Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung III C-3387/2018
Urteil v o m 1 5 . August 2018 Besetzung Einzelrichter Michael Peterli, Gerichtsschreiberin Barbara Camenzind.
Parteien A._______, (Ungarn), Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Vorinstanz.
Gegenstand AHV, Beitragspflicht (Einspracheentscheid vom 29. Mai 2018).
C-3387/2018 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass A._______ (im Folgenden: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 6. Juni 2018 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben hat (act. 1), dass der Beschwerdeführer sinngemäss insbesondere geltend gemacht hat, die Schweizerische Ausgleichskasse SAK (im Folgenden: Vorinstanz) fordere von ihm zu Unrecht AHV-Beiträge in der Höhe von Fr. 160.-, da er bereits 47 Beitragsjahre ausweise, dass die Vorinstanz mit Eingabe vom 11. Juli 2018 ihre Akten und die Vernehmlassung eingereicht hat (act. 6), dass die angefochtene Verfügung weder in der Beschwerde bezeichnet noch dieser beigelegt wurde, dass aufgrund der bei der Vorinstanz eingeholten Akten davon auszugehen ist, dass sich die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 29. Mai 2018 richtet, dass die Vorinstanz mit diesem Entscheid auf die Einsprache gegen die Beitragsverfügung vom 19. Januar 2018 nicht eingetreten ist, mit der Begründung, die Einsprache sei – trotz Aufforderung zur Nachbesserung – nicht mit Original-Unterschrift, sondern lediglich via E-Mail eingereicht worden, weshalb androhungsgemäss auf die Einsprache nicht eingetreten werde, dass das angerufene Gericht bei einem Nichteintretensentscheid lediglich zu prüfen hat, ob die Vorinstanz zu Recht nicht auf die Einsprache eingetreten ist, und sich Rechtsbegehren und Begründung auf diesen Streitgegenstand beziehen müssen, dass sich der Beschwerde jedoch nicht entnehmen lässt, weshalb die Vorinstanz zu Unrecht nicht auf die Einsprache eingetreten sein soll, mithin sowohl Rechtsbegehren als auch sachbezogene Begründung fehlen, dass der Beschwerdeführer deshalb mit Zwischenverfügung vom 24. Juli 2018 aufgefordert wurde, innert Frist ein Rechtsbegehren zu stellen, dieses zu begründen und ihm gleichzeitig angedroht wurde, bei ungenutztem Ablauf der Frist werde auf die Beschwerde nicht eingetreten (act. 7),
C-3387/2018 dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 31. Juli 2018 unter Beilage diverser an die Vorinstanz gerichteter Schreiben Ausführungen zum Verfahren betreffend die freiwillige Versicherung zur AHV gemacht, jedoch weder ein Rechtsbegehren gestellt noch dieses begründet hat (act. 8), dass gemäss Art. 31 VGG das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, dass Verfügungen der Vorinstanz im Bereich der freiwilligen Versicherung vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind, dass der Beschwerdeführer innert der gesetzten Frist die Beschwerde nicht verbessert hat, dass somit androhungsgemäss und im einzelrichterlichen Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG), dass im vorliegenden Verfahren keine Verfahrenskosten zu erheben sind (Art. 85bis Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG, SR 831.10]), dass keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 7 Abs. 1 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
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C-3387/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein) – die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben; Beilage: Kopie des Schreibens des Beschwerdeführers vom 31. Juli 2018) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Peterli Barbara Camenzind
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: