Abtei lung II I C-3436/2007 {T 0/2} Urteil v o m 1 2 . August 2008 Richterin Ruth Beutler (Vorsitz), Richter Blaise Vuille, Richter Bernard Vaudan, Gerichtsschreiberin Barbara Haake. X._______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Verweigerung der Einreisebewilligung. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
C-3436/2007 Sachverhalt: A. X._______, Staatsangehöriger des Kosovo, beantragte erstmals am 16. Juni 2004 ein Visum für einen Besuchsaufenthalt bei seiner im Kanton Zürich lebenden Schwester. Gegen die Ablehnung dieses Gesuchs erhob X._______ Beschwerde beim Eidgenössischen Justizund Polizeidepartement (EJPD). Dieses wies die Beschwerde mit Entscheid von 19. Oktober 2004 ab. Am 27. März 2006 ersuchte X._______ bei der Schweizerischen Vertretung in Pristina ein weiteres Mal um Erteilung einer Einreisebewilligung, diesmal zwecks Verbleib bei seiner schweizerischen Ehefrau, welche er am 4. März 2006 geheiratet hatte. Das Migrationsamt des Kantons Zürich wies das Gesuch am 6. November 2006 ab. Es gelangte zum Schluss, dass der Gesuchsteller eine Scheinehe eingegangen war und demzufolge keinen Aufenthaltsanspruch geltend machen konnte. Das aktuelle und hier zu beurteilende Einreisegesuch von X._______ stammt vom 27. März 2007. Als Grund hierfür nannte er, ebenso wie beim ersten Gesuch vom 16. Juni 2004, einen Besuchsaufenthalt bei seiner Schwester Y._______. B. Nachdem das Migrationsamt des Kantons Zürich bei der Gastgeberin Abklärungen zum beabsichtigten Besuchsaufenthalt vorgenommen und sich gegen die Einreise von X._______ ausgesprochen hatte, wies die Vorinstanz dessen Gesuch vom 27. März 2007 ab. In ihrer Verfügung vom 1. Mai 2007 begründete sie den ablehnenden Entscheid damit, dass die Erteilung einer Einreisebewilligung unter anderem dann zu verweigern sei, wenn die anstandslose und fristgerechte Wiederausreise der gesuchstellenden Person nicht als gesichert betrachtet werden könne, sei es als Folge der in ihrem Ursprungsland herrschenden politischen oder sozioökonomischen Verhältnisse oder aufgrund ihrer persönlichen Situation. Wie die in zahlreichen Fällen gemachte Erfahrung zeige, würden insbesondere Touristen- oder Besuchervisa immer wieder von Personen, welche sich eigentlich dauerhaft hier niederlassen möchten, missbraucht. Der Gesuchsteller stamme immerhin aus einer Region, aus welcher der Zuwanderungsdruck nach wie vor stark anhalte. Ihm oblägen in seiner C-3436/2007 Heimat auch keine zwingenden beruflichen, gesellschaftlichen oder familiären Verpflichtungen, welche das vorgängig beschriebene Risiko entsprechend gering erscheinen liessen. Zwingende Gründe für eine Einreise in die Schweiz seien ebensowenig ersichtlich. C. Gegen diese Verfügung erhob X._______ am 7. Mai 2007 Beschwerde, die bei der Schweizer Vertretung in Pristina eingereicht und von dieser am 9. Mai 2007 an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet wurde. Er ersucht sinngemäss um Aufhebung der angefochtenen Verfügung und um Erteilung der beantragten Einreisebewilligung. Er macht geltend, dass er in seiner Heimat verwurzelt sei. Dies ergebe sich daraus, dass er mit seinen Eltern zusammen lebe, welche auf seine Unterstützung angewiesen seien. Er arbeite gelegentlich als Friseur und erhalte durch die Vermietung eines Geschäfts monatlich 400 Euro. Zudem habe sein Vater eine monatliche Rente von 40 Euro. Er versichere, dass er die Schweiz nach Ablauf des Visums wieder verlassen und keine Aufenthaltsbewilligung beantragen werde. Er wolle in der Schweiz lediglich drei bis vier Wochen Ferien mit den hiesigen Familienangehörigen verbringen, auch wenn dies natürlich nicht als zwingender Besuchsgrund angesehen werden könne. D. In ihrer Vernehmlassung vom 3. August 2007 spricht sich die Vorinstanz unter Erläuterung der bereits genannten Gründe für die Abweisung der Beschwerde aus. E. Mit Verfügung vom 29. August 2007 wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit gewährt, zur Vernehmlassung der Vorinstanz Stellung zu nehmen. Die hierfür gesetzte Frist liess er jedoch ungenutzt verstreichen. F. Der weitere Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen Berücksichtigung finden. C-3436/2007 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen des BFM betreffend Verweigerung der Einreisebewilligung, welche vom Bundesverwaltungsgericht endgültig beurteilt werden (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG (Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 VwVG zur Beschwerde berechtigt. Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 – 52 VwVG). 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Urteils 2A.451/2002 vom 28. März 2003). 3. Am 1. Januar 2008 traten das neue Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) sowie die dazu gehörigen Ausführungsverordnungen in Kraft (u.a. die Verordnung vom 24. Oktober 2007 über das Einreise- und Visumverfahren C-3436/2007 [VEV, SR 142.204]). Gemäss Art. 126 Abs. 1 AuG bleibt auf Gesuche, die vor dem Inkrafttreten des AuG eingereicht worden sind, das bisherige Recht anwendbar. Die Beurteilung erfolgt somit noch nach dem alten Recht. Massgebend sind daher das Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (aANAG, BS 1 121, zum vollständigen Quellennachweis vgl. Ziff. I des Anhangs zum AuG) und die Verordnung vom 14. Januar 1998 über die Einreise und Anmeldung von Ausländerinnen und Ausländern (aVEA, AS 1998 194, zum vollständigen Quellennachweis vgl. Art. 39 VEV). 4. Ausländer und Ausländerinnen sind zur Anwesenheit in der Schweiz berechtigt, wenn sie eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzen oder keiner solchen bedürfen (Art. 1a aANAG). Gewisse Gruppen von ihnen benötigen für die Einreise in die Schweiz ein Visum (vgl. Art. 3 ff. aVEA). 4.1 Für die Erteilung von Einreisevisa ist das BFM zuständig (Art. 18 aVEA), welches im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der Verträge mit dem Ausland nach freiem Ermessen entscheidet (Art. 4 und Art. 16 Abs. 1 aANAG, Art. 9 aVEA). Das schweizerische Recht räumt somit weder einen Anspruch auf Einreise noch auf Erteilung eines Visums ein (vgl. PETER UEBERSAX, Einreise und Anwesenheit in: Peter Uebersax / Peter Münch / Thomas Geiser / Martin Arnold (Hrsg.), Ausländerrecht, Ausländerinnen und Ausländer im öffentlichen Recht, Privatrecht, Steuerrecht und Sozialrecht der Schweiz, Basel/Genf/ München 2002, S. 143). Dem behördlichen Ermessen steht deshalb im Falle der Erteilung einer Einreisebewilligung ein weiterer Spielraum offen als beispielsweise bei der Verlängerung einer allmählich den Vertrauensschutz verfestigenden Anwesenheitserlaubnis. Dies gilt namentlich für die Beurteilung von Einreisegesuchen für touristische bzw. besuchsweise Aufenthalte von bis zu drei Monaten, die bewilligungsfrei sind, aber der Visumspflicht unterliegen (vgl. Art. 2 Abs. 1 aANAG i.V.m. den nachstehenden Visumsbestimmungen). 4.2 Ein Einreisevisum wird verweigert, wenn die in Art. 1 aVEA aufgeführten Voraussetzungen nicht erfüllt sind (vgl. Art. 14 Abs. 1 aVEA). Insbesondere müssen Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller, die in die Schweiz reisen möchten, Gewähr bieten, dass sie fristgerecht wieder ausreisen werden (Art. 1 Abs. 2 Bst. c aVEA). 5. Der Gesuchsteller kann sich auf keine Ausnahmeregelung berufen und C-3436/2007 unterliegt aufgrund seiner Nationalität den allgemeinen Einreisevoraussetzungen (vgl. Art. 1-5 aVEA). Zur Prüfung des Kriteriums der gesicherten Wiederausreise muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Dazu lassen sich in der Regel keine gesicherten Feststellungen, sondern lediglich Voraussagen machen. Dabei sind sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu würdigen. Insbesondere ist zu überprüfen, ob die Vorinstanz unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Herkunftsland der gesuchstellenden Person und unter Berücksichtigung ihrer persönlichen Lebensumstände einen ermessensfehlerfreien Entscheid getroffen hat. 5.1 Der Gesuchsteller lebt im inzwischen unabhängigen und von der Schweiz als Staat anerkannten Kosovo. Die Sicherheitslage in dieser Region konnte zwar im Verlaufe der letzten Jahre weitgehend stabilisiert werden und der Wiederaufbau von Administration und Infrastruktur ist unter Beteiligung internationaler Organisationen und Staatengemeinschaften in Gang gekommen. Trotz grosser internationaler Unterstützung ist es aber bisher nicht gelungen, eine Wachstumsdynamik einzuleiten; es herrscht wirtschaftliche Stagnation, und die Arbeitslosigkeit bleibt hartnäckig hoch. So sind mehr als die Hälfte der Erwerbsfähigen ohne oder zumindest ohne regelmässiges Einkommen. Die Reduktion der Arbeitslosigkeit und die Erhöhung des allgemeinen Lebensstandards haben zwar für die UNMIK hohe Priorität, doch in Anbetracht dessen, dass für die Zukunft ein massiver Rückgang bei den Hilfsgeldern zu erwarten ist, sind auch die wirtschaftlichen Perspektiven zumindest mittelfristig schlecht. Gemäss World Bank Brief lag der Armutsanteil der Bevölkerung im Kosovo im Jahr 2005 bereits bei 37 Prozent (mit steigender Tendenz). Entsprechend hoch ist der Anteil jener, die versuchen, ins Ausland zu gelangen, um sich unter günstigeren Lebensbedingungen eine bessere Existenz sichern zu können. Laut der "International Organization for Migration" (IOM) sollen in einer zu Beginn des Jahres 2003 durchgeführten Umfrage über 50 Prozent der Befragten angegeben haben, sie würden lieber im Ausland leben und arbeiten. Auch die jüngst erfolgte Unabhängigkeitserklärung des Kosovo dürfte die Ursachen für das hohe Migrationsaufkommen der Vergangenheit nicht beseitigen. Unter den Auswanderungswilligen gilt vor allem Westeuropa und damit auch die Schweiz als Wunschdestination. Der Trend zeigt sich erfahrungsgemäss dort besonders stark, wo durch die Anwesenheit von Verwandten oder Freunden bereits ein minimales soziales Beziehungsnetz im Ausland besteht. Im Falle der Schweiz führt dies angesichts der restriktiven C-3436/2007 Zulassungsregelung nicht selten zur Umgehung ausländerrechtlicher Bestimmungen. 5.2 Bei der Risikoanalyse sind allerdings nicht nur solch allgemeine Umstände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einer gesuchstellenden Person im Heimatland beispielsweise eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dieser Umstand durchaus die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Umgekehrt muss bei Personen, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen haben, das Risiko für ein fremdenpolizeilich nicht regelkonformes Verhalten (nach bewilligter Einreise zu einem Besuchsaufenthalt) hoch eingeschätzt werden. 