Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 21.03.2017 C-3409/2015

21 marzo 2017·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,703 parole·~9 min·1

Riassunto

Rentenrevision | Invalidenversicherung, Rentenrevision, Verfügung vom 30. April 2015

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung III C-3409/2015

Urteil v o m 2 1 . März 2017 Besetzung Richter David Weiss (Vorsitz), Richter Michael Peterli, Richterin Caroline Bissegger, Gerichtsschreiberin Tania Sutter.

Parteien A._______, vertreten durch Franklin Sedaj, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.

Gegenstand Invalidenversicherung, Rentenrevision, Verfügung vom 30. April 2015.

C-3409/2015 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA (nachfolgend: Vorinstanz) im Rahmen einer Revision der Invalidenrente mit Verfügung vom 30. April 2015 feststellte, die Rente sei zu Recht ab dem 1. Juli 2012 aufgehoben worden, dass A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) gegen diese Verfügung am 21. Mai 2015 (Eingang beim Bundesverwaltungsgericht am 29. Mai 2015) Beschwerde erhob und beantragte, die Verfügung vom 30. April 2015 sei aufzuheben und es sei dem Beschwerdeführer auch nach dem 1. Juli 2012 eine ganze Invalidenrente samt Kinderrenten zuzusprechen, wobei die Nachzahlung mit 4 % zu verzinsen sei; die Vorinstanz sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 500.– zu bezahlen; dem Beschwerdeführer sei das Armenrecht zu gewähren; da der Beschwerdeführer kein Zustellungsdomizil in der Schweiz habe, sei die Korrespondenz direkt an den Beschwerdeführer oder durch die Schweizer Vertretung an Rechtsanwalt Franklin Sedaj zuzusenden (BVGer act. 1), dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 5. Juni 2015 das Gesuch des Beschwerdeführers um permanente Zustellung von Gerichtsdokumenten via der Schweizer Vertretung abwies und den Beschwerdeführer aufforderte, innert 30 Tagen nach Empfang dieser Verfügung ein Zustelldomizil in der Schweiz anzugeben, andernfalls künftige Anordnungen und Entscheide im vorliegenden Verfahren durch Publikation im Bundesblatt eröffnet würden (BVGer act. 2), dass der Instruktionsrichter mit einer weiteren Zwischenverfügung vom 5. Juni 2015 den Beschwerdeführer aufforderte, das beigelegte Formular „Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege“ bis zum 6. Juli 2015 ausgefüllt und mit den nötigen Beweismitteln versehen beim Bundesverwaltungsgericht einzureichen, andernfalls aufgrund der Akten entschieden werde (BVGer act. 3), dass die Schweizer Botschaft im Kosovo ersucht wurde, die beiden Zwischenverfügungen vom 5. Juni 2015 dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zuzustellen (BVGer act. 4), dass die Vorinstanz mit Schreiben vom 3. Juni 2015 die Eingabe des Beschwerdeführers vom 21. Mai 2015, mit welcher er gegenüber der Vorinstanz unter Beilage eines ärztlichen Berichts die Weitergewährung der Invalidenrente beantragte, dem Bundesverwaltungsgericht weiterleitete (BVGer act. 5),

C-3409/2015 dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 21. Juli 2015 den Eingang der Verfügung vom 5. Juni 2015 bestätigte und das ausgefüllte Formular „Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege“ einreichte (BVGer act. 6), dass mangels Bezeichnung einer Zustelladresse in der Schweiz Anordnungen und Entscheide im vorliegenden Verfahren dem Beschwerdeführer fortan durch Publikation im Bundesblatt eröffnet wurden, dass die Vorinstanz innert erstreckter Frist am 6. November 2015 ihre Vernehmlassung einreichte und die Abweisung der Beschwerde bzw. die Bestätigung der angefochtenen Verfügung beantragte (BVGer act. 16), dass dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 11. November 2015 Gelegenheit gegeben wurde, bis zum 11. Dezember 2015 eine Replik einzureichen (BVGer act. 17), dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 4. Februar 2016 mangels Eingangs einer Replik innert angesetzter Frist den Schriftenwechsel unter Vorbehalt weiterer Instruktionsmassnahmen abschloss (BVGer act. 21), dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 2. November 2016 eine unaufgeforderte Stellungnahme einreichte (BVGer act. 27), dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 18. November 2016 der Vorinstanz Gelegenheit gab, bis zum 19. Dezember 2016 eine Stellungnahme zum Beweisantrag des Beschwerdeführers betreffend Begutachtung abzugeben (BVGer act. 29), dass die Vorinstanz innert erstreckter Frist mit Vernehmlassung vom 19. Januar 2017 unter Verweis auf die von ihr eingeholten Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes Rhone (RAD) vom 15. Dezember 2016 beantragte, die Beschwerde sei gutzuheissen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei im Sinne der erwähnten Stellungnahme an die Verwaltung zurückzuweisen (BVGer act. 37), dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 25. Januar 2017 dem Beschwerdeführer Gelegenheit gab, bis zum 24. Februar 2017 Schlussbemerkungen einzureichen und mitteilte, bei Verzicht auf eine Stellungnahme werde der Schriftenwechsel vorbehältlich weiterer Instruktionsmassnahmen am 24. Februar 2017 abgeschlossen (BVGer act. 39),

C-3409/2015 dass der Beschwerdeführer innert Frist keine Schlussbemerkungen einreichte, dass Verfügungen der Vorinstanz gemäss Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG (SR 831.20) vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind, dass der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 59 ATSG (SR 830.1) beschwerdelegitimiert ist, dass die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht wurde (Art. 60 Abs. 1 ATSG), dass der Beschwerdeführer wiederholt sinngemäss rügte, der medizinische Sachverhalt sei ungenügend abgeklärt worden und er eine gerichtliche Begutachtung beantragte (vgl. BVGer act. 1, 6, 27), dass gemäss der Stellungnahme des RAD vom 15. Dezember 2016 eine pluridisziplinäre Begutachtung des Beschwerdeführers in der Schweiz empfohlen wurde, dies unter Berücksichtigung der medizinischen Akten sowie der Indikatoren gemäss neuer bundesgerichtlicher Rechtsprechung zu den anhaltenden somatoformen Schmerzstörungen (vgl. Beilage zu BVGer act. 37), dass gemäss dem vom Beschwerdeführer eingereichten ärztlichen Bericht vom 20. Mai 2015 namentlich gesundheitliche Einschränkungen in Form von Körper-, Arm-, Rücken- und Kopfschmerzen, Schwindel sowie psychischen Beschwerden im Vordergrund stehen würden (BVGer act. 8), dass der Beschwerdeführer am 11. August 2011 in orthopädischer und psychiatrischer Hinsicht in der Schweiz abgeklärt wurde (Akten der Vorinstanz [act.] 35 f.), dass die geänderte Rechtsprechung gemäss BGE 141 V 281 nicht per se eine Neubegutachtung bedingt, im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des Einzelfalls mit seinen spezifischen Gegebenheiten und den erhobenen Rügen entscheidend ist, ob ein abschliessendes Abstellen auf die vorhandenen Beweisgrundlagen vor Bundesgericht standhält (Urteil des BGer 9C_688/2016 vom 16. Februar 2017 E. 3.1). dass im konkreten Fall angesichts der genannten neuen bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 141 V 281) die Einholung eines Gutachtens in

C-3409/2015 der Schweiz zur umfassenden Feststellung des medizinischen Sachverhalts erforderlich ist und dem Rückweisungsantrag der Vorinstanz entsprochen werden kann, dass ein polydisziplinäres Gutachten insbesondere auch dann einzuholen ist, wenn der Gesundheitsschaden zwar bloss auf eine oder zwei Disziplinen fokussiert erscheint, die Beschaffenheit der Gesundheitsproblematik aber noch nicht vollends gesichert ist (vgl. BGE 139 V 349 E. 3.2), dass für die Abklärung der Körper-, Arm- und Rückenschmerzen ein Facharzt für Orthopädie – dessen Fachkompetenz sich auch auf rheumatologische Leiden erstreckt, zumal Gegenstand der Rheumatologie (chronische) Schmerzen des Bewegungsapparates sind (vgl. Urteil des BGer 9C_688/2016 vom 16. Februar 2017 E. 3.5) –, für die Abklärung der Kopfschmerzen und des Schwindels ein Facharzt für Neurologie und für die psychischen Beschwerden ein Facharzt für Psychiatrie beizuziehen sind, dass Art. 49 Bst. b VwVG die unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts ausdrücklich als Beschwerdegrund nennt, dass eine Sache gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurückgewiesen werden kann, dass eine Rückweisung sich vor allem dann rechtfertigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes oder jedenfalls aufwendiges Beweisverfahren durchzuführen ist (vgl. WEISSENBERGER/ HIRZEL, in: Waldmann/Weissenberger (Hrsg.), Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, 16 zu Art. 61 VwVG), dass die Beschwerde deshalb insofern gutzuheissen ist, als die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur weiteren Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts im Sinne der Erwägungen und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, dass die Vorinstanz anzuweisen ist, in Zusammenarbeit mit dem RAD ein polydisziplinäres Gutachten im Sinne von Art. 72bis IVV in der Schweiz einzuholen, wobei für die Beurteilung der verschiedenartigen Beschwerden des Beschwerdeführers Fachärzte in den medizinischen Disziplinen Orthopädie, Neurologie und Psychiatrie beizuziehen sind, dass der allfällige Beizug weiterer Spezialisten in das pflichtgemässe Ermessen der Vorinstanz bzw. der Gutachter zu stellen ist (vgl. BGE 139 V 349 E. 3.3),

C-3409/2015 dass eine Rückweisung praxisgemäss als Obsiegen der Beschwerde führenden Partei gilt (BGE 132 V 215 E. 6), dass sich bei diesem Ausgang des Verfahrens das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege erübrigt und als gegenstandslos abzuschreiben ist, dass keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), dass dem obsiegenden, anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zu Lasten der Vorinstanz zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]), dass die beantragte Parteientschädigung von Fr. 500.– unter Berücksichtigung des notwendigen Zeitaufwands angemessen erscheint (einschliesslich Auslagen, ohne Mehrwertsteuer; vgl. Art. 9, 10, 14 VGKE; Art. 1 Abs. 2 Bst. a und Art. 8 Abs. 1 MWSTG [SR 641.20]).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als die Verfügung vom 30. April 2015 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen über den Leistungsanspruch neu verfüge. 2. Die Vorinstanz wird angewiesen, den Beschwerdeführer im Rahmen einer polydisziplinären Begutachtung in der Schweiz durch Fachärzte in den medizinischen Disziplinen Orthopädie, Neurologie und Psychiatrie abzuklären. Der Beizug weiterer Spezialisten wird in das pflichtgemässe Ermessen der Vorinstanz bzw. der Gutachter gestellt. 3. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird als gegenstandslos abgeschrieben. 4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

C-3409/2015 5. Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 500.– zugesprochen. 6. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Publikation im Bundesblatt) – die Vorinstanz (Ref-Nr._______; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

David Weiss Tania Sutter

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

Versand:

C-3409/2015 — Bundesverwaltungsgericht 21.03.2017 C-3409/2015 — Swissrulings