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Bundesverwaltungsgericht 01.05.2026 C-3460/2021

1 maggio 2026·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·5,851 parole·~29 min·7

Riassunto

Rückforderung von Versicherungsleistungen und Erlass | Alters- und Hinterlassenenversicherung, Verrechnung einer Rückforderung mit Rentenleistungen; Einspracheentscheid der SAK vom 18. Juni 2021

Testo integrale

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung III C-3460/2021

Urteil v o m 1 . M a i 2026 Besetzung Richterin Viktoria Helfenstein (Vorsitz), Richterin Michela Bürki Moreni, Richterin Caroline Bissegger, Gerichtsschreiberin Patrizia Levante.

Parteien A._______, (Serbien), Zustelladresse: c/o B._______, Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Vorinstanz.

Gegenstand Alters- und Hinterlassenenversicherung, Verrechnung einer Rückforderung mit Rentenleistungen; Einspracheentscheid der SAK vom 18. Juni 2021.

C-3460/2021 Sachverhalt: A. A.a Die IV-Stelle der Sozialversicherungsanstalt (SVA) des Kantons C._______ (nachfolgend: IV-Stelle C._______) sprach dem dannzumal in der Schweiz wohnhaften, am (…)1955 geborenen serbischen Staatsangehörigen A._______ (nachfolgend: Versicherter) – gestützt auf seine Anmeldung vom 18. September 1996 – mit Verfügung vom 12. März 1999 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % rückwirkend ab dem 1. Juli 1996 eine ganze Invalidenrente samt einer Zusatzrente für seine damalige Ehegattin D._______ (geb. 1955) sowie einer Kinderrente für seine Tochter E._______ (geb. 1981) zu (Akten der Schweizerischen Ausgleichskasse SAK [nachfolgend: SAK-act.] 3, 7). In den Jahren 2000, 2003, 2008 und 2011 bestätigte die IV-Stelle C._______ den Rentenanspruch des Versicherten (SAK-act. 168/5 E. 1.1, 74/2). A.b Mit Verfügung vom 19. August 2015 sistierte die IV-Stelle C._______ die bisher ausgerichtete Invalidenrente, nachdem sie von dem gegen den Versicherten eingeleiteten Strafverfahren wegen Verdachts auf Versicherungsbetrug erfahren und die entsprechenden Untersuchungsunterlagen eingeholt hatte (SAK-act. 168/5 E. 1.2, 74/2 f.). A.c Mit Verfügung vom 5. April 2016 stellte die IV-Stelle C._______ – nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (SAK-act. 76) – die Invalidenrente rückwirkend per 1. Mai 2009 infolge Verletzung der Meldepflicht ein (SAKact. 168/5 E. 1.2). Die vom Versicherten gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde, welcher die aufschiebende Wirkung entzogen war (SAKact. 76/5), wurde mit Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons C._______ vom 27. November 2017 abgewiesen (SAK-act. 168). A.d Mit Vorbescheid vom 8. November 2016 gab die IV-Stelle C._______ dem Versicherten bekannt, dass die in der Zeit vom 1. Mai 2009 bis 31. Juli 2015 infolge der Meldepflichtverletzung zu Unrecht bezogenen Leistungen zurückzuerstatten seien und ihre Rückforderung Fr. 127'359.- betrage (SAK-act. 79). A.e Der – inzwischen geschiedene (IVSTA-act. 168/1) – Versicherte meldete sich mit Formular vom 16. Oktober 2017 bei der Ausgleichskasse der SVA C._______ (nachfolgend: Ausgleichskasse C._______) für den Vorbezug einer Altersrente an (SAK-act. 88, 91).

C-3460/2021 A.f Mit Verfügung vom 13. März 2018 sprach die Ausgleichskasse C._______ dem Versicherten ab dem 1. April 2018 eine monatliche Altersrente von Fr. 1'235.- zu (SAK-act. 97). A.g Mit Schreiben vom 25. September 2018 übermittelte die Ausgleichskasse C._______ die massgeblichen Rentendaten an die SAK, nachdem der Versicherte seinen Wohnsitz – per Mitte November 2017 – nach Serbien verlegt hatte (SAK-act. 93, 99). Gleichzeitig teilte die Ausgleichskasse C._______ der SAK mit, die Altersrente müsse im Zusammenhang mit dem Splitting neu berechnet werden und sei auf monatlich Fr. 1’397.- festzusetzen, wobei die Nachzahlung mit einer ihr zustehenden Rückforderung betreffend IV-Leistungen zu verrechnen sei (SAK-act. 116/1). B. B.a Die SAK sprach dem Versicherten mit Verfügung vom 31. Oktober 2018 rückwirkend ab dem 1. April 2018 eine ordentliche Altersrente mit Kürzung wegen Rentenvorbezug in der Höhe von monatlich Fr. 1'379.- zu (SAK-act. 138). Die Altersrente wurde neu berechnet und die Nachzahlung in der Höhe von Fr. 1'109.- wurde bis zum Abschluss der Abklärungen hinsichtlich des Verrechnungsanspruchs der SVA C._______ auf ein Wartekonto gebucht (SAK-138/3 f.). B.b Mit Rückforderungsverfügung vom 15. November 2018 verpflichtete die IV-Stelle C._______ den Versicherten, die in der Zeit vom 1. Mai 2009 bis 31. Juli 2015 zu Unrecht bezogenen Leistungen im Betrag von Fr. 127'359.- zurückzuerstatten. Gleichzeitig wies die IV-Stelle C._______ den Versicherten auf die Möglichkeit hin, bis spätestens 30 Tage nach Eintritt der Rechtskraft der Rückforderungsverfügung ein begründetes Erlassgesuch zu stellen (SAK-act. 147/2). B.c Laut Abrechnung vom 11. Januar 2019 überwies die SAK den auf das Wartekonto gebuchten Betrag von Fr. 1'109.- wunschgemäss an die SVA C._______ (SAK-act. 148). B.d Gemäss Mitteilung der SAK vom 4. März 2020 hatte der Versicherte ab dem 1. April 2020 Anspruch auf eine monatliche Altersrente von Fr. 1'391.- (SAK-act. 155). B.e Mit Schreiben vom 7. Januar 2021 gelangte die Ausgleichskasse C._______ an die SAK und ersuchte diese nach durchgeführter Prüfung des Existenzminimums (vgl. SAK-act. 167/5 ff.), eine monatliche Renten-

C-3460/2021 verrechnung von Fr. 850.- zur Tilgung der Rückforderung vorzunehmen (SAK-act. 163). B.f Mit Schreiben vom 13. April 2021 ersuchte die Ausgleichskasse C._______ die SAK, aufgrund der ausstehenden Rentenrückzahlung gegen den Versicherten die Betreibung einzuleiten (SAK-act. 167/3-4). B.g Am 27. April 2021 verfügte die SAK «die Verrechnung der ausstehenden Schuld zugunsten der Ausgleichskasse mit der fälligen Leistung von CHF 126'250.00 durch einen monatlichen Einbehalt von CHF 850.00». Bis zur vollständigen Tilgung der nicht verjährten Schuld erhalte der Versicherte nach Eintritt der Rechtskraft der vorliegenden Verrechnungsverfügung einen monatlichen Rentenbetrag von Fr. 553.- (SAK-act. 171). B.h Der Versicherte erhob mit Schreiben vom 10. Mai 2021 «Einspruch» gegen die genannte Verfügung «aufgrund des unvollständig und fälschlicherweise festgestellten Tatbestands und wegen Verletzung des Gesetzes» (SAK-act. 173). B.i Mit Einspracheentscheid vom 18. Juni 2021 wies die SAK die Einsprache des Versicherten ab und bestätigte die Verfügung vom 27. April 2021, da sie die Verrechnung über einen monatlichen Betrag von Fr. 850.- als rechtskonform erachtete (SAK-act. 175). C. C.a Gegen den Einspracheentscheid der SAK (nachfolgend auch: Vorinstanz) vom 18. Juni 2021 erhob der Versicherte (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit – an die Vorinstanz (Eingang: 21. Juli 2021) adressierter und von dieser mit Begleitschreiben vom 29. Juli 2021 an das Bundesverwaltungsgericht (Eingang: 2. August 2021) übermittelter – Eingabe vom 15. Juli 2021 (BVGer-act. 1) Beschwerde (Akten des Beschwerdeverfahrens [nachfolgend: BVGer-act.] 1 und 2). Der Beschwerdeführer stellte den Antrag, der angefochtene Entscheid sei als nichtig zu erklären «wegen eines erheblichen Verstosses gegen die Verfahrensvorschriften, wegen unvollständig und irrtümlich festgestellter Sachlage und wegen Verstoss gegen das Gesetz». C.b Mit Schreiben vom 24. August 2021 wurde der Beschwerdeführer eingeladen, dem Bundesverwaltungsgericht eine schweizerische Korrespondenzadresse anzugeben (BVGer-act. 3). Dieser Einladung kam er mit

C-3460/2021 undatierter Eingabe (Eingang: 13. September 2021) nach und bezeichnete in der Schweiz ein Zustelldomizil (BVGer-act. 4). C.c In ihrer Vernehmlassung vom 26. November 2021 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde, deren aufschiebende Wirkung entzogen worden sei, und die Bestätigung des angefochtenen Einspracheentscheids (BVGer-act. 6). C.d Mangels Eingang einer Replik wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 4. Februar 2022 geschlossen, wobei weitere Instruktionsmassnahmen vorbehalten blieben (BVGer-act. 8). C.e Auf die weiteren Parteivorbringen sowie die eingereichten Unterlagen wird – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 85bis Abs. 1 AHVG (SR 831.10) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich grundsätzlich nach dem VwVG (Art. 37 VGG). Vorbehalten bleiben gemäss Art. 3 Bst. dbis VwVG die besonderen Bestimmungen des ATSG (SR 830.1). Nach der Rechtsprechung sind neue Verfahrensvorschriften mangels anders lautender Übergangsbestimmungen mit dem Tag des Inkrafttretens sofort und in vollem Umfang anwendbar (BGE 144 V 210 E. 4.3.1; 132 V 215 E. 3.1.2). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als direkter Adressat durch den angefochtenen Einspracheentscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 59 ATSG; Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 60 ATSG; Art. 50 Abs. 1 i.V.m. Art. 22a Abs. 1 Bst. b und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

C-3460/2021 2. Der Beschwerdeführer stellt beschwerdeweise den Antrag, der angefochtene Entscheid sei für nichtig zu erklären. Zunächst ist daher zu prüfen, ob ein gültiges Anfechtungsobjekt vorliegt. 2.1 Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Einspracheentscheid vom 18. Juni 2021, mit welchem die Vorinstanz – in Bestätigung der Verfügung vom 27. April 2021 – die monatliche Verrechnung der laufenden Altersrente des Beschwerdeführers im Betrag von jeweils Fr. 850.- mit der noch ausstehenden Rückforderung der IV-Stelle C._______ in der Höhe von Fr. 126’250.- angeordnet hat (vgl. Sachverhalt Bst. B.g-i). 2.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, es lägen schwere Verfahrensverstösse vor, namentlich weil der Einspracheentscheid nicht bzw. ungenügend begründet sei, der Sachverhalt in Bezug auf seine Arbeits(un)fähigkeit unvollständig und mangelhaft festgestellt worden sei und dadurch eine Rechtsverletzung zu seinen Lasten bestehe (BVGer-act. 1). Die Vorinstanz verneint sinngemäss die Nichtigkeit des angefochtenen Entscheids (vgl. BVGer-act. 6). 2.3 Fehlerhafte Entscheide sind nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung nichtig, wenn der ihnen anhaftende Mangel besonders schwer ist, wenn er offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und wenn zudem die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird (sog. Evidenztheorie). Als Nichtigkeitsgründe fallen vorab funktionelle und sachliche Unzuständigkeit der entscheidenden Behörde sowie krasse Verfahrensfehler in Betracht. Inhaltliche Mängel einer Entscheidung führen nur ausnahmsweise zur Nichtigkeit. Die Nichtigkeit eines Entscheids ist von sämtlichen rechtsanwendenden Behörden jederzeit von Amtes wegen zu beachten (BGE 148 IV 445 E. 1.4.2; 145 IV 197 E. 1.3.2; 138 II 501 E. 3.1; BVGE 2015/15 E. 2.5.2). Eine nichtige Verfügung entfaltet keine Rechtswirkungen. Sie kann daher auch nicht Anfechtungsobjekt sein; das heisst, auf die Beschwerde gegen eine nichtige Verfügung ist nicht einzutreten, wobei die Nichtigkeit im Dispositiv festzustellen ist (BGE 132 II 342 E. 2.3; BVGE 2015/15 E. 2.5.1). 2.4 Die hier gerügte mangelhafte Begründung kann nicht zur Nichtigkeit, sondern höchstens zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führen (vgl. E. 6.3). Ein krasser Verfahrensfehler infolge Verletzung der Untersuchungsmaxime ist sodann – anders als der Beschwerdeführer annimmt – weder offensichtlich noch leicht erkennbar (vgl. E. 7); namentlich ist die in

C-3460/2021 der Beschwerde beanstandete vorinstanzliche Verletzung der Untersuchungspflicht in Bezug auf die Arbeits(un)fähigkeit des Beschwerdeführers zu verneinen, da dieser Punkt rechtskräftig geklärt ist und nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheids bildet (vgl. E. 5). Weitere Nichtigkeitsgründe sind nicht geltend gemacht oder ersichtlich. Der Einspracheentscheid vom 18. Juni 2021 ist demzufolge nicht nichtig. Für die beantragte Feststellung der Nichtigkeit des angefochtenen Einspracheentscheids besteht somit kein Anlass, weshalb auf die vorliegende Beschwerde grundsätzlich einzutreten ist (vgl. dazu auch E. 5). 3. 3.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG). 3.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. BVGE 2013/46 E. 3.2). 3.3 Sowohl das Verwaltungsverfahren wie auch der erstinstanzliche Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG; Art. 12 VwVG). Danach hat die Verwaltung und im Beschwerdeverfahren das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des erheblichen Sachverhalts zu sorgen (vgl. BGE 136 V 376 E. 4.1.1). Dieser Grundsatz gilt indessen nicht unbeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (vgl. Art. 43 Abs. 3 ATSG; BGE 125 V 193 E. 2 und 122 V 157 E. 1a, je m.w.H.). Sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, gilt im Sozialversicherungsrecht der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 143 V 168 E. 2; 138 V 218 E. 6). 4. 4.1 Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Republik Serbien, hat dort seinen Wohnsitz und war in der schweizerischen AHV/IV versichert. In Frage steht hier die am 18. Juni 2021 bestätigte Verrechnung seiner schweizerischen Altersrenten mit einer Rückforderung der IV-Stelle

C-3460/2021 C._______ betreffend zu Unrecht bezogene IV-Leistungen. Es liegt damit offensichtlich ein grenzüberschreitender Sachverhalt vor. Das am 11. Oktober 2010 abgeschlossene und am 1. Januar 2019 in Kraft getretene Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Serbien über soziale Sicherheit (SR 0.831.109.682.1; nachfolgend: Sozialversicherungsabkommen) ist hier anwendbar, da der angefochtene Einspracheentscheid vom 18. Juni 2021 datiert. Das Sozialversicherungsabkommen sieht in Art. 4 Abs. 1 vor, dass die Staatsangehörigen des einen Vertragsstaates in ihren Rechten und Pflichten aus den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates den Staatsangehörigen dieses Vertragsstaates gleichgestellt sind, soweit dieses Abkommen nicht anderes bestimmt. Gemäss Art. 15 Abs. 1 des Sozialversicherungsabkommens haben Staatsangehörige von Serbien unter den gleichen Voraussetzungen wie schweizerische Staatsangehörige Anspruch auf die ordentlichen Renten der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung, vorbehältlich der Absätze 2 bis 5. Mangels abweichender Bestimmungen richtet sich die Beurteilung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf eine AHV-Rente demnach grundsätzlich nach Schweizer Recht. Folglich ist auch die hier zu prüfende Frage nach der Zulässigkeit der vorinstanzlich verfügten Verrechnung von dem Beschwerdeführer zugesprochenen Altersrenten ausschliesslich nach schweizerischem Recht zu beurteilen (vgl. Urteil des BVGer 3164/2016 vom 8. Juni 2017 E. 3). 4.2 In zeitlicher Hinsicht sind – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen schweizerischen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 144 V 210 E. 4.3.1; 143 V 446 E. 3.3). Vorliegend steht die vorinstanzlich verfügte Verrechnung von Altersrenten mit Rückerstattungsansprüchen der IV-Stelle C._______ zur Diskussion. Deshalb finden jene massgeblichen Vorschriften Anwendung, die spätestens beim Verfügungserlass (hier: 18. Juni 2021) in Kraft standen. 4.3 Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung (hier: 18. Juni 2021) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 144 V 210 E. 4.3.1; 132 V 215 E. 3.1.1). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 130 V 138 E. 2.1; 121 V 362 E. 1b).

C-3460/2021 5. Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) ist – wie erwähnt (E. 2.1) – der Einspracheentscheid vom 18. Juni 2021, mit welchem die Vorinstanz – in Bestätigung der Verfügung vom 27. April 2021 – die monatliche Verrechnung der laufenden Altersrente des Beschwerdeführers im Betrag von jeweils Fr. 850.- mit der noch ausstehenden Rückforderung der IV-Stelle C._______ in der Höhe von Fr. 126’250.- angeordnet hat. Bestand, Höhe und Beginn des Anspruchs auf die Altersrente sind nicht umstritten. Die erwähnte vorinstanzliche Verfügung vom 31. Oktober 2018 blieb gemäss Akten (vgl. SAK-act. 143 f., 146) unangefochten und ist daher nicht zu hinterfragen (vgl. Sachverhalt Bst. B.a). Die gestützt auf Art. 25 ATSG erlassene Rückforderungsverfügung vom 15. November 2018 wurde laut Akten ebenfalls nicht angefochten (vgl. SAK-act. 167/14-23). Bezüglich der Frage der Rückerstattungspflicht der unrechtmässig bezogenen Leistungen im Betrag von Fr. 127'359.- liegt damit eine abgeurteilte Sache (res iudicata) vor (vgl. dazu BGE 136 V 369 E. 3.1.1 f. m.w.H.). Dementsprechend kann die Rückforderung von Fr. 127'359.- nicht mehr Gegenstand des angefochtenen Einspracheentscheids und des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sein (vgl. Urteil des BGer C 21/07 vom 11. Februar 2008 E. 2). Soweit der Beschwerdeführer (sinngemäss) rügt, die Rückerstattung sei zu Unrecht angeordnet worden (vgl. BVGer-act. 1 S. 2), ist darauf nicht einzutreten. Prozessthema ist vorliegend nach dem Gesagten einzig, ob die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid zu Recht die besagte Verrechnung angeordnet hat. Die mit vorinstanzlicher Abrechnung vom 11. Januar 2019 vorgenommene Überweisung des (Renten-)Nachzahlungsbetrags von Fr. 1'109.- an die SVA C._______ (vgl. Sachverhalt Bst. B.c) wurde seitens des Beschwerdeführers zu keinem Zeitpunkt beanstandet und gehört nicht zum vorliegenden Streitgegenstand. 6. Zunächst ist die formelle Rüge des Beschwerdeführers zu prüfen. 6.1 Der Beschwerdeführer macht sinngemäss geltend, der angefochtene Entscheid sei mangelhaft begründet, da er «keine Gründe für wesentliche, entscheidende Fakten oder die Gründe über die Angaben des Beschwerdeführers enthält, die in einer früheren Beschwerde vorgelegt werden, so dass der angefochtene Entscheid nicht mit Sicherheit überprüft werden kann» (BVGer-act. 1 S. 1).

C-3460/2021 6.2 Einen wesentlichen Bestandteil des in Art. 29 Abs. 2 BV garantierten Anspruchs auf rechtliches Gehör bildet die Begründungspflicht. Diese soll verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und es der betroffenen Person ermöglichen, die Verfügung bzw. den Einspracheentscheid gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Dies ist nur möglich, wenn sich sowohl die Partei wie auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihre Verfügung stützt. Dies bedeutet jedoch nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (statt vieler: BGE 124 V 180 E. 1a; Urteil des EVG [heute: BGer] I 3/05 vom 17. Juni 2005 E. 3.1.3 m.H., veröffentlicht in: SVR 2006 IV Nr. 27). 6.3 Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör führt grundsätzlich ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung (BGE 132 V 387 E. 5.1; PAT- RICK SUTTER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum VwVG, 2. Aufl. 2019, Art. 29 Rz. 17 oder WALDMANN/BICKEL, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 3. Aufl. 2023, Art. 29 Rz. 106). Die Nichtigkeit der betreffenden Rechtsakte fällt nur bei besonders schwerwiegenden Gehörsverletzungen in Betracht (vgl. BGE 138 II 501 E. 3.1). Nach der Rechtsprechung kann eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann (BGE 127 V 431 E. 3d/aa). Ein Verstoss gegen die Begründungspflicht stellt in der Regel keine besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs dar, insbesondere wenn die Überlegungen der Behörde zumindest im Kern nachvollzogen werden können (vgl. Urteil des BGer 1C_39/2017 vom 13. November 2017 E. 2.1). Bei Verstössen gegen die Begründungspflicht erachtet die Rechtsprechung den Mangel als behoben, wenn die Rechtsmittelbehörde eine rechtsgenügliche Begründung liefert oder wenn die Vorinstanz anlässlich der Anfechtung ihres Entscheids in der Vernehmlassung eine hinreichende Begründung nachschiebt und die Partei dazu Stellung beziehen und damit ihre Gehörsrechte wahren kann (WALDMANN/BICKEL, Praxiskommentar VwVG, a.a.O., Art. 29 Rz. 118 m.H. auf Urteil des BGer 1B_129/2017 vom 18. Oktober 2017 E. 2.3 sowie Urteile des BVGer A-1681/2006 vom 13. März 2008 E. 2.4 und

C-3460/2021 A-1737/2006 vom 22. August 2007 E. 2.2). Von einer Rückweisung der Sache an die Verwaltung ist aber selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 136 V 117 E. 4.2.2.2 m.w.H.). 6.4 Der angefochtene Einspracheentscheid (SAK-act. 175) enthält – in Verbindung mit der ihm zugrunde liegenden Verfügung (SAK-act. 171) – Angaben zu den rechtlichen Grundlagen der vorinstanzlichen Verrechnung. Der Entscheid bezieht sich auf den Verrechnungsantrag der SVA C._______ und beziffert bzw. nennt die Verrechnungsforderung (Rückforderung der SVA C._______) sowie die Hauptforderung (AHV-Altersrente des Beschwerdeführers). Weiter erwähnt der Entscheid den nach Prüfung bzw. Berücksichtigung des serbischen Existenzminimums einzubehaltenden Rentenbetrag von monatlich Fr. 850.-, woraus sich – laut der erwähnten Verfügung – der auszubezahlende Rentenbetrag von Fr. 553.- pro Monat ergibt. Im Beschwerdeverfahren erneuert die Vorinstanz ihre bisher dargelegten Entscheidgrundlagen (BVGer-act. 6). Zwar wurden dem Beschwerdeführer laut Akten weder seitens der Vorinstanz noch von der SVA C._______ die Einzelheiten der Berechnung des – bei einer Rentenverrechnung zu wahrenden – betreibungsrechtlichen Existenzminimums (SAK-act. 167/ 5 ff.) unterbreitet. Die Vorinstanz holte weder im Einsprache- noch im Beschwerdeverfahren eine entsprechende Stellungnahme der Ausgleichskasse C._______ ein (vgl. dazu E. 7.1.4). Die SVA C._______ räumte dem Beschwerdeführer im Rahmen der von ihr vorgenommenen Prüfung des Existenzminimums aber rechtsprechungsgemäss (vgl. Urteil des BVGer C-3164/2016 vom 8. Juni 2017 E. 5.5) das rechtliche Gehör ein (SAK-act. 167/16 f.), welches dieser in der Folge wahrnahm (SAK-act. 167/14 f.). Im Kern konnten die vorinstanzlichen Überlegungen nachvollzogen werden, weshalb eine sachgerechte Anfechtung des vorinstanzlichen Entscheids möglich war. Dies zeigt sich auch in der vom Beschwerdeführer gegen die vorinstanzliche Verfügung erhobenen Einsprache bzw. den dort vorgetragenen Einwänden (SAK-act. 173). Es war nach dem Dargelegten nicht erforderlich, dass sich die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid mit sämtlichen im Einspracheverfahren angeführten Argumenten auseinandersetzt, zumal sich der Beschwerdeführer im vorliegenden Beschwerdeverfahren vor einer Instanz mit voller Kognition umfassend äussern konnte und er mit diesem Gerichtsurteil eine rechtsgenügliche Begründung erhält (vgl. E. 7). Selbst wenn also von einer geringfügigen

C-3460/2021 Verletzung des rechtlichen Gehörs ausgegangen wird, muss diese vorliegend als geheilt gelten. 7. Im Folgenden ist die streitige Frage zu prüfen, ob monatlich je Fr. 850.der laufenden AHV-Rente mit der noch ausstehenden Rückforderung der IV-Stelle C._______ von Fr. 126’250.- verrechnet werden dürfen. 7.1 7.1.1 Die Rückerstattungsforderung kann mittels Verrechnung getilgt werden, sofern dies das Einzelgesetz zulässt (vgl. BGE 130 V 505 E. 2.1; MARCO REICHMUTH, in: Kieser/Kradolfer/Lendfers [Hrsg.], Kommentar zum ATSG, 5. Aufl. 2024, Art. 25 Rz. 48). Gemäss Art. 20 Abs. 2 Bst. a AHVG können mit fälligen Rentenleistungen namentlich Forderungen aufgrund des AHVG und des IVG (SR 831.20) verrechnet werden. Diese zweigintern und zweigübergreifend zulässige Verrechnung von Leistungen und Forderungen, welche in der Invalidenversicherung sinngemäss gilt (vgl. den Verweis in Art. 50 Abs. 2 IVG auf Art. 20 Abs. 2 AHVG), kann sich sowohl auf laufende Renten als auch auf Rentennachzahlungen beziehen (BGE 138 V 402 E. 4.2 m.H.). Nach der Rechtsprechung wird durch Art. 20 Abs. 2 AHVG eine eigene Ordnung geschaffen, welche auf die Besonderheiten der Sozialgesetzgebung im AHV-Bereich zugeschnitten ist (BGE 125 V 317 E. 5a m.H.) und über die obligationenrechtlichen Regeln (Art. 120 Abs. 1 OR), wie sie auch im Verwaltungsrecht zur Anwendung gelangen, hinausgeht (vgl. BGE 115 V 341 E. 2b und 110 V 183 E. 2). Voraussetzung ist, dass Leistungen und Forderungen die gleichen Personen betreffen; allerdings kann auch ohne personelle Identität zwischen Pflichtigen und Berechtigten verrechnet werden, wenn sich versicherungsrechtlich bzw. versicherungstechnisch zusammenhängende Leistungen und Forderungen gegenüberstehen (BGE 140 V 233 E. 3.2). Wenn der Versicherte gleichzeitig Gläubiger und Schuldner von verschiedenen Sozialversicherern ist, auf welche Art. 20 Abs. 2 AHVG Anwendung findet, ist eine Verrechnung zulässig, ohne dass zu prüfen wäre, ob die einander gegenüberstehenden Verrechnungsforderungen in einer unter versicherungstechnischem und rechtlichem Aspekt engen Beziehung stehen (BGE 138 V 2 E. 4.3.2). Nicht verlangt wird eine zeitliche Konnexität der sich gegenüberstehenden Forderungen (BGE 125 V 317 E. 4a). 7.1.2 Die Verrechnung einander gegenüberstehender Forderungen setzt indessen voraus, dass der Bestand der beiden zur Verrechnung gebrachten Forderungen gesichert ist. Der Bestand einer zwar rechtskräftig

C-3460/2021 festgesetzten Rückerstattungsforderung ist nicht definitiv geklärt, wenn noch nicht über ein allfälliges Erlassgesuch entschieden worden ist. Die Verwaltung kann daher nicht Verrechnungen vornehmen und der versicherten Person die gesetzlich vorgesehene Erlassmöglichkeit vorenthalten (vgl. Urteile des BGer 8C_804/2017 vom 9. Oktober 2018 E. 3.2 und C 21/07 vom 11. Februar 2008 E. 2.2). Eine rechtskräftig festgelegte Rückerstattungsforderung verwirkt allerdings nach fünf Jahren (im Falle der Einreichung eines Erlassgesuchs fünf Jahre nach dessen rechtskräftiger Abweisung), und zwar auch dann, wenn die Rückerstattungsforderung mit einer laufenden Rente verrechnet wird (vgl. Art. 16 Abs. 2 AHVG; BGE 117 V 208 E. 2b, 3b, 4c). 7.1.3 Weiter ist zu beachten, dass nach der Rechtsprechung die Verrechnung einer Rückforderung mit der Rente nur insoweit erfolgen darf, als der Verrechnungsabzug an den monatlichen Renten das betreibungsrechtliche Existenzminimum nicht beeinträchtigt (statt vieler: BGE 136 V 286 E. 6.1 m.w.H.; 115 V 341 E. 2c). Wenn die Einkünfte der versicherten Person das Existenzminimum nicht übersteigen, ist eine Verrechnung ausgeschlossen. Sind hingegen die Einkünfte des Beitragspflichtigen höher als sein Existenzminimum, so darf (nur) in der Weise verrechnet werden, dass das Existenzminimum nicht berührt wird. Ist die Verrechnung des vollen Betrags auf einmal nicht möglich, so sind entsprechende Teilbeträge monatlich zur Verrechnung zu bringen (BGE 115 V 341 E. 2c; 111 V 99 E. 3b). Für die Berechnung des Notbedarfs sind die betreibungsrechtlichen Regeln anzuwenden (BGE 138 V 402 E. 4.2; 131 V 249 E. 1.2). 7.1.4 Es ist gleichgültig, ob die rentenauszahlende Kasse selbst oder eine dritte Kasse forderungsberechtigt ist (Wegleitung über die Renten [RWL] in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, gültig ab 1. Januar 2003, Stand: 1. Januar 2021, Rz. 10904). Die Forderung muss sich jedoch gegen die leistungsberechtigte Person persönlich richten (RWL Rz. 10905). Die Verrechnung ist der rentenberechtigten Person durch die rentenauszahlende Ausgleichskasse in der Rentenverfügung oder in einer besonderen Verfügung mit Rechtsmittelbelehrung anzuzeigen. Im Einsprache- resp. Beschwerdeverfahren stellt die rentenauszahlende der forderungsberechtigten Ausgleichskasse eine Kopie der Einsprache- bzw. Beschwerdeschrift zu. Die forderungsberechtigte Ausgleichskasse verfasst daraufhin eine Stellungnahme und stellt diese der rentenauszahlenden Ausgleichskasse zu (RWL Rz. 10924). Zahlt die forderungsberechtigte Ausgleichskasse die Rente nicht selbst aus, so hat sie der rentenauszahlenden Kasse einen schriftlichen Verrechnungsauftrag zu

C-3460/2021 erteilen. Es obliegt der forderungsberechtigten Ausgleichskasse, vorerst abzuklären, ob und in welchem Umfang die Verrechnung zulässig ist, damit das betreibungsrechtliche Existenzminimum nicht unterschritten wird. Die forderungsberechtigte Ausgleichskasse hat das Resultat der Prüfung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums der rentenauszahlenden Ausgleichskasse schriftlich mitzuteilen. Stellt die rentenauszahlende Ausgleichskasse fest, dass das Existenzminimum nicht geprüft wurde, so hat sie den Verrechnungsantrag an die forderungsberechtigte Ausgleichskasse zurückzuweisen (RWL Rz. 10925). Die beauftragte Kasse muss dem Auftrag Folge geben und die Verrechnung vornehmen (RWL Rz. 10926). 7.2 7.2.1 Die Vorinstanz verfügte mit dem angefochtenen Entscheid eine zweigübergreifende Verrechnung: Die Rückforderung von unrechtmässig bezogenen IV-Leistungen wurde mit laufenden AHV-Renten verrechnet, was nach dem Gesagten zulässig ist (vgl. E. 7.1.1). Im Zeitpunkt der verfügten Verrechnung war der Beschwerdeführer Berechtigter der besagten AHV-Leistungen, welche fällig waren und von der Vorinstanz ausbezahlt wurden (vgl. Art. 123 Abs. 1 AHVV [SR 831.101]). Die gegen den Beschwerdeführer (als rückerstattungspflichtige Person) gerichtete Rückerstattungsforderung war im erwähnten Zeitpunkt – wie dargelegt (E. 5) – ebenfalls rechtskräftig festgelegt, wobei über ein Erlassgesuch nicht zu entscheiden war. Forderungsberechtigt bzw. für die Rückforderung zuständig war nicht die rentenauszahlende Vorinstanz, sondern die SVA bzw. Ausgleichskasse C._______, welche die vom Beschwerdeführer zu Unrecht bezogenen IV-Renten damals ausbezahlt hatte (vgl. Art. 44 IVV [SR 831.201] i.V.m. Art. 122 Abs. 1 AHVV; RWL Rz. 10616) und folglich der Vorinstanz richtigerweise den entsprechenden Verrechnungsauftrag erteilte (SAK-act. 163/1; vgl. E. 7.1.4). Dass die besagte Rückforderungsverfügung von der Ausgleichskasse C._______ zu erstellen war und durch die IV-Stelle C._______ erlassen wurde (SAK-act. 147/2), entspricht der massgeblichen Wegleitung (vgl. RWL [Stand: 15.12.2017] Rz. 10622) und ändert am Gesagten nichts. Die Konnexität zwischen den AHV-Rentenleistungen und der Rückforderung von zu Unrecht bezogenen IV-Renten ist hier nicht weiter zu prüfen, nachdem der Beschwerdeführer gleichzeitig Gläubiger und Schuldner von zwei verschiedenen Sozialversicherern ist, auf welche Art. 20 Abs. 2 AHVG anwendbar ist (vgl. E. 7.1.1). Die fünfjährige Frist zur Vollstreckung der im November 2018 rechtskräftig

C-3460/2021 festgelegten Rückerstattungsforderung war zudem nicht abgelaufen, als die Vorinstanz im Jahre 2021 die streitige Verrechnung verfügte (vgl. E. 7.1.2). 7.2.2 Zu prüfen ist nachfolgend die streitige Frage, ob der vorinstanzlich verfügte Verrechnungsabzug von Fr. 850.- an den monatlichen AHV-Renten das betreibungsrechtliche Existenzminimum des Beschwerdeführers beeinträchtigt. 7.2.2.1 Die Vorinstanz nahm die Verrechnung im angefochtenen Entscheid entsprechend dem Verrechnungsauftrag der Ausgleichskasse C._______ vom 7. Januar 2021 (SAK-act. 163/1) vor mit der Begründung, diese habe das Existenzminimum des Beschwerdeführers in Serbien einlässlich geprüft und berücksichtigt (vgl. auch BVGer-act. 6). Die Ausgleichskasse C._______ ging im Rahmen der von ihr durchgeführten Prüfung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (SAK-act. 163/2 f., 167/8) pro Jahr von verfügbaren Mitteln des Beschwerdeführers von Fr. 16'692.- (12 x AHV-Rente von monatlich Fr. 1'391.-) und von einem ermittelten Existenzminimum (Notbedarf) von Fr. 3'143.- aus. Bei der Berechnung wurde der jährliche «Grundbedarf in der Schweiz» (Fr. 13'200.-) – gemäss den Lebenshaltungskosten in der Türkei, da für Serbien (Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers) keine entsprechenden OECD-Daten vorliegen – «als 420-mal höher» (d.h. 4.2-mal höher) als derjenige in Serbien (Fr. 3'143.-) bemessen. 7.2.2.2 Der Beschwerdeführer machte im Einspracheverfahren (SAKact. 173) geltend, die verfügte Verrechnung gefährde seine «soziale Sicherheit», da der gesamte Betrag der monatlichen AHV-Rente seine Lebenshaltungskosten abdecke. Er führte als notwendige Lebenshaltungskosten von insgesamt EUR 1'040.- an: Wohnkosten EUR 290.-, Hygiene EUR 150.-, Lebensunterhaltskosten EUR 370.- bis 400.- und Behandlungskosten im Bad EUR 230.-. Der Beschwerdeführer machte zudem auf unvorhergesehene Kosten (wie Operationen, COVID-19-Pandemie) aufmerksam und wies auf die – im Vergleich zu vielen Ländern der EU – höheren Lebenshaltungskosten in Serbien hin. Sinngemäss rügte der Beschwerdeführer im Einspracheverfahren somit eine Beeinträchtigung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums infolge der verfügten Verrechnung. Im Beschwerdeverfahren erneuert der Beschwerdeführer seine Ansicht, wonach die besagte Verrechnung unrechtmässig sei (vgl. BVGeract. 1).

C-3460/2021 7.2.2.3 Es ist nicht zu beanstanden, dass die SVA C._______ bei der Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums des Beschwerdeführers die tieferen Lebenshaltungskosten in dessen Wohnsitzstaat Serbien berücksichtigt hat. Dabei kann rechtsprechungsgemäss auf offizielle, im Internet publizierte Indexe (Kaufkraftparitäts- oder Preisniveauindizes) abgestellt werden (vgl. dazu Urteil des BGer 9C_423/2013 vom 10. Juli 2017 E. 3.3; Urteil des BVGer C-4740/2019 vom 29. November 2021 E. 6.4.2 m.w.H.). Kaufkraftdifferenzen lassen sich namentlich anhand der vom Bundesamt für Statistik veröffentlichten Preisniveauindizes im internationalen Vergleich (vgl.  https://www.bfs.admin.ch/ bfs/de/home/statistiken/preise/internationale-preisvergleiche/preisniveauindizes.html , abgerufen am 13. März 2026) ermitteln (vgl. Urteil des BGer 5A_684/2022 vom 27. Februar 2023 E. 2.4.2). Für das hier massgebliche Jahr 2021 besteht gemäss der genannten Preisstatistik zwischen der Schweiz (153.2 Indexpunkte) und Serbien (54.8 Indexpunkte) eine Differenz von 98.4 Punkten. Daraus ist zu folgern, dass die Lebenshaltungskosten in Serbien 64.23 % tiefer liegen als in der Schweiz. Nach den anwendbaren Richtlinien (Ziff. I/1/1.1) der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Notbedarf) nach Art. 93 SchKG (SR 281.1) vom 1. Juli 2009 (publ. in: BlSchK 2009, S. 193 ff.) beläuft sich der Grundbetrag für einen alleinstehenden Schuldner auf Fr. 1'200.-, so dass für Serbien ein Grundbetrag von rund Fr. 430.- (35.77 % von Fr. 1'200.-) resultiert. 7.2.2.4 Zuschläge zum Grundbetrag des Existenzminimums dürfen nur berücksichtigt werden, wenn der Beschwerdeführer sie tatsächlich benötigt, zur Zahlung verpflichtet ist und sie auch effektiv bezahlt (BGE 121 III 20 E. 3; 112 II 19 E. 4). Der Beschwerdeführer hat hierfür Belege vorzulegen, die zeigen, dass die geltend gemachten Verpflichtungen bestehen und er sie in letzter Zeit bezahlt hat (vgl. Urteil des BGer 5A_157/2022 vom 14. November 2022 E. 3.1.2 m.H.). Vor der SVA C._______ machte der Beschwerdeführer am 2. September 2020 – im Hinblick auf die streitige Verrechnung – als Auslage einzig eine monatliche Rate von EUR 570.- geltend, welche er während eines Zeitraums von fünf Jahren für die Abzahlung eines Gesundheitskredits leisten müsse, den er aufgenommen habe, um seine «Zähne zu reparieren» (SAK-act. 167/14 f.). Als Beleg reichte er die aktenkundige Rechnung («Rechnungsblock») einer serbischen Zahnarztpraxis (Dr. F._______) vom 6. August 2020 betreffend die «Insertion von Implantaten im Ober- und Unterkiefer, 12 Stücke, Platzieren einer Brücke im Ober- und Unterkiefer mit jeweils 12 Zähnen x 2» im Gesamtbetrag von EUR 21'500.- ein (SAK-act. 167/10, 168/3). Der Name des Beschwerde-