5.3 Der Beschwerdeführer ist 37 Jahre alt. Eigenen Angaben zufolge ist er verheiratet, was aber offensichtlich auf die am 4. März 2006 geschlossene Scheinehe zurückzuführen ist und somit nicht für eine eheliche Verantwortung im Heimatland spricht. Ansonsten hat der Beschwerdeführer zu den dortigen familiären Verhältnissen lediglich dargelegt, dass er mit seinen Eltern zusammenlebe und dass diese auf seine Unterstützung angewiesen seien. Angesichts des Umstands, dass er sich noch im Jahr zuvor mittels Familiennachzug um unbefristeten Aufenthalt in der Schweiz bemüht hat, erscheint diese Behauptung jedoch nicht glaubhaft. 5.4 Dass der Beschwerdeführer in wirtschaftlich guten Verhältnissen lebt, ist ebensowenig vorstellbar. Zum einen würde der behauptete aus Geschäftsvermietung erzielte Mieterlös von 400 Euro deutlich mehr als einem durchschnittlichen Monatseinkommen entsprechen; zum anderen kann ebensowenig geglaubt werden, dass sich X._______ durch gelegentliche Berufstätigkeit als Friseur eine ausreichende Existenzgrundlage geschaffen hat. Immerhin ist die Schweizerische Vertretung beim ersten Einreisegesuch vom 16. Juni 2004 von dessen Arbeitslosigkeit ausgegangen; im nachfolgenden Entscheid vom 19. Oktober 2004 hat das EJPD zudem festgehalten, dass die Angaben zur Berufstätigkeit als Coiffeur widersprüchlich seien und dass unklar bleibe, wo genau der Beschwerdeführer arbeite, aber auch, ob er angestellt oder selbständig erwerbstätig sei. Das aktuelle Beschwerdevorbringen vom 7. Mai 2007 lässt diese Klarheit ebenfalls vermissen. Es ist daher auch im vorliegenden Fall anzunehmen, dass X._______ nicht in wirtschaftlich derart gefestigten und vorteilhaften Verhältnissen lebt, dass C-3436/2007 eine besondere Gewähr für die anstandslose Wiederausreise nach einem Besuchsaufenthalt besteht. 5.5 Dass der Beschwerdeführer das beantragte Einreisevisum missbrauchen könnte, ist insbesondere auch im Hinblick auf seinen fehlgeschlagenen Versuch, mittels Scheinehe ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz zu erlangen, nicht unwahrscheinlich, geht doch daraus hervor, dass er für einen Verbleib in der Schweiz auch unlautere Mittel anzuwenden bereit ist. Dementsprechend hat sich X._______ in seiner Beschwerde vom 7. Mai 2007 auch nicht zu seinen früheren Einreisegesuchen geäussert, da er offensichtlich davon ausgegangen ist, dass diese nicht aktenkundig seien. Stattdessen enthält sein jetziges Vorbringen lediglich Angaben, die einer genaueren Überprüfung nicht standhalten. Vor diesem Hintergrund kann seiner Zusicherung, er werde nach Ablauf des Visums wieder in seine Heimat zurückkehren, kein Glauben geschenkt werden. 6. Die Vorinstanz durfte unter den gegebenen Umständen zu Recht davon ausgehen, die fristgerechte Wiederausreise des Gesuchstellers sei nicht gewährleistet (vgl. Art. 14 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 2 Bst. c aVEA). Zwar lässt sich diese Einschätzung nicht zu einer gesicherten Feststellung verdichten; sie reicht aber aus, um die Erteilung einer Einreisebewilligung – auf welche wie bereits erwähnt ohnehin kein Rechtsanspruch besteht – abzulehnen. 7. Aus diesen Darlegungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im Ergebnis rechtmässig ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 und Art. 3 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Dispositiv nächste Seite C-3436/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben) - die Vorinstanz - das Migrationsamt des Kantons Zürich Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Ruth Beutler Barbara Haake Versand: Seite 9