Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung III C-3455/2015
Urteil v o m 2 2 . M a i 2017 Besetzung Richterin Viktoria Helfenstein (Vorsitz), Richter David Weiss, Richter Daniel Stufetti, Gerichtsschreiberin Simona Risi.
Parteien A._______, Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.
Gegenstand Invalidenversicherung, Rentenrevision; Verfügung der IVSTA vom 4. Mai 2015.
C-3455/2015 Sachverhalt: A. A.a A._______ (nachfolgend Versicherter/Beschwerdeführer), geboren am (…) 1958, Schweizer Staatsangehöriger, war ab 1975 bis 1996 in der Schweiz unselbständig erwerbstätig, zuletzt bei der B._______ AG (Heizungstechnik, C._______) als Hilfsmonteur (Akten der Sozialversicherungsanstalt des Kantons D._______ [im Folgenden: SVA-act.] 5, 16, 23). A.b Am 12. Juni 1995 meldete sich der Versicherte zufolge Krankheit zur Wiedereinschulung, Arbeitsvermittlung respektive Zusprechung einer Rente beim Amt für AHV und IV des Kantons E._______, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle E._______), an (SVA-act. 1). Mit Verfügung vom 17. Juni 1998 sprach ihm die IV-Stelle E._______ gestützt auf die Diagnosen emotional instabile Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.3) mit sekundärer Alkoholabhängigkeit (ICD-10: F10.24) und leichter Minderbegabung (ICD-10: F70) bei einem Invaliditätsgrad von 100% ab dem 1. November 1997 eine ordentliche ganze Invalidenrente zuzüglich einer Ehegattenrente und zweier Kinderrenten zu (SVA-act. 27, 31). A.c Nach Durchführung eines Revisionsverfahrens sprach die IV-Stelle E._______ dem Versicherten, der per 1. Juni 1999 wieder eine vollzeitige Erwerbstätigkeit aufgenommen hatte, mit Verfügung vom 9. Februar 2001 bei einem Invaliditätsgrad von 54% ab dem 1. Februar 2001 eine ordentliche halbe Invalidenrente zuzüglich einer Ehegattenrente und zweier Kinderrenten zu (SVA-act. 33, 38, 41-45). A.d Am 19. Juli 2001 meldete sich der Versicherte zufolge Überanstrengung und Überforderung an der vormaligen, per 31. Mai 2001 durch ihn gekündigten Arbeitsstelle bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons D._______ zur Berufsberatung und Arbeitsvermittlung an (SVA-act. 48, 50). Mit Verfügung vom 4. Februar 2002 wurde ihm aufgrund der Diagnosen Alkoholkrankheit mit kompensierter aethylischer Leberzirrhose, aethylischer Wesensveränderung, Verdacht auf aethylische Polyneuropathie und rezidivierende depressive Entwicklung bei einem Invaliditätsgrad von 88% ab dem 1. September 2001 erneut eine ordentliche ganze Invalidenrente zuzüglich Ehegatten- und Kinderrenten zugesprochen (SVA-act. 55, 63-67). A.e Anlässlich von Überprüfungen des Invaliditätsgrades in den Jahren 2004 und 2008 (SVA-act. 72, 88) stellte die IV-Stelle D._______ fest, es
C-3455/2015 lägen keine Veränderungen vor, die sich auf die Rente auswirken würden, weshalb weiterhin Anspruch auf die die bisherige Rente bestehe. B. B.a Nachdem der Versicherte die Schweiz per Dezember 2010 nach Österreich verlassen hatte, nahm die IVSTA am 3. Oktober 2013 eine erneute amtliche Revision vor (SVA-act. 89, Vorakten [im Folgenden: IV-act.] 3).
B.b Mit Fragebogen vom 22. Oktober 2013 (IV-act. 4) erklärte der Versicherte, sein Zustand sei stabil geblieben; er habe immer noch die bekannten Ängste.
B.c Mit Schreiben vom 4. November 2013 (IV-act. 6) ersuchte die Vorinstanz den Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger um Einholung eines Berichts über den aktuellen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers. Am 8. Januar 2014 (IV-act. 9) erstattete Frau Dr. F._______ (Ärztin für Allgemeinmedizin, Pensionsversicherungsanstalt Landesstelle G._______) ein ärztliches Gesamtgutachten samt Gesamtleistungskalkül (Belastungsprofil). Darin hielt sie insbesondere fest, anamnestisch bestehe ein Zustand nach Leberzirrhose (ICD-10: K74.6) vor 15 Jahren; aktuelle Befunde würden nicht vorliegen. Bis auf körperlich schwer belastende Tätigkeiten erachtete sie eine vollschichtige Arbeitstätigkeit als zumutbar. Der Regionale Ärztliche Dienst (RAD; Dr. H._______, FMH Allgemeine Medizin) schlug mit Stellungnahme vom 16. März 2014 (IV-act. 14) zusätzlich die Vornahme einer psychiatrischen Expertise im Wohnsitzland vor. Eine solche wurde auf Anfrage der Vorinstanz vom 11. April 2014 (IV-act. 20) am 23. Mai 2014 (IV-act. 21) durch Dr. I._______ (Facharzt für Psychiatrie, Pensionsversicherungsanstalt Landesstelle G._______) in Form eines ärztlichen Gesamtgutachtens erstattet. Darin wurde die Diagnose chronische Alkoholkrankheit (ICD-10: F10.2), gegenwärtig abstinent, gestellt. Aus psychiatrischer Sicht seien dem Versicherten leichte, mittelschwere und überwiegend schwere Tätigkeiten unter besonderem Zeitdruck (recte wohl: ohne besonderen Zeitdruck) und mit durchschnittlicher psychischer Belastbarkeit zumutbar. Der RAD (Dr. H._______) erkannte mit Stellungnahmen vom 10. Juli und vom 1. August 2014 (IV-act. 23 und 25) eine Verbesserung des Zustands mit der Zumutbarkeit von körperlich leichten bis schweren Arbeiten. Eine Selbsteingliederung in die Arbeitswelt sei zumutbar. Mit erneuter Stellungnahme vom 22. November 2014 (IV-act. 29) führte der RAD (Dr. J._______, FMH Psychiatrie und Psychotherapie) auf Anfrage der IVSTA betreffend die Verbesserung des Gesundheitszustands und die Möglichkeit der Selbsteingliederung aus, die Fragestellung
C-3455/2015 sei schwer beantwortbar. Dem psychiatrischen Gutachter hätten die Vorberichte nicht zur Verfügung gestanden. Die dem RAD gestellten Fragen seien unter Beilage der Vorakten an Dr. I._______ zu richten.
B.d Mit Vorbescheid vom 23. Juli 2013 (IV-act. 30) eröffnete die Vorinstanz dem Versicherten, aus dem Gutachten von Dr. I._______ ergebe sich eine Verbesserung seines Gesundheitszustands seit dem 23. Mai 2014. Es bestehe eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit für körperlich leichte bis schwere Tätigkeiten ohne Heben von Gewichten über 25 kg, ohne besonderen Zeitdruck und mit durchschnittlicher psychischer Belastbarkeit. Unter Berücksichtigung seines Alters, seiner 15-jährigen Alkoholabstinenz und dem Umstand, dass er Hobbies, Freude am Leben und eine sehr gute Beziehung zu seiner Lebensgefährtin habe, sei ihm die Verwertung der noch vorhandenen Arbeitsfähigkeit aus eigener Kraft zuzumuten. Daher bestehe kein Anspruch mehr auf eine Rente.
B.e Mit Einwand vom 21. Februar 2015 (IV-act. 31) teilte der Versicherte mit, er fühle sich gesundheitlich keinesfalls in der Lage, einer Vollzeitbeschäftigung nachzugehen. Seine psychische Situation lasse Stressfaktoren aufgrund massiver Panikattacken und Existenzängsten keinesfalls zu. Da er mittlerweile auch Probleme mit seinem Rücken respektive der Wirbelsäule habe, sei ihm auch körperlich anstrengende Arbeit nicht zuzumuten. Sein Gesundheitszustand sei mangelhaft beurteilt worden; so seien weder Blutwerte erhoben noch Röntgenbilder gemacht worden. Nach einem kurzen Gespräch könne man ausserdem nicht von einer psychologisch richtigen Beurteilung ausgehen.
B.f Mit Verfügung vom 4. Mai 2015 (IV-act. 33) hob die Vorinstanz die Rente des Versicherten per 1. Juli 2015 auf und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Zur Begründung stützte sie sich auf die Erwägungen gemäss Vorbescheid und merkte ergänzend an, die Bemerkungen des Versicherten vermöchten an deren Richtigkeit nichts zu ändern. Insbesondere habe er keine neuen Arztberichte beigelegt. Die Gesundheitsbeeinträchtigungen seien genügend dokumentiert, weshalb sich neue medizinische Untersuchungen erübrigen würden. C. Gegen die rentenaufhebende Verfügung erhob der Versicherte am 29. Mai 2015 (Datum Poststempel) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (act. im Beschwerdeverfahren [nachfolgend: act.] 1). Er beantragte sinnge-
C-3455/2015 mäss, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass er weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente habe, eventualiter sei eine Untersuchung durch unabhängige Fachärzte vorzunehmen. Zum Beweis seiner Vorbringen reichte er einen Röntgenbefund von Frau Dr. K._______ (Fachärztin für Radiologie) vom 18. Mai 2015, eine ärztliche Bescheinigung von Frau Dr. L._______ (Allgemeinmedizinerin) vom 21. Mai 2015 betreffend einer degenerative Wirbelsäulenerkrankung und einer chronischen Leberzirrhose und von Dr. L._______ erhobene Laborbefunde vom 19. Mai 2015 zu den Akten.
D. Mit Zwischenverfügung vom 4. Juni 2015 (act. 2) forderte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer zur Bezahlung eines Kostenvorschusses auf, der fristgerecht geleistet wurde (act. 4).
E. Mit ihrer Vernehmlassung vom 5. August 2015 (act. 6) beantragte die Vorinstanz unter Einreichung eines Berichts des RAD vom 1. August 2015 die Abweisung der Beschwerde. Dazu führte sie aus, aus den Vorakten ergebe sich sowohl in körperlicher als auch in psychischer Hinsicht eine entscheidende Verbesserung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers. Aktuell seien weder in psychischer noch in körperlicher Hinsicht Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit in mittelschweren Tätigkeiten zu stellen. Ausserdem sei festgestellt worden, dass die Ressourcen für die selbständige Verwertung der Arbeitsfähigkeit in entsprechenden Hilfstätigkeiten gegeben seien. Die beschwerdeweise vorgelegten medizinischen Unterlagen seien dem RAD zur Stellungnahme unterbreitet worden. Dieser habe erkannt, dass sich aus den neuen Befunden und Attesten weder in somatischer noch in psychischer Hinsicht neue objektive Informationen ergeben würden, welche geeignet wären, die in den Gutachten vom 8. Januar 2014 und vom 23. Mai 2014 getroffenen Feststellungen zur Arbeitsfähigkeit in Frage zu stellen. Ebenso wenig ergebe sich aus den neuen Berichten eine Notwendigkeit zur Vornahme weiterer medizinischer Abklärungen.
F. Am 19. September 2016 (act. 7) reichte der Beschwerdeführer zwei Berichte von Frau Dr. M._______ (Fachärztin für Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin) vom 20. April 2016 und vom 11. August 2016 zu den Akten. Zudem machte er geltend, sein Gesundheitszustand habe sich,
C-3455/2015 nicht zuletzt aufgrund von enormen Existenzängsten, im letzten Jahr massiv verschlechtert und er sei körperlich nicht in der Lage, zu arbeiten. Er nehme starke Schmerzmittel, um den Alltag etwas erträglicher zu gestalten.
G. Mit ergänzender Vernehmlassung vom 4. Oktober 2016 (act. 9) führte die Vorinstanz aus, medizinische Berichte und Gutachten, die nach Erlass der angefochtenen Verfügung erstellt und beigebracht würden, seien einzig dann zu berücksichtigen, wenn sie Rückschlüsse auf den Gesundheitszustand zur Zeit des Verfügungserlasses zuliessen. Der Beschwerdeführer bringe ausdrücklich vor, dass sich sein Gesundheitszustand im letzten Jahr, das heisst nach dem Erlass der angefochtenen Verfügung, verschlechtert habe. Desgleichen führe die behandelnde Psychiaterin in ihren Befundberichten aus, es werde über eine psychische Verschlechterung seit Ablehnung der IV-Rente, also reaktiv auf den ergangenen Entscheid, berichtet. Aus der Eingabe vom 19. September 2016 und den damit vorgelegten medizinischen Unterlagen würden sich somit keine im Beschwerdeverfahren zu berücksichtigenden neuen Gesichtspunkte ergeben, womit es bei den gestellten Anträgen bleibe.
H. Mit Replik vom 15. November 2016 (act. 12) machte der Beschwerdeführer geltend, er sei zum Zeitpunkt der Erstuntersuchung, die äusserst ungenau und mangelhaft durchgeführt worden sei, keineswegs arbeitsfähig gewesen. Die deutliche Verschlechterung seines Gesundheitszustands sei nur ein weiteres Indiz seiner vorbestehenden Arbeitsunfähigkeit.
I. Die Vorinstanz verzichtete am 23. November 2016 (act. 14) auf eine materielle Duplik.
J. Mit Verfügung vom 23. Dezember 2016 stellte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer eine Kopie der Eingabe der IVSTA vom 23. November 2016 zu und schloss den Schriftenwechsel ab.
K. Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften der Parteien wird – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
C-3455/2015 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Zu den anfechtbaren Verfügungen gehören jene der IVSTA, welche eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts darstellt (Art. 33 Bst. d VGG; vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]).
1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG). Gestützt auf Art. 3 Bst. dbis VwVG findet dieses Gesetz in Sozialversicherungssachen jedoch keine Anwendung, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist, was gemäss Art. 1 Abs. 1 IVG für die Invalidenversicherung (Art. 1a–26bis und 28–70) zutrifft, soweit das IVG nicht ausdrücklich davon abweicht. Dabei finden nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln in formellrechtlicher Hinsicht mangels anderslautender Übergangsbestimmungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2). 1.3 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (vgl. Art. 22a in Verbindung mit Art. 60 ATSG und Art. 50 Abs. 1 sowie 52 Abs. 1 VwVG). Als Adressat der angefochtenen Verfügung vom 5. August 2014 (IV-act. 99) ist der Beschwerdeführer berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (vgl. Art. 59 ATSG). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. 1.4 Anfechtungsobjekt des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet die Verfügung vom 4. Mai 2015, mit welcher die Vorinstanz die seit dem 1. September 2001 ausgerichtete ganze Rente per 1. Juli 2015 aufhob. Streitig und zu prüfen ist, ob die Voraussetzungen für eine Rentenrevision gegeben waren. In Frage steht insbesondere, ob die IVSTA aufgrund der vorliegenden Arztberichte zu Recht davon ausgegangen ist, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit dem 23. Mai 2014 mas-
C-3455/2015 sgeblich verbessert hat und ihm die Aufnahme einer vollzeitigen Erwerbstätigkeit aus eigener Kraft im Rahmen der sog. Selbsteingliederung zuzumuten ist. 2. Das Bundesverwaltungsgericht prüft im vorliegenden Verfahren die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG). Die Begründung der Beschwerdebegehren bindet die Beschwerdeinstanz nicht (vgl. Art. 62 Abs. 4 VwVG). Der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen verpflichtet die Verwaltung und das Gericht, auf den festgestellten Sachverhalt jenen Rechtssatz anzuwenden, den sie als einschlägig erachten, und ihm jene Auslegung zu geben, von der sie überzeugt sind. 3. 3.1 Der Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsangehöriger und wohnt in Österreich, weshalb das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedsstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681) sowie die gemäss Anhang II des FZA anwendbaren Verordnungen (EG) des Europäischen Parlaments und des Rates Nr. 883/2004 vom 29. April 2004 sowie Nr. 987/2009 vom 16. September 2009, anwendbar sind. Gemäss Art. 8 Bst. a FZA werden die Systeme der sozialen Sicherheit koordiniert, um insbesondere die Gleichbehandlung aller Angehörigen der Vertragsstaaten zu gewährleisten. Soweit – wie vorliegend – weder das FZA und die gestützt darauf anwendbaren gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte abweichende Bestimmungen vorsehen noch allgemeine Rechtsgrundsätze dagegen sprechen, richtet sich die Ausgestaltung des Verfahrens und die Prüfung des Rentenanspruchs alleine nach der schweizerischen Rechtsordnung (vgl. BGE 130 V 257 E. 2.4; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-3985/2012 vom 25. Februar 2013 E. 2.1). 3.2 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG; Art. 86ter-88bis IVV).
C-3455/2015 Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist daher nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch etwa dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben oder eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt (BGE 130 V 343 E. 3.5). Als Vergleichsbasis für die Beurteilung der Frage, ob bis zum Abschluss des aktuellen Verwaltungsverfahrens eine anspruchserhebliche Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist, dient die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch SVR 2010 IV Nr. 54 [9C_899/2009] E. 2.1). Ist eine anspruchserhebliche Änderung des Sachverhalts nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, bleibt es nach dem Grundsatz der materiellen Beweislast beim bisherigen Rechtszustand (vgl. SVR 2010 IV Nr. 30 [9C_961/2008] E. 6.3; zum Ganzen: Urteil BGer 9C_418/2010 vom 29. August 2011 E. 3.1). Eine seit der früheren Beurteilung eingetretene tatsächliche Änderung ist genügend untermauert, wenn die ärztlichen Sachverständigen aufzeigen, welche konkreten Gesichtspunkte in der Krankheitsentwicklung und im Verlauf der Arbeitsunfähigkeit zu ihrer neuen diagnostischen Beurteilung und Einschätzung des Schweregrades der Störungen geführt haben (SVR 2013 IV Nr. 44 S. 136 [Urteil 8C_441/2012 vom 25. Juli 2013] E. 6.1.3 m.H.). Liegt eine erhebliche Änderung des Sachverhalts vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Berücksichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlaggebenden Tatsachenspektrums neu und ohne Bindung an frühere Invaliditätsschätzungen zu prüfen (vgl. BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11). 3.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und wenn nötig seine Entwicklung im Laufe der Zeit zu beschreiben, d.h. mit den Mitteln fachgerechter ärztlicher Untersuchung unter Berücksichtigung der subjektiven Beschwerden die Befunde zu erheben und gestützt darauf die Diagnose zu stellen. Hiermit erfüllt der Sachverständige seine genuine Aufgabe, wofür Verwaltung und im Streitfall Gericht
C-3455/2015 nicht kompetent sind. Bei der Folgenabschätzung der erhobenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen für die Arbeitsfähigkeit kommt der Arztperson hingegen keine abschliessende Beurteilungskompetenz zu. Vielmehr nimmt die Arztperson zur Arbeitsunfähigkeit Stellung, d.h. sie gibt eine Schätzung ab, welche sie aus ihrer Sicht so substanziell wie möglich begründet. Schliesslich sind die ärztlichen Angaben eine wichtige Grundlage für die juristische Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der Person noch zugemutet werden können. Nötigenfalls sind, in Ergänzung der medizinischen Unterlagen, für die Ermittlung des erwerblich nutzbaren Leistungsvermögens die Fachpersonen der beruflichen Integration und Berufsberatung einzuschalten (BGE 140 V 193 E. 3.2 m.w.H.; vgl. auch BGE 132 V 93 E. 4, 125 V 256 E. 4). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, BGE 125 V 351 E. 3a). 4. Im vorliegenden Revisionsverfahren beurteilt sich die Frage, ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten materiellen Beurteilung (Verfügung vom 4. Februar 2002 [SVA-act. 55, 63-67]) bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen, angefochtenen Verfügung vom 4. Mai 2015. Die durch den Beschwerdeführer im Laufe des Beschwerdeverfahrens beigebrachten Arztberichte datieren allesamt nach dem Erlass der angefochtenen Verfügung. Es handelt sich dabei – wie von der Vorinstanz im Rahmen der ergänzenden Vernehmlassung zutreffend festgestellt – um echte Noven, die im vorliegenden Beschwerdeverfahren einstweilen nicht zu würdigen sind (vgl. jedoch E. 4.2 in fine). 4.1 Die Verfügung vom 4. Februar 2002 (SVA-act. 60, 66) stützte die IV- Stelle D._______ auf die Diagnosen Alkoholkrankheit mit kompensierter aethylischer Leberzirrhose, aethylischer Wesensveränderung, Verdacht auf aethylische Polyneuropathie und rezidivierende depressive Entwicklung (SVA-act. 55). Der damalige Hausarzt des Beschwerdeführers,
C-3455/2015 Dr. N._______ (Facharzt FMH für Allgemeinmedizin) führte in seinem Bericht aus, der Patient habe sich an der (letzten) Arbeitsstelle in geschütztem Rahmen überfordert gefühlt, weshalb er diese aufgegeben habe. Er suche nun nach einer neuen Beschäftigungsmöglichkeit. Die Arbeitsfähigkeit sei lediglich in geschütztem Rahmen bedingt vorhanden. Von Seiten der aethylischen Wesensveränderung her sei das Spektrum der möglichen Arbeitsplätze eingeschränkt, weshalb eine genaue Abklärung sicher nötig sein werde (vgl. SVA-act. 51/1-2). Auf dem Beiblatt zum Arztbericht merkte Dr. N._______ insbesondere an, die Wesensveränderung mit Unstetigkeit führe zu Überforderungsproblemen, welche der Patient nur mit Ausscheren beantworten könne. Die Tätigkeit als Hilfsarbeiter beim (…) (sozialwirtschaftliches Unternehmen mit der Hauptaufgabe, stellensuchende Menschen wieder in den ersten Arbeitsmarkt einzugliedern) wäre noch zumutbar gewesen, der Patient habe sich aber doch wegen des zeitlichen Rahmens überfordert gefühlt und deshalb die Stelle gekündigt. Dem Versicherten seien auch andere Tätigkeiten zumutbar, aber nur in geschütztem beobachtetem Rahmen. Es bestehe sicher weiterhin eine bleibende Einschränkung von hohem Grad, eine Tätigkeit sei mehr in therapeutischem Sinn in geschütztem Rahmen verantwortbar. Eine unbeaufsichtigte Arbeit sei beim Patienten nicht mehr zu verantworten (vgl. SVA-act. 51/3-4). Die IV-Stelle D._______ schloss daraus, der Beschwerdeführer sei aufgrund einer Zunahme der gesundheitlichen Beschwerden noch imstande, seine Restarbeitsfähigkeit in einer geschützten Institution zu verwerten. Dabei könnte er ein zumutbares Jahreseinkommen von ca. 6‘000.- erzielen. Für die Suche nach einer geeigneten Beschäftigung im geschützten Rahmen könne er sich an die Pro Infirmis wenden (SVA-act. 60). 4.2 Die vorliegend angefochtene Verfügung vom Mai 2015 basiert in medizinischer Hinsicht insbesondere auf den erwähnten Expertisen von Dr. F._______ (Ärztin für Allgemeinmedizin) vom 8. Januar 2014 (IV-act. 9) und Dr. I._______ (Facharzt für Psychiatrie) vom 23. Mai 2014 (IV-act. 21), wonach bei Zustand nach chronischer Alkoholkrankheit und Leberzirrhose keine aktuellen Befunde bestehen würden. Die Arbeitsfähigkeit für körperlich leicht bis mittelschwere Tätigkeiten erachteten die beiden begutachtenden Ärzte als vollschichtig gegeben. Die vorhandenen medizinischen Gutachten ergingen beide ohne Kenntnis der Vorakten. Auch die durch den RAD vorgeschlagenen Zusatzfragen an den Psychiater betreffend allfällig weiterbestehender Vordiagnosen einer aethylischen Wesensveränderung und einer Persönlichkeitsstörung und die Auswirkungen der Alkoholabstinenz auf den Gesundheitszustand aus
C-3455/2015 psychiatrischer Sicht wurden diesem nicht gestellt (vgl. IV-act. 14/2; 20). Zudem enthält das psychiatrische Gutachten zwar auch Anhaltspunkte für eine mögliche gesundheitliche Verbesserung, die fehlenden Angaben zu kognitiven Beeinträchtigungen sind aber mit den wiederholten Hinweisen auf eine Minderbegabung nicht vereinbar. Nachdem explizit als noch ungeklärt erachtete Fragen letztlich doch nicht beantwortet wurden und mangels Beizug der Vorakten die Gutachter keine umfassende Kenntnis des Sachverhalts hatten, müssen die Expertisen insgesamt als unvollständig qualifiziert werden und sind damit nicht beweiskräftig. Die Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz erweist sich als