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Bundesverwaltungsgericht 30.09.2022 C-3435/2022

30 settembre 2022·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·999 parole·~5 min·3

Riassunto

Rentenanspruch | Invalidenversicherung, Rentenanspruch, Verfügung vom 9. Juni 2022

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung III C-3435/2022

Urteil v o m 3 0 . September 2022 Besetzung Einzelrichterin Viktoria Helfenstein, Gerichtsschreiber Roger Stalder.

Parteien A._______, (Mazedonien), Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz.

Gegenstand Invalidenversicherung, Rentenanspruch, Verfügung vom 9. Juni 2022.

C-3435/2022 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Invalidenversicherungs-Stelle für Versicherte im Ausland (im Folgenden: IVSTA oder Vorinstanz) am 9. Juni 2022 eine Verfügung erlassen hat, mit welcher sie den Rentenanspruch von A._______ (im Folgenden: Versicherter oder Beschwerdeführer) abgewiesen hat, dass beim Bundesverwaltungsgericht am 12. August 2022 nebst einer Kopie der Verfügung vom 9. Juni 2022 ärztliche Unterlagen und eine ausgedruckte Fotografie eingegangen sind, dass diese Dokumente von B._______ übermittelt worden sind, dass die blosse Übermittlung von Dokumenten an das Bundesverwaltungsgericht den Anforderungen an eine rechtsgenügliche Beschwerdeschrift mit klaren Rechtsbegehren und deren Begründung nicht genügt, dass der Beschwerdeführer deshalb mit Zwischenverfügung vom 14. September 2022 unter Hinweis auf die Säumnisfolgen (Nichteintreten auf die Beschwerde) aufgefordert worden ist, innert 10 Tagen ab Erhalt dieser Zwischenverfügung eine Beschwerdeschrift einzureichen, aus welcher der Beschwerdewille klar hervorgeht, dass er weiter innert gleicher Frist die Aufforderung erhalten hat, unter der Voraussetzung seines Beschwerdewillens in seiner Beschwerdeschrift klare Rechtsbegehren zu stellen, diese zu begründen und mit einer eigenhändigen Unterschrift zu versehen und für den Fall der Vertretung durch B._______ eine eigenhändig unterzeichnete Vollmacht im Original einzureichen, dass der Beschwerdeführer mit Blick auf das Datum der Generalvollmacht vom 20. September 2022 die Zwischenverfügung vom 14. September 2022 spätestens am 20. September 2022 in Empfang genommen hat, dass die Zwischenverfügung vom 14. September 2022 somit eröffnet worden ist, dass gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt,

C-3435/2022 dass als Vorinstanzen die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden gelten, dass Verfügungen der IVSTA im Bereich von Invalidenrentenansprüchen beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind, dass – damit überhaupt von einer Beschwerde gesprochen werden kann – eine individualisierte Person gegenüber einer bestimmten Verfügung den klaren Anfechtungswillen schriftlich bekunden muss; fehlt es hieran, so ist gar kein Beschwerdeverfahren anhängig gemacht worden (BGE 117 Ia 126 E. 5c und BGE 116 V 353 E. 2b), dass die Beschwerdeschrift die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten hat (vgl. Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung einräumt, falls die Rechtsbegehren, Begründung oder Unterschrift fehlen und diese Nachfrist mit der Androhung verbindet, nach ungenutztem Fristablauf auf die Beschwerde nicht einzutreten (Art. 52 Abs. 2 und 3 VwVG), dass der Versicherte im Anschluss an die Zwischenverfügung vom 14. September 2022 zwar fristgerecht eine Generalvollmacht samt Übersetzung eingereicht hat, dass jedoch weder diese Vollmacht noch die entsprechende Übersetzung mit einer eigenhändigen Unterschrift des Versicherten im Original versehen ist, dass sich der Versicherte darüber hinaus weder innert Frist zu seinem Anfechtungswillen geäussert noch eine Beschwerdeschrift mit entsprechenden Begehren und deren Begründung – unter Angabe von Beweismitteln – eingereicht hat, dass er somit die Beschwerde innert der in der Zwischenverfügung vom 14. September 2022 angesetzten Frist nicht verbessert hat, dass somit androhungsgemäss und im einzelrichterlichen Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG),

C-3435/2022 dass es dem Versicherten jedoch unbenommen bleibt, sich mit Blick auf die nachgereichte Bestätigung des psychiatrischen Krankenhauses vom 30. August 2022 samt Übersetzung in Kopie bei der IVSTA neu anzumelden, dass sich die Gerichtsgebühr nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien bemisst (Art. 63 Abs. 4bis VwVG, Art. 2 Abs. 1 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE SR 173.320.2]), dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn – wie vorliegend – Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, diese der Partei aufzuerlegen (Art. 6 Bst. b VGKE), dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Parteientschädigung auszurichten ist (Art. 7 Abs. 3 VGKE).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an den Versicherten, die Vorinstanz sowie an das Bundesamt für Sozialversicherungen.

C-3435/2022 Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Viktoria Helfenstein Roger Stalder

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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