C-3460/2021 führers geht aus dieser Rechnung allerdings nicht hervor. Es ist damit nicht belegt, dass der Beschwerdeführer sich der besagten Zahnbehandlung tatsächlich unterzogen hat, zur Zahlung verpflichtet war und diese effektiv geleistet hat. Nichts anderes ergibt sich aus dem aktenkundigen Kontoauszug (SAK-act. 167/13). Hinzu kommt, dass die Rechnung rund ein Jahr vor der verfügten Verrechnung ausgestellt worden war und es sich somit nicht um eine im Zeitpunkt der Verrechnung (erst) bevorstehende zahnärztliche Leistung handelte, welche zum Notbedarf gezählt werden kann (vgl. dazu BGE 85 III 67; Urteil des BGer 7B.87/2005 vom 28. Juli 2005 E. 2.2). Entsprechend ist auch die – im Zusammenhang mit der Zahnbehandlung – geltend gemachte Kreditaufnahme (vgl. SAK-act. 167/11 f.) bei der Berechnung des Existenzminimums nicht zu berücksichtigen (vgl. Urteil des BGer 5A_275/2020 vom 22. Januar 2021 E. 3.3 m.H.). Im Übrigen handelt es sich bei der besagten Zahnbehandlung um eine kostspielige Totalsanierung der Zähne, deren Notwendigkeit nicht ausgewiesen ist und – angesichts von allenfalls günstigeren Alternativen – fraglich erscheint. Im Einspracheverfahren wurden diese Zahnbehandlungskosten bzw. Kreditraten seitens des Beschwerdeführers denn auch nicht mehr erwähnt. Vielmehr machte der Beschwerdeführer in seiner Einsprache (SAK-act. 173) neu Wohnkosten von EUR 290.- geltend, die er allerdings ebenso wenig belegte wie die übrigen einspracheweise genannten Lebenshaltungskosten von insgesamt EUR 750.- (vgl. E. 7.2.2.2). Unmittelbar bevorstehende grössere Gesundheitsauslagen (vgl. dazu Ziff. II/8 der erwähnten Richtlinien zur Berechnung des Notbedarfs) zeigte der Beschwerdeführer im Weiteren keine an. Bei der vorliegenden Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums sind folglich – mit der Vorinstanz bzw. SVA C._______ – keine Zuschläge zum Grundbetrag hinzuzuzählen. 7.2.2.5 Nach dem Gesagten ist für den hier massgeblichen Verrechnungszeitpunkt daher von einem betreibungsrechtlichen Existenzminimum des Beschwerdeführers in der Höhe von Fr. 430.- auszugehen, welches nicht beeinträchtigt werden darf. Die dem Beschwerdeführer zustehenden monatlichen AHV-Rentenleistungen machen im Zeitpunkt der Verrechnungsanfrage der SVA C._______ Fr. 1'391.- aus (SAK-act. 163/2; vgl. Sachverhalt Bst. B.d). Bei dem verfügten Verrechnungsabzug von Fr. 850.- pro Monat verbleibt dem Beschwerdeführer monatlich somit ein Betrag von Fr. 541.- bzw. laut Verrechnungsverfügung Fr. 553.- (SAK-act. 171/1). Sein betreibungsrechtliches Existenzminimum von Fr. 430.- ist demzufolge gewahrt. Anzufügen bleibt, dass der Mindestlohn in Serbien im Jahr 2021 EUR 366.- pro Monat betrug ( https://ec.europa.eu/eurostat/databrowser

C-3460/2021 /view/earn_ mw_cur/default/table?lang=de , abgerufen am 13. März 2026). 7.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Voraussetzungen für die vorliegende Verrechnung gestützt auf Art. 20 Abs. 2 Bst. a AHVG erfüllt sind und der verfügte Verrechnungsabzug von Fr. 850.- an den monatlichen AHV-Renten des Beschwerdeführers somit zulässig ist. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 18. Juni 2021 erweist sich daher als rechtens, weshalb die vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist (vgl. E. 5). 8. Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung. 8.1 Das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht ist in dieser Angelegenheit kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG). 8.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundesbehörde hat die SAK jedoch keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR173.320.2]). Der unterliegende Beschwerdeführer hat entsprechend dem Verfahrensausgang ebenfalls keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).

Das Dispositiv folgt auf der nächsten Seite.

C-3460/2021 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das BSV.

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Viktoria Helfenstein Patrizia Levante

C-3460/2021 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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C-3460/2021 — Bundesverwaltungsgericht 01.05.2026 C-3460/2021 — Swissrulings