mangelhaft und vermag eine Verbesserung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers im Verfügungszeitpunkt nicht rechtsgenüglich zu belegen. Die angefochtene Verfügung ist daher aufzuheben und die Sache zur Vornahme einer interdisziplinären Begutachtung in der Schweiz in den Bereichen Psychiatrie, Innere Medizin (aktuelle Beurteilung der Leberzirrhose) und Rheumatologie (Rückenbeschwerden) an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die durch den Beschwerdeführer eingereichten neuen medizinischen Berichte, aus denen sich Hinweise auf eine abermalige Verschlechterung seines Gesundheitszustands ergeben, wird die IVSTA bei der Erstellung des aktuellen medizinischen Sachverhalts zu berücksichtigen haben. 5. Je nach Ergebnis der neuerlichen Abklärung des medizinischen Sachverhalts wird die Vorinstanz in erwerblicher Hinsicht Folgendes zu beachten haben:
5.1 Nach der Rechtsprechung können Personen, deren Rente revisionsoder wiedererwägungsweise herabgesetzt oder aufgehoben werden soll, nach mindestens 15 Jahren Bezugsdauer, oder wenn sie das 55. Altersjahr zurückgelegt haben, nicht ohne Weiteres auf den Weg der Selbsteingliederung verwiesen werden (vgl. das Urteil 9C_367/2011 des Bundesgerichts vom 10. August 2011 E. 3.3 m.w.H.). Vielmehr sind in der Regel vorgängig Massnahmen zur Eingliederung durchzuführen, bis die Betroffenen in der Lage sind, das medizinisch-theoretisch (wieder) ausgewiesene Leistungspotenzial mittels Eigenanstrengung auszuschöpfen und erwerblich zu verwerten (Urteile des Bundesgerichts 8C_855/2013 vom 30. April 2014 E. 2.2 m.w.H. und 9C_816/2013 vom 20. Februar 2014 E. 2.2 m.w.H.). Dies bedeutet nicht, dass im revisions- oder wiedererwägungsrechtlichen Kontext ein Besitzstandsanspruch geltend gemacht werden könnte. Den Betroffenen wird lediglich zugestanden, dass – von Ausnahmen abgesehen – aufgrund des fortgeschrittenen Alters oder einer langen Rentendauer
C-3455/2015 die Selbsteingliederung nicht mehr zumutbar ist (Urteil 9C_367/2011 des Bundesgerichts vom 10. August 2011 E. 3.3). 5.2 Der massgebende Zeitpunkt, in welchem die Frage nach der Verwertbarkeit der (Rest-)Arbeitsfähigkeit bei vorgerücktem Alter zu beantworten ist, ist jener des Erlasses der rentenaufhebenden Verfügung resp. der darin verfügte Zeitpunkt der Rentenaufhebung (vgl. BGE 141 V 5 E. 4.2.1). 5.3 Mit der angefochtenen Verfügung hob die IVSTA die Rente per 1. Juli 2015 auf. Zu diesem Zeitpunkt war der Beschwerdeführer 57 Jahre alt und bezog bereits seit 17.5 Jahren eine Rente. Bei dieser Sachlage ist eine Selbsteingliederung in der Regel nicht mehr zumutbar. 5.3.1 In der jüngsten Stellungnahme des RAD vom 22. November 2014 (IV-act. 29) wies Dr. J._______ darauf hin, dass die Frage nach der Verbesserung des Gesundheitszustands und der Möglichkeit der Selbsteingliederung schwer beantwortbar sei. Als Ressource habe der Versicherte sich ordentlich entwickeln können. Er lebe abstinent, habe den Führerausweis erworben, lebe in einer festen Partnerschaft und packe bei den Alltagsarbeiten mit an. Negativ für eine Selbsteingliederung seien die fehlende berufliche Erfahrung und eine eingeschränkte Anpassungsfähigkeit und Flexibilität. 5.3.2 Die IVSTA stützte sich in der angefochtenen Verfügung lediglich auf die ihrer Ansicht nach für eine Selbsteingliederung sprechenden Elemente, ohne sich mit den dagegen sprechenden Punkten auseinanderzusetzen. Den Akten zufolge hat der Beschwerdeführer eine Ausbildung zum Gärtner ohne Lehrabschlussprüfung absolviert (SVA-act. 1). Zwischen 1978 und 1996 war er temporär für verschiedene Firmen als Hilfsarbeiter und Hilfsmonteur tätig. Vom 1. Juni 1999 bis zum 31. Mai 2001 arbeitete er beim WTL, wobei er sich dort zunehmend überfordert fühlte; sein Hausarzt erachtete eine genaue Abklärung möglicher Arbeitsplätze in geschütztem Rahmen als nötig, während er eine unbeaufsichtigte Arbeit als nicht mehr zu verantworten einstufte (vgl. vorne E. 4.1; SVA-act. 51/3-4). Es folgten Einsätze beim Verein O._______ (Verein zur Integration von Menschen mit und ohne Behinderung) in den Jahren 2002 bis 2004 und bei der P._______ Taxi GmbH im Jahr 2006 (SVA-act. 5, 81). Der Beschwerdeführer war über viele Jahre nur zeitweise und zuletzt weitgehend in geschütztem Umfeld arbeitstätig, und führte im Wesentlichen Hilfsarbeiten aus. Seit 2007 ging er soweit ersichtlich keiner Erwerbstätigkeit mehr nach.
C-3455/2015 Bei dieser Sachlage kann kaum davon ausgegangen werden, er könne sich auf dem allgemeinen ausgeglichenen Arbeitsmarkt selbst eingliedern. Unter diesen Umständen ist die Rentenherabsetzung ohne vorherige Durchführung von Eingliederungsschritten bundesrechtswidrig. 5.3.3 Nach dem Gesagten kann die Rente nicht mit der Begründung aufgehoben werden, der Beschwerdeführer sei seit 15 Jahren alkoholabstinent und habe Hobbies, Freude am Leben sowie eine gute Beziehung zu seiner Lebensgefährtin, weshalb die Selbsteingliederung zumutbar sei. Vielmehr wird die Vorinstanz je nach Ausgang der weiteren Abklärungen allenfalls Eingliederungsmassnahmen zu prüfen haben. 6. Nach der Rechtsprechung dauert der mit der revisionsweise verfügten Herabsetzung oder Aufhebung einer Rente verbundene Entzug der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde bei Rückweisung der Sache an die IV- Stelle zu weiteren Abklärungen – unter Vorbehalt einer allfällig missbräuchlichen Provozierung eines möglichst frühen Revisionszeitpunktes durch die Verwaltung – bis zum Erlass der neuen Verfügung an (BGE 106 V 18 und 129 V 370, bestätigt in SVR 2011 IV Nr. 33 S. 96, 8C_451/2010). Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Rentenaufhebungsverfügung einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen. Sie ist somit nicht verpflichtet, während der Umsetzung des Rückweisungsentscheids Rentenleistungen auszurichten. 7. Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei. Da eine Rückweisung praxisgemäss als Obsiegen der Beschwerde führenden Partei gilt (BGE 132 V 215 E. 6), sind im vorliegenden Fall dem Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Der geleistete Verfahrenskostenvorschuss von Fr. 400.- ist ihm nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten. Der Vorinstanz werden ebenfalls keine Verfahrenskosten auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG). 7.2 Der obsiegenden Partei kann gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=9C_711%2F2012&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F106-V-18%3Ade&number_of_ranks=0#page18
C-3455/2015 173.320.2) von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden. Da der Beschwerdeführer rechtlich nicht vertreten ist und nicht davon auszugehen ist, dass ihm durch die Beschwerdeführung erhebliche Kosten entstanden sind respektive er keine solchen geltend gemacht hat, ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen. (Dispositiv: nächste Seite)
C-3455/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache zu weiteren Abklärungen und zum Erlass einer neuen Verfügung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen wird. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss von Fr. 400.- wird diesem nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein; Beilage: Formular Zahladresse) – die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Viktoria Helfenstein Simona Risi
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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