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Bundesverwaltungsgericht 22.03.2022 C-3391/2021

22 marzo 2022·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·834 parole·~4 min·2

Riassunto

Freiwillige Versicherung | Freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung; Ausschlussverfügung, Einspracheentscheid vom 31. Mai 2021

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung III C-3391/2021

Urteil v o m 2 2 . März 2022 Besetzung Einzelrichterin Viktoria Helfenstein, Gerichtsschreiber Roger Stalder.

Parteien A._______, (Ecuador), Beschwerdeführerin,

gegen

Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Vorinstanz.

Gegenstand Freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung; Ausschlussverfügung, Einspracheentscheid vom 31. Mai 2021.

C-3391/2021 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Schweizerische Ausgleichskasse (im Folgenden: SAK oder Vorinstanz) am 12. Januar 2021 eine Verfügung erlassen hat, mit welcher sie A._______ (im Folgenden: Versicherte oder Beschwerdeführerin) aus der freiwilligen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung ausgeschlossen hat, da diese die geschuldeten Beiträge für die Jahre 2015 bis 2019 nicht fristgerecht entrichtet habe, dass die Versicherte hiergegen am 23. April 2021 schriftlich Einsprache erhoben hat, dass die SAK diese Einsprache mit Entscheid vom 31. Mai 2021 abgewiesen hat (Akten im Beschwerdeverfahren [im Folgenden: B-act.] 3), dass die Versicherte hiergegen mit Eingabe vom 25. Juni 2021 Beschwerde erhoben und (sinngemäss) die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 31. Mai 2021 beantragt hat (B-act. 1), dass die Versicherte diese Beschwerde am 15. Juli 2021 bei der Schweizer Botschaft in Ecuador abgegeben hat und diese am 27. Juli 2021 beim Bundesverwaltungsgericht eingegangen ist (B-act. 2), dass die Beschwerdeführerin mit informellem Schreiben vom 29. Juli 2021 unter Hinweis auf Art. 11b des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) aufgefordert worden ist, dem Bundesverwaltungsgericht innert Frist eine schweizerische Korrespondenzadresse bekannt zu geben (B-act. 4), dass sich die Versicherte in der Folge nicht hat vernehmen lassen, weshalb sie mit prozessleitender Verfügung vom 30. September 2021 förmlich unter Hinweis auf die Säumnisfolgen (Eröffnung künftiger Anordnungen und Entscheide im vorliegenden Verfahren durch Publikation im Bundesblatt) aufgefordert worden ist, innert Frist ein Zustelldomizil in der Schweiz anzugeben (B-act. 5 und 6), dass die prozessleitende Verfügung vom 30. September 2021 mit Datum vom 7. Dezember 2021 im Empfangsbereich der Versicherten übergeben worden ist (B-act. 7 bis 9), dass die Beschwerdeführerin mit – im Bundesblatt publizierter – Zwischenverfügung vom 4. Februar 2022 unter Hinweis auf die Säumnisfolgen

C-3391/2021 (Nichteintreten auf die Beschwerde) aufgefordert worden ist, innert Frist einen Kostenvorschuss von Fr. 400.- in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten zu leisten (B-act. 10 bis 12), dass gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 (VGG; SR 173.32) das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, dass Verfügungen der Vorinstanz im Bereich der freiwilligen Versicherung vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind, dass die Beschwerdeführerin den mit Zwischenverfügung vom 4. Februar 2022 eingeforderten Kostenvorschuss weder innert der gesetzten Frist noch bis heute geleistet hat (B-act. 13), dass somit androhungsgemäss und im einzelrichterlichen Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG), dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, diese der Partei aufzuerlegen (Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass auf die Erhebung von Verfahrenskosten vorliegend zu verzichten ist und bei diesem Ausgang kein Anspruch auf eine Parteientschädigung besteht.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

C-3391/2021 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und das Bundesamt für Sozialversicherungen.

Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Viktoria Helfenstein Roger Stalder

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

Versand:

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