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Bundesverwaltungsgericht 15.06.2007 C-3419/2007

15 giugno 2007·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,450 parole·~7 min·1

Riassunto

Medizinalberufe ohne medizinische Hilfsberufe (Übriges) | Weiterbildungstitel Innere Medizin, Verfügung vom ...

Testo integrale

064_d {T 0/2} Geschäfts-Nr. C-3419/2007 mes/mes Urteil vom 15. Juni 2007 Mitwirkung: Richter Mesmer; Gerichtsschreiberin Marbet Coullery X._______, Beschwerdeführer, gegen FMH, Verbindung der Schweizer Ärztinnen und Ärzte, Einsprachekommission Weiterbildungstitel, Elfenstrasse 18, Postfach 170, 3000 Bern 15, Vorinstanz, betreffend Weiterbildungstitel Innere Medizin, Verfügung vom 3. April 2007. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abtei lung III Postfach CH-3000 Bern 14 Telefon +41 (0)58 705 26 20 Fax +41 (0)58 705 29 80 www.bundesverwaltungsgericht.ch

2 Das Bundesverwaltungsgericht hat den Akten entnommen und in Erwägung gezogen, dass die Einsprachekommission Weiterbildungstitel der FMH mit Verfügung vom 3. April 2007 die Einsprache des Beschwerdeführers gegen einen Entscheid der Titelkomission der FMH abgewiesen hat, dass der Beschwerdeführer diese Verfügung mit Beschwerde vom 15. Mai 2007 beim Bundesverwaltungsgericht angefochten hat, dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beurteilt, sofern wie hier keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass als Vorinstanzen die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden gelten, wozu auch die Einsprachekommission Weiterbildungstitel der FMH gehört, dass Beschwerden innert einer Frist von 30 Tagen seit ihrer Eröffnung einzureichen sind (Art. 50 VwVG), und dass diese Frist nicht erstreckt werden kann (Art. 22 Abs. 1 VwVG), dass die 30-tägige Beschwerdefrist allerdings vom siebten Tag vor Ostern (hier: 1. April 2007) bis und mit dem siebten Tag nach Ostern (hier: 15. April 2007) stillstand (Art. 22a Abs. 1 Bst. a VwVG), dass die angefochtene Verfügung dem Beschwerdeführer nach dessen eigenen Angaben während dieser Zeit des Fristenstillstandes eröffnet worden ist, dass damit die 30-tägige Frist zur Einreichung der Beschwerde im vorliegenden Verfahren 16. April 2007 zu laufen begann, ist doch der erste Tag nach Ablauf des Fristenstillstandes bei der Berechnung von Fristen nach VwVG gemäss neuerer Praxis mitzuzählen (vgl. BGE 132 II 153), dass demnach die 30-tägige Beschwerdefrist am 15. Mai 2007 abgelaufen ist, dass schriftliche Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist der Behörde einzureichen oder zu deren Handen der Schweizerischen Post zu übergeben sind (Art. 21 Abs. 1 VwVG), dass somit die am 16. Mai 2007 der Schweizerischen Post zu übergebene Beschwerde nach Fristablauf eingereicht wurde, dass angesichts dieser Umstände dem Beschwerdeführer am 24. Mai 2007 Gelegenheit gegeben wurde, sich zu den Gründen der verpäteten Einreichung der Beschwerde zu äussern, dass der Beschwerdeführer am 11. Juni 2007 fristgerecht eine Stellungnahme eingereicht hat, die der Vorinstanz zur Kenntnisnahme zuzustellen ist, dass der Beschwerdeführer geltend macht, er sei davon ausgegangen, die Beschwerde am 16. Mai 2007 rechtzeitig eingereicht zu haben, da er sich zuvor bei einem befreundeten Anwalt über den Fristenlauf informiert und erfahren habe, der erste Tag des Fristenlaufes bei der Fristberechnung nicht zähle, dass weder er noch sein Freund davon Kenntnis gehabt hätten, dass mit dem bundes-

3 gerichtlichen Entscheid BGE 132 II 153 "offenbar eine Uminterpretation der Bestimmungen des VwVG stattgefunden" habe, indem nun bei Ablauf eines Fristenstillstandes bereits der erste Tag bei der Fristberechnung zähle, dass der Beschwerdeführer im Weiteren den Entscheid des Bundesgerichts grundsätzlich kritisiert und insbesondere die Auffassung vertritt, mit dem Entscheid werde eine künftige Rechtsänderung vorweggenommen (Ablösung des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1943 über die Organisation der Bundesrechtspflege [OG, AS 1992 288] durch das Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), was einer Vorwirkung gleichkomme, dass er zudem darauf hinweist, dass Art. 24 VwVG die Wiederherstellung einer Frist erlaube, dass es laut Art. 12 VwVG Sache der Behörde sei, den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären, dass eine Frist gemäss Art. 21 VwVG auch dann als gewahrt gelte, wenn eine Eingabe bei einer unzuständigen Behörde eingereicht werde und dass Art. 32 VwVG zulasse, auch verpätete Vorbringen zu berücksichtigen, dass das Bundesgericht im erwähnten Entscheid zudem betont habe, eine neue Praxis könne aus Sicht des Vertrauensschutzes nicht ohne vorgängige Ankündigung angewandt werden, dass er von der Vorinstanz nicht darauf aufmerksam gemacht worden sei, dass bezüglich der Fristenberechnung eine neue Praxis gelte – und er keinen Anlass gehabt habe anzunehmen, dass eine derartige neue Praxis bestehe, dass er daher beantragt, die Beschwerde – allenfalls aus Gründen des Vertrauensschutzes – als rechtzeitig eingereicht zu betrachten, dass der Beschwerdeführer weiter ausführt aufgrund der Kontaktierung eines befreundeten Anwaltes, der die Fristeneinhaltung sorgfältig plane und kontrolliere, darauf vertraut habe, die Beschwerde rechtzeitig eingereicht zu haben, dass zudem der Anwalt, der ihm bei der Ausarbeitung der Beschwerdeschrift behilflich gewesen sei, am 12./13. Mai 2007 krank und infolge eines anderen Mandates nicht in der Lage gewesen sei, weitere Abklärungen zu treffen, dass er daher weiter beantragt, die Frist zur Beschwerdeeinreichung in Anwendung von Art. 24 VwVG wegen entschuldbarem Irrtum wieder herzustellen, dass aufgrund der Ausführungen des Beschwerdeführers kein Anlass besteht, den einlässlich und überzeugend begründeten Entscheid des Bundesgerichts vom 13. Januar 2006 (BGE 132 II 153) in Frage zu stellen – umso mehr, als der Hauptvorwurf des Beschwerdeführers, dieser Entscheid basiere auf einer faktischen Vorwirkung des neuen Verfahrensrechts, nach Inkrafttreten des BGG und des VGG ohnehin keine Berechtigung mehr hat, dass die neuere bundesgerichtliche Praxis einer Vereinheitlichung der Fristenberechnung auf Bundesebene dient, was durchaus zu begrüssen ist, dass diese Praxis nach ausdrücklicher Feststellung des Bundesgerichts "grundsätzlich sofort und in allen hängigen Verfahren anzuwenden" ist, und sich einzig dann eine Ausnahme vom Grundsatz der Mitzählung des ersten Tages nach einem Fristenstillstand rechtfertigt, wenn dies aufgrund des Vertrauensschutzes angezeigt ist (BGE 132 II 153 E. 5.1),

4 dass der fragliche Entscheid des Bundesgerichts in der Sammlung der Leitentscheide publiziert und in der Presse darüber berichtet worden ist (vgl. NZZOnline vom 24. Januar 2006, www.nzz.ch/2006/01/24/il/newzzEIU57HAB-12.html), dass damit die neue Auslegung der Vorschriften über die Fristenberechnung ausreichend öffentlich bekannt gemacht und die neue Praxis angekündigt worden ist, so dass ihn die Vorinstanz aus Sicht des Vertrauensschutzes nicht persönlich auf die zwar neuere, aber allgemein bekannte Praxis hat aufmerksam machen müssen, dass es vielmehr Sache der Beschwerdeführenden und insbesondere auch der beigezogenen Anwälte ist, sich ausreichend über die Voraussetzungen der Beschwerdeführung zu orientieren, was offenbar weder der Beschwerdeführer noch sein befreundeter Anwalt gemacht haben, dass keine andern Gründe ersichtlich sind, welche ausnahmsweise – zur Wahrung des Vertrauensschutzes – erlauben würden, von der stringenten gesetzlichen Fristenregelung abzuweichen, dass insbesondere keine Anzeichen dafür bestehen, dass die Vorinstanz absichtlich die angefochtene Verfügung während des Fristenstillstandes eröffnet hätte, um damit die Fristenwahrung zu erschweren, dass zudem die weiteren vom Beschwerdeführer angerufenen Verfahrensvorschriften des VwVG voraussetzen, dass das Verfahren ordentlich, insbesondere durch rechtzeitige Einreichung einer Beschwerde eingeleitet worden ist, dass daher im vorliegenden Verfahren entsprechend der neueren Praxis davon auszugehen ist, dass die Beschwerdefrist am 15. Mai 2007 abgelaufen und daher die Beschwerde am 16. Mai 2007 verspätet eingereicht worden ist, dass Art. 24 Abs. 1 VwVG erlaubt, auf Gesuch hin eine Frist wieder herzustellen, wenn der Gesuchsteller oder sein Vertreter unverschuldeterweise davon abgehalten worden sind, binnen Frist zu handeln, dass die blosse Unkenntnis einer ordentlich bekannt gemachten neueren Praxis kein ausreichender Entschuldigungsgrund darstellt, dass auch die geltend gemachte Erkrankung des befreundeten Anwaltes und dessen Überlastung die verspätete Beschwerdeeinreichung nicht zu entschuldigen vermögen, wäre es doch dem nicht vertretenen Beschwerdeführer möglich gewesen, anderweitig fachliche Hilfe zu suchen oder die Beschwerdeschrift ohne anwaltliche Durchsicht einzureichen, dass daher das Gesuch des Beschwerdeführers um Wiederherstellung der versäumten Frist abzuweisen und auf die Beschwerde im einzelrichterlichen Verfahren wegen verspäteter Einreichung nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG), dass bei einer formellen Verfahrenserledigung in frühem Verfahrensstadium mangels erheblichen Aufwandes des Bundesverwaltungsgerichts von der Erhebung von Verfahrenskosten abgesehen werden kann (Art. 6 Bst. a des Reglementes vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2), dass keine Parteientschädigung auszurichten ist (Art. 7 Abs. 3 und 4 VGKE).

5 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Eine Kopie der Eingabe des Beschwerdeführers vom 11. Juni 2007 geht zur Kenntnisnahme an die Vorinstanz. 2. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Wiederherstellung der Beschwerdefrist wird abgewiesen 3. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 5. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 6. Diese Verfügung geht an: - den Beschwerdeführer (als Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. 33703, als Gerichtsurkunde, mit Beilage) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Stefan Mesmer Susanne Marbet Coullery Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: