde. 4.1.1 Mit Schreiben der SAK vom 21. Juni 2006 (SAK/159) wurde der Beschwerdeführer erstmals zur Bezahlung der per 31. Dezember 2005 bestehenden Restschuld für die Beiträge 2005 (Fr. 3'088.80) gemahnt. 4.1.2 Das Schreiben vom 31. August 2006 (SAK/161 f.) wurde eingeschrieben verschickt. In Verbindung mit dem beigelegten Kontoauszug (SAK/160) wurde dem Beschwerdeführer eine letztmalige Frist von 30 Tagen ab Erhalt des Schreibens angesetzt, um die Restschuld für die Beiträge 2005 in der Höhe von Fr. 3'088.80 zu bezahlen. Zugleich wurde darauf hingewiesen, dass der Versicherte bei nicht vollständiger Bezahlung der für ein Kalenderjahr geschuldeten Beiträge per 31. Dezember des Folgejahres zum Ausschluss aus der freiwilligen C-3478/2007 Versicherung ausgeschlossen werde. Damit erfüllt dieses Schreiben zusammen mit dem Kontoauszug die an eine zweite Mahnung unter Androhung des Ausschlusses gestellten Anforderungen (vgl. oben E. 3.3 und 3.4). 4.1.3 Da der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde ausdrücklich bestätigt, die Mahnungen vom 21. Juni und 31. August 2006 erhalten zu haben, ist das Mahnverfahren - unter Vorbehalt der nachfolgend zu prüfenden Einwände des Beschwerdeführers - als korrekt durchgeführt zu erachten. 4.2 4.2.1 Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde geltend, dass er für die Beitragsperiode 2005 zu hoch eingeschätzt worden sei. Obwohl er seit dem Jahr 2001, wie die neben der IVSTA in Genf domizilierte SAK gewusst habe, zu 100% invalid sei und eine Invalidenrente beziehe, sei er so eingeschätzt worden, wie wenn er noch erwerbstätig gewesen wäre. Der Beschwerdeführer macht somit sinngemäss geltend, dass die Beiträge 2005 (mindestens) um Fr. 3'088.80 zu hoch festgesetzt worden seien und er für das Beitragsjahr 2005 keine über den am 27. Dezember 2005 bezahlten Betrag hinausgehende Beiträge schulde. 4.2.2 Diesbezüglich ist festzuhalten, dass der AHV/IV-Beitrag des Beschwerdeführers für das Jahr 2005 mit Beitragsverfügung vom 19. August 2004 (SAK/151) festgesetzt wurde. Aus der Verfügung ist ersichtlich, dass das beitragspflichtige Einkommen auf der Basis des für die vorhergehende Beitragsperiode beitragspflichtigen Einkommens unter Zuschlag von 30% festgesetzt wurde. Da der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung keine Einsprache erhob, obwohl er in der Verfügung auf die entsprechende Möglichkeit hingewiesen wurde, ist die Verfügung inzwischen in Rechtskraft erwachsen. 4.2.3 Diese Beitragsverfügung bildet nicht Anfechtungsgegenstand im vorliegenden Verfahren und ist auch nicht vorfrageweise zu überprüfen. Vielmehr ist das Bundesverwaltungsgericht betreffend die Höhe der für das Beitragsjahr 2005 festgelegten Beiträge an die besagte Beitragsverfügung gebunden. Soweit der Beschwerdeführer die Beitragsverfügung in Frage stellt, ist er somit nicht zu hören. Darauf wurde der Beschwerdeführer im Übrigen schon mit Schreiben des Schweizerischen Generalkonsulats in Toronto vom 2. Oktober C-3478/2007 2006 hingewiesen (SAK/171), sodass er noch Zeit gehabt hätte, die auf Grund der Beitragsverfügung noch ausstehenden Beiträge 2005 bis zum 31. Dezember 2006 zu bezahlen. 4.2.4 Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide in Revision gezogen werden müssen, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war (Art. 53 Abs. 1 ATSG). Da vorliegend sowohl der SAK als auch dem Beschwerdeführer bei der Festsetzung der Beiträge für das Jahr 2005 bekannt war, dass der Beschwerdeführer eine ganze IV- Rente bezog, liegt keine neue Tatsache vor, weshalb eine Revision ausgeschlossen wäre. 4.2.5 Weiter kann der Versicherungsträger auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG). Dabei liegt der Wiedererwägungsentscheid im Ermessen des Versicherungsträgers und es besteht kein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf Wiedererwägung (vgl. BGE 133 V 50 E. 4.1 m.w.H.). Nur ein materieller Wiedererwägungsentscheid kann gerichtlich überprüft werden (vgl. BGE 119 V 475 E. 1.b/cc m.w.H.); ein solcher liegt hier aber nicht vor. Daher kann das Bundesverwaltungsgericht die Beitragsverfügung vom 19. August 2004 auch nicht unter dem Aspekt einer Wiedererwägung überprüfen. 4.3 4.3.1 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, dass er mit der SAK vereinbart habe, dass die Beitragsschulden mittels Verrechnung mit der laufenden IV-Rente im Umfang von monatlich Fr. 400.beglichen würden und dass die SAK zu Unrecht ab September 2006 keine weiteren Abzüge mehr vorgenommen bzw. die Verrechnung eingestellt habe. 4.3.2 Dabei verkennt der Beschwerdeführer, dass die Abrechnung vom 16. November 2004 (SAK/87), auf welche er sich beruft, ausdrücklich festhält, dass einzig der aktuelle Kontostand von Fr. 8'057.35 durch monatliche Verrechnung getilgt werde. Dass dieser Beitrag die 2005 geschuldeten Beiträge nicht umfassen konnte, konnte der Beschwerdeführer nur schon daran erkennen, dass die Beiträge C-3478/2007 2005 im Jahr 2004 noch gar nicht geschuldet waren. Dass die Fr. 8'057.35 die Beiträge 2005 nicht umfassten, war für den Beschwerdeführer ausserdem auch aus der Kontostandmeldung vom 13. Juli 2005 ersichtlich (SAK/152). Des Weiteren zeigt auch die Zahlung des Beschwerdeführers vom 27. Dezember 2005 (vgl. SAK/154), dass er sich sehr wohl bewusst war, dass die Beitragsschulden nicht alleine durch die Verrechnung getilgt wurden. Ausserdem musste ihm auf Grund der zahlreichen Mahnungen (vgl. für deren Zusammenstellung oben B.d bis B.h) ersichtlich sein, dass für die Beiträge 2005 keine Verrechnung erfolgte. Im Übrigen musste er feststellen, dass ab September 2006 die IV-Rente wieder ohne Abzug ausbezahlt wurde, dass also keine Verrechnung mehr erfolgte. Auf Grund der letzten Mahnung vom 31. August 2006 wusste er auch, dass die ausstehende Schuld von Fr. 3'088.80 selbst bei Fortsetzung eines monatlichen Abzugs von Fr. 400.- per Ende 2006 nicht vollständig getilgt würde. Schliesslich wurde der Beschwerdeführer sogar mit Schreiben des Schweizerischen Generalkonsulats vom 2. Oktober 2006 darauf hingewiesen, dass die Restschuld für die 2005 geschuldeten Beiträge bis Ende 2006 bezahlt werden müssten, ansonsten der Ausschluss erfolgen werde. Trotz all dem hat es der Beschwerdeführer unterlassen, Schritte zur rechtzeitigen Tilgung der Beitragsschuld 2005 zu unternehmen, z.B. rechtzeitig um Verrechnung der für das Beitragsjahr 2005 geschuldeten Beiträge zu ersuchen (zusätzlich zu den per Ende 2004 geschuldeten und per Verrechnung getilgten Beiträge), wie er es bereits für frühere Beitragsjahre getan hatte (vgl. SAK/40, SAK/70 und SAK/174). 4.3.3 Unter diesen Umständen kann sich der Beschwerdeführer nicht darauf berufen, dass er darauf vertraut habe, dass die Restschuld durch Verrechnung rechtzeitig getilgt werde bzw. dass diese nur deshalb nicht getilgt worden sei, weil der Rentenabzug bzw. die Verrechnung eingestellt worden sei. 4.3.4 Offen bleiben kann unter diesen Umständen, ob die SAK gemäss dem entsprechenden allgemeinen sozialversicherungsrechtlichen Grundsatz und unter Berücksichtigung des Existenzminimums des Beschwerdeführers (vgl. BGE 115 V 341 E. 2.a und 2.b, BGE 111 V 99 E. 3.b) - dazu verpflichtet gewesen wäre, die maximal mögliche Verrechnung für die Beiträge 2005 vorzunehmen. Denn selbst wenn dem so wäre, hätte der Beschwerdeführer angesichts der zahlreichen Hinweise auf die nicht erfolgende Verrechnung für die C-3478/2007 Beiträge 2005 (vgl. oben E. 4.4.2) nach dem Grundsatz von Treu und Glauben nicht einfach zuwarten und die gesetzliche Zahlungsfrist ungenutzt verstreichen lassen dürfen und erst im Rahmen des Einsprache- und Beschwerdeverfahrens geltend machen dürfen, dass zu Unrecht keine Verrechnung erfolgt sei. 4.4 Soweit der Beschwerdeführer zum Ausdruck bringt, die Differenzierung zwischen der verrechnungsweisen Tilgung der Beiträge für die Schulden per Ende 2004 und der mit Mahnungen eingeforderten Beiträge 2005 nicht zu verstehen, muss er sich entgegen halten lassen, dass aus den diversen Dokumenten die entsprechende Differenzierung klar ersichtlich wurde (vgl. SAK/87 und SAK/152 sowie SAK/159-162 und SAK/171). 4.5 Da die für das Jahr 2005 geschuldeten Beiträge nach korrekter Durchführung des Mahnverfahrens nicht per 31. Dezember 2006 vollständig bezahlt wurden und da die vom Beschwerdeführer erhobenen Einwände unbehelflich sind, ist die Beschwerde abzuweisen. 5. 5.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), sodass keine Verfahrenskosten zu erheben sind. 5.2 Der unterliegende Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] e contrario). Der obsiegenden Vorinstanz steht nach Art. 7 Abs. 3 VGKE keine Parteientschädigung zu. Es ist daher keine Parteientschädigung zuzusprechen. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. C-3478/2007 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]) - das Bundesamt für Sozialversicherungen Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Beat Weber Daniel Golta Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: Seite